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Verkehrsunfall – Verdienstausfallschaden wegen Verlängerung der Facharztausbildung

LG Krefeld, Az.: 3 O 271/16, Urteil vom 02.05.2019

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1972 geborene Kläger macht mit seiner Klage weitere Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend.

Am 17.06.2013 wurde der Kläger als Fahrradfahrer von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug angefahren und an der Schulter verletzt.

Der Kläger ist seit 2011 Facharzt für Innere Medizin und arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls als angestellter Arzt für die Kliniken N I GmbH in O..

Der Kläger ist heute als Oberarzt im Krankenhaus P. tätig.

Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen war der Kläger über mehrere Monate arbeitsunfähig. Er wurde viermal operiert und war jeweils für 3 bis 6 Tage in stationärer Behandlung. Die Beklagte regulierte zeitnah den unmittelbaren Sachschaden und leistete Abschlagszahlungen auf die vom Kläger geltend gemachten Positionen Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Sie ließ den gesundheitlichen Zustand des Klägers am 06.08.2014 durch Ärzte des EH-Zentrums I. begutachten und erklärte mit Schreiben vom 05.12.2014 ihre Einstandspflicht für sämtliche unfallbedingten Schäden des Klägers. Insgesamt zahlte die Beklagte an den Kläger über 36.000,00 EUR.

Verkehrsunfall – Verdienstausfallschaden wegen Verlängerung der Facharztausbildung
Symbolfoto: lenets/Bigstock

Der Kläger behauptet, er habe einen höheren – über die Erstattung der Beklagten hinausgehenden – Verdienstausfall erlitten, weil sich aufgrund der Krankschreibung seine Ausbildung zum Facharzt für Kardiologie verlängert habe. Hätte er arbeiten können, hätte der Facharzttitel für Kardiologie zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Oberarztstelle geführt. Die von ihm avisierte Oberarztstelle in den Kliniken der NT GmbH in O. sei nach seiner Genesung bereits besetzt gewesen. Mit dem Facharzttitel für Kardiologie hätte er auch in einer Privatpraxis arbeiten können. Die Gehaltseinbuße betrage mindestens 2.000,00 EUR für 12 Monate, also insgesamt 24.000,00 EUR.

Er ist darüber hinaus der Ansicht, die Beklagte müsse ihm über die bereits gezahlten 10.000,00 EUR hinaus mindestens weitere 30.000,00 EUR an Schmerzensgeld zahlen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass er für seine neue Oberarztstelle nach Süddeutschland habe ziehen müssen, dass er das Segeln und Tauchen aufgeben musste und die Verletzung ihn weiterhin im Alltag beeinträchtige. Zudem seien für weitere noch offenstehende Positionen, die der Höhe nach zu vernachlässigen seien, pauschal 2.000,00 EUR anzusetzen, die im Rahmen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen seien (vgl. Bl. 22, 23 der Gerichtsakte). Daneben stehe ihm ein Betrag von gerundet 500,00 EUR im Monat für den Haushaltsführungsschaden für 12 Monate, also insgesamt 6.000,00 EUR zu. Er behauptet, er habe zum Unfallzeitpunkt mit seiner Frau und seinem Kind ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm bewohnt.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 hat der Klägervertreter weiter vorgetragen, dem Kläger stehe zusätzlich ein Anspruch auf Erstattung von monatlichen Beiträgen zur Altersvorsorge in Höhe von 1.866,60 EUR zu, die er in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit, rund elf Monate, gezahlt habe und die nicht von dritter Seite übernommen worden seien.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden sowie weitere kumulierte Ansprüche einen weiteren Betrag in Höhe von 42.800,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 1.521,53 EUR für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat den Klageantrag zu 3) sofort anerkannt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die gezahlten 15.000,00 EUR ein angemessenes, aber auch ausreichendes Schmerzensgeld darstellten. Die materiellen Schäden einschließlich des Dienstausfallschadens habe sie erstattet, soweit sie ihr nachgewiesen worden seien. Sie sei stets daran interessiert gewesen, die dem Kläger entstandenen Schäden zu ersetzen. Der Kläger habe allerdings die angeforderten Belege für die von ihm geltend gemachten weiteren Ansprüchen nicht beigebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat – bis auf den anerkannten Feststellungsantrag – keinen Erfolg. Der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat die Tatsachengrundlage für die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Forderungen gegen die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen bzw. hinreichend unter Beweis gestellt.

I.

Unstreitig hat die Beklagte Leistungen in Höhe von über 36.000,00 EUR auf die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Positionen Schmerzensgeld und Verdienstausfall gezahlt. Darüber hinaus besteht kein weiterer Zahlungsanspruch.

1.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß der §§ 249, 253 BGB ist durch die Zahlungen der Beklagten erloschen (§ 362 BGB). Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe die Beklagte Zahlungen auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers erbracht hat. Gemäß § 366 BGB bestimmt grundsätzlich der Leistende, welche Schuld er mit seiner Leistung tilgt. Hier hat die Beklagte unstreitig zunächst Abschlagszahlungen mit Verrechnungsvorbehalt erbracht. Die Tilgungsbestimmung kann in diesem Fall – jedenfalls in angemessener Zeit – vom Schuldner ausgeübt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl., § 366 Rdnr. 7). Mangels anderweitigen klägerischen Vortrages ist hier davon auszugehen, dass die Beklagte in Höhe von 15.000,00 EUR die Schmerzensgeldforderung tilgen wollte. Denn der Kläger, der eine Tilgung in Höhe von nur 10.000,00 EUR behauptet, trägt nicht vor, auf welche andere Forderung die Beklagte die weiteren 5.000,00 EUR gezahlt haben soll. Mit einer Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes vollständig erloschen. Dem vom Kläger in Kopie eingereichten Gutachten des EH-Zentrums I. vom 06.08.2014 kann das Gericht entnehmen, dass der Kläger sich bei dem streitgegenständlichen Unfall eine AC-Gelenksprengung Tossy III rechts zugezogen hat und eine chronische Instabilität des Acromioclaviculargelenkes mit lateralem Claviculahochstand verblieben ist, was zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% führt. Seinen Beruf übt der Kläger seit Juni 2014 wieder aus, wobei – so sein eigener Vortrag – „geringfügige Restbeeinträchtigungen im Schulterbereich“ verblieben sind. Weitere Tatsachen zum Unfallgeschehen selbst und dessen unmittelbaren und mittelbaren Folgen trägt der Kläger nicht vor. Nach diesem Vortrag aber erscheint der gezahlte Schmerzensgeldbetrag angemessen aber auch ausreichend. Insofern wird – worauf in den mündlichen Verhandlungen vom 16.03.2017 als auch 01.03.2018 hingewiesen wurde – auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall verwiesen (Urteil vom 05.10.2010, I-1 U 244/09). In diesem Urteil ist der 1963 geborenen Klägerin, die sich bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall 2004 als Motorradfahrerin eine AC-Gelenksprengung Tossy III zugezogen hat, bei ähnlichem Verlauf und einer verbleibenden Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zugesprochen worden. Tatsachen, die den vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt unterscheiden, hat der Kläger – auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts – nicht vorgetragen.

2.

Soweit der Kläger einen weiteren Verdienstausfall bzw. entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB in Höhe von 24.000,00 EUR geltend macht, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat – trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 sowie der seit 2014 (!) vorprozessual erhobenen Einwände der Beklagten – keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorgetragen. Auf die vom Kläger angesprochenen und unstreitig bestehenden Unterschiede des Einkommens eines Oberarztes zum Einkommen eines Assistenzarztes kommt es dabei nicht an. Denn der Kläger hat schon „den gewöhnlichen Verlauf der Dinge“ im Sinne des § 252 BGB nicht hinreichend dargetan. Der Kläger macht ausweislich seiner Klageschrift für die Ausfallzeit von 12 Monaten Ansprüche in Höhe von 2.000,00 EUR geltend. Zu welchem Zeitpunkt aber die von ihm avisierte Stelle als Oberarzt in O. frei geworden ist, welches Anforderungsprofil diese Stelle hatte, dass er dieses ohne den Unfall erfüllt und welche Erfolgsaussichten seine Bewerbung gehabt hätte, teilt er eben so wenig mit wie die Tatsache, in welcher Höhe die avisierte Stelle dotiert war sowie wann er tatsächlich Facharzt für Kardiologie und Oberarzt geworden ist. Selbst welche Zahlungen die Beklagte auf den Verdienstausfallschaden tatsächlich im Einzelnen geleistet hat, wird dem Gericht nicht mitgeteilt. Der Verweis auf ein Anlagenkonvolut ersetzt einen substantiierten Sachvortrag nicht. Das Gericht kann auf dieser Grundlage eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht vornehmen.

II.

Auch die Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungs- und Altersvorsorgeschadens hat der Kläger nicht hinreichend dargetan

1.

Aus den unter I. 2. dargestellten Gründen scheitert auch der während des laufenden Rechtsstreits eingeführte Anspruch auf Ersatz von Einzahlungen in das ärztliche Versorgungswerk. Welche Leistungen sein ehemaliger Arbeitgeber insofern für ihn bis wann erbracht hat und welche davon wann unfallbedingt entfallen sind und von ihm selbst bis wann getragen wurden, wird – trotz entsprechendem gerichtlichen Hinweis – nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt.

2.

Auch ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens scheitert an der mangelnden Substantiierung des Vortrages. Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Klägers, d.h. in welchem Umfang der Kläger an der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert war (vgl. auch insoweit: OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, I-1 U 244/09, zitiert nach Juris Rdnr. 68). Der Kläger lebte zum Unfallzeitpunkt in einem Haushalt mit seiner Ehefrau, die ein gemeinsames Kind versorgte. Welche konkreten Tätigkeiten er im Haushalt vor dem Unfall ausgeübt hat und inwieweit er daran durch seine Verletzung für welchen Zeitraum gehindert oder eingeschränkt war, ist – auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.3017 – nicht dargetan worden. Auch insofern fehlt es an Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 93, 709 ZPO. Hinsichtlich des anerkannten Anspruches auf Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beklagten hat die Beklagte dem Kläger keinen Anlass zur Klage geboten, weil – wie der Klägervertreter auf Seiten 3 und 14 seiner Klageschrift selbst ausführt – die Haftungs- und Verschuldensfrage sowie die Verletzung des Klägers und seine Arbeitsunfähigkeit zwischen den Parteien nie in Streit stand.

Streitwert: 77.000,00 EUR.

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