Bundesgerichtshof
Az.: VIII ZR 72/02 und VIII ZR 141/02
Urteil vom 18.12.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Der Vermieter muss bei einem Mieterhöhungsverlangen die angeführten Vergleichswohnungen so genau bezeichnen, dass es dem Mieter möglich ist, diese ohne nennenswerte Schwierigkeiten aufzufinden.
Sachverhalt:
Der Vermieter verlangte in beiden Fällen schriftlich eine Mietzinserhöhung und verwies zur Begründung auf drei in verschiedenen Geschossen eines anderen Hauses in derselben Straße gelegene Wohnungen, für die ein vergleichbarer höherer Mietzins gezahlt wird. In den angegebenen Geschossen befanden sich je zwei Wohnungen. In dem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen war nicht angegeben, um welche Wohnung es sich jeweils handelte. Die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage des Vermieters hat das Amtsgericht aus diesem Grund abgewiesen. Später sprach der Vermieter ein erneutes Mieterhöhungsverlangen aus.
Entscheidungsgründe:
Nach dem Bundesgerichtshof, war das erste Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unwirksam, da die Vergleichswohnungen nicht genau bezeichnet waren. Die Vergleichswohnungen müssen so genau bezeichnet sein, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann. Dies erfordere bei einem Mehrfamilienhaus ganz genaue Angaben z.B. die genaue Lage der Wohnung, die Angabe einer nach außen erkennbaren Wohnungsnummer oder des Namens des derzeitigen Mieters.