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Motorradfahrer – Verstoß gegen mittelbares Überholverbot – ununterbrochene Mittellinie

Motorradfahrer haftet bei Verstoß gegen mittelbares Überholverbot

Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Motorradfahrer und einem Autofahrer, bei dem beide Verkehrsteilnehmer zeitgleich auf einer Straße mit ununterbrochener Mittellinie überholen wollten, hat das Landgericht Augsburg eine wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob der Motorradfahrer gegen das mittelbare Überholverbot verstoßen hat und inwieweit er für den Schaden aufkommen muss. Der Fall ist insbesondere für Motorradfahrer von großer Bedeutung, da er deutlich macht, welche besondere Sorgfalt beim Überholen auf Straßen mit ununterbrochener Mittellinie geboten ist.

Direkt zum Urteil Az: 93 O 2338/19 springen.

Abgewiesene Klage und Schadensersatzansprüche

Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad hinter dem Autofahrer, der seinerseits einen weiteren PKW überholen wollte. Als der Autofahrer seinen Überholvorgang startete, wollte der Motorradfahrer zugleich beide Fahrzeuge überholen. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad und dem Auto. In Folge des Unfalls erlitt der Kläger neben Prellungen, Stauchungen und Schürfungen auch erhebliche Frakturen, die mehrere Operationen und eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Zahlreiche Schäden an der Bekleidung und dem Zubehör des Klägers wurden ebenfalls geltend gemacht.

Verstoß gegen mittelbares Überholverbot entscheidend

Das Landgericht Augsburg entschied, dass der Kläger gegen das mittelbare Überholverbot verstoßen hatte und wies seine Klage ab (Az: 93 O 2338/19). Die ununterbrochene Mittellinie auf der Straße dient gerade dazu, gefährliche Überholvorgänge mit erhöhtem Unfallrisiko zu verhindern. Durch das Ignorieren dieses Gebots hatte der Motorradfahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Konsequenzen für den Kläger und rechtliche Folgen

Aufgrund des Verstoßes gegen das mittelbare Überholverbot wurde die Klage des Motorradfahrers abgewiesen und er muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Zudem ist das Urteil für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Rechtsstreits wurde auf 19.661,54 € festgesetzt.

Wichtige Lehren aus dem Urteil

Dieser Fall zeigt eindrücklich, welche rechtlichen Folgen ein Verstoß gegen das mittelbare Überholverbot haben kann. Motorradfahrer sollten bei der Planung eines Überholvorgangs stets darauf achten, ob eine ununterbrochene Mittellinie vorhanden ist und sich im Zweifel gegen einen riskanten Überholvorgang entscheiden. Nur durch eine erhöhte Sorgfalt und einen verantwortungsvollen Umgang im Straßenverkehr können solche Unfälle vermieden und kostspielige Rechtsstreitigkeiten wie dieser verhindert werden.


Das vorliegende Urteil

LG Augsburg – Az.: 93 O 2338/19 – Urteil vom 08.09.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 19.661,54 € festgesetzt.

Tatbestand

Motorradfahrer - Verstoß gegen mittelbares Überholverbot - ununterbrochene Mittellinie
(Symbolfoto: telas1020/123RF.COM)

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 28.09.2018 …

Der Kläger fuhr gegen 15:15 Uhr mit seinem Motorrad KAWASAKI, amtl. … auf der … in Richtung stadtauswärts. Vor ihm befand sich das Fahrzeug Seat Leon des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen …, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Vor dem Beklagten zu 1) fuhr ein weiterer PKW, welcher nach rechts abbog. Der Beklagte zu 1) wollte den vorausfahrenden PKW passieren. Der hinter dem Beklagten zu 1) fahrende Kläger wollte zeitgleich die beiden Fahrzeuge überholen. Sodann kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), wobei der PKW im Seitenbereich beschädigt wurde.

Der Kläger erlitt durch den Unfall neben Prellungen, Stauchungen und Schürfungen

  • eine Mehretagenfraktur des linken Unterschenkel mit lateraler Tibiakopf-Fraktur und dislozierter Tibiaschaft-Mehrfragment-Fraktur links,
  • eine distale Unterarmfraktur mit disloziertem Processus styloideus radii links und
  • eine Matacarpale Fraktur links.

Der Kläger musste stationär versorgt und zweimal operiert werden. Von Ende der stationären Behandlung am 07.10.2018 bis Ende Januar 2019 befand sich der Kläger in ambulanter Anschlussbehandlung. Bis Ende Januar 2019 war der Kläger arbeitsunfähig, bevor er stundenweise in seine ursprüngliche Beschäftigung zurückkehrte.

Unfallbedingt bestand eine MdE von 100 % bis 16.10.2018, bis zum 11.12.2018 von 50 % und seitdem eine MdE von 20 %.

Als Folge des Unfalls macht der Kläger folgende Schäden geltend (vgl. Seite 5/13 der Klage):

  • Helm und Schuhe 488,99 €
  • Handschuhe      99,90 €
  • Zubehör             25,91 €
  • Zubehör             21,99 €
  • Shirt      19,90 €
  • Hose     199,95 €
  • Unterbekleidung            30,00 €
  • Navigationsgerät Tom Tom        250,00 €
  • Rucksack            89,95 €
  • Zuzahlung ärztliche Behandlung …         100,00 €
  • Zuzahlung ärztliche Behandlung …         3,00 €
  • Zuzahlung Apotheke … 45,97 €
  • Zuzahlung Sanitätshaus …          7,95 €
  • Zuzahlung Apotheke … 9,20 €
  • Zuzahlung … Apotheke 12,29 €
  • Rechnung DM   3,90 €
  • Zuzahlung … Apotheke 24,79 €
  • Zuzahlung Physiotherapie …     31,18 €
  • Zuzahlung Physiotherapie …     30,10 €
  • Zuzahlung Apotheke … 10,00 €
  • Zuzahlung … Apotheke 13,99 €
  • Zuzahlung Sanitätsgeschäft …   15,95 €
  • Zuzahlung Apotheke … 10,00 €
  • Kosten Urlaubsreise Anzahlung und Stornierung            349,00 €
  • Fahrtkosten DB 33,00 €
  • Fahrtkosten gem. Aufstellung   310,50 €
  • Zuzahlung Physiotherapie …     30,10 €
  • Zuzahlung Physiotherapie …     30,10 €
  • Abschlepp- und Standkosten    913,84 €
  • Wiederbeschaffungswert Kraftrad gem. Gutachten abzgl. Restwert              9.200 €
  • Treibstoffrest    25,00 €
  • Sachverständigenkosten            1.020,37 €
  • Kosten gem. Rechnung 21,50 €
  • Abmeldekosten              40,40 €
  • Unkostenpauschale       30,00 €

Auch ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 Euro unter Berücksichtigung einer Haftung von 75 % zu Lasten des Beklagten zustünde.

Mit Schreiben vom 09.10.2018 und 03.12.2018 hat der Kläger anwaltlich vertreten die Beklagten zur Zahlung aufgefordert und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 18.12.2018 erneut angemahnt.

Der Kläger trägt weiter vor, er sei in gerade Linie am Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren. Der Beklagte zu 1) habe unvermittelt mit seinem PKW nach links gezogen, als der Kläger sich bereits auf Höhe der Fahrertür befunden habe.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von € 7.500 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.161,54 sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.13.2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 75 % der zukünftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 28.09.2018, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, zu ersetzen.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 1) nicht unmittelbar vor dem Unfall nach links ausgeschert sei. Vielmehr habe der Kläger trotz unübersichtlicher Verkehrslage und mit unzureichendem Sicherheitsabend in insgesamt verkehrsordnungswidrig überholte. Daher habe der Kläger die Alleinverantwortung für den Unfall zu tragen. Dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht zu erwarten. Die geltend gemachten Schadenspositionen seien überwiegend nicht erstattungsfähig bzw. der Vortrag hierzu unsubstantiiert (Seite 3/5 der Klageerwiderung).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugin …. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … gemäß Beweisbeschluss vom 29.01.2020. Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitgehend unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden.

1.

Ein möglicher Anspruch nach § 7 StVG in Verbindung mit § 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG scheidet auf Grund eines groben (Mit-)Verschuldens des Klägers aus. Der Kläger muss sich gemäß § 17 Abs. 1 StVG einen Mitverursachungsanteil, den das Gericht mit 100 % bewertet, entgegenhalten lassen.

a.

Der Kläger muss als Mitverursachungsbeitrag gegen sich gelten lassen, dass er überholte, ohne dabei einen ausreichenden Sicherheitsabstand nach § 5 Abs. 4 S. 2 StVO einzuhalten. Dies steht für das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 15.12.2020 (Bl. 84 ff. d.A.) fest. Demnach hat der Kläger in einem Abstand von maximal 0,42 m, bei Einbeziehung des Spiegels des Beklagtenfahrzeugs von maximal 0,3 m, überholt. Dies deckt sich mit der Wahrnehmung der Zeugin … (Bl. 53 d.A). Das Gericht hat keinerlei Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat seine Erkenntnisse ausführlich und nachvollziehbar hergeleitet. Des Weiteren handelt es sich bei dem Sachverständigen um einen gerichtsbekannt anerkannten Sachverständigen.

Des Weiteren hat der Kläger als Mitverursachungsbeitrag einen Verstoß gegen die am Unfallort angebrachte durchgehende Linie (Zeichen 295) gegen sich gelten zu lassen. Dient sie als Mittellinie, so darf sie weder im Längs- noch im Querverkehr überfahren werden. Sie verbietet das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahn, das Überholen nur, wenn dies nur unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte möglich wäre, sonst aber nicht. Auf entsprechende Beachtung darf der Vorausfahrende vertrauen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO, § 2 Rn. 92, m.w.N.). Ein solches mittelbares Überholverbot steht für das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen He. in seinem Gutachten vom 15.12.2020 (Bl. 84 ff. d.A.) fest. Demnach hätte der Kläger bei ausreichendem Sicherheitsabstand von 1 Meter die durchgehende Linie überfahren.

Schließlich muss sich der Kläger als Mitverursachungsbeitrag entgegenhalten lassen, dass er trotz unklarer Verkehrslage entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholte. Solches liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, etwa bei anstehendem Abbiegevorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs. Eine solche Situation steht für das Gericht auf Grund der eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung fest (Bl. 51/52 d.A.). Der Kläger gab an, die beiden vorausfahrenden Fahrzeuge hätten ihre Fahrt verlangsamt, da aus seiner Sicht das vordere der beiden Fahrzeuge an der anstehenden Kreuzung habe abbiegen wollen.

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b.

Der Beklagte zu 1) muss sich als Mitverursachungsbeitrag das leichte Ausrichten seines Fahrzeugs nach links ohne ausreichende Beachtung des nachfolgenden Verkehrs nach § 6 Satz 2 StVO entgegenhalten lassen. Dies steht für das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 15.12.2020 (Bl. 84 ff. d.A.) fest. Ein ruckartiges Ausscheren nach links, wie von Beklagtenseite behauptet, konnte der Sachverständige aber gerade nicht feststellen. Auch die Zeugin … gab an, der Beklagte zu 1) sei „eher gemächlich“ nach links gezogen (Bl. 54 d.A.).

c.

Bei einer Abwägung der oben ausgeführten Mitverursachungsbeiträge kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Haftungsquote des Klägers von 100 % angemessen ist. Das Verhalten des Klägers ist insgesamt als grob verkehrswidrig einzustufen. Hält ein Überholer entgegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO keinen ausreichenden Seitenabstand ein, ist in der Regel von seiner vollen Haftung auszugehen (Grüneberg Haftungsquoten, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 181). Das Gleich gilt für die Missachtung eines – hier mittelbaren – Überholverbots (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO, § 5 Rn. 78). Der Kläger hat mehrfach gegen seine Pflichten beim Überholen verstoßen. Auch war für den Kläger mit einem Ausscheren des durch den Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs zu rechnen, da der Kläger den anstehenden Abbiegevorgang des vorausfahrenden Dritten erkannt hatte. Auf der anderen Seite ist der Pflichtenverstoß des Beklagten zu 1) als nur leicht einzustufen. Der Beklagte zu 1) musste gerade nicht damit rechnen, dass der Kläger mit unzureichenden Sicherheitsabstand und trotz des mittelbaren Überholverbots innerhalb der gemeinsamen Fahrspur überholen würde. In Würdigung all dessen war der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 1) derart gering, dass er samt der Betriebsgefahr gegenüber dem grob unverantwortlichen Fahrverhalten des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

2.

Auf Grund der oben gemachten Ausführungen sind auch die weiteren Anträge auf Zahlung von Zinsen, Feststellung der Ersetzbarkeit künftiger Unfallfolgen und den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

1. Verkehrsrecht: Die Kernthematik des vorgelegten Falls betrifft das Verkehrsrecht. Der Kläger, ein Motorradfahrer, begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls. Die Fragen, wer für den Unfall verantwortlich ist, welche Verkehrsregeln verletzt wurden und wie die Haftungsquote verteilt wird, sind zentrale Aspekte des Verkehrsrechts. Relevant könnten hier insbesondere die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sein, insbesondere § 1 StVO (Grundregeln), § 2 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge), § 3 StVO (Geschwindigkeit) oder § 5 StVO (Überholen).

2. Schadensrecht (BGB): Hierbei handelt es sich um einen Bereich des Zivilrechts, der sich mit der Frage befasst, wann und in welchem Umfang ein Schaden zu ersetzen ist. In diesem Fall macht der Kläger eine Reihe von materiellen Schäden geltend, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Relevant sind hier die §§ 249 ff. BGB (Schadensersatz), die die Grundsätze für die Schadensersatzpflicht und die Berechnung des Schadensersatzes festlegen.

3. Versicherungsrecht (VVG): Ein wichtiger Aspekt des Falles ist die Haftpflichtversicherung des Beklagten. Im Falle eines Unfalls übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die Schadenskosten. Entsprechende Regelungen finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere in den §§ 115 ff. VVG (Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter).

4. Schmerzensgeldrecht (BGB): Das Schmerzensgeldrecht ist ein Teilbereich des Delikts- und Schadensrechts und behandelt die finanzielle Kompensation für körperliche und seelische Schmerzen. Im vorliegenden Fall fordert der Kläger Schmerzensgeld aufgrund der erlittenen Verletzungen und der damit einhergehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen. Relevant hierfür ist § 253 Abs. 2 BGB (Immaterieller Schaden), der Schmerzensgeld bei Körperverletzungen vorsieht.

5. Prozessrecht (ZPO): Im Hinblick auf den Gerichtsprozess und die gerichtlichen Entscheidungen sind die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) von Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere Regelungen bezüglich der Prozesskosten (§§ 91 ff. ZPO), des Streitwerts (§ 3 ZPO) oder der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

FAQ: Häufig gestellte Fragen

1. Wer ist verantwortlich, wenn es zu einem Unfall beim Überholen kommt?

Es kommt auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. Grundsätzlich gilt: Derjenige, der überholt, trägt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er muss sich also vergewissern, dass er ohne Gefahr für sich und andere überholen kann. Sollte es zu einem Unfall kommen, spricht der erste Anschein dafür, dass der Überholende gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Allerdings können auch andere Verkehrsteilnehmer mitschuldig sein, wenn sie z.B. ohne zu blinken die Fahrspur wechseln. Die Haftung wird in der Regel nach dem Verursachungsbeitrag aufgeteilt.

2. Was kann ich tun, wenn ich nach einem Unfall Schmerzensgeld fordern möchte?

Um Schmerzensgeld zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Unfall verursacht hat und Sie dadurch körperliche oder seelische Schmerzen erlitten haben. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere und Dauer der Schmerzen sowie von den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Wichtig ist, dass Sie sich direkt nach dem Unfall ärztlich behandeln lassen und alle relevanten medizinischen Unterlagen sammeln.

3. Welche Kosten kann ich nach einem Unfall geltend machen?

Sie können grundsätzlich alle Kosten geltend machen, die durch den Unfall entstanden sind. Dazu gehören neben den Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug auch Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente, Physiotherapie, Reisekosten und so weiter. Darüber hinaus können Sie auch Ersatz für beschädigte Kleidungsstücke oder andere persönliche Gegenstände verlangen, die Sie zum Unfallzeitpunkt bei sich hatten.

4. Wie gehe ich vor, wenn die Versicherung des Unfallverursachers nicht zahlen will?

In diesem Fall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Ihre Ansprüche prüfen und Sie bei der Durchsetzung unterstützen. Es kann auch hilfreich sein, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, der den Unfallhergang und die entstandenen Schäden untersucht.

5. Was passiert, wenn ich teilweise selbst Schuld an dem Unfall bin?

Auch wenn Sie selbst teilweise Schuld an dem Unfall haben, können Sie immer noch Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Allerdings wird die Haftungsquote entsprechend Ihrer Mithaftung reduziert. Das bedeutet: Wenn Sie z.B. zu 30% an dem Unfall Schuld sind, können Sie auch nur 70% Ihres Schadens ersetzt bekommen.

6. Was bedeutet „vorläufig vollstreckbares Urteil“?

Ein vorläufig vollstreckbares Urteil bedeutet, dass die im Urteil festgelegte Leistung (z.B. Zahlung von Schadensersatz) auch dann erbracht werden muss, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wird. Allerdings kann das Gericht eine Sicherheitsleistung verlangen, die dem Betrag der festgelegten Leistung entspricht. Dies dient zum Schutz des Schuldners, falls das Urteil in der Berufung abgeändert oder aufgehoben wird.

7. Was bedeutet „Gesamtschuldner“?

Gesamtschuldner sind mehrere Schuldner, die gemeinsam für eine Schuld haften. Im Falle eines Verkehrsunfalls bedeutet das, dass alle Verursacher (z.B. Fahrer und Versicherung) gemeinsam für den entstandenen Schaden haften. Sie können also grundsätzlich von jedem Gesamtschuldner die gesamte Leistung verlangen. Allerdings kann dann derjenige, der gezahlt hat, von den anderen Beteiligten einen Ausgleich verlangen.

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