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Missachtung des Sichtfahrtgebots bei Kollision mit am Straßenrand geparktem Fahrzeug

Verkehrsunfall bei Dunkelheit: Wer haftet bei Kollision mit geparktem Fahrzeug?

Im Verkehrsrecht gibt es bestimmte Gebote und Vorschriften, die jeder Verkehrsteilnehmer beachten muss, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Ein zentrales Element hierbei ist das Sichtfahrtgebot, welches besagt, dass ein Fahrer stets so fahren muss, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Dies wird insbesondere relevant, wenn es zu einer Kollision mit einem am Straßenrand geparkten Fahrzeug kommt. Dabei können verschiedene Faktoren, wie die Straßenbeleuchtung zur Unfallzeit oder die Position des geparkten Fahrzeugs, eine Rolle spielen.

Die Frage, wer in solchen Fällen die Alleinhaftung trägt und ob es einen Verursachungsbeitrag gibt, ist oft Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Das Versicherungsrecht kann hierbei ebenfalls tangiert werden, insbesondere wenn es um die Schadensregulierung geht. Ein Urteil in solchen Fällen kann weitreichende Folgen für die Beteiligten haben und ist oft von der genauen Analyse des Unfallhergangs und der geltenden Rechtsnormen abhängig.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 C 121/18  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Kläger ist allein für den Unfall verantwortlich, da er gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen hat. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten trat aufgrund dieses Verstoßes vollständig zurück.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Unfallhergang: Kläger kollidierte bei Dunkelheit mit einem am Straßenrand geparkten VW-Transporter.
  2. Hauptargument Kläger: Aufgrund fehlender Straßenbeleuchtung war das geparkte Fahrzeug im Scheinwerferlicht seines Mopeds nicht erkennbar.
  3. Klageinhalt: Kläger fordert 75% des entstandenen Schadens.
  4. Beklagtenposition: Die Beklagten fordern die Abweisung der Klage.
  5. Gerichtliche Beweisaufnahme: Das Gericht führte eine Inaugenscheinnahme des Unfallortes durch.
  6. Verstoß gegen Sichtfahrtgebot: Kläger hat gegen das Sichtfahrtgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen.
  7. Kein Verursachungsbeitrag des Beklagten: Das Fahrzeug des Beklagten war ausreichend beleuchtet und ordnungsgemäß geparkt.
  8. Urteilsentscheidung: Klage ist zulässig, aber unbegründet. Kläger trägt die Alleinhaftung für den Unfall.

Unfallhergang und erste Feststellungen

Ein Verkehrsunfall ereignete sich gegen 19:55 Uhr, als ein Fahrer mit seinem Fahrzeug auf Höhe der Hausnummer 8 gegen einen VW-Transporter stieß. Dieser Transporter gehörte dem Beklagten zu 1) und war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Interessanterweise war der Transporter so geparkt, dass seine rechten Räder auf dem Gehweg und die linken Räder auf der Fahrbahn standen. Kurz vor der Kollision blickte der Kläger nach links, um auf Kinder zu achten, die sich auf dem Bürgersteig befanden. Es ist wichtig zu beachten, dass der Transporter des Beklagten zu 2) nicht beleuchtet war und es zum Zeitpunkt des Unfalls bereits dunkel war.

Klärung der Haftungsfrage

Verkehrsunfall bei Dunkelheit: Wer haftet bei Kollision mit geparktem Fahrzeug?
(Symbolfoto: Apisorn /Shutterstock.com)

Der Kläger machte geltend, dass er aufgrund der fehlenden Straßenbeleuchtung den im Scheinwerferlicht seines Mopeds geparkten Transporter nicht sehen konnte. Er forderte eine 75-prozentige Zahlung des ihm entstandenen Schadens, der sich aus verschiedenen Posten zusammensetzte, darunter der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und Gutachterkosten.

Das rechtliche Problem in diesem Fall dreht sich um die Frage, ob der Kläger oder die Beklagten für den Unfall verantwortlich sind. Der Kläger argumentierte, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) aufgrund fehlender Straßenbeleuchtung nicht sichtbar war. Die Beklagten hingegen beantragten, die Klage abzuweisen.

Gerichtliche Untersuchung und Entscheidung

Das Gericht führte eine Inaugenscheinnahme des Unfallortes durch, um den Sachverhalt besser zu verstehen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigten, dass das geparkte Fahrzeug des Beklagten zu 2) auch bei Dunkelheit deutlich sichtbar war.

Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig, aber nicht begründet sei. Es wurde festgestellt, dass der Kläger gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hatte. Dies bedeutet, dass Fahrer in der Lage sein müssen, vor einem Hindernis, das sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das geparkte Fahrzeug des Beklagten zu 2) deutlich sichtbar war, selbst ohne das Scheinwerferlicht eines herannahenden Fahrzeugs.

Schlussfolgerungen und Urteilsfazit

Interessanterweise wurde festgestellt, dass der Beklagte zu 2) keine Verursachungsbeiträge hatte. Sein Fahrzeug war ausreichend durch das Umgebungslicht beleuchtet. Zudem wurde festgestellt, dass das Parken des Fahrzeugs mit den rechten Rädern auf dem Gehweg und den linken Rädern auf der Fahrbahn, obwohl ordnungswidrig, keinen Verursachungsbeitrag zum Unfall hatte.

Das Fazit des Urteils ist, dass der Kläger allein für den Unfall verantwortlich ist, da er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) trat aufgrund des Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot vollständig zurück. Daher wurden alle Anträge des Klägers, einschließlich der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Zinsansprüche, als unbegründet abgewiesen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet das Sichtfahrtgebot nach § 3 Abs. 1 StVO?

Das Sichtfahrtgebot ist in § 3 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt und besagt, dass ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Dies bedeutet, dass die Geschwindigkeit immer so angepasst werden muss, dass das Fahrzeug innerhalb der Distanz, die der Fahrer eindeutig sehen kann, zum Stillstand gebracht werden kann. Dies gilt insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen, wie Nebel, Schneefall oder Regen. Wenn die Sichtweite durch solche Bedingungen auf weniger als 50 Meter reduziert wird, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, es sei denn, eine geringere Geschwindigkeit ist geboten.

Das Sichtfahrtgebot bezieht sich auf alle Hindernisse, die ein Fahrer in der konkreten Situation berücksichtigen muss. Es ist also nicht nur auf feststehende Hindernisse wie Gebäude oder parkende Autos beschränkt, sondern beinhaltet auch bewegliche Hindernisse wie andere Fahrzeuge, Fußgänger oder Tiere.

Die Einhaltung des Sichtfahrtgebots ist von entscheidender Bedeutung, da ein Verstoß gegen dieses Gebot sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Bei einem Verkehrsunfall kann beispielsweise die Nichtbeachtung des Sichtfahrtgebots zu einer erhöhten Haftung führen.  Es ist daher für jeden Fahrer unerlässlich, seine Geschwindigkeit stets den aktuellen Sichtverhältnissen anzupassen, um die Sicherheit auf der Straße zu gewährleisten.

Wie wird die Haftung nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG quotiert?

Die Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird quotiert, indem der Verursachungsbeitrag jedes beteiligten Fahrzeughalters berücksichtigt wird. Die Haftungsquote ist ein wesentlicher Aspekt bei der Unfallregulierung und bestimmt, welcher Unfallteilnehmer wem und in welchem Anteil haftet.

§ 17 Abs. 1 StVG gilt für den Fall, dass mehrere Fahrzeuge einen Schaden bei einem Dritten verursachen. § 17 Abs. 2 StVG regelt hingegen die Haftung der Fahrzeughalter untereinander und verweist auf Abs. 1. Die Haftungsquote richtet sich nach dem Ausmaß, in dem der Schaden vorwiegend von einem oder dem anderen Teil verursacht wurde (§ 17 Abs. 1 a. E.). Es handelt sich hierbei nicht um eine Mitverschuldensregelung wie in § 254 BGB, da das StVG nur eine verschuldensunabhängige Haftung kennt (§§ 7, 18 StVG).

Typische Haftungsquoten, die in der Praxis angewendet werden, sind beispielsweise 50:50 bei Berücksichtigung einer beiderseitigen Betriebsgefahr, 60:40 bei geringem Überwiegen eines Verursachungsbeitrages, 70:30 bei Überwiegen eines Verursachungsbeitrages und 80:20 bei erheblichem Überwiegen eines Verursachungsbeitrages. Die Haftungsquote kann jedoch je nach Einzelfall variieren und hängt von den konkreten Umständen des Unfalls ab.


Das vorliegende Urteil

AG Schwerin – Az.: 12 C 121/18 – Urteil vom 15.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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Beschluss

Der Streitwert wird auf 612,96 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger befuhr am 06.01.2018 mit seinem Kleinkraftrad innerorts die P. Straße in B.. Gegen 19:55 Uhr stieß er auf Höhe der Hausnummer 8 gegen den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW-Transporter des Beklagten zu 1), welcher mit den rechten Rädern auf dem Gehweg und mit den linken Rädern auf der Fahrbahn geparkt war. Kurz vor dem Zusammenstoß sah der Kläger kurzzeitig nach links, um dort auf Kinder zu achten, die sich auf dem Bürgersteig befanden. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) war selbst nicht beleuchtet; zur Unfallzeit war es bereits vollständig dunkel. Mit seiner Klage macht der Kläger die 75-prozentige Zahlung des ihm entstandenen Schadens geltend, der sich aus 75 Prozent des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts in Höhe von 550,00 Euro, Gutachterkosten in Höhe von 242,28 Euro und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zusammensetzt.

Der Kläger behauptet, das vom Beklagten zu 2) geparkte Fahrzeug sei infolge fehlender Straßenbeleuchtung im Scheinwerferlicht des Mopeds nicht sichtbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 612,96 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 147,56 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, den Kläger von Kosten in dieser Höhe gegenüber Herrn Rechtsanwalt Martin Vogel, Schwerin, freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Unfallortes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Ortstermins vom 15.01.2019.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Der geltend gemachte Hauptanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Zwar liegt eine Sachbeschädigung vor, zu der es beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs kam und die auch nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde, vgl. § 7 StVG.

Aus der Quotierung nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG resultiert jedoch eine Alleinhaftung des Klägers. Hiernach hat jede Seite diejenigen Umstände zu beweisen, die der anderen Seite zum Verschulden gereichen und aus denen sich für die nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten möchte (BGH NJW 1996, 1405). Aus dieser Abwägung ergibt sich die zuvor genannte Alleinhaftung.

Dem Kläger ist ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO vorzuwerfen. Fahren auf Sichtweite bedeutet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, dass sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (BGH NJW 85, 1950; NJW-RR 87, 1235). Die Inaugenscheinnahme des Unfallortes hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass das geparkte Fahrzeug des Beklagten zu 2) auch bei vollständig eingetretener Dunkelheit deutlich sichtbar war. Hierfür hat der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug im Rahmen des Ortstermins am 15.01.2019 so abgestellt, wie es zum Zeitpunkt des gegenständlichen Unfalls abgestellt war. Die Lichtverhältnisse entsprachen denen des Unfalltages und -zeitpunktes. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass das Fahrzeug bereits ohne das Scheinwerferlicht eines herannahenden Fahrzeugs deutlich sichtbar war. Dass der Kläger kurzzeitig nach links sah, um dort auf Kinder zu achten, die sich auf dem Bürgersteig befanden, ändert nichts an dem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO. Das in § 1 Abs. 1 StVO normierte Vorsichts- und Rücknahmegebot gilt umfassend, sodass die Rücksichtnahme nicht einen Verkehrsteilnehmer zum Nachteil anderer begünstigen darf (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. [2017], § 1 StVO, Rn. 7).

Den Beklagten zu 2) treffen hingegen keinerlei Verursachungsbeiträge. Sein Fahrzeug war zum einen, wie die Inaugenscheinnahme des Unfallortes ergab, durch das Umgebungslicht ausreichend beleuchtet, vgl. § 17 Abs. 4 StVO. Der Beklagte zu 2) war somit insbesondere nicht gehalten, sein Fahrzeug nach § 17 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 StVO durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich zu machen.

Zum anderen resultiert auch aus dem Parken mit den rechten Rädern auf dem Gehweg und mit den linken Rädern auf der Fahrbahn kein Verursachungsbeitrag. Zwar handelt es sich hierbei um ein ordnungswidriges Verhalten (vgl. § 12 Abs. 4 StVO). Gleichwohl liegt ein ursächlicher Zurechnungszusammenhang nicht vor. An einem solchen Zusammenhang fehlt es nämlich dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH NJW 2005, 2081). Dies ist hier der Fall, denn durch das (nach Ordnungswidrigkeitsgesichtspunkten) verbotswidrige Parken befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2) nur zu einem Teil auf der Fahrbahn, sodass ein Herumfahren sogar noch leichter möglich war als wenn das Beklagtenfahrzeug ordnungsgemäß mit allen vier Reden auf dem rechten Fahrbahnrand geparkt hätte. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme war insofern ersichtlich, dass das Fahrzeug in seiner konkreten Parkposition nur einen kleineren Teil der rechten Fahrspur einnahm. Das Parkverbot auf Gehwegen bezweckt vielmehr den Schutz von Fußgängern. Hinzu kommt, dass sich das Beklagtenfahrzeug noch immer im direkten Sichtfeld der sich auf der Fahrbahn befindlichen und herannahenden Fahrzeuge befand.

Schließlich scheidet eine (Rest-)Haftung aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) aus, da diese gegenüber dem Verschulden des Klägers nicht ins Gewicht fällt und aufgrund des Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot vollständig zurücktritt (vgl. nur OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.1977, Az. 12 U 942/75). Auch die klägerseitig zitierten Entscheidungen vermögen hieran nichts zu ändern, da diese auf einem Verstoß gegen § 17 Abs. 4 StVO, der hier nicht vorliegt, beruhen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. [2017], Vorbemerkung Rn. 281).

Der Antrag auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der auf Freistellung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Hilfsantrag sind ebenfalls unbegründet, da diese in Abhängigkeit zur (unbegründeten) Hauptforderung stehen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsansprüche.

II.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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