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Verkehrsunfall – Fußverletzung durch Elektro-Ameise

LG Köln – Az.: 4 O 307/15 – Urteil vom 06.03.2018

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 18.103,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 12.09.2015, aus weiteren 3.556,05 EUR seit dem 04.08.2016 und aus weiteren 4.547,76 EUR seit dem 28.06.2017 zu zahlen.

Weiter werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten T2 & Partner GbR, X-Straße, 57610 Altenkirchen von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der zukünftig aus dem Unfallereignis vom 18.12.2014 in dem Y-Lager, S-Straße in 50769 Köln entsteht, soweit dieser nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 18.12.2014 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich beide Parteien im Y-Lager Merkenich, S-Straße in 50769 Köln und waren mit dem Transport von Paletten auf so genannten „Elektroameisen“ beschäftigt. Hierbei handelt es sich um Hubwagen, welche zum Transport von Waren auf Paletten genutzt werden und über einen eigenen Elektroantrieb verfügen. Den LKW-Fahrern wird vom Disponenten jeweils ein Tor zum Abstellen des LKWs zugewiesen, hinter dem sich die zu ladende Ware befindet. Der damals 59jährige Kläger transportierte für seinen damaligen Arbeitgeber, die B3 Transporte GmbH & Co. KG zwei Paletten auf einer Ameise. Der Beklagte zu 2) war von der Beklagten zu 1) als LKW-Fahrer eingesetzt und steuerte ebenfalls eine mit Paletten beladene Elektroameise, wobei sich die Ladung in Fahrtrichtung vor ihm befand. Es kam zum Unfall, wobei die Einzelheiten streitig sind. Seitdem ging der Kläger seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer nicht mehr nach. Wegen einer offenen Weber-B-Fraktur des Außenknöchels rechts sowie einer traumatischen Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes rechts wurde er mehrfach stationär im Krankenhaus behandelt und operiert. Im Zeitraum von Februar 2015 bis Juni 2016 erhielt der Kläger Verletztengeld in Höhe von 23.292,02 EUR sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 548,00 EUR. Von Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 wurden ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 11.048,40 EUR sowie eine EU-Rente in Höhe von 3.406,08 EUR ausgezahlt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde im Hinblick auf die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung außergerichtlich für den Kläger tätig und stellte ihm eine Kostennote in Höhe von 1358,86 EUR in Rechnung.

Verkehrsunfall - Fußverletzung durch Elektro-Ameise
(Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei Eigentümerin der vom Beklagten zu 2) gefahrenen Elektroameise, die zu dem LKW der Beklagten zu 1) gehöre. Zum Unfallhergang behauptet der Kläger, er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls schräg mit Blick zu dem von ihm zu beladenen LKW seines Arbeitgebers befunden. Der Beklagte zu 2) habe die von ihm gefahrene Elektroameise in einer Höhe von 1,80 m beladen und zudem Musik gehört. Er habe dem Kläger von hinten die Palette in den Fuß gefahren. Weiter behauptet der Kläger, die von ihm erlittene Weber-B-Fraktur des Außenknöchels sowie die traumatische Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes rechts würden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein. Durch den Unfall sei der Kläger dauerhaft arbeits- und berufsunfähig und er leide weiterhin unter gesundheitlichen Folgen. Ein Nerv sei irreparabel zerstört. Der Kläger behauptet, er verspüre eine Taubheit im Fuß und habe tägliche Schmerzen, die er nur durch starke Schmerzmittel kompensieren könne. Im Übrigen behauptet der Kläger, sein Bruttolohn habe zum Unfallzeitpunkt 2.000,00 EUR betragen. Für August 2015 sei eine Lohnerhöhung auf 2.200,00 EUR brutto geplant gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm entgangene Spesen würden einen ersatzfähigen Schaden darstellen.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Nebenkosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 18.12.2014 in dem Y-Lager entstanden ist oder noch entsteht, soweit dieser nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.

Die Klage ist beiden Beklagten am 12.09.2015 zugestellt worden. Mit am 02.08.2016 eingegangenem und den Beklagten am 04.08.2016 zugestelltem Schriftsatz hat der Kläger zusätzlich beantragt,

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 8.277,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2017, eingegangen am 23.06.2017 und den Beklagten zugestellt am 28.06.2017, hat er den Klageantrag zu 3) erweitert. Nunmehr beantragt der Kläger,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Nebenkosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 18.12.2014 in dem Y-Lager entstanden ist oder noch entsteht, soweit dieser nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 20.015,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, Y sei Eigentümerin der vom Beklagten zu 2) gesteuerten Elektroameise. Weiter habe der Kläger entgegen der bestehenden Arbeitsanweisung den Weg des Beklagten zu 2) gekreuzt. Er habe den LKW nicht vor das Tor gestellt, an dem die für ihn zu ladenden Paletten gestanden hätten, sondern mehrere Tore entfernt. Die Beklagten behaupten weiter, dem Kläger hätte der Beklagte zu 2) mit der von ihm gefahrenen Ameise auffallen müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, T, L, C und B3 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.10.2016 (Bl. 77 ff. d. A.) und vom 30.01.2018 (Bl. 206 ff. d. A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 07.11.2016 (Bl. 110 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und  Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 18.103,81 EUR gegen den Beklagten zu 2) aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

1. Am 18.12.2014 ist es zu einem Unfall zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger gekommen. Dies geschah beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs – des vom Beklagten zu 2) gesteuerten Elektrowagens – im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Danach gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG solche Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Die vorliegend betriebenen Elektrowagen (sog. Ameisen“) werden von einem Fußgänger an einer Deichsel gelenkt und in Betrieb gesetzt. Dabei verfügen sie über einen eigenen Elektroantrieb. Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.1984, 20 U 316/83) ist nicht darauf abzustellen, ob das Fahrzeug von einem mitfahrenden Fahrer betrieben wird. Diese Einschränkung ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 StVG. Im Übrigen überzeugt sie nicht, da andernfalls jede Form von Fernsteuerung zu einem Ausschluss der Eigenschaft als Kraftfahrzeug führen würde (Garloff in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 1 StVG, Rn. 26).

Ein Ausschluss der Haftung nach § 8 StVG ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an Vortrag dazu, ob der Elektrowagen gegebenenfalls auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann (Nr. 1).

2. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger bei dem Unfall eine offene Weber-B-Fraktur des Außenknöchels rechts sowie eine traumatische Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes rechts erlitten hat. Dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) zu einer Kollision gekommen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Zeugen T  und C haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger nach dem Unfall auf dem Boden gelegen habe. Zudem hat der Zeuge T bekundet, er habe sich um den Kläger gekümmert und ihn auf eine Palette gezogen. Die Zeugin C hat hierzu ausgeführt, dass sie den ankommenden Rettungswagen draußen in Empfang genommen habe. Hinzu kommt die Aussage des Klägers in seiner Parteianhörung. Er hat ausgeführt, dass sein Fuß zwischen den beiden Elektroameisen eingeklemmt worden sei. Auch der Beklagte zu 2) hat erklärt, den Kläger am Fuß erwischt zu haben. Sämtliche Aussagen fügen sich widerspruchsfrei zu einem Gesamtbild. Nimmt man hinzu, dass unstreitig am Unfalltag eine offene Reposition einer Weber-B-Fraktur im Heilig Geist- Krankenhaus in Köln erfolgt ist, verbleiben für das Gericht keinerlei Zweifel an der Unfallbedingtheit dieser Verletzungen.

Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks infolge des Unfalls vom 18.12.2014 fortbestehend herabgesetzt sind und der Kläger hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit als LKW-Fahrer dauerhaft berufsunfähig ist, während ihm nicht sprunggelenksbelastende Erwerbstätigkeiten weiter möglich sind. Hierzu stützt sich das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. M.

Der Sachverständige hat den Kläger am 09.12.2016 ambulant klinisch untersucht. Dabei standen ihm unter anderem ärztliche Berichte zu den stationären Krankenhausaufenthalten  aus Dezember 2014 (DRK Krankenhaus Altenkirchen) und aus Mai/Juni 2015 (BG Unfallklinik Frankfurt) sowie von einer Vorstellung in der schmerztherapeutischen Ambulanz im März 2016 (BG Unfallklinik Frankfurt) zur Verfügung. Zudem lagen dem Sachverständigen Röntgenaufnahmen des rechten Sprunggelenks zu den Zeitpunkten vor und nach den Operationen 2014 und 2015 sowie aus Dezember 2016 vor. Der Sachverständige Dr. M konnte im Rahmen der Untersuchung im Dezember 2016 persistierende, insb. bewegungs- und belastungsabhängig zunehmende Sprunggelenksbeschwerden rechtsseitig feststellen. Hierzu hat er ausgeführt, dass die Sprunggelenkskonturen rechts im Seitenvergleich vergröbert mit einer Schwellung im Bereich der Außenknöchelregion seien. Damit könne ein fortbestehender Reizzustand aus orthopädischer Sicht nachvollzogen werden. Auch die vom Kläger angegebene Druckschmerzhaftigkeit sei anhand der auf den Röntgenaufnahmen erkennbaren vermehrten Verschleißerscheinungen rechts zu erklären. Der Sachverständige hat zudem Zeichen einer leichten Sprunggelenksinstabilität festgestellt. Weiter sei die Fußhebung rechts beeinträchtigt. Die Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks rechts sei im Seitenvergleich eingeschränkt. Die Herabsetzung der Beweglichkeit und Belastbarkeit sowie der Koordinationsfähigkeit führe zu Einschränkungen bei sprunggelenksbelastenden Tätigkeiten, welche im Stehen oder Gehen ausgeführt würden. Erhebliche Beeinträchtigungen bestünden bei Tätigkeiten in hockender Körperhaltung und solchen auf Leitern oder Gerüsten. Diese seien nicht mehr zumutbar. Abhängig von der Dauer sei der Kläger beim Autofahren beeinträchtigt und eine erhöhte Gefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Danach sei der Kläger im Hinblick auf das konkrete Berufsbild als LKW-Fahrer (Be/Entladen des LKWs, LKW-Touren) dauerhaft berufsunfähig. Andere, nicht sprunggelenksbelastende Tätigkeiten seien dem Kläger hingegen aus orthopädischer Sicht zumutbar. Eine vollständige Erwerbsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Das Gericht haben die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M überzeugt. Seine sorgfältigen und auf den hier vorliegenden Einzelfall eingehenden Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, sind plausibel und nachvollziehbar. Einwendungen hiergegen sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

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3. Eine Haftungsquote zu Lasten des Beklagten zu 2) von 2/3 erscheint sachgerecht. Auch der Kläger steuerte eine sog. Elektroameise. Ob er unmittelbar vor dem Unfall zum Stehen kam, kann offen bleiben. Jedenfalls reicht der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zu einer vorhergehenden Bewegung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs aus. Der Unfall stellt für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen.

Den Beklagten zu 2) trifft vorliegend ein besonderer Verursachungsbeitrag, da sein Blick durch die ca. 1,80m hohe Beladung des von ihm gefahrenen Elektrowagens behindert war. Dabei kann dahinstehen, ob es Arbeitsanweisungen dazu gibt, wie genau die Elektrowagen zu bedienen sind und ob der Beklagte zu 2) einen Staplerschein hat. Es stellt schon ein Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme dar, eine sog. Elektroameise nur dann fortzubewegen, wenn man den Bereich in Fahrtrichtung einsehen kann.

Die Kammer ist nach der Vernehmung des Zeugen X sowie den Parteianhörungen des Klägers und des Beklagten zu 2) davon überzeugt, dass die Ladung des Beklagten zu 2) so hoch war, dass er den Kläger nicht sehen konnte (§ 286 ZPO). Der Zeuge X hat bekundet, der Beklagte zu 2) habe sich mit den Paletten umdrehen wollen und den Kläger dabei aufgrund der Höhe der gestapelten Paletten nicht sehen können. Diese Schilderung stimmt mit derjenigen des Klägers selbst und auch des Beklagten zu 2) überein. Insbesondere die Parteianhörung des Beklagten zu 2) war überzeugend. Er hat erklärt, den Kläger zunächst ganz kurz gesehen zu haben, sich dann gedreht zu haben, um sich einen Überblick zu verschaffen. Der Beklagte zu 2) habe nicht bemerkt, dass der Kläger nicht weitergefahren sei. Im Zeitpunkt des Unfalls habe er diesen aufgrund der Höhe der eigenen Palette nicht gesehen. Der Beklagte zu 2) hat detailreich geschildert, wie es aus seiner Wahrnehmung zu dem Unfall gekommen ist. Dabei hat er auch eigene Gedankengänge wiedergegeben, wonach er davon ausgehe, dass der Kläger an einem Poller hängen geblieben sei. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 2) spricht insbesondere, dass er eingeräumt hat, den Kläger aufgrund der Höhe der Palette nicht gesehen zu haben. Die Aussagen der Zeugen T und C waren hinsichtlich der Höhe der gestapelten Paletten unergiebig. Der Zeuge T hat erklärt, die Ameise des Beklagten zu 2) nicht gesehen zu haben. Die Zeugin C hat bekundet, erst nach dem Unfall hinzugerufen worden zu sein.

Von einem darüber hinausgehenden Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) ist das Gericht dagegen nicht überzeugt. Keiner der Zeugen und auch weder der Kläger noch der Beklagte zu 2) haben bestätigt, dass der Beklagte zu 2) Musik gehört hätte.

Ferner ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) den Weg des Klägers gekreuzt hat. Dies hat der Zeuge X ausgesagt, wobei der Zeuge T bekundet hat, dass der Kläger sich unmittelbar nach dem Unfall vor seinem Tor befunden habe. Das Gericht hat keinen Anlass, den Zeugen zu unterstellen, sie hätten die Unwahrheit gesagt. Dennoch verbleiben Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben, da der Beklagte zu 2) den Unfallhergang in seiner Parteianhörung ganz anders geschildert hat. Der Beklagte zu 2) hat angegeben, dass vielmehr der Kläger seinen LKW nicht vor dem Tor geparkt habe, das den vom Kläger zu ladenden Paletten entspreche. Auch diese Aussage ist glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Das Gericht hat auch bei zusammenfassender Würdigung der Aussagen keinen Anhalt, welcher Partei es in diesem Punkt mehr Glauben schenken kann. Weder der Zeuge T noch die Zeugin C konnten Angaben zu den Wegen der Parteien vor dem Unfall machen. Beide kamen nach eigenen Aussagen erst nach dem Unfall hinzu.

Umgekehrt ist die Kammer aus genannten Gründen nicht davon überzeugt, dass der Kläger einen Verursachungsbeitrag geleistet hat, indem er selbst den Weg des Beklagten zu 2) gekreuzt hat.

4. Die Haftung des Beklagten zu 2) ist nicht nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen. Denn die Voraussetzung der Verrichtung einer vorübergehend betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte liegt im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) mangels „gemeinsamer“ Betriebsstätte nicht vor. Die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII umfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 02. August 2001 – 8 U 19/01 -, Rn. 20, juris). Hieran fehlt es. Der Beklagte zu 2) transportierte die Ladung zu dem LKW der Beklagten zu 1), während der Kläger die von ihm geladenen Paletten zu dem LKW seiner Arbeitgeberin schaffte. Dabei trafen die Parteien rein zufällig aufeinander, ohne dass die Tätigkeiten in einem inneren Bezug zueinander gestanden hätten.

5. Das Gericht hält vorliegend – bei einer Haftung des Beklagten zu 2) von 2/3 – ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen, § 253 BGB, § 287 ZPO. Der Schmerzensgeldanspruch ist auf den Ausgleich der immateriellen Schäden gerichtet, die dem Verletzten zugefügt worden sind. Dieser soll durch die Schmerzensgeldzahlung in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld zu einer wirklichen Genugtuung führen. Für die Bemessung eines Schmerzensgeldes ist unter anderem auf die Art und die Dauer der Verletzung abzustellen. Der Kläger erlitt im Alter von 59 Jahren eine offene Weber-B-Fraktur des Außenknöchels rechts sowie eine traumatische Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes rechts. Er musste sich mehreren Operationen unterziehen, bei denen unter anderem eine offene Reposition des Sprunggelenks erfolgte bzw. eine Schraube und eine verbaute Platte entfernt wurden. Infolge des Unfalls sind die Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks fortbestehend herabgesetzt und der Kläger ist hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit als LKW-Fahrer dauerhaft berufsunfähig ist. Nicht sprunggelenksbelastende Erwerbstätigkeiten sind ihm hingegen möglich. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Unter den gegebenen Umständen und im Rahmen der für vergleichbare Fälle dieser Art bewilligten Schmerzensgeldbeträge erscheint ein Schmerzensgeld in tenorierter Höhe angemessen, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden. Die fehlende Regulierung von Beklagtenseite fällt vorliegend nicht negativ ins Gewicht. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 22. November 2006, 5 U 1921/06) ist nicht übertragbar, da es sich bei den Beklagten schon nicht um Haftpflichtversicherungen mit besonderer wirtschaftlicher Macht handelt.

6. Darüber hinaus hat der Kläger unfallbedingt einen Verdienstausfall in Höhe von 12.155,71 EUR erlitten, wovon angesichts der Haftungsquote von 2/3 ein Betrag von 8.103,81 EUR ersatzfähig ist. Auch bei dem Verdienstausfall handelt es sich um eine grundsätzlich ersatzfähige Schadensposition. Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Welche wahrscheinliche berufliche Entwicklung der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte und welches Erwerbseinkommen er in diesem Fall erzielt hätte, bemisst sich nach § 287 ZPO, wonach zum Nachweis bereits eine erhebliche/höhere Wahrscheinlichkeit genügt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Oktober 2010 – I-1 U 244/09 -, Rn. 62).

Nach obigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. M ist der Kläger hinsichtlich seines bisherigen Berufs als LKW-Fahrer berufsunfähig geworden. Er war bis zum Unfallzeitpunkt bei der Firma B3 Transporte beschäftigt. Das Gericht ist nach der Vernehmung der Zeugin B3 davon überzeugt, dass der Bruttoverdienst des Klägers zum Unfallzeitpunkt bei 2.000,00 EUR lag und zum August 2015 auf 2.200,00 EUR erhöht werden sollte. Die Zeugin hat eine sukzessive Lohnerhöhung zum 01.01.2015 um 100 EUR und zum 01.08.2015 um weitere 100 EUR bestätigt. Die Aussage war glaubhaft. Auf Nachfrage konnte die Zeugin zu den Gründen der Lohnerhöhungen ausführen, dass es sich hierbei um eine rein betriebliche Entscheidung handelte. Sie wirkte insgesamt um eine genaue Aussage bemüht. So machte sie zusätzliche Angaben zu Tankgutscheinen und einer weiteren Auszahlung von 90 EUR zum Duschen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit. Zudem konnte die Zeugin jeweils die exakten Zeiträume nennen, ab denen Leistungen erbracht worden seien.

Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verdienstausfall schlüssig dargelegt. Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen von 2012 bis Januar 2015 (Bl. 76 ff. AnlHeft) ergibt sich ein durchgehender Nettoverdienst von 1.570,17 EUR. Berücksichtigt man eine einmalige Sonderzahlung von 500,00 EUR jährlich, so betrug der monatliche Nettoverdient 1.611,84 EUR (1.570,17 EUR x 12 + 500 EUR = 19.342,02 EUR, 19.342,02 EUR : 12). Substantiierte Einwendungen gegen die mit Schreiben vom 19.09.2017 vorgelegten Lohnabrechnungen sind nicht erhoben worden. Ab August 2015 erhöhte sich der monatliche Nettoverdienst um 161,18 EUR. Unter Berücksichtigung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung, eines Verletztengeldes von 23.292,02 EUR (15.528,02 EUR + 7.764,00 EUR) sowie eines Arbeitslosengeldes von 548,00 EUR ergibt sich bis zum 30.06.2016 eine Differenz zum zu erwartenden Nettoverdienst von 5.334,07 EUR. Dies entspricht der klägerischen Berechnung in den Schriftsätzen vom 01.08.2016 und vom 22.06.2017 (3.561,09 EUR + 1.772,98 EUR).

Hinzu kommt der geltend gemachte Verdienstausfall für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017. Nach Abzug des erhaltenen Arbeitslosengeldes von 11.048,40 EUR und einer EU-Rente von 3.406,08 EUR beträgt der Lohnausfallschaden 6.821,64 EUR.

7. Entgangene Spesen sind dagegen nicht ersatzfähig, da der Kläger verletzungsbedingt nicht in der Lage war, der mit den Aufwendungen verbundenen Tätigkeit als LKW-Fahrer nachzugehen. Bei Spesen handelt es sich um Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsächliche erwerbsbedingte Aufwendungen sind. Diese sind nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 183/15 -, Rn. 10).

8. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur hinsichtlich eines Gebührenstreitwerts von 10.000,00 EUR ersatzfähig. Darüber hinausgehende, vorliegend geltend gemachte Schadenspositionen waren nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Beratung. Mangels Vortrags zur beklagtenseitig bestrittenen Zahlung der Gebühren durch den Kläger kann vorliegend nur Freistellung verlangt werden, § 257 BGB.

II. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) die Zahlung eines Schadensersatzes von 18.103,81 EUR aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

Danach ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Beklagte zu 2) war vorliegend Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1). Diese hatte den Beklagten zu 2) als LKW-Fahrer eingesetzt. Letzterer leistete beim Transport der Paletten auf der Elektroameise hin zu dem LKW der Beklagten zu 1) die ihm übertragenen Aufgaben in organisatorisch abhängiger Stellung (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 831 Rn. 6). Der Beklagte zu 2) hat dem Kläger widerrechtlich einen Schaden zugefügt und dabei die Tatbestände des §§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG sowie des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt.

Die Beklagte zu 1) hat sich nicht exkulpiert. Gemäß § 831 Absatz 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Vortrag hierzu fehlt. Hierauf musste die Kammer nicht ausdrücklich hinweisen, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2017 (Bl. 89 d. A.) darauf hingewiesen worden ist, dass als Anspruchsgrundlage auch § 831 BGB in Betracht komme.

Die Beklagte zu 1) haftet zu einer Quote von 2/3, da zwischen den beiden Beklagten eine Haftungseinheit besteht. Bezüglich der Haftung des Bekl. aus § 823 Abs. 1 BGB und einer Haftung seines Arbeitgebers aus § 831 Abs. 1 BGB kann eine sogenannte Haftungseinheit bestehen (BGH, Urteil vom 29. September 1970 – VI ZR 74/69, Rn. 8). Dies entspricht vorliegend auch dem Sinn und Zweck dieser Rechtsfigur. Sie soll vermeiden, dass im Wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil der Schädiger doppelt zum Ansatz kommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 – VI ZR 283/93 -, Rn. 23).

Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Ein weitergehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) besteht nicht. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht vor, da es an einer Haltereigenschaft der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Elektroameise fehlt. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat keinen Beweis dafür angeboten, dass sie diese für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt.

Anderes ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Haltereigenschaft der Beklagten zu 1) hinsichtlich des LKWs. Der Beklagte zu 2) war mit dem Transport von Paletten auf der Elektroameise beschäftigt. Es kann dahinstehen, ob bereits das Beladen eines LKWs zu dessen Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zählt. Jedenfalls ist vorliegend schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) den LKW der Beklagten zu 1) beladen bzw. sich unmittelbar am LKW befunden hat. Vielmehr ist unstreitig, dass er die von ihm befahrene Elektroameise im Lager gedreht hat, als es zu dem Unfall kam.

III. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung von Rechtshängigkeitszinsen hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels Vorliegens einer Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB nicht.

IV. Der Feststellungsantrag ist weitgehend zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, soweit der Antrag sich auf weitere Schäden in der Zukunft bezieht. Insoweit sind angesichts des festgestellten Dauerschadens weitere Schäden möglich und auch wahrscheinlich. Nicht zulässig ist der Antrag hingegen, soweit er sich auf bereits entstandene Schäden bezieht. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, warum eine derzeitige Bezifferung nicht möglich ist.

Ein Schadensersatzanspruch besteht unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 2/3. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2, 1 ZPO. Von der Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wurde abgesehen. Wenn der Kläger hinsichtlich des Schmerzensgeldes auch einen unbezifferten Klageantrag gestellt hat, so ist insofern von einer Kostenbelastung nur bei Unterschreitung der angegebenen Größenordnung von bis zu 20 % abzusehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 1994 – 22 W 28/94). Der Kläger hat vorliegend eine Größenordnung für das Schmerzensgeld von 26.000 EUR angegeben, welcher um mehr als 20 % unterschritten wurde.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 01.08.2016: 31.000,00,

vom 02.08.2016 bis zum 22.07.2017: 39.277,09 EUR,

danach: 51.015,71 EUR.

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