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Nicht funktionierende Toilette in 3-Sterne-Hotel in der Karibik

AG München – Az.: 172 C 15107/17 – Urteil vom 07.11.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.981,84 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Aufwendungsersatz-, Reisepreisminderungs- und Schadensersatzansprüche wegen einer Urlaubsreise geltend.

Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Punta Cana vom 26.10.2016 – 09.11.2016 zu einem Gesamtreisepreis von 3.786,00 €. Die Unterbringung erfolgte in der drei Sterne Anlage C. mit all inclusive Verpflegung.

Der Reisepreis wurde gezahlt, die Reise durchgeführt.

Der Schrank im Zimmer der Klägerin hatte eine offene Ablage, keine Kleiderstange, keine Türen. Die Gardine hing herunter, war an zwei Ösen beziffert.

Die Badewanne hatte Kalkablagerungen, die Armaturen waren verkalkt und verrostet. Die Toilette war nicht gereinigt, die Toilettenspülung funktionierte nicht. Der Wasserkasten war innen schwarz. Die Toilette wurde am 2. Tag repariert.

Auf der Ablage im Bad waren fünf kleine tote Fliegen oder Käfer.

Der Spiegel am Waschbecken hatte Wasserflecken.

Auf dem Boden des Balkons befanden sich Zementreste. Vom Balkon gab es Sicht auf Ventilatoren und Generatoren.

Die Klägerin ging zur Rezeption und reklamierte das Zimmer.

Auf den Häusern war Dachpappe.

Die Klägerin rief am 26.10. bei der Servicenummer in Deutschland an und beschwerte sich über die Mängel. Der Servicemitarbeiter gab der Klägerin eine Nummer, auf der nur die Möglichkeit war auf eine Mailbox zu sprechen.

Am 27.10.2017 reklamierte die Klägerin Mängel in der Sprechstunde der örtlichen Reiseleitung. Eine Niederschrift wurde angefertigt. Auf Anlage K 9 wird verwiesen.

Am 28.10.2017 erklärte die Klägerin, dass sie und ihre Familie noch am selben Tag ein Umzugsangebot erhalten wollten.

Als die Reiseleitung gegen 16:00 Uhr kam und kein Umzugsangebot unterbreitete, buchte die Tochter der Klägerin von Deutschland aus ein Zimmer im vier Sterne Hotel F. Die Kosten beliefen sich auf 1.827,84 €.

Mit Schreiben vom 05.12.2016.2014 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.

Die Beklagte erstattete 786,00 € vorgerichtlich.

Die Klägerin behauptet, die Hotelanlage sei völlig heruntergekommen und verschmutzt gewesen. Das Empfangsdesk der Lobby sei verkratzt gewesen, das Holz habe tiefe Einkerbungen gehabt, die Handgriffe an den Schubladen hätten heruntergehangen, an der Holzdecke seien zahllose Nägel eingeschlagen gewesen. Die Vertafelung hinter der Rezeption sei verkratzt gewesen.

Der Aufzug sei völlig verdreckt gewesen. Auf dem Metall hätten sich Schmierstreifen befunden, so dass es die Klägerin Überwindung gekostet habe, den Knopf zu drücken.

Auf dem Bett habe sich ein dünnes Laken auf der Matratze befunden. Die Matratze habe großflächige Flecken gehabt.

In den Fugen im Bad sei Schimmel gewesen.

Die Klimaanlage sei nachts so laut gewesen, dass sie ausgestellt werden musste. Der Geräuschpegel sei mit einem laufenden Mixer zu vergleichen. Sie habe schwarze Schmutzablagerungen gehabt. Von dem äußeren Teil der Klimaanlage habe ein stromführendes Kabel vom Balkon heruntergeführt.

Vom Balkon aus habe man Bautätigkeiten gesehen, die unmittelbar unter dem Balkon stattgefunden hätten. Es sei gehämmert und gesägt worden. Die Arbeiten hätten gegen 11/12 Uhr begonnen und bis ca. 18/19 Uhr gedauert. Der Lärm sei so störend gewesen, dass man sich nicht auf dem Balkon aufhalten konnte.

Die Tür zum benachbarten 2. Zimmer habe nicht geöffnet werden können.

Der Boden am Poole habe 4 bis 5 scharfkantige Abplatzungen, mit Niveauunterschied 1 cm gehabt. Es habe Verletzungsgefahr bestanden.

Die Getränke seien warm gewesen.

Das Gebäude der Fassade sei abgebröckelt, am unteren Bereich seien schwarze Verfärbungen und Schimmel gewesen.

Der Koch habe verfleckte Kleidung getragen. Die Herdplatten, auf denen Eier zubereitet wurden, seien verkrustet gewesen. Wenn etwas daneben gefallen sei, sei es liegen geblieben und nicht entfernt oder gereinigt worden.

Das Hotel habe beim Umzug mitgeteilt, dass Hotel und Zimmer nicht in gutem Zustand seien.

Die Beklagte hat die Klageforderung mit Schriftsatz vom 24.10.2017 in Höhe von 200 € anerkannt.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.981,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Unterbringung in einem Dreisternehotel sei nach den ortsüblichen Verhältnissen der Karibik zu beurteilen gewesen. Es handele sich um die einfachste angebotene Hotelkategorie. Es seien keine mitteleuropäischen Verhältnisse geschuldet.

Die Beklagte behauptet, die Bettbezüge hätten ortsüblichen Verhältnissen entsprochen.

Auf Wunsch der Reisenden sei eine Nachreinigung möglich gewesen. Eine derartige Aufforderung sei nicht erfolgt.

Die Schränke in der Karibik seien üblicherweise zur Vermeidung von Feuchtigkeit und Schimmelbildung nicht mit Schranktüren versehen.

Kalkflecken ließen sich aufgrund des hohen Kalkgehalts des Wassers nicht vermeiden.

Während der Reparaturzeit der Toilette hätten die allgemein zugänglichen Toiletten der Anlage zur Verfügung gestanden.

Eine erhöhte Anzahl von Insekten sei in tropischen Reiseländern als ortsüblich anzusehen. Diese wären nach entsprechender Anzeige innerhalb von ein bis zwei Stunden entfernt worden.

Einzelne Feuchtigkeitsflecken ließen sich aufgrund der örtlichen klimatischen Verhältnisse nicht vermeiden.

Klimaanlagen seien aufgrund der Produkteigenschaft nicht geräuschlos. Gefahren der Klimaanlage hätten nicht vorgelegen und hätten sich nicht verwirklicht.

In Ganzjahresferiengebieten seien einzelne Instandhaltungsarbeiten während des Hotelbetriebs hinzunehmen.

Sollte die Tür zum 2. Zimmer tatsächlich nicht geöffnet werden können, wäre diese nach Anzeige sofort geöffnet worden.

Sollten im Einzelfall Getränke nicht gekühlt gewesen sein, so beruhe dies darauf, dass eine größere Anzahl von Getränken in kurzer Zeit konsumiert worden sei und erst die neuen gekühlt werden mussten. Dies stelle allenfalls eine Unannehmlichkeit dar.

Das Restaurant sei täglich und wenn erforderlich auch häufiger gereinigt worden.

Die Telefonnummer der örtlichen Reiseleitung hing an der Rezeption aus. Die jederzeitige Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung war gewährleistet.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass auf einen Umzug mangels erheblicher Reisemängel kein Anspruch bestanden habe.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2017 und die übrigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Reiseminderung, noch auf Aufwendungsersatz oder Schadensersatz zu.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen über die von der Beklagtenseite bereits vorgerichtlich gezahlten 786,00 € (21 % des Gesamtreisepreises) und im Gerichtsverfahren weiter anerkannten 200,00 € (insgesamt 26 % des Gesamtreisepreises) hinausgehender Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651 c Abs. 1, 651 d Abs.1 BGB.

a) Soweit die Klägerin die Mängel substantiiert vorgetragen hat, sind diese- den Sachvortrag als wahr unterstellt- mit der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten bereits abgegolten gewesen.

Dies betrifft den unstreitigen Vortrag, dass die Toilette zwei Tage lang nicht funktionierte. Das ist ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Die Klägerin muss sich in dieser Zeit auch nicht auf die allgemein zugänglichen Toiletten der Anlage verweisen lassen, da sie ausweislich der Prospektbeschreibung ein Zimmer mit Bad/WC gebucht hat. Unstreitig wurde die Toilette am 2. Tag repariert, so dass ein Reisepreisminderungsanspruch nur für zwei Tage besteht, den das Gericht in Anbetracht der mit einer nicht funktionierenden Toilette einhergehenden Beeinträchtigung auf 10 % des Tagesreisepreises (252,40 €) für zwei betroffene Tage ansetzt (= 50,48 €). Dies ist mit der erfolgten Zahlung der Beklagtenseite jedenfalls ausgeglichen.

Weiterhin hat die Klägerin vorgetragen, die Klimaanlage habe wie ein laufender Mixer geklungen, so dass sie nachts ausgestellt werden musste. Diesen Vortrag als wahrunterstellt, rechtfertigt er keinen über 5 % hinausgehenden Reisepreisminderungsanspruch des Gesamtreisepreises (189,30 €), so dass auch dieser Anspruch durch die vorgerichtliche Erstattung bei weitem mit abgegolten wäre.

b) Bezüglich der weiteren Mängel reicht der Vortrag der Klägerin nicht aus, um Reisemängel feststellen zu können.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Ein Fehler im Sinne des § 651c BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Nicht jede Unannehmlichkeit ist ein Reisemangel.

Für die Beurteilung, ob ein Reisemangel vorliegt ist die Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung der ortsüblichen Begebenheiten maßgeblich.

Als Sachvortrag nicht ausreichend sind pauschale Angaben und allgemeine Rügen. Art, Umfang und Dauer des Reisemangels sind daher substantiiert vorzutragen und zu beweisen. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.

Obwohl das Gericht in seinem Hinweis vom 21.09.2017 auf diese Anforderungen hingewiesen hat, hat die Klägerin ihren Vortrag nicht hinreichend substantiiert.

(1) Dies betrifft den Vortrag hinsichtlich des heruntergekommenen Zustands des Hotels. Es ist nicht vorgetragen worden, inwiefern Beschädigungen am Empfangsdesk der Rezeption oder der Vertafelung dahinter (tiefe Einkerbungen und Kratzer) und der Gebäudefassade des Hotels (abgebröckelt, schwarze Verfärbungen, Dach aus Pappe) den Nutzen der Reise beeinträchtigt haben sollen. Auch wenn Kratzer im Empfangsdesk und herabhängende Schubladen den Arbeitsalltag der Hotelangestellten beeinträchtigten können, ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern der Urlaub der Klägerin -als Reisende- hierunter gelitten haben soll. Einen Urlaub in einem neuerrichteten Hotel ohne Gebrauchsspuren hat die Klägerin nach eigenem Vortrag nicht gebucht.

Dass in einer Holzdecke Nägel eingeschlagen sind ist der Tatsache immanent, dass die Holzdecke an der Decke in irgendeiner Form befestigt werden muss. Wieso dies einen Mangel darstellt, erschließt sich dem Gericht nicht.

(2) Auch bezüglich der geltend gemachten Verschmutzung im Aufzug und im Zimmer wird die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht gerecht.

Die Anforderungen an die Sauberkeit beruhen auf subjektiven Empfindungen, die von jedem Reisenden unterschiedlich wahrgenommen werden. Den beigefügten Lichtbildern sind, außer Kalkflecken, zuordenbare Verschmutzungen nicht zu entnehmen. Dass auf der Gardine -die ausweislich der Anlage K 3 einen einzigen kleinen braunen Fleck aufweist- oder der Matratze, die nach eigenen Angaben der Klägerin mit einem Bettlaken bestückt war, Flecken vorkommen können – auf dem Lichtbild Anlage K 3 ist aufgrund des Lakens kein Fleck auf der Matratze erkennbar -, ist kein Reisemangel, sondern eine im Massentourismus vorkommende und hinzunehmende Unannehmlichkeit. Es ist allgemein bekannt, dass Flecken sich – auch bei ordnungsgemäßer Reinigung – nicht immer entfernen lassen. Der Durchschnittspauschalreisende kann nicht erwarten, dass Matratzen oder Gardinen, die Flecken haben, gleich ausgetauscht werden.

Inwiefern ein dünnes Laken oder eine herunterhängende Gardine, einen Urlaub beeinträchtigen, bleibt dem Gericht verborgen. Selbst wenn die Gardine nur an zwei Ösen festgemacht war, so zeigt sich ausweislich der vorgelegten Anlage K3, dass sowohl eine etwaige Sichtschutzfunktion als auch die Verdunkelungsfunktion dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Gegenteiliges wurde von Klageseite auch nicht behauptet.

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(3) Ein Schrank mit Türen und Kleiderstange war ausweislich der Leistungsbeschreibung nicht vereinbart. Die Funktion des Schrankes für die Kleideraufbewahrung wird auch durch eine offene Ablage erfüllt.

(4) Der innen nicht gereinigte Wasserkasten der Toilette ist kein Reisemangel, da nicht ersichtlich ist inwiefern dies – bei einer im Übrigen funktionierenden Toilette – die Reise beeinträchtigen sollte.

Kalkablagerungen und Wasserflecken am Spiegel sind nach Auffassung des Gerichts kein Schmutz, der die Hygiene in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen könnte. Kalkflecken lassen sich bei kalkhaltigem Wasser nicht vermeiden. Selbst wenn sie und die fünf kleinen Käfer oder Fliegen, die im Bad vorgefunden wurden, -bei Wahrunterstellung- Ausdruck einer unzureichenden Reinigung sein sollten, rechtfertigen diese unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der örtlichen feuchten Gegebenheiten in der Karibik, in der Insekten häufiger vorkommen als in europäischen Breitengraden, die vorgelegten Lichtbilder keine über 2 % hinausgehende Reisepreisminderung vom Gesamtpreis (entspricht 75,72 €). Diese wäre jedenfalls durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten mit abgegolten.

(5) Der Sachvortrag hinsichtlich der Schimmelbildung in den Fugen im Bad ist nicht ausreichend. Grundsätzlich muss in südlichen, insbesondere in feuchten Ländern der Karibik mit Schimmelbildung in Nassräumen gerechnet werden. Vortrag in welchem Umfang dies vorliegend der Fall war, erfolgte nicht. Den vorgelegten Lichtbildern ist Schimmel nicht zu entnehmen.

(6) Inwiefern die Öffnung der Türe zum benachbarten Zimmer erforderlich war, geschweige denn, welche Funktion dieser 2. Raum hatte, wurde nicht dargetan.

(7) Auch wenn der Blick vom Balkon, Anlage K 6, nicht schön ist, war ein bestimmter Blick aus dem Zimmer ausweislich der Buchungsbestätigung nicht geschuldet. Zementreste auf einem Balkonboden sind kein Reisemangel. Inwiefern die Klägerin durch das Stromkabel, Anlage K 5, auf dem Balkon die Gefahr eines Stromschlages ausgesetzt gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Die Kabel waren ummantelt und liefen an der Mauer bzw. Decke entlang.

(8) Die 4 bis 5 Abplatzungen am Poolboden betreffen ausweislich der Anlage K8 einen überschaubaren Bereich. Vortrag dazu, inwiefern es dadurch zur Verletzungsgefahr kommen konnte. erfolgte nicht. Es wurde nicht vorgetragen wie tief der Poole an der betreffenden Stelle war, und ob es ein Bereich war, an dem Auftreten/Stehen überhaupt möglich war.

(9) Der Vortrag zur mangelhaften Verpflegung ist nicht ausreichend substantiiert.

Warme Getränke, hier warmes Cola und Bier, sind allenfalls eine dem Massentourismus geschuldete Unannehmlichkeit, da bei der Vielzahl der Gäste gekühlte Getränke ausgehen können. Darüberhinaus empfindet jeder Reiseteilnehmer die Temperatur eines Getränk anders. Begriffe wie „warm“ und „kalt“ sind keine für das Gericht objektiv nachvollziehbare Kriterien, die es ihm erlauben würden eine Reisepreisminderung festzusetzen. Abgesehen davon, sind auch warme Getränke in ihrem Geschmack nicht beeinträchtigt und werden ihrer Funktion als Durstlöscher gerecht.

Dass der Koch Flecken auf seiner Kleidung gehabt haben mag, ist kein Reisemangel, zumal überhaupt nicht konkretisiert wurde, um welche Art Flecken es sich handelte. Flecken sprechen sogar im Gegenteil dafür, dass der Koch in der Küche tätig geworden ist. Dass Herdplatten, auf denen Eier zubereitet werden, verkrustet sind, ist jedem vernünftigen Durchschnittsreisenden, der schon einmal Spiegeleier in einer Pfanne zubereitet hat, nachvollziehbar. Der vernünftige Durchschnittspauschalreisende kann nicht erwarten, dass nach jedem zubereiteten Ei – bei der Anzahl der Gäste, die morgens möglichst schnell ihr Frühstück erhalten wollen,- die Herdplatte gereinigt wird. Ebenso wenig kann der Durchschnittspauschalreisende erwarten, dass beim Essen heruntergefallene Speisereste der Gäste sofort entfernt werden.

(10) Der Vortrag der Klägerin zur Lärmbeeinträchtigung durch die Baustelle ist nicht ausreichend substantiiert. Aus der Aussage, dass unmittelbar unter dem Balkon zwischen 11/12 Uhr und 18/19 Uhr gehämmert und gesägt wurde, lässt sich der Umfang und die Intensität der durch die Baustelle verursachte Beeinträchtigung nicht entnehmen. Hierfür bedarf es der Schilderung objektiver Anhaltspunkte, damit auch hier das Gericht entscheiden kann, ob es sich um einen Reisemangel oder eine Unannehmlichkeit handelt und ggfs. die Höhe der Minderung bestimmen kann. Dass die Klägerin es nicht auf dem Balkon ausgehalten hat ist wiederum eine subjektive, nicht nachprüfbare Empfindung.

Da die Beklagtenseite vorgerichtlich 786,00 € erstattet und einen weiteren Teilbetrag von 200,00 € anerkannt hat (entspricht insgesamt 26 % des Gesamtreisepreises), steht der Klägerin keinesfalls ein weiterer Anspruch zu. Einer Beweisaufnahme hinsichtlich der schlüssig dargestellten Mängel bedurfte es nicht, da selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags diese schon durch die vorgerichtliche Zahlung abgegolten waren, jedenfalls keine über 26 % hinausgehende Minderung in Betracht kommt.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf § 651 c Abs.3 S.1 BGB, da ein „erheblicher Mangel“ nicht vorliegt.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des LG Frankfurt am Main im Urteil vom 21.11.1994, Az. 2/24 S 65/93, vollumfänglich an:

„Die Maßnahme der Kl. stellte sich als Selbstabhilfe nach § 651c III 1 BGB dar. Nach st. Rspr. der Kammer sind derartige Kosten bei einer sog. erweiterten Selbstabhilfe nur dann ersatzfähig, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung i.S. des § 651e I BGB vorliegt (Kammer, NJW-RR 1992, 310; Tempel, Materielles Recht, S. 427). Ließe man bereits bei jedem geringfügigen Mangel einen Umzug des Reisenden in eine andere Unterkunft als berechtigt zu, entstünden dadurch Wertungswidersprüche zu § 651e I BGB, der bei einer Kündigung des Reisevertrags stets eine erhebliche Beeinträchtigung voraussetzt.“

Eine erhebliche Beeinträchtigung nach § 651 e Abs. 1 S.1 BGB hängt davon ab, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat und wie er sich für den Reisenden auswirkt. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände insbesondere bezüglich Zweck und konkreter Ausgestaltung der geschuldeten Reise, sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung nach objektiven Maßstab, dh. aus Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden. (Rn 2 zu § 651e, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, 2017).

Das Gericht hält unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, der Reiseart, des Urlaubsgebiets in der Karibik, der Art und des Umfangs des Reisemangels, des Zwecks der Reise als Badeurlaub-, der vorliegend in keinster Weise beeinträchtigt war,- und insbesondere des äußerst geringen Ausmaßes der Nutzungsbeeinträchtigung für nicht erheblich.

3. Die Voraussetzungen einer im Sinne des § 651 f Abs.2 BGB „erheblichen“ Beeinträchtigung liegen nicht vor.

Eine Schadensersatzforderung nach § 651 f Abs. 2 BGB kommt in Betracht, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Auch hier erscheint unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Reiseart, des Reisezwecks, des Urlaubsgebiets und der Art und des Umfangs des Reisemangels der Urlaub im Hotel C. weder ganz noch teilweise vertan zu sein. Es wird auf die Ausführungen unter 2. letzter Absatz Bezug genommen.

4. Mangels Bestehens der Hauptforderung besteht kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.

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