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Verkehrsunfall – Nachweis eines provozierten Verkehrsunfalls

LG Berlin – Az.: 44 O 157/11 – Urteil vom 04.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines behaupteten – polizeilich nicht aufgenommenen – Verkehrsunfalles, der sich am 4. März 2011 auf der Autobahn A 111 Richtung Norden zwischen dem von ihr gehaltenen, am 9. Januar 2005 erstzugelassenen Pkw Mercedes-Benz ML 320 CDI, amtliches spanisches Kennzeichen …, und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B-…, ereignet haben und bei dem der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs auf den verkehrsbedingt bis zum Stillstand abgebremsten Pkw Mercedes-Benz ML 320 CDI aufgefahren sein soll.

Aufgrund des vermeintlichen Schadensereignisses ließ die Klägerin  ein Schadensgutachten durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M … anfertigen. Wegen des Inhaltes des Gutachtens vom 8. März 2011 wird auf die der Klageschrift beigefügte Anlage K 1 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, die ihren Unfallschaden auf Gutachtenbasis abrechnet, beziffert den Sachschaden wie folgt:

  • – Reparaturkosten: 4.106,92 € netto
  • – Wertminderung:   400,00 €
  • – Gutachterkosten des Kfz.-Sachverständigenbüros …:   719,70 € brutto
  • – Unkostenpauschale:   25,00 €

Summe: 5.251,62 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24. März 2011 zur Zahlung auf. Ein Schadensausgleich erfolgte seitens der Beklagten nicht.

Mit der bei Gericht am 9. Juni 2011 eingegangenen und der Beklagten am 1. August 2011 zugestellten Klage begehrt die Klägerin neben Schadensersatz in Höhe von 5.251,62 € die Freistellung von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebührenansprüchen in Höhe von 546,69 €, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 3 der Klageschrift Bezug genommen wird.

Die Klägerin behauptet, dass sie Eigentümerin des Pkw Mercedes-Benz ML 320 CDI sei und dass es sich vorliegend um ein Unfallereignis gehandelt habe. Durch die Kollision seien Schäden an der linken hinteren Fahrzeugseite in Höhe von insgesamt 5.251,62 € entstanden. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass ihr Fahrzeug am Unfalltage keine Vorschäden aufgewiesen habe, insbesondere habe sie über den im Kaufvertrag aufgeführten Motor- und Getriebeschaden an dem Pkw Mercedes-Benz keine Kenntnis gehabt, jedenfalls sei der Pkw Mercedes-Benz zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe durch den Verkäufer nach ihrem Dafürhalten unbeschädigt gewesen. Der im Schadensgutachten aufgeführte Heckschaden sei sach- und fachgerecht sowie vollständig repariert worden.

Verkehrsunfall - Nachweis eines provozierten Verkehrsunfalls
Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die im Schadensgutachten ermittelte Wertminderung in Höhe von 400,– € eingetreten sei. Ferner meint die Klägerin, dass die Beklagte auf eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges verzichtet habe. Überdies habe sich ihr Fahrzeug noch sieben Wochen lang nach dem Unfallereignis in Deutschland befunden, weshalb die Beklagte es in dieser Zeit hätte anschauen können.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.251,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. März 2011 zu zahlen,

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, sie von Gebührenansprüchen der Kanzlei Rechtsanwälte …, … 7, … Potsdam, in Höhe von 546,69 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. notfalls Vollstreckungsschutz nachzulassen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eingewilligt habe, weshalb ein gestellter Unfall vorliege. Sie widerspreche, dass es keine neutralen Zeugen gebe und der Unfall polizeilich nicht aufgenommen worden sei. Auch habe die Klägerin eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges nicht ermöglicht. Die Beklagte bestreitet sowohl die Kompatibilität etwaiger Schäden an dem Fahrzeug als auch die Plausibilität des behaupteten Unfallhergangs. Überdies lasse die in dem Schadensgutachten als optisch nicht zu beanstandende Instandsetzung des Heckschadens nicht auf eine fach- und sachgerechte Reparatur schließen. Die Beklagte behauptet weiter, dass der Vorschaden nicht nur die Heckklappe beträfe. Sie ist ferner der Auffassung, dass die Schäden an den Endschalldämpfern des Pkw Mercedes-Benz nicht nur durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden seien, sondern möglicherweise durch die am Standort des Wagens auf Mallorca häufig schlechten Straßen durch Aufsetzen des Fahrzeuges entstanden seien. Überdies sei aufgrund des hohen Alters und der hohen Kilometerleistung keine Wertminderung an dem Pkw Mercedes-Benz in Höhe von 400,– € eingetreten. Die in dem Schadensgutachten der Klägerin vermerkte Kilometerleistung von 185.912 Kilometer entspreche darüber hinaus nicht der Wahrheit.

Die Beklagte meint, dass die mit der Reparatur beauftragte Firma D. … technisch nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug nach Maßgabe des Gutachtens … zu reparieren, weshalb die Echtheit der eingereichten Reparaturrechnung bestritten werde. Hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten sei die Klägerin aufgrund der Sicherungsabtretung vom 7. März 2011 nicht aktivlegitimiert. Darüber hinaus betrage die Nebenkostenpauschale lediglich 20,– €. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin einen Anspruch auf die in den Schadenspositionen enthaltene Mehrwertsteuer und auf Freistellung von den geltend gemachten Anwaltskosten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2012 (Bl. 68 – 69) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Beklagte haftet nicht nach §§ 823 Abs. 1. 249 ff. BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG n.F. für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden aus dem angeblichen Verkehrsunfall vom 4. März 2011.

a) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben.

aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Selbst wenn vorliegend aufgrund des mit Schriftsatz der Klägerin vom 25. Oktober 2011 als Anlage K 3 eingereichten Kaufvertrages vom 16. September 2010 (Bl. 42 – 43 d.A.) von ihrer Eigentümerstellung, bezogen auf den streitgegenständlichen Pkw Mercedes-Benz auszugehen wäre, haftet die Beklagte gleichwohl nicht für den entstandenen Schaden, weil sie den ihr obliegenden Beweis zur Überzeugung des Gerichts geführt hat, dass hier ein manipuliertes Unfallereignis vorliegt, die Klägerin also in die Beschädigung ihres Fahrzeuges eingewilligt hat. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten sowohl im Bereich der Verschuldenshaftung als auch im Bereich der Gefährdungshaftung aus (vergl. BGH, BGHZ  71, 339/340).

Zwar hat der Geschädigte nur den äußeren Tatbestand eines Unfalls, die Kollision der Fahrzeuge, darzutun und zu beweisen (vergl. KG, Urteile vom 2. Juli 1992 – 12 U 6592/91 -; vom 21. April 1994 – 12 U 6733/92 -; vom 27. Februar 1995 – 12 U 3250/93 -). Demgegenüber haben der Schädiger, Halter des gegnerischen Fahrzeugs sowie dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen abgesprochenen, so genannten bestellten (fingierten) Unfall gehandelt hat. Hierzu genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten, u.a. durch den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung (§ 286 ZPO; vergl. BGH, BGHZ 71, 339; VersR 1979, 514; OLG Hamm, NJW – RR 1998, 1239; Weber, DAR 1979, 113 ff.; KG, NZV 1991, 73 f.; NZV 1991, 73 f.; OLG Celle, NJW 1988, 182; OLG München, NZV 1990, 32). Bloße Verdachtsmomente, die lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen bestellten Schadensfall ergeben, reichen für diese Beweisführung nicht aus, wohl aber der Nachweis einer ganz erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Eine derartige Wahrscheinlichkeit oder sogar ein Anscheinsbeweis für eine Manipulation  ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen festzustellen ist, die für einen verabredeten Schadensfall spricht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass schematisch eine bestimmte Anzahl von Beweisanzeichen vorliegen muss. Entscheidend ist vielmehr die fallbezogene Aussagekraft der Indizien bei einer Gesamtwürdigung. Insofern kann es ohne Bedeutung sein, wenn sich für einzelne Indizien bei isolierter Betrachtung eine Erklärung finden lässt (KG, KGR 2007, 730). Sodann scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 103 VVG n.F. (bzw. § 152 VVG a.F.) abzustellen wäre (vergl. KG, Urteil vom 2. Juli 1992 – 6 U 6592/91 -).

Soweit allerdings verschiedene Anzeichen vorhanden sind, die eine entsprechende Feststellung noch nicht völlig sicher gestatten oder solche Beweisanzeichen vollständig fehlen, gibt es gleichwohl Situationen, in denen dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zusteht, wenn er – unter Umständen zusätzlich – Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind und wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen entweder einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen und diese nicht mehr herausgerechnet werden können (vergl. KG, Urteile vom 11. Oktober 1990 – 12  U 1475/88 -; vom 25. April 1991 – 12 U 13230 -; vom 11. November 1991 – 12 U 5340/90 -; vom 21. April 1994 – 12 U 6733/92 -).

Hiernach ist ein Ersatzanspruch insbesondere dann nicht gegeben, wenn nachweislich das Fahrzeug des Geschädigten vorgeschädigt war, dieser aber den Vorschaden beharrlich in Abrede gestellt, um diesen ersetzt zu erhalten und dadurch den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer unberechtigt schädigen will (vergl. KG, Urteile vom 14. Juni 1993 – 12 U 2859/92 -; vom 28. Juni 1993 – 12 U 2530/92 -; vom 10. April 1995 – 12 U 7156/94 -).

bb) Im vorliegenden Fall begründet bereits die Vielzahl der vorhandenen Beweisanzeichen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten. Überdies steht fest, dass der Pkw der Klägerin auch im Schadensbereich erheblich vorgeschädigt war. Gegen die Klägerin bestehen danach folgende Verdachtsmomente:

(1) Das Klägerfahrzeug, ein im Zeitpunkt des behaupteten Schadensereignisses 6 Jahre alter

Pkw Mercedes-Benz ML 320 CDI, stellt ein geeignetes Objekt für einen bestellten Unfall dar, weil es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Luxusklasse handelt, der bereits vorgeschädigt war.

Auffällig ist auch die Laufleistung von über 185.000 km, auch wenn diese für sich genommen bei dem Alter des Fahrzeuges nicht völlig ungewöhnlich ist. Modelle gehobener Fahrzeugklassen sind jedoch dann auffällig in gestellte Unfälle verwickelt, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht und eine Fahrleistung von 100.000 km überschritten haben (vergl. auch KG, Beschluss vom 16. November 2009 – 12 U 241/08 -).

(2) Weiteres Indiz für einen gestellten Unfall ist, dass der Pkw Mercedes-Benz ausweislich des vorliegenden Schadensgutachtens … bereits einen reparierten Heckschaden und somit auch in dem hier maßgeblichen Schadensbereich Vorschäden aufwies, dessen Behebung in einer Fachwerkstatt seitens der Klägerin weder hinreichend substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt worden ist (vergl. KG, Urteil vom 16. Januar 2006 – 22 U 118/05 -).

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(3) Weiterhin spricht für einen gestellten Unfall, dass die Klägerin auf Gutachtenbasis abrechnet.

(4) Der Versicherung des schädigenden Fahrzeugs wird ein – vermeintlich – klarer Sachverhalt präsentiert, der für Zweifel an der Schuldfrage keinen Raum lässt. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs soll auf den bis zum Stillstand abgebremsten Pkw Mercedes-Benz aufgefahren sein.

(5) Ein weiteres Indiz stellt der Umstand dar, dass – wie bereits ausgeführt – die Kollision bei einem Auffahrvorgang erfolgt ist. Anders als bei einem Frontalzusammenstoß oder bei einer seitlichen Kollision lässt sich bei einem Auffahren von hinten der Schadenshergang nahezu optimal steuern. Gleichzeitig ist es möglich, dass unvermeidbare  Körperverletzungsrisiko in Grenzen zu halten und den Schadensumfang zu kalkulieren (vergl. OLG Hamm, NZV 2001, 374).

(6) Für den „Unfall“ gibt es keine unabhängigen Zeugen, was ebenfalls auf einen manipulierten Unfall hindeuten kann (vergl. KG, Beschluss vom 7.9.2010 – 12 U 210/09 -; NZV 2003, 233, 234).

(7) Die Haftungslage ist eindeutig, weil die Schuld von dem vermeintlichen  Schädiger sofort eingeräumt worden ist. Auch dieses Merkmal tritt in Fällen einer Unfallmanipulation oft auf, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf diese Weise vereinfacht wird (KG, Beschluss vom 26.3.2009 – 12 U 126/08 -; OLG Hamm, Urteil vom 3.3.2004 – 13 U 183/03 -).

(8) In das Bild eines manipulierten Unfalls passt auch, dass in dem anschließenden Rechtsstreit der Fahrer des schädigenden Fahrzeugs nicht mitverklagt wird (vergl. KG, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1996, 51, 52).

(9) Überdies spricht für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls auch die Art des Schädigerfahrzeugs. Bei der hier erfolgten Schadensverursachung durch einen gemieteten Wagen handelt es sich um eine der typischen und bekannten Methoden zur Vortäuschung eines Unfallereignisses (vergl. KG, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1996, 51, 52).

Der Schädiger hat kaum wirtschaftliche Nachteile. Er muss nicht mit dem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes oder Nachteilen wegen Beschädigung des eigenen Fahrzeuges rechnen.

(10) Auf die Frage, ob die Klägerin bzw. ihr Fahrer den Fahrer des Unfall verursachenden Fahrers kennt bzw. nicht kennt, kommt es insoweit nicht an, da, wie dem Gericht aus zahlreichen vergleichbaren Fällen bekannt ist, in Fällen von gestellten Unfällen häufig ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Geschädigten und dem Fahrer des Unfallfahrzeugs nicht besteht und die Verabredung vielfach unter Mitwirkung von Dritten getroffen werden (vergl. KG, Urteil vom 10. August 2006 – 22 U 199/05).

Nach alledem begründet die Gesamtschau aller angeführten Umstände die Überzeugung des Gerichts, dass ein manipulierter „Unfall“ vorliegt, ohne dass es noch zusätzlich auf die Rechtsfrage ankam, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin auch nach der Vorschrift des § 809 BGB ausgeschlossen ist.

cc) Abgesehen davon, hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit durch das vermeintliche Unfallereignis ein weiterer messbarer wirtschaftlicher Schaden an ihrem Fahrzeug eingetreten ist.

Ausweislich des Gutachten des seitens der Klägerin beauftragten Sachverständigen … vom 8. März 2011 wurde unter der Rubrik „Vorschäden“ Folgendes festgehalten:

  • – Heckklappe nachlackiert,
  • – Tür hinten links und vorn links instand gesetzt,
  • – Motorhaube nachlackiert.

Das und wie diese Vorschäden repariert und damit der Wert des Fahrzeuges nach dem Vorunfall wiederhergestellt worden ist, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weil sie trotz der gerichtlichen Auflage vom 18. August 2011 keine Belege (wie etwa Reparatur- oder Ersatzteilrechnungen) eingereicht hat, aus denen sich die Reparatur der Vorschäden ergeben hätten. Soweit sich die Klägerin zum Beweis dafür, dass der aufgeführte Heckschaden an ihrem Fahrzeug sach- und fachgerecht sowie vollständig repariert worden sei, auf das Zeugnis des Verkäufers V. … beruft, kam eine entsprechende Beweiserhebung mangels hinreichend substantiierten Sachvortrages der Klägerin dahingehend, wo, durch wen, wann, in welchem Umfang und unter Verwendung welcher Ersatzteile der Vorschaden repariert worden sein soll, nicht in Betracht. Auch die Tatsache, dass der Schadensgutachter festgestellt hat, dass die Vorschäden in optisch nicht zu beanstandender Weise instand gesetzt worden seien, führt nicht ohne Weiteres zu der Annahme, dass hier tatsächlich eine sach- und fachgerechte Reparatur erfolgt ist. Denn aus dem Schadensgutachten ergibt sich nicht, auf Grund welcher Untersuchungen der Sachverständige diese Feststellungen getroffen haben will.

Hinzu kommt, dass nach dem eingereichten Kaufvertrag, der vorliegend von der Klägerin auch unterzeichnet worden ist, unter der Rubrik Bemerkungen Folgendes aufgeführt worden ist:

  • – Motor- und Getriebeschaden, zum Ausschlachten oder als Teileträger,
  • – das Fahrzeug ist aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung stark verschlissen,
  • – sämtliche Bauteile weisen eine starke Abnutzung auf, die bereits zu nicht erkennbaren Mängeln und Beschädigungen geführt haben. Ein kurzfristiger Defekt oder Ausfall der Bauteile ist wahrscheinlich. Dem Käufer ist dies bekannt.

Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Parteianhörung  in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass sie den Kaufvertrag nicht genau durchgelesen habe, erscheint dies auch vor dem Hintergrund wenig überzeugend, als sie auch den auf Seite 2 unter der Rubrik Bemerkungen angeführten Zustand des Pkw Mercedes-Benz und der Kenntnisnahme der beschriebenen Mängel ausdrücklich selbst unterzeichnet hat. Dass es sich hierbei – ihren weiteren Angaben im Rahmen der Parteianhörung zufolge – lediglich um einen so genannten Textbaustein des Gebrauchtwagenhändlers gehandelt habe und nur die erste Seite des Kaufvertrages (Bl. 42 d.A.) entsprechend in Bezug auf den Kauf des Pkw Mercedes-Benz abgeändert worden sein soll, erscheint bei lebensnaher Betrachtung in keiner Weise nachvollziehbar, zumal der Zustand des Fahrzeuges unter eindeutiger Bezugnahme auf den hier streitgegenständlichen Pkw Mercedes-Benz detailliert beschrieben wurde.

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles obliegt es aber grundsätzlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen (vergl. KG , Urteile vom 15. Januar 1998 – 12 U 378/97 -, vom 6. Februar 2006 – 12 U 4/04 – m.w.N.). Dem ist die Klägerin – wie bereits ausgeführt – nicht nachgekommen.

Der Geschädigte muss zudem die Beseitigung des Vorschadens konkret darlegen und nachweisen (vergl. auch KG, Urteil vom 6. Februar 2006 – 12 U 4/04). Näheres konkretes Vorbringen hierzu ist aber auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin nicht erfolgt. Soweit sie in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass es vom Zeitpunkt des Kaufes des Fahrzeuges bis zu dem hier in Rede stehenden Unfallereignis keinerlei Auffälligkeit oder Schäden mit dem Fahrzeug gegeben habe, steht diese Darstellung eindeutig im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … in seinem Gutachten vom 8. März 2011.

b) Nach alledem ist eine Erstattung des materiellen Schadens der Klägerin einschließlich der geltend gemachten Unkostenpauschale insgesamt abzulehnen (vergl. auch OLG Köln, verkehrsrechtliche Mitteilungen 1999, 1994, 1995), ohne dass es noch zusätzlich darauf ankam, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin in der Höhe nach überhaupt begründet gewesen wäre.

2. Mangels Nichtbestehens der Hauptforderung kann die Klägerin über § 249 BGB auch nicht die Freistellung von den außergerichtlich geltend gemachten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € beanspruchen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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