Die Europäische Gemeinschaft hat die Fahrerlaubnisklassen vereinheitlicht und auf das internationale Buchstaben-System umgestellt. Diese Regelung gilt seit 1.1.1999 in Deutschland. Alle „alten“ Führerscheine bleiben in vollem Umfang und ohne Befristung gültig. Ein freiwilliger Umtausch kann bei der örtlichen Führerscheinstelle gebührenpflichtig beantragt werden. Er wird dann für die Klassen ausgestellt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. Mit Aushändigung eines neuen Führerscheins verliert der alte seine Gültigkeit.
Das neue Fahrerlaubnisrecht für Kraftfahrzeuge sowie Anhänger und zur Personenbeförderung kennt folgende einzelne Klassen:
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z.B. Taxen und Mietwagen)
Fahrerlaubnisklasse A1
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Diese Fahrerlaubnisklasse wird unbefristet und ohne ärztliche Untersuchung erteilt. Mindestalter 18 Jahre. Ab 16 Jahren beschränkt auf Leichtkrafträder mit Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Fahrerlaubnisklasse A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Diese Fahrerlaubnisklasse wird unbefristet und ohne ärztliche Untersuchung erteilt. Ab 25 Jahren Direkteinstieg. Ab 18 Jahren mit zweijähriger Beschränkung auf 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Fahrerlaubnisklasse M
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Kleinkrafträder, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) zuzüglich Lastendreiräder, wenn sie bis 2001 erstmals zugelassen sind. Diese Fahrerlaubnisklasse wird unbefristet und ohne ärztliche Untersuchung erteilt. Mindestalter 16 Jahre. In A, A1 und B enthalten.
Fahrerlaubnisklasse B
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit leichtem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zur Höhe des Leergewichts des Zugfahrzeugs, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 3500 kg nicht übersteigt. Diese Fahrerlaubnis wird unbefristet und ohne ärztliche Untersuchung erteilt. Mindestalter 18 Jahre, im Rahmen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer 17 Jahre.
Fahrerlaubnisklasse C1
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg bis 7500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit leichtem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg. Bei Ersterwerb formale gesundheitliche Bescheinigung eines Arztes. Befristet auf 50 Jahre, danach alle 5 Jahre ärztliche Untersuchung. Mindestalter 18 Jahre, im Rahmen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer 17 Jahre. Vorbesitz Klasse B
Fahrerlaubnisklasse C
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit leichtem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg. Befristung und ärztliche Untersuchung wie C1. Mindestalter 18 Jahre. Gewerblich unter 7,51 unter 21 Jahren nur als Berufskraftfahrer. Vorbesitz Klasse B, Einschluß C1
Fahrerlaubnisklasse D1
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit leichtem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750kg. Bei Ersterwerb besonderes arbeitsmedizinisches Zeugnis oder MPU, befristet auf 5 Jahre. Bei Verlängerung bis 50 Jahre reicht formale ärztliche Bescheinigung, danach arbeitsmedizinisches Zeugnis oder MPU. Vorbesitz Klasse B
Fahrerlaubnisklasse D
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit leichtem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg. Ärztliches Zeugnis und Befristung wie Klasse D1. Mindestalter 21 Jahre. Vorbesitz Klasse B, Einschluß D1
Fahrerlaubnisklasse BE
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter B fallen. Diese Fahrerlaubnis wird unbefristet und ohne ärztliche Untersuchung erteilt. Mindestalter 18 Jahre. Vorbesitz Klasse B
Fahrerlaubnisklasse C1E
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 750 kg, wobei das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 12000 kg sowie das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf. Befristung und ärztliche Untersuchung wie Klasse C1. Mindestalter 18 Jahre (im Rahmen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer 17 Jahre), gewerblich über 7,5 t unter 21 Jahren nur als Berufskraftfahrer. Vorbesitz Klasse C1
Fahrerlaubnisklasse CE
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. Befristung und ärztliche Untersuchung wie C1. Mindestalter 18 Jahre, gewerblich über 7,5 t unter 21 Jahren nur als Berufskraftfahrer. Vorbesitz Klasse C
Fahrerlaubnisklasse D1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger, der nicht zur Personenbeförderung verwendet werden darf, über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht, wobei das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 12 000 kg sowie das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen darf. Ärztliches Zeugnis und Befristung wie D1, Mindestalter 21 Jahre. Vorbesitz Klasse D1
Fahrerlaubnisklasse DE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. Ärztliches Zeugnis und Befristung wie D1, Mindestalter 21 Jahre. Vorbesitz Klasse D
Fahrerlaubnisklasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Diese Fahrerlaubnisklasse wird unbefristet und ohne ärztliche Untersuchung erteilt. Mindestalter 16 Jahre. In Klasse B enthalten.
Fahrerlaubnisklasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, jeweils auch mit Anhängern. Diese Fahrerlaubnisklasse wird unbefristet und ohne ärztliche Untersuchung erteilt. Mindestalter 16 Jahre.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z.B. Taxen und Mietwagen)
Notwendig zum Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Pkw, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen gewerblich durchgeführt werden. Besondere Voraussetzungen werden gefordert. Sie wird auf eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren erteilt und auf Antrag jeweils bis zu 5 Jahren verlängert.