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Vertragsrücktritt – ausgeschlossen bei Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung

Ein Swimmingpool, der zum juristischen Streitbecken wird: Ein Berliner Gericht hat entschieden, dass kleine Mängel am Pool keinen Grund darstellen, den gesamten Bauvertrag platzen zu lassen. Eine Bauherrin muss nun zahlen, obwohl sie mit dem Ergebnis nicht ganz zufrieden ist. Das Urteil zeigt, wie hoch die Hürden für einen Rücktritt bei Bauverträgen sind – und welche Rechte Bauherren dennoch haben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es handelt sich um einen Streit zwischen Vertragsparteien über die Errichtung eines Swimmingpools und damit verbundene Ansprüche.
  • Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Bau eines Schwimmbeckens und einer Überdachung, wobei beide Parteien eine Vergütung vereinbarten.
  • Es traten verschiedene Mängel auf, insbesondere bezüglich der Funktionsweise der Überdachung, die von der Beklagten wiederholt gerügt wurden.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte an die Klägerin eine Zahlung von 6.000 € und weitere 480,20 € nebst Zinsen leisten muss.
  • Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Klägerin berechtigt war, zumindest einen Teil des Kaufpreises zu fordern, da die Beklagte in Verzug war.
  • Die Klage im Übrigen sowie eine Widerklage der Beklagten wurden abgewiesen, was für die Klägerin einen Teilerfolg darstellt.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu einem Großteil der Beklagten auferlegt, während die Klägerin nur einen kleinen Teil tragen musste.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Parteien Maßnahmen zur Abwendung der Vollstreckung ergreifen können.
  • Eine Revision wurde nicht zugelassen, was das Urteil endgültig macht und eine höhere Instanz nicht mehr anruft.
  • Die Auswirkungen betreffen sowohl die finanzielle Lage der Beklagten, die Zahlungen leisten muss, als auch die rechtlichen Schritte, die sie möglicherweise unternehmen kann.

Vertragsrücktritt im Fokus: Erhebliche vs. unerhebliche Pflichtverletzungen erläutert

Ein Vertragsrücktritt ist ein zentrales Element im Vertragsrecht und bietet einer Partei die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen von einem Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt ist insbesondere dann möglich, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, die den Vertragserfüllung grundlegend beeinträchtigt. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen. Während eine erhebliche Verletzung einen Rücktritt rechtfertigt, kann eine unerhebliche Pflichtverletzung nicht allein zur Rückabwicklung des Vertrags führen. Diese Differenzierung ist entscheidend, um die Rechte der Vertragsparteien zu wahren und unangemessene Rechtsfolgen zu vermeiden.

Im Verbraucherrecht ist es von besonderer Bedeutung, dass Verbraucher wissen, unter welchen Bedingungen ein Rücktrittsrecht geltend gemacht werden kann. Schlecht erfüllte Vertragspflichten, die nicht in einem erheblichen Maße gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen, könnten als minderwertig angesehen werden, jedoch die Rücktrittsmöglichkeiten nicht beeinflussen. Stattdessen könnten andere Maßnahmen wie Schadensersatz oder Fristsetzungen zur Vertragserfüllung zur Anwendung kommen. In der folgenden Analyse werden wir einen konkreten Fall betrachten, der deutlich macht, wie die Rechtsprechung mit dem Thema der unerheblichen Pflichtverletzung umgeht und welche Auswirkungen dies auf die Durchsetzung von Rücktrittsrechten hat.

Der Fall vor Gericht


Streit um Swimmingpool-Bau: Gericht weist Rücktrittsforderung ab

Swimmingpool bauen
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Im Rechtsstreit um einen Swimmingpool-Bau hat das Kammergericht Berlin die Berufung der Bauherrin weitgehend zurückgewiesen. Die Klägerin, ein Schwimmbadbau-Unternehmen, kann den Großteil ihrer ausstehenden Vergütung von 10.000 Euro einfordern. Das Gericht sah nur geringfügige Mängel am Pool, die einen Rücktritt vom Vertrag nicht rechtfertigen.

Poolbau mit Komplikationen

Im Frühjahr 2013 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem Bau eines Swimmingpools samt Überdachung in ihrem Garten. Die vereinbarte Vergütung betrug 50.000 Euro. Nach Fertigstellung im August 2013 zahlte die Bauherrin zunächst 40.000 Euro. In den folgenden Monaten bemängelte sie jedoch verschiedene Aspekte der Poolanlage und verweigerte die Zahlung der letzten Rate von 10.000 Euro.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Die Poolbau-Firma klagte daraufhin auf Zahlung der ausstehenden Vergütung. Die Bauherrin erhob Widerklage und forderte Schadensersatz wegen angeblicher Mängel. Sie erklärte zudem den Rücktritt vom Vertrag. Das Landgericht Berlin gab der Klage des Unternehmens in Höhe von 6.340,19 Euro statt und wies die Widerklage ab. Dagegen legte die Bauherrin Berufung ein.

Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht bestätigte im Wesentlichen das Urteil der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Poolanlage lediglich drei geringfügige Mängel aufweist:

  1. Nicht verschlossene Bohrlöcher in den Laufschienen der Überdachung
  2. Nicht funktionierende Sturmsicherung an den Stirnseiten der Überdachung
  3. Unzureichendes Fundament der Laufschienen, das zu Problemen beim Verschieben der Überdachungselemente führt

Die Kosten zur Beseitigung dieser Mängel schätzte das Gericht auf 4.000 Euro. Dies sei im Verhältnis zum Gesamtpreis von 50.000 Euro unerheblich und rechtfertige keinen Rücktritt vom Vertrag.

Vergütungsanspruch und Einrede der Bauherrin

Das Gericht sprach dem Schwimmbadbau-Unternehmen einen Vergütungsanspruch von 6.000 Euro zu. Die Bauherrin kann jedoch die Zahlung von 4.000 Euro vorläufig verweigern, um die Mängelbeseitigung zu finanzieren. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch hat sie nicht.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Bauverträgen die Schwelle für einen Rücktritt höher angesetzt wird als bei anderen Vertragstypen. Dies liegt daran, dass die Rückabwicklung bei bereits errichteten Bauwerken besondere Schwierigkeiten aufwirft. Bauherren haben jedoch andere Möglichkeiten, ihre Interessen durchzusetzen, etwa durch Vorschussforderungen für Mängelbeseitigung oder Schadensersatzansprüche.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass bei Bauverträgen die Schwelle für einen Rücktritt höher liegt als bei anderen Vertragstypen. Geringfügige Mängel, deren Beseitigungskosten im Verhältnis zum Gesamtpreis unerheblich sind, rechtfertigen keinen Rücktritt. Stattdessen stehen dem Bauherrn andere Rechtsbehelfe wie Vorschussforderungen oder Schadensersatzansprüche zur Verfügung. Dies gewährleistet einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien und berücksichtigt die Besonderheiten von Bauverträgen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Bauherr mit Mängeln an einem Bauwerk konfrontiert sind, hat dieses Urteil wichtige Auswirkungen für Sie. Es zeigt, dass ein Rücktritt vom Vertrag bei Baumängeln nur in schwerwiegenden Fällen möglich ist. Geringfügige Mängel, deren Beseitigungskosten unter 10% des Gesamtpreises liegen, rechtfertigen in der Regel keinen Rücktritt. Stattdessen haben Sie als Bauherr andere Möglichkeiten: Sie können einen Teil der Vergütung (in Höhe der Mängelbeseitigungskosten) zurückhalten oder einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen. Nach der Beseitigung können Sie Schadensersatz geltend machen. Diese Optionen ermöglichen es Ihnen, Ihre Interessen durchzusetzen, ohne den gesamten Vertrag rückabwickeln zu müssen.


Weiterführende Informationen

In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufig gestellte Fragen rund um das Thema Vertragsrecht. Besonders im Fokus steht der Vertragsrücktritt bei Pflichtverletzung, ein entscheidender Aspekt, der sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen kann. Unsere Antworten bieten Ihnen wertvolle Einblicke und Unterstützung, um in Rechtsfragen sicherer zu navigieren. Nutzen Sie unser Expertenwissen, um Klarheit zu gewinnen und informierte Entscheidungen zu treffen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Wann ist ein Vertragsrücktritt bei Mängeln möglich?

Ein Vertragsrücktritt bei Mängeln ist möglich, wenn erhebliche Mängel vorliegen und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Sie können vom Vertrag zurücktreten, wenn:

  1. Ein erheblicher Mangel an der Kaufsache oder Bauleistung vorliegt.
  2. Sie dem Verkäufer oder Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
  3. Die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder vom Verkäufer/Unternehmer verweigert wurde.

Wichtig: Der Mangel muss erheblich sein. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

Erheblichkeit des Mangels

Ob ein Mangel erheblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Folgende Faktoren spielen eine Rolle:

  • Das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis
  • Die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Sache
  • Die Bedeutung des Mangels für den Käufer

Wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung beispielsweise mehr als 5% des Kaufpreises betragen, spricht dies für einen erheblichen Mangel.

Besonderheiten bei Bauverträgen

Bei Bauverträgen gelten besondere Regeln. Hier ist ein Rücktritt oft schwieriger durchzusetzen:

  • Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) schließt den Rücktritt in der Regel aus.
  • Stattdessen haben Sie als Bauherr meist nur ein Recht zur Minderung der Vergütung.

Wenn Sie einen Bauvertrag abschließen, achten Sie darauf, ob die VOB/B vereinbart wurde. Falls nicht, gelten die allgemeinen Regeln des BGB.

Folgen des Rücktritts

Wenn Sie wirksam vom Vertrag zurücktreten:

  • Müssen beide Parteien die empfangenen Leistungen zurückgewähren.
  • Bei Bauverträgen kann dies bedeuten, dass der Unternehmer das Bauwerk auf eigene Kosten zurückbauen muss.

Bedenken Sie: Ein Rücktritt hat weitreichende Folgen. Prüfen Sie sorgfältig, ob nicht mildere Mittel wie Nachbesserung oder Minderung ausreichen.


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Wie wird die Erheblichkeit von Mängeln bei Bauverträgen bewertet?

Die Erheblichkeit von Mängeln bei Bauverträgen wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt. Ein zentraler Maßstab ist das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Gesamtpreis des Bauvorhabens. Gerichte ziehen häufig Prozentsätze als Orientierung heran, um die Erheblichkeit zu bestimmen.

Prozentuale Richtwerte

Bei Bauverträgen gelten oft strengere Maßstäbe als bei anderen Vertragsarten. Als Faustregel werden Mängelbeseitigungskosten von 5-10% des Gesamtpreises häufig als erheblich angesehen. In manchen Fällen können aber auch schon geringere Kosten als erheblich eingestuft werden, insbesondere bei hochwertigen Bauvorhaben oder wenn die Funktionalität stark beeinträchtigt ist.

Funktionale Beeinträchtigung

Neben den reinen Kosten spielt die Auswirkung des Mangels auf die Nutzbarkeit des Bauwerks eine entscheidende Rolle. Wenn Sie beispielsweise ein Haus bauen lassen und die Heizungsanlage nicht funktioniert, kann dies trotz vergleichsweise geringer Reparaturkosten als erheblicher Mangel gewertet werden, da die Bewohnbarkeit stark eingeschränkt ist.

Ästhetische Aspekte

Bei der Beurteilung von Mängeln werden auch ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigt. Sichtbare Mängel, die den optischen Gesamteindruck erheblich beeinträchtigen, können als erheblich eingestuft werden, selbst wenn sie die Funktionalität nicht beeinflussen. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine hochwertige Fassade bestellt, und diese weist deutliche Farbunterschiede auf – in einem solchen Fall könnte dies als erheblicher Mangel gewertet werden.

Behebbarkeit des Mangels

Die technische Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels fließt ebenfalls in die Bewertung ein. Mängel, die sich nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beheben lassen, werden tendenziell als erheblicher eingestuft. Wenn beispielsweise tragende Teile eines Gebäudes betroffen sind, deren Austausch einen massiven Eingriff in die Bausubstanz erfordern würde, kann dies die Erheblichkeit des Mangels unterstreichen.

Verschulden des Auftragnehmers

Das Verschulden des Bauunternehmers kann die Bewertung der Erheblichkeit beeinflussen. Wurde ein Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, neigen Gerichte dazu, die Erheblichkeitsschwelle niedriger anzusetzen. In einem solchen Fall können auch kleinere Mängel als erheblich eingestuft werden, um dem Auftraggeber weitergehende Rechte einzuräumen.

Gesamtbetrachtung

Letztendlich erfolgt die Bewertung der Erheblichkeit stets im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei werden die genannten Kriterien gegeneinander abgewogen. Wenn Sie als Bauherr mit Mängeln konfrontiert sind, ist es wichtig, alle relevanten Aspekte zu dokumentieren und fachkundig bewerten zu lassen, um Ihre Rechte optimal wahren zu können.


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Welche Rechte haben Bauherren bezüglich der Vergütung bei Mängeln?

Bei Mängeln an einem Bauwerk stehen Bauherren verschiedene Rechte bezüglich der Vergütung zu. Das wichtigste Recht ist das Leistungsverweigerungsrecht, das es Ihnen erlaubt, einen Teil der Vergütung zurückzuhalten.

Zurückbehaltungsrecht

Sie dürfen als Bauherr einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, bis der Mangel beseitigt ist. Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Wenn Sie also mit Mängelbeseitigungskosten von 5.000 Euro rechnen, können Sie 10.000 Euro zurückhalten. Dieses Recht besteht auch bei der Schlussrechnung, wenn nach der Abnahme noch Mängel vorhanden sind.

Minderungsrecht

Neben dem Zurückbehaltungsrecht haben Sie als Bauherr auch ein Minderungsrecht. Das bedeutet, Sie können die vereinbarte Vergütung dauerhaft reduzieren, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder vom Unternehmer verweigert wurde. Die Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes des mangelhaften Werks zum Wert des mangelfreien Werks.

Vorschuss für Mängelbeseitigung

In bestimmten Fällen können Sie als Bauherr auch einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen. Dies ist möglich, wenn der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Mit diesem Vorschuss können Sie dann selbst die Mängelbeseitigung durch einen anderen Handwerker vornehmen lassen.

Schadensersatz

Wenn der Unternehmer den Mangel zu vertreten hat, also bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, können Sie als Bauherr auch Schadensersatz verlangen. Dies kann entweder in Geld oder durch Beseitigung des Mangels auf Kosten des Unternehmers erfolgen.

Wichtige Hinweise

Beachten Sie, dass diese Rechte in der Regel erst nach der Abnahme des Bauwerks geltend gemacht werden können. Vor der Abnahme gelten andere Regelungen, insbesondere wenn die VOB/B vereinbart wurde.

Ihre Rechte als Bauherr sind zwar weitreichend, aber nicht unbegrenzt. So dürfen Sie keinesfalls den gesamten ausstehenden Rechnungsbetrag einbehalten, bis ein Mangel behoben ist. Dies könnte den Bauunternehmer in finanzielle Schwierigkeiten bringen und wäre rechtlich nicht zulässig.

Wenn Sie diese Rechte in Anspruch nehmen möchten, ist es ratsam, den Mangel sorgfältig zu dokumentieren. Machen Sie Fotos, ziehen Sie neutrale Zeugen hinzu und lassen Sie die Mängel gegebenenfalls von einem Sachverständigen begutachten. Eine gute Dokumentation stärkt Ihre Position und kann im Streitfall entscheidend sein.


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Wie können Bauherren ihre Interessen bei Mängeln durchsetzen?

Bauherren haben mehrere Möglichkeiten, ihre Interessen bei Baumängeln durchzusetzen:

Mängelrüge und Nachbesserung

Der erste Schritt ist die schriftliche Mängelrüge. Dokumentieren Sie den Mangel genau, am besten mit Fotos, und setzen Sie dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Diese Frist sollte je nach Art und Umfang des Mangels zwischen zwei und vier Wochen betragen. Behalten Sie einen Teil der Vergütung ein, um Druck auszuüben – das Zurückbehaltungsrecht beträgt in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.

Selbstvornahme

Wenn der Bauunternehmer die Nachbesserung verweigert oder die Frist erfolglos verstreicht, können Sie als Bauherr die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder einen anderen Handwerker damit beauftragen. Die Kosten dafür können Sie dem ursprünglichen Bauunternehmer in Rechnung stellen. Wichtig: Dokumentieren Sie den Mangel vor der Selbstvornahme gründlich, idealerweise durch ein Sachverständigengutachten.

Minderung der Vergütung

Alternativ zur Nachbesserung können Sie auch eine Minderung der Vergütung verlangen. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Wert des mangelhaften und des mangelfreien Werks. Bei kleineren Mängeln kann dies eine praktikable Lösung sein.

Schadensersatz

Wenn Ihnen durch den Mangel zusätzliche Kosten entstanden sind, etwa für eine Ersatzunterkunft, können Sie Schadensersatz fordern. Dies gilt auch für Folgeschäden, die durch den Mangel verursacht wurden.

Rücktritt vom Vertrag

Bei schwerwiegenden Mängeln, die die Nutzung des Bauwerks erheblich beeinträchtigen, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Beachten Sie: Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Vor einem Gerichtsverfahren kann eine Mediation oder ein Schlichtungsverfahren sinnvoll sein. Hier versucht ein neutraler Dritter, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies ist oft schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsprozess und kann die Geschäftsbeziehung erhalten.

Gerichtliche Durchsetzung

Wenn alle anderen Wege erfolglos bleiben, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Bedenken Sie jedoch, dass Bauprozesse oft langwierig und kostspielig sind. Eine gute Dokumentation und ein Sachverständigengutachten sind hier besonders wichtig.

Unabhängig von der gewählten Vorgehensweise ist eine sorgfältige Dokumentation aller Mängel und der Kommunikation mit dem Bauunternehmer entscheidend. Führen Sie ein Bautagebuch und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf. Dies stärkt Ihre Position erheblich, falls es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Unerhebliche Pflichtverletzung: Eine Verfehlung bei der Vertragserfüllung, die so geringfügig ist, dass sie keinen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt. Im Baurecht wird dies oft anhand des Verhältnisses der Mängelbeseitigungskosten zum Gesamtpreis beurteilt. Im vorliegenden Fall lagen die Kosten bei etwa 8% und wurden als unerheblich eingestuft. Dies verhindert, dass Verträge wegen Kleinigkeiten aufgehoben werden und schafft Rechtssicherheit. Allerdings bleiben dem Auftraggeber andere Rechte wie Nachbesserung oder Minderung.
  • Dolo-agit-Einrede: Ein Rechtsbehelf, der es einer Partei erlaubt, die Erfüllung einer Forderung zu verweigern, wenn dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Im Baurecht kann der Auftraggeber damit einen Teil der Vergütung in Höhe der Mängelbeseitigungskosten zurückhalten. Dies verhindert, dass er erst zahlen und dann sofort einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung fordern muss. Die Einrede ist nur vorübergehend wirksam, bis die Mängel behoben sind. Sie schützt die Interessen des Auftraggebers, ohne den Vertrag komplett in Frage zu stellen.
  • Vorschussanspruch: Das Recht des Auftraggebers, vom Auftragnehmer einen Geldbetrag zur Beseitigung von Mängeln zu verlangen, bevor er diese selbst behebt. Dies ermöglicht es dem Auftraggeber, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, ohne in Vorleistung gehen zu müssen. Der Anspruch setzt voraus, dass tatsächlich Mängel vorliegen und die Kosten ihrer Beseitigung realistisch geschätzt sind. Er dient dazu, die Position des Auftraggebers zu stärken und eine zügige Mängelbeseitigung zu ermöglichen.
  • Wertersatzanspruch: Ein Anspruch, der entsteht, wenn bei einem Rücktritt vom Vertrag die empfangene Leistung nicht mehr zurückgegeben werden kann. Im Baurecht ist dies relevant, da ein errichtetes Bauwerk oft nicht rückgängig gemacht werden kann. Der Wertersatz bemisst sich am Wert der Leistung, abzüglich der Kosten für Mängelbeseitigung. Dies verhindert eine ungerechtfertigte Bereicherung des Auftraggebers und stellt einen fairen Ausgleich zwischen den Parteien her.
  • Abnahmesurrogat: Ein rechtlicher Ersatz für die förmliche Abnahme eines Werkes, der eintritt, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht verweigert oder bestimmte Handlungen vornimmt, die einer Abnahme gleichkommen. Im Baurecht kann dies z.B. durch Ingebrauchnahme des Bauwerks oder Geltendmachung von Mängelrechten entstehen. Das Abnahmesurrogat hat ähnliche rechtliche Wirkungen wie eine echte Abnahme, etwa den Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen.
  • Interessenabwägung: Ein juristisches Prinzip, bei dem die Interessen aller beteiligten Parteien gegeneinander abgewogen werden, um zu einer fairen Entscheidung zu gelangen. Im Baurecht wird dies oft angewandt, um zu beurteilen, ob ein Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt ist. Dabei werden Faktoren wie die Schwere der Mängel, die Kosten ihrer Beseitigung und die Folgen eines Rücktritts berücksichtigt. Diese Abwägung soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten des Auftraggebers und den Interessen des Auftragnehmers schaffen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Dieser Paragraph regelt die Rechte eines Käufers, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Dazu gehören Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz. Im vorliegenden Fall berief sich die Beklagte auf diese Rechte, da sie Mängel am Pool und der Überdachung geltend machte.
  • § 634 BGB (Vergütung des Unternehmers): Dieser Paragraph legt fest, dass der Unternehmer (hier die Klägerin) Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat, sobald er seine Leistung erbracht hat. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Pool und die Überdachung gebaut, weshalb sie grundsätzlich Anspruch auf die restliche Zahlung hatte.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung): Dieser Paragraph erlaubt den Rücktritt vom Vertrag, wenn der Schuldner (hier die Klägerin) eine mangelhafte Leistung erbracht hat und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, die erfolglos verstrichen ist. Die Beklagte versuchte, sich auf diesen Paragraphen zu berufen, um vom Vertrag zurückzutreten.
  • § 633 BGB (Mängelrüge): Dieser Paragraph verpflichtet den Besteller (hier die Beklagte), offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte Mängel gerügt, das Gericht sah diese jedoch als geringfügig an.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph begründet einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner (hier die Klägerin) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat und dem Gläubiger (hier der Beklagten) dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Beklagte forderte Schadensersatz wegen der angeblichen Mängel, das Gericht sprach ihr diesen jedoch nicht zu.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 21 U 20/23 – Urteil vom 18.06.2024


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