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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Abtretung

hrsunfallAMTSGERICHT MITTE

Az.: 115 C 3091/10

Urteil vom 24.01.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 115, auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 43,31 € freizustellen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 ff BGB, 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Für diesen Fall kommt es auch nicht mehr auf die nach altem Recht vorzunehmende Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung einer eigenen oder fremden Angelegenheit an. Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden, der aufgrund eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug anmietet, stellt für den Vermieter eine Nebenleistung zur Ausübung seiner Hauptleistung – nämlich die Vermietung von Kraftfahrzeugen – dar.

Dies folgt aus dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Neufassung des RDGs die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr von dem Eintritt des Sicherungsfalls abhängig machen wollte. Dabei hatte der Gesetzgeber auch ganz konkret die Fälle der Mietwagenunternehmer vor Augen (s.a. LG Köln v. 29.12.10 – 9 S 252/10). So heißt es auf Seite 96 f und 110 f in der BR-Drucksache 623/06:

„Soweit Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen oder Sachverständige Hinweise zur Erstattung sonstiger, nicht im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Leistung stehender Schäden, insbesondere zu Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen geben, handelt es sich entweder um allgemein gehaltene Ratschläge, die – wie etwa der Hinweis auf die allgemeine Schadenpauschale – nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen sind, oder – soweit etwa Schmerzensgeldansprüche konkret beziffert oder geltend gemacht werden – um eindeutige Rechtsdienstleistungen, die mangels Zusammenhangs mit der eigentlichen Tätigkeit der Genannten, aber auch aufgrund der besonderen Bedeutung für den Geschädigten generell auch nicht als Nebenleistung zulässig sein werden.

Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit nach geltendem Recht wie auch künftig nach § 5 Abs. 1 zulässig sein (vgl. – auch zur Zulässigkeit des Forderungseinzugs in diesen Fällen – Begründung zu § 5 Absatz 1).

(…)

Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden. Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung – die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten – besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert (zur Erlaubnisfreiheit des schlichten Forderungseinzugs ohne rechtliche Prüfung in diesen Fällen vgl. Begründung zu § 2 Absatz 2). Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen– oder Reparaturkosten (vgl. dazu auch Begründung zu § 2 Absatz 1). Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten oder über die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005,135), soll dies künftig nicht mehr gelten.“

Danach liegt im vorliegenden Fall kein Verstoß der Klägerin gegen die Vorschriften des RDGs vor. Sie war auch nicht verpflichtet zunächst ihre Kunden in Anspruch zu nehmen. Die Haupttätigkeit der Klägerin ist in diesem Zusammenhang die Vermietung der Ersatzfahrzeuge und nur im Falle der (teilweisen) Nichtzahlung durch die Versicherung des Unfallverursachers erbringt sie zugleich eine Nebenleistung. Darin ist keine umfassende Beratung des Unfallgeschädigten zu sehen. Vielmehr ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 5 RDG konkret an die Geltendmachung von Mietwagenkosten aus abgetretenen Recht gedacht hat und diese Rechtsdienstleistung nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbild gehörend angesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument, dass die Abrechnung der Mietwagenkosten einen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist. Bei der Auslegung von Vorschriften kommt es grundsätzlich auf eine generalisierende Betrachtungsweise und nicht auf einen Einzelfall an.

Die Abtretungserklärungen sind auch wirksam gemäß § 398 BGB. Die Klägerin hat den Abtretungsvertrag des Geschädigten … vom 1.2.2010 und von der Geschädigten … vom 19.4.2010 mit der Klageschrift vorgelegt. Diese Verträge sind jeweils von den Geschädigten auf der linken Seite unterschrieben. Auf der rechten Seite ist über „Unterschrift Kfz-Reparaturbetrieb“ jeweils eine Unterschrift hinter dem Kürzel „i.A.“ geleistet. Dabei handelt es sich nach Auskunft der Klägerin um Mitarbeiter des Autohauses. Das insoweit einfache Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Denn selbst wenn diese Mitarbeiter nicht ausdrücklich bevollmächtigt waren, so wäre die Klägerin zumindest über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht verpflichtet worden. Dafür genügt es, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln (vgl. Palandt, 69. Aufl., Rn 11 zu § 172 m.w.N.).

Der Klägerin steht auch der Höhe nach der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2009, 58 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen (vgl. BGH VersR 2010, 1053 m.w.N.). Das bedeutet für die Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2008, 1370 m.w.N.). Ausgangspunkt bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zur Bestimmung des üblichen Normaltarifs auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (vgl. etwa BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519).

Das erkennende Gericht teilt die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegel erhobenen Bedenken nicht. Zum einen ist es nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58) nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Soweit die Beklagte sich auf die erheblichen Abweichungen zu den Erhebungen des Fraunhofer Instituts beruft, genügt dies nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Es bestehen nämlich erhebliche Bedenken gegen die Art und Weise der Erhebungsmethoden durch das Fraunhofer Institut. Zum einen waren die Untersuchungen mit einer Differenzierung nach 2 Ziffern der Postleitzahl nicht so breit gestreut, wie sie es bei den nach 3 Ziffern der Postleitzahl strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Vollends unakzeptabel ist der Umstand, dass die Fraunhofer-Untersuchung zudem im Wesentlichen auf den Angaben von 6 Internetanbietern beruht. Dergestalt ermittelte Preise sind nicht marktrepräsentativ. Ferner wurde von Fraunhofer generell von einer Vorbuchungsfrist von einer Woche ausgegangen. Demgegenüber dürfte bei einer Unfallersatzanmietung eher davon auszugehen sein, dass das Fahrzeug möglichst sofort bzw. kurzfristig zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus sind Preise für Aufschläge und Zuschläge vollends unberücksichtigt geblieben.

Nach all dem führt die von der Beklagten vorgenommene Berechnung eines geringeren Mietpreises nach der Fraunhofer-Liste nicht zu einer Erschütterung der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage.

Diese ist auch nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte konkrete Internetangebote verschiedener Firmen vorgelegt hat, wobei dahin stehen kann, ob Angebote aus dem Internetportal überhaupt geeignet sind, durchgreifende Bedenken gegen die Eignung der herangezogenen Schätzungsgrundlage zu begründen (vgl. auch BGH v. 2.2.10 – VI ZR 7/09; KG v. 2.9.10 – 22 U 146/09 ). Jedenfalls stammen die recherchierten Angebote der Beklagten alle aus Dezember 2010 und können daher nicht als Vergleich zu Zeiträumen im Februar und April 2010 herangezogen werden (vgl. auch KG a.a.O. zum maßgeblichen Zeitpunkt).

Auch der Einwand, die Geschädigten hätten keine Vergleichsangebote eingeholt, ist jedenfalls insofern unerheblich, als sie den Normaltarif und nicht einen Unfallersatztarif geltend machen. Der Geschädigte muss nur über den Normaltarif hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten subjektbezogen darlegen und ggf. beweisen (zuletzt BGH NJW 2008,1519).

Da sämtliche von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten deutlich unterhalb der Vorgaben der Schwacke-Liste 2009 liegen – insofern wird auf die zutreffende Berechnung der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 20.9.2010, Seite 10 Bezug genommen – stehen der Klägerin aus abgetretenem Recht die Mietwagenkosten in voller Höhe zu.

Soweit die Beklagte die Dauer der Anmietung beanstandet, ist dieser Einwand unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung liegt in der Zahlung des Versicherers nach Prüfung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bezüglich des Haftungsgrundes und der Berechnung der Schadenspositionen. Damit sind der Beklagten alle Einwendungen verschlossen, die sie zu diesem Zeitpunkt kannte (vgl. KG v. 27.2.06 – 12 U 3/06; BGH v. 29.10.95 – VI ZR 56/84; v. 28.2.69 – VI ZR 250/67; BGH NJW-RR 2004, 1475).

Daher kam es auch nicht auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 13.1.2011 an, in dem diese einen detaillierten Reparaturablaufplan betreffend der Geschädigten … eingereicht haben. Folglich kann auch dahinstehen, ob der Beklagten auf diesen Schriftsatz eine Schriftsatzfrist zu gewähren war.

Der Beklagten war auch insoweit keine Erklärungsfrist zu gewähren, als das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 24.1.11 angekündigt hat, hinsichtlich der Frage, ob ein Verstoß gegen das RDG vorliegt, dem Urteil des LG Köln zu folgen. Rechtsausführungen unterfallen grundsätzlich nicht dem Gebot der Rechtzeitigkeit. Nur sofern das Gericht seine Entscheidung auf bisher nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte stützt, muss der Partei gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (vgl. auch Zöller, ZPO, 27. Aufl. Rn 2b zu § 282). Hier geht es aber nicht um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt sondern nur um die Frage, welcher der bereits von den Parteien umfassend vorgebrachten Rechtsansichten das erkennende Gericht folgt.

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Daraus ergibt sich folgender Anspruch für die Klägerin:

Mietwagenkosten betr. … 639,55 €

zulässig nach Schwacke-Liste 2009 896,08 €

geleistete Zahlung 473,62 €

Differenz = Klageforderung zu 1. 165,93 €

Mietwagenkosten betr. … 819,40 €

zulässig nach Schwacke-Liste 2009 1.184,16 €

geleistete Zahlung 543,83 €

Differenz = Klageforderung zu 2. 275,57 €

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 43,31 € ist ebenfalls begründet.

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1 analog ZPO; der zurückgenommene Teil der Klage war so geringfügig, dass der Klägerin insofern keine Kosten aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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