Skip to content

Mitverschulden des Geschädigten einer körperlichen Auseinandersetzung bei vorheriger Beleidigung

OLG Hamm, Az.: I-9 U 135/15, Urteil vom 04.11.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt,

a) 151,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 an den Kläger zu zahlen;

b) über titulierte 7.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe weiterer 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 an den Kläger zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der gefährlichen Körperverletzung vom 22.06.2011 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungen oder Versorgungsträger übergegangen sind.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über bereits ausgeurteilte 629,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2012 hinaus in Höhe weiterer vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten von 269,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 freizustellen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 26 % und der Beklagte zu 74 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 41 % und der Beklagte zu 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer am 22.06.2011 von diesem gegen ihn verübten Körperverletzung in Anspruch, wobei der Kläger durch einen gezielten Kopfstoß gegen die Stirn eine Stirnhöhlenvorderwandfraktur mit Schädelprellung erlitt.

Er begehrte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 201,20 EUR für eigene und Fahrten seiner Eltern zum Krankenhaus nebst Pauschale, ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.900,00 EUR, die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR.

Mitverschulden des Geschädigten einer körperlichen Auseinandersetzung bei vorheriger Beleidigung
Symbolfoto: Eugene Sergeev/Bigstock

Das Landgericht hat nach Anhörung von fünf Zeugen und der Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 30 % ein Schmerzensgeld von 7.000,00 EUR zugesprochen, die Haftung des Beklagten für künftige Schäden unter Berücksichtigung eines entsprechenden Mitverschuldens festgestellt sowie den Beklagten zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 629,58 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den Kläger im Zuge der Auseinandersetzung vom 22.06.2011 bewusst körperlich angegriffen und verletzt, ohne dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe. Allerdings müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, weil er den Beklagten durch eine Beleidigung provoziert und vor der Rangelei seinen Tornister abgestellt habe, was zeige, dass er mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet und sich bewusst darauf eingelassen habe. Der Kläger habe den Anfall der jeweiligen Fahrten nicht mittels tauglicher Beweismittel unter Beweis gestellt, so dass ihm keine Fahrtkosten hätten zugesprochen werden können.

Der Feststellungsantrag sei zulässig und bis auf den Mitverschuldensanteil begründet, weil im Hinblick auf die vom Kläger beklagten Kopfschmerzen ein Dauerschaden vorliege, dessen Entwicklung und Einfluss auf sein Leistungsvermögen nicht abzusehen sei.

Die Rechtsanwaltskosten seien im Hinblick auf ein 30 %iges Mitverschulden auf 629,58 EUR zu kürzen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung des Feststellungsantrages sowie des Antrages auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten über einen Betrag in Höhe von 603,93 EUR hinaus. Zur Begründung führt er aus, der Feststellungsantrag sei unbegründet, da nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. E mit weiteren Spätfolgen der Verletzung nicht zu rechnen sei. Eine Verletzung mit Narbenbildung im Bereich des Gehirns sei ebenso ausgeschlossen worden wie die Gefahr einer Gehirnerkrankung als Spätfolge. Das erstinstanzliche Gericht habe im Übrigen die Anwaltskosten falsch berechnet.

Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung die Zahlung der Fahrtkosten nebst Pauschale in Höhe von 201,20 EUR sowie eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 10.900,00 EUR, die Feststellung der vollumfänglichen Haftung des Beklagten für Zukunftsschäden und die Freistellung von weiteren Anwaltskosten in Höhe von 269,81 EUR.

Er wendet sich gegen die Zurechnung eines Mitverschuldens und bezieht sich zur Begründung insbesondere auf die Korrespondenz der Parteien im Chat-Room vor der fraglichen Auseinandersetzung. Diese zeige, dass der Beklagte gezielt geplant habe, den Kläger mit Provokationen zu einer physischen Auseinandersetzung auf „seine Bühne“ zu locken, um ihn im Kreis seiner Schulkameraden zu erniedrigen, indem er ihn mit seinen erlernten Fertigkeiten zurichtete. Vor diesem Hintergrund habe es der Kläger zu vermeiden versucht, dem Beklagten zu begegnen, was ihm letztendlich am Tattage nicht gelungen sei.

II.

Die Berufung des Klägers hat größtenteils Erfolg, weil der Senat ihm im Hinblick auf die erlittene Verletzung und ohne Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens ein höheres Schmerzensgeld zuspricht als das Ausgangsgericht. Daraus folgt auch die vollständige Haftung des Beklagten für Zukunftsschäden. Schließlich hat der Senat auch die geltend gemachten Fahrtkosten für hinreichend dargetan erachtet und insoweit von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen.

1. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers beruht auf § 253 Abs. 2 BGB und ist dem Grunde nach zwischen den Parteien in zweiter Instanz nicht mehr streitig.

Der Senat hält im Hinblick auf die Schwere und die brutale Ausführung der vom Beklagten verübten Körperverletzung, zwei Operationen mit Metallplatteneinsatz bzw. Entfernung derselben, die der Kläger über sich ergehen lassen musste, sowie insbesondere auch im Hinblick auf die Dauerfolge der Straftat, nämlich die rezidivierenden Kopfschmerzen des Klägers, die dieser auch in seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft geschildert hat, ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend, um den Kläger für die erlittenen Schmerzen und Dauerfolgen zu entschädigen. Dabei fällt nicht unmaßgeblich der Umstand ins Gewicht, dass der Kläger angesichts seines jugendlichen Alters sehr lange Zeit unter den Folgen der Verletzung zu leiden haben wird.

Das zugemessene Schmerzensgeld fügt sich auch in die Schmerzensgeldjudikatur anderer Gerichte ein. So hat etwa das Oberlandesgericht München am 30.7.2010 – AZ: 10 U …/… – für eine Kopfverletzung mit implantierter Metallplatte ein Schmerzensgeld von 10.000,- EUR zugesprochen, wobei es im dortigen Fall indes um einen Unfall und nicht um eine Vorsatztat ging.

Schmerzensgelder im Bereich von 15.000,- EUR wurden für schwere Kopfverletzungen zugesprochen, bei denen allerdings noch gravierendere Dauerfolgen eintraten als im vorliegenden Fall ( LG Berlin, Urteil v. 9.3.2009, AZ: 19 O 293/08; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.12.1999, AZ: 22 U 98/99; LG Traunstein, Urteil v.4.11.1994, AZ: 5 O 546/94).

Hingegen ist bei der Höhe des Schmerzensgeldes ein relevantes Mitverschulden des Klägers nach Auffassung des Senats nicht zu berücksichtigen. Bereits die Gesamtumstände der Tat sprechen dagegen, dem Kläger einen entsprechenden Vorwurf zu machen. Denn es ist aufgrund der erstinstanzlich gemachten Zeugenaussagen recht deutlich geworden, dass der Beklagte den Kläger am besagten Tag regelrecht abgefangen hat, um ihn wegen der vorangegangenen Beleidigung zur Rede zu stellen und dafür gesorgt hat, dass unter Mitschülern die zu erwartende Aktion des Beklagten bekanntgemacht wurde, damit diese als Zuschauer beiwohnten.

Dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt hätte, die Tätlichkeiten durch eine Entschuldigung beim Beklagten abzuwenden, ergibt sich aus dem vom Kläger erst in zweiter Instanz vorgelegten Chat-Verlauf. Dieser zeigt deutlich, dass es der Beklagte war, der den Kläger wegen der Beleidigung als Hurensohn bestrafen wollte.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

So führt er u. a. aus: „Jetzt box ich dich erst recht, für das Hurensohn wirste sterben!“

Demgegenüber versuchte der Kläger abzuwiegeln, indem er ihm antwortete: „Und was bringt dir das?“ und vorgab, keine Zeit zu haben, um sich mit dem Beklagten zu treffen.

Zu keinem Zeitpunkt forderte hier der Beklagte eine Entschuldigung vom Kläger oder gab zu erkennen, dass dieser durch eine solche der angekündigten Bestrafung entgehen könne.

Vor diesem Hintergrund war für den Kläger überdeutlich, dass er eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Beklagten nicht würde abwenden können, als er von diesem und dem Zeugen L regelrecht auf dem Heimweg gestellt worden war.

Dass er in dieser Situation nicht zu fliehen oder sich zu entschuldigen versuchte, sondern stattdessen seinen Tornister absetzte, um dem zu erwartenden Angriff des Beklagten besser entgegentreten zu können, kann ihm nicht als relevantes Mitverschulden angerechnet werden, insbesondere nicht angesichts des Umstandes, dass seine Schulkameraden dem Zusammentreffen beiwohnten. Auch die vorangegangene Beleidigung, die Folge einer Auseinandersetzung der Parteien um die Freundin des Klägers war, wirkte sich in der konkreten Situation nicht mehr verschärfend aus und lässt sich daher ebenfalls nicht als ein anzurechnendes Mitverschulden des Klägers begreifen.

Ob es unmittelbar vor der Tat zu einer weiteren Beleidigung des Beklagten durch den Kläger kam, wussten beide Parteien in ihrer Anhörung vor dem Senat nicht mehr zu sagen. Auch das hätte letztendlich nicht mehr entscheidend dazu beigetragen, dass der bereits zu einer körperlichen Bestrafung des Klägers entschlossene Beklagte seinen Vorsatz auch in die Tat umsetzte.

2. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten sind als Heilungskosten gem. § 249 BGB erstattungsfähig, wenn sie für unvermeidbare Besuche des Verletzten im Krankenhaus anfallen (Geigel-Pardey,Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., München 2015, 4. Kap.,Rdnr. 32).

Der Kläger hat insoweit vorgetragen und auch im Termin bestätigt, dass seine Mutter ihn am 22.06.2011 zum N-krankenhaus nach X gefahren hat, so dass unzweifelhaft die entsprechenden Fahrtkosten erstattungsfähig sind. Weiterhin wurde der Kläger während seiner beiden stationären Behandlungen in der Klinik in E insgesamt sechsmal von seinen Eltern besucht und einmal zum Fädenziehen gebracht. Der Senat hält angesichts des Alters des Klägers von damals nur fünfzehn Jahren und im Hinblick auf die schwere Kopfverletzung die Besuche der Eltern nicht nur für nachvollziehbar, sondern auch für medizinisch notwendig, so dass gegen die Ersatzfähigkeit der entsprechenden Fahrtkosten für insgesamt 604 km keine Bedenken bestehen. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechend dem JVEG nur 25 Cent pro Kilometer erstattungsfähig, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 151,00 EUR ergibt. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Pauschale besteht nicht.

3. Der Feststellungsantrag ist nach Fortfall des anspruchsmindernden Mitverschuldensvorwurfs in voller Höhe gerechtfertigt. Insoweit ist zu berücksichtigen und bedarf es keiner sachverständigen Feststellungen, dass die kontinuierliche Gabe von Schmerzmitteln, die nach dem Gutachten und den Angaben des Klägers im Termin erforderlich ist, um den Kopfschmerz zu bekämpfen, auf Dauer Auswirkungen nicht nur auf den Magen, sondern auch auf andere Organe wie die Leber entfalten kann. Da solche, gegenwärtig nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden auch materielle Schäden, beispielsweise in Gestalt finanzieller Einbußen im Beruf, nach sich ziehen können, ist der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Allerdings sind die vorhersehbaren immateriellen Schäden bereits mit dem Schmerzensgeld abgegolten.

4. Die nach § 249 BGB erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten, von denen der Kläger antragsgemäß freizustellen ist, belaufen sich auf insgesamt 899,40 EUR. Bei einem angemessenen vom Senat zugesprochenen Schmerzensgeld in Höhe von 13.000,00 EUR, 151,00 EUR Fahrtkosten und einem Wert des Feststellungs-antrages in Höhe von 1.000,00 EUR ergibt sich ein Geschäftswert für die Rechtsan-waltskosten in Höhe von 14.151,00 EUR.

Die der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der im Jahre 2011 geltenden Fassung zu entnehmende Gebühr beträgt 566,00 EUR und, um 0,3 erhöht, 735,80 EUR.

Nach Hinzurechnung der allgemeinen Unkostenpauschale von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Betrag.

5. Der Zinsanspruch des Klägers beruht, soweit er den Schmerzensgeldanspruch betrifft, auf den §§ 288, 291 BGB. Ein Schmerzensgeldanspruch ist nicht ab dem Tage der unerlaubten Handlung, sondern erst ab Verzug zu verzinsen. Einen vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs im hiesigen Verfahren eingetretenen Verzug des Beklagten hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Das genaue Datum der Zustellung lässt sich der Akte jedoch nicht entnehmen, da ein entsprechendes Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht zur Akte gelangt ist. Ein früherer Zustellungszeitpunkt als der Tag, an dem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Klageerwiderung angefertigt hat, nämlich der 17.08.2012, lässt sich daher nicht feststellen.

Zinsen auf die Rechtsanwaltskosten, von denen der Kläger durch den Beklagten freizustellen ist, waren ebenfalls zu berücksichtigen, weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund des Schreibens vom 27.06.2012 seinerseits Verzugszinsen zustehen. Für diese haftet der Beklagte, weil der Kläger insoweit nicht in Vorlage treten muss. Der Kläger befand sich mit seiner Leistungsverpflichtung jedenfalls ab dem 31.07.2012 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Verzug.

6. Aus den vorgenannten Gründen konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos