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Maklervertrag – Unklarheit über stillschweigenden Vertragsschluss

LG Frankfurt – Az.: 13 U 18/18 – Beschluss vom 17.04.2019

In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – 4. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1, 2 ZPO gebotenen Prüfung ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Die erstinstanzliche Klageabweisung ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die angefochtene Entscheidung beruht nämlich weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Feststellungen zu begründen vermögen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Berufungsvorbringen der Klägerin vermag die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

Der Klägerin steht der aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Maklerlohnanspruchs gemäß § 652 BGB aus einem zwischen der Firma X GmbH (im Weiteren: Zedentin) ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Maklervertrages schlüssig dargelegt noch sind im streitgegenständlichen Zusammenhang die Haftungsvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nach § 179 Abs. 1 bzw. § 280 Abs. 1 BGB hinreichend dargetan.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin erschöpft sich in weiten Teilen in der Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Eine auf den konkreten Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung lässt die Berufungsbegründung demgegenüber weitgehend vermissen.

Vom wirksamen Zustandekommen eines die Verpflichtung zur Provisionszahlung auslösenden Vertrages zwischen der Zedentin und der Beklagten kann schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Annahme einer ausdrücklichen Vereinbarung, von der die Klägerin nach dem Inhalt der Berufungsbegründung offenbar selbst nicht ausgeht, als auch für die Möglichkeit eines konkludenten Vertragsschlusses.

Gleichfalls konstatiert die Klägerin selbst, dass die im Jahre 2007 zwischen der Zedentin und der Beklagten getroffene Vereinbarung „für die vorliegende Maklertätigkeit keine Anspruchsgrundlage bildet“.

Eine zumindest konkludente Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Zedentin über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Maklerprovision lässt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.5.2009, dem sich hieraus entwickelnden E-Mail-Verkehr zwischen der Beklagten und der Zedentin sowie den von der Zedentin vorgenommenen Vermittlungstätigkeit herleiten. Dies gleich aus mehreren Gründen.

Die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen der Beklagten und der Zedentin im Sinne eines Maklervertrages gemäß § 652 BGB scheitert zum einen bereits daran, dass die Zedentin sowohl in ihrem Schreiben vom 19.5.2009 und auch in der Folgezeit stets ausdrücklich erklärte, dass sie als bevollmächtigte Verwalterin des streitgegenständlichen Objektes mit der Neu- bzw. Nachvermietung der Bürofläche befasst war. Für ein Handeln der Beklagten im eigenen Namen ergeben sich danach keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat vielmehr ihren Willen im fremdem Namen zu handeln zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, so dass sie, als allein für die Grundstückseigentümerin Handelnde selbst vertraglich nicht berechtigt und verpflichtet werden konnte. Denn nur dann, wenn der Wille in fremdem Namen zu handeln – anders als vorliegend – nicht erkennbar hervortritt, kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB).

Darüberhinausgehend scheitert die Annahme eines Maklervertrages zwischen der Beklagten und der Zedentin auch daran, dass die zur hinreichenden Bestimmtheit eines Vertrages erforderlichen wesentlichen Vertragsbestandteile, wozu insbesondere auch die Vereinbarung über die Provisionspflicht bei Nachweis oder Vermittlung eines Hauptvertrages und die Höhe der vom Vertragspartner zu zahlenden Maklerlöhne gehören, nicht vereinbart wurden. Denn die Klägerin hat hierzu weder im ersten noch im zweiten Rechtszug substantiiert vorgetragen.

Zu beachten ist insoweit vor allem auch, dass es Aufgabe des Maklers ist, klare Verhältnisse zu schaffen (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 361), wobei jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsschluss stets zu Lasten des Maklers geht (BGH, NJW-RR 1996, 114).

Maklervertrag - Unklarheit über stillschweigenden Vertragsschluss
(Symbolfoto: Von UfaBizPhoto/Shutterstock.com)

Doch selbst wenn man in den Schreiben der Beklagten vom 19.5.2009 ein – nicht hinreichend bestimmtes – Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages erblicken würde, konnte ein Angebot auf Grund des erheblichen Zeitablaufs von circa zwei Jahren mit E-Mail der Zedentin an die Beklagte vom 3.5.2011 (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung) nicht mehr wirksam angenommen werden (§ 147 Abs. 2 BGB).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischen der Grundstückeigentümerin und der Zedentin mit Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Streithelferin über drei Instanzen vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: (…)), dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: (…)) und dem Bundesgerichtshof geführten Rechtsstreit.

Bei der zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streitigen Frage der Rechtskrafterstreckung des Vorprozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei zutreffender rechtlicher Einordnung schon nicht um eine Frage der Rechtskrafterstreckung, sondern um diejenige der Wirkung der Nebenintervention im Sinne des § 68 ZPO. Eine Interventionswirkung durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist jedoch von vornherein bereits deshalb ausgeschlossen, weil zur Annahme der Interventionswirkung ein rechtskräftiges Sachurteil zu Ungunsten der von der Streithelferin unterstützten Hauptpartei ergangen sein müsste. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat als Streithelferin im Vorprozess jedoch nicht die dort unterlegene Klägerin (Zedentin), sondern die letztlich obsiegende Grundstückseigentümerin unterstützt, weshalb eine Interventionswirkung von vorn herein ausscheidet.

Aus den vom Oberlandesgericht Düsseldorf den Parteien des Vorprozesses erteilten Hinweisen und aus der Urteilsbegründung des Berufungsurteils lässt sich ebenfalls nicht die von der Klägerin der beigemessenen Bedeutung entnehmen. Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich weder aus den vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.1.2015 enthaltenen Hinweisen dahingehend, dass „vieles dafürspreche, dass ein Maklervertrag zustande gekommen sei, wobei der Senat noch zu prüfen haben werde, ob ein solcher Maklervertrag sich auf die gesamte vermietete Fläche bezog“, herleiten. Noch verhilft der Berufung der Beklagten der Hinweis auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene vorläufige Auffassung, dass entweder die – dortige – Beklagte oder die – dortige – Streithelferin (hiesige Beklagte) zur Zahlung einer Provision an die Klägerin verpflichtet sein dürfte, zum Erfolg. Die tendenzielle Sichtweise des OLG Düsseldorf bindet den Senat weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht.

Entgegen der Lesart der Klägerin lässt sich dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch nicht die von der Klägerin auf Seite 6 der Berufungsbegründung gezogene Schlussfolgerung entnehmen, wonach das Oberlandesgericht Düsseldorf davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für das Entstehen eines Maklercourtageanspruches gegeben seien und lediglich die Frage des Vertragspartners des Maklervertrages anhand der Vollmachtsituation abzuklären sei.

Dem gegenüber nimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf an keiner einzigen Stelle der Begründung seiner das landgerichtliche Urteil abändernden und die Klage abweisenden Entscheidung dazu Stellung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Klägerin des Vorprozesses (Zedentin) ein Anspruch gegen die dortige Streithelferin (hiesige Beklagte) zustehen könnte. Vielmehr stellt es auf Seite 9 seiner Entscheidung ganz allgemein fest, dass der pauschale Vortrag der dortigen Klägerin (Zedentin) dass sie seit 2005 bis Mitte 2011 durchgehend im Kontakt zur dortigen Streithelferin (Beklagte) gestanden habe, nicht erkennen lasse, dass eine maklervertragliche Beziehung bestanden hätte. Vielmehr befasst sich das Urteil durchgängig mit Vollmachtsfragen im Zusammenhang mit dem möglichen Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Klägerin des Vorprozesses (Zedentin) und der Grundstückseigentümerin als Beklagter des Vorprozesses durch die Verhaltensweisen der Rechtsvorgängerin der Beklagten des hiesigen Prozesses als möglicher Vertreterin im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB.

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Schließlich vermag der Senat der rechtlichen Argumentation der Klägerin auch insoweit nicht zu folgen, als sie den geltend gemachten Zahlungsanspruch hilfsweise auf einen Schadenersatzanspruch nach §§ 179 Abs. 1, 398 BGB stützt.

Die Klägerin verkennt auch im diesbezüglichen Anspruchszusammenhang, dass Voraussetzung für eine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nicht allein die Verweigerung der Genehmigung des Vertrages ist, sondern schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderlich ist, dass der Vertreter – ohne Vertretungsmacht – einen Vertrag geschlossen hat. Dass von einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Zedentin im Sinne einer hinreichend klaren und bestimmten Einigung über die Verpflichtung zur Zahlung von Maklerprovisionen an die Zedentin im Falle der erfolgreichen Vermittlung der Räumlichkeiten nicht die Rede sein kann, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren).

Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren entsprechend der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 338.292,71 € festzusetzen.

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