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Mobilfunkvertrag – Widerruf eines Laufzeitvertrages mit subventioniertem Handy

AG Montabaur – Az.: 19 C 366/11 – Urteil vom 04.06.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.10.2011 sowie weitere 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.01.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Mit seiner am 04.01.2012 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs und die Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Mobilfunkvertrages.

Mobilfunkvertrag - Widerruf eines Laufzeitvertrages mit subventioniertem Handy
Symbolfoto: Von Patrick Jennings/Shutterstock.com

Der Kläger bestellte am 06.08.2011 online den Tarif … All Net-Flat mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Inhalt dieses Tarifs war ein mobiler Internetzugang, eine Internet-FLAT zur Handy-Benutzung sowie zum Vorzugspreis von 249,99 EUR (statt 649 EUR) ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S 2. Die monatliche Grundgebühr betrug 39,99 EUR. Mit E-Mail vom 06.08.2011 bestätigte die Beklagte den Auftrag. Im Anhang dieser E-Mail befand sich eine Belehrung über das Widerrufsrecht.

Die Widerrufsbelehrung hatte dabei folgenden Inhalt:

„Widerrufsrecht:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung), bei der Erbringung von Dienstleistungen jedoch nicht vor Vertragsschluss und in beiden Fällen auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 247 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: … Internet AG, …“

Nachdem er am 17.08.2011 einen Betrag in Höhe von 249,99 Euro für das Mobilfunkgerät Versand gezahlt hatte, wurde dem Kläger das Mobilfunkgerät mit der Sim-Karte am 25.08.2011 geliefert.

Mit E-Mail vom 06.09.2011 widerrief der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen … All Net-Flat-Vertrag und forderte diese auf, die gezahlten 249,99 Euro für das Mobilfunkgerät zurückzuerstatten. Am 07.09.2011 übersandte der Kläger das Mobilfunkgerät Samsung Galaxy S 2 nebst SIM-Karte an die Beklagte zurück. Die zwei weiteren zur Verfügung gestellten SIM-Karten verwendete er nicht.

In der Folge lehnte die Beklagte die Rückabwicklung des Mobilfunkvertrages mit E-Mail vom 12.09.2011 ab. Schließlich beauftragte der Kläger die Prozessbevollmächtigten, die die Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2011 zur Bestätigung des Widerrufs und Rückzahlung der Anzahlung aufforderten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund des Widerrufs des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages die Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 249,99 EUR verlangen könne. Ihm seien zudem für die Rücksendung des Mobilfunkgerätes Portokosten in Höhe von 4,90 EUR entstanden.

Er beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger an seine auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages … All-Net-Flat“, Vertragsnummer …, sowie den Erwerb eines Mobiltelefons Samsung Galaxy S 2 1900 gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

3. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeübt habe.

Das Widerrufsrecht sei gemäß § 312 d Abs. 3 BGB erloschen, da die Beklagte die vertragliche Leistung schon bereitgestellt habe. Auch die Widerrufsfrist sei bereits am 06.09.2011 abgelaufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist sei der Eingang der Widerrufsbelehrung am 06.08.2011 und nicht der Zeitpunkt der Lieferung des Mobiltelefons. Schließlich habe der Kläger den Tarif genutzt. Er verhalte sich widersprüchlich, wenn er die vertragliche Leistung einerseits nutze, sich andererseits auf ein vertragsbeendigendes Gestaltungsrecht berufe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird vollumfänglich auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er an seine im Rahmen des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden ist, ist ein Feststellunginteresse gemäß § 256 ZPO gegeben. Eine Rechtsgefährdung ist vorliegend darin zu sehen, dass die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs ernstlich bestreitet und eine Rückabwicklung des Vertrages ablehnt.

Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen … All Net-Flat-Vertrag insgesamt wirksam widerrufen.

Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB zu. Die Parteien haben vorliegenden Fall einen Fernabsatzvertrag geschlossen, da der Kläger die Beklagte mit der Bereitstellung des Tarifs … All Net-Flat im Rahmen einer online-Bestellung beauftragte. Der Kläger ist ferner Verbraucher.

Von seinem Widerrufsrecht hat der Kläger vorliegend durch Erklärung am 06.09.2011 wirksam, namentlich fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Der Lauf der gem. § 355 Abs. 2 BGB 14-tägigen Widerrufsfrist begann am 26.08.2011, dem Tag nach der Lieferung des Mobilfunkgerätes und der SIM-Karte.

Hinsichtlich der Widerrufsfrist unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Dienstverträgen und Verträgen über die Lieferung von Waren, bei dem die Widerrufsfrist nicht schon mit Widerrufsbelehrung und Vertragsschluss sondern erst mit Erhalt der Ware zu laufen beginnt, § 312 d Abs. 2 BGB. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, der insoweit ein kaufrechtliches Element aufweist, als auch die Lieferung eines Mobilfunkgerätes Vertragsbestandteil ist.

Ob und inwieweit sich das auf den Beginn der Widerrufsfrist auswirkt, d. h. ob die Frist bei Mobilfunkverträgen, bei denen der Kunde ein vergünstigtes Mobilfunkgerät erhält, stets nach Lieferung des Mobilfunkgerätes beginnt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dass vorliegend für den Beginn der Widerrufsfrist der Tag der Lieferung des Mobilfunkgerätes und der SIM-Karte am 25.08.2011 maßgeblich ist, ergibt sich schon aus der Widerrufsbelehrung der Beklagten, an der sich diese festhalten lassen muss.

Die Beklagte, die die Widerrufsbelehrung in dem vorliegenden Rechtsstreit selbst vorgelegt hat, führt in dieser aus, dass „die Frist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (…), bei der Erbringung von Dienstleistungen jedoch nicht vor Vertragsschluss und in beiden Fällen auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten … beginnt.“

Diese Widerrufsbelehrung führt die je nach Vertragstyp – Dienstvertrag oder Vertrag über die Lieferung von Waren – möglichen Fristbeginne auf, ohne für den Kunden nachvollziehbar darzulegen, welcher Fristbeginn für ihn und sein Vertragsverhältnis maßgebend ist.

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Stattdessen ist in der Widerrufsbelehrung der Beklagten ausgeführt, dass die Frist nach Erhalt der Belehrung in Textform beginnt, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Lediglich für den Sonderfall der Erbringung von Dienstleistungen ist sodann ausgeführt, dass die Frist nicht vor Vertragsschluss beginnt. Bezüglich des Wareneingangs beim Empfänger ist nicht konkret angegeben, dass dies allein für reine Warenlieferungsverträge gilt. Aus Sicht des Kunden ist die Widerrufsbelehrung nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass in allen Fällen die Widerrufsfrist bei einem Übersenden von Waren mit Erhalt derselben beginnt und lediglich bei der Erbringung von Dienstleistungen noch zusätzlich der Vertragsschluss maßgeblich ist.

Die dargelegten Unklarheiten gehen letztendlich zu Lasten der Beklagten. Von dem Kunden als juristischen Laien, der ja aus seiner Sicht Ware in Form eines Mobilfunkgerätes etc. geliefert bekommt, kann nach Auffassung des Gerichts die korrekte juristische Einordnung seines Vertrages und damit des Fristbeginns nicht verlangt werden.

Der Widerruf mit E-Mail vom 06.09.2011 erfolgte binnen der 14-tägigen Widerrufsfrist.

Das Widerrufsrecht war auch nicht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB erloschen. Gemäß § 312 d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Es genügt nicht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der versprochenen Dienstleistungen begonnen hat. Steht die Dienstleistung noch ganz oder teilweise aus, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers daher nicht. Solange noch Erfüllungsansprüche bestehen, fehlt es an der vollständigen Erfüllung im Sinne des § 312 d Abs. 3 BGB (Vgl. Münchener Kommentar, 6. Auflage 2012, § 312 d, Rn. 29; Palandt, 71. Auflage, § 312 d Rn 7). Bei einem Mobilfunkvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist der Vertrag von beiden Seiten erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit vollständig erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt es daher für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 3 BGB nicht, dass sie ihre vertragliche Leistung dem Kläger bereits zur Verfügung gestellt hat.

Der Widerruf ist auch nicht nachträglich durch Weiternutzung des Anschlusses unwirksam geworden. Widerruf und erklärte Vertragskündigungen werden zwar durch die weitere Nutzung der Leistungen der Beklagten überholt (vgl. LG Koblenz Urteil vom 09.12.2009 – 12 S 156/09). Denn in der Weiternutzung liegt aus der Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes ein Angebot auf Fortführung des Vertrags, welches die Beklagte konkludent angenommen hat (vgl. LG Koblenz aaO.).

Hier ist die Beklagte hinsichtlich einer Weiternutzung des Anschlusses durch den Kläger jedoch darlegungs- und beweisfällig geblieben. Der Kläger hat unstreitig die ihm zur Verfügung gestellte SIM-Karte zusammen mit dem Mobilfunkgerät am 07.09.2012 an die Beklagte zurückgeschickt. Die zwei weiteren von der Beklagten zugesandten SIM-Karten hat er ebenfalls nicht verwendet. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, wie der Kläger den Anschluss nach der Widerrufserklärung weiter genutzt haben soll. Soweit die Beklagte die Rechnung vom 23.09.2011 (Anlage B3) vorgelegt hat, genügt dies als Nachweis einer Weiternutzung nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Grundgebühr im Voraus unabhängig von der Nutzung berechnet wird. Soweit in der Rechnung Verbindungen aufgeführt, geht nicht hervor, dass sie nach der Widerrufserklärung am 06.09.2011 erfolgten. Ein Nachweis für die Weiternutzung des Anschlusses durch den Kläger ist auch nicht durch den als Anlage B8 vorgelegten Screenshot erbracht. Die hierin enthaltene Auflistung ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die Quellrufnummer nicht vollständig angegeben, so dass sie nicht dem Kläger zugeordnet werden kann. Weiterhin ist auffällig, dass die aufgeführten Gespräche jeweils nur wenige Sekunden dauerten.

2.

Aufgrund des wirksamen Widerrufs hat der Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten 249,99 EUR.

Gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB hat die Beklagte zudem die Portokosten in Höhe von 4,90 EUR zu tragen. Die Beklagte hat den Empfang der Rücksendung nicht bestritten. Sie hat lediglich die Entstehung und die Höhe der Portokosten in Abrede gestellt. Dass ihm entsprechende Kosten entstanden sind, hat der Kläger jedoch durch Vorlage des Einlieferungsbeleges vom 06.09.2011 (Anlage K 8) nachgewiesen. Es ist dabei gerichtsbekannt, dass das Entgelt für eine Paketsendung unter 2 kg 4,90 EUR beträgt.

3.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Insoweit war aufgrund der Weigerung der Beklagten in der E-Mail vom 12.09.2011, den abgebuchten Betrag zurückzuzahlen und den Widerruf des Klägers zu akzeptieren, Verzug eingetreten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 734,77 EUR (254,89 EUR + 12 x 39,99 EUR).

 

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