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Notarielles Nachlassverzeichnis – Anwesenheitsrecht des Auskunftspflichtigen und Anwesenheitsrecht des Auskunftsberechtigten

OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 89/15, Beschluss vom 07.09.2015

I. Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsbehelfsführerin hin wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Juli 2015 aufgehoben und der Vollstreckungsantrag des Beschwerdegegners mit Schriftsatz vom 10. April 2015 zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung von Zwangsmitteln zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer Mutter G. P. durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses.

Die Parteien sind Geschwister; ein weiterer Bruder ist im Laufe des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens am 13. Oktober 2014 verstorben und von seiner Ehefrau sowie seinen beiden Kindern beerbt worden; diese haben das Verfahren zunächst fortgeführt. Mit notariellem Testament vom 01. Dezember 1995 setzte die Erblasserin, deren Ehemann vorverstorben war, die Beschwerdeführerin zu ihrer alleinigen Erbin mit der Maßgabe ein, dass ihre beiden Söhne bereits zu Lebzeiten hinreichende Zuwendungen erhalten hätten, die auf deren Pflichtteil anzurechnen seien.

Die am 25. Februar 2013 verstorbene Erblasserin hat Grundbesitz (in W.) und bewegliches Vermögen hinterlassen; Bestand und Wert des Nachlasses sind zwischen den Beteiligten umstritten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2013 forderten der Beschwerdegegner und sein Bruder die Beschwerdeführerin erstmals zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf. Ein solches, durch den Notar U., erstelltes Verzeichnis legte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 vor (UR-Nr. …). Hierzu hatte der Notar – im Beisein der Beschwerdeführerin – lediglich die beweglichen Gegenstände im Hausanwesen in Augenschein genommen; alle weiteren Angaben zum Nachlass hatte er von der Beschwerdeführerin übernommen. Den durch sie geräumten Grundbesitz veräußerte die Beschwerdeführerin am 27. November 2014.

Da der Beschwerdegegner und sein Bruder das vorgelegte Verzeichnis für unzureichend erachteten, erhoben sie mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 Stufenklage gegen die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz). Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 23. Dezember 2014 schlossen die Erben des zuvor verstorbenen Bruders mit der Beschwerdeführerin zur Abgeltung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche einen Vergleich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von 25.000 € an die Erbengemeinschaft zahlt. Da sich das Verzeichnis vom 27. Mai 2013 namentlich im Hinblick auf die das Hausinventar übersteigenden Aktiva (v.a. Immobilie, Kontenguthaben, Nachlasseinkünfte) und Passiva des Nachlasses sowie auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen und Empfänge als unzureichend darstellte, wurde die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2015 durch mittlerweile in Rechtskraft erwachsenes Teilurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) antragsgemäß zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegenüber dem Beschwerdegegner durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt.

Da bis zu diesem Zeitpunkt kein (weiteres) Bestandsverzeichnis vorgelegt wurde, beantragte der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 10. April 2015 die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beschwerdeführerin. Diese teilte daraufhin mit, dass der von ihr beauftragte Notar U. mit Schreiben vom 02. Dezember 2014 mitgeteilt habe, keine Notwendigkeit zur Ergänzung seines ersten Bestandsverzeichnisses zu sehen. Auf mehrmalige eigene und Intervention ihrer Prozessbevollmächtigten sowie einen – allerdings abschlägig beschiedenen – Antrag an die Präsidentin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hin, den Notar zur unverzüglichen Erstellung des Verzeichnisses dienstlich anzuweisen, erklärte dieser sich Mitte Februar 2015 zu einer Ergänzung bis zum 30. April 2015 bereit. Zwischenzeitlich hatte der Notar erklärt, sich befangen zu fühlen und den Beschwerdegegner nicht mehr in seinen Büroräumen zu akzeptieren, nachdem sich dieser mehrfach über ihn bei der Notarkammer beschwert hatte. Mit Datum vom 29. Mai 2015 legte der Notar sodann ein ergänztes Nachlassverzeichnis mit zahlreichen Anlagen vor (UR-Nr. …).

Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 hat der Einzelrichter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) gegen die Beschwerdeführerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise Zwangshaft, zur Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses nach dem Versterben der G. P. verhängt, das die beim Erbfall vorhandenen Mobilien, Immobilien und Forderungen (Aktiva), die beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden), alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen der Erblasserin zu deren Lebzeiten sowie alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin zu deren Lebzeiten umfasst. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin, dem der Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Juli 2015 nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 891,567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, zudem form- und fristgemäß erhoben worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung hierüber berufen, dies entsprechend § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter.

Die Beschwerde hat zudem in der Sache Erfolg. Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 704, 725,750 Abs. 1 ZPO vor. Das Teilurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Januar 2015 ist der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist ihr Anfang April 2015 zugestellt worden. Hinsichtlich des titulierten Anspruchs des Beschwerdegegners auf Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses nach dem Ableben der G. P. entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass dieser eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (Senat, Beschluss vom 23. April 2003, Az. 3 W 78/03 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner kein Privatverzeichnis vorzulegen, sondern Auskunft durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011, Az. 5 W 312/10, nach Juris; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 888 Rn. 3 zum Stichwort „Auskunft“ m.w.N.). Der Auskunftsanspruch des Beschwerdegegners ist allerdings durch die Beschwerdeführerin durch Vorlage der notariellen Nachlassverzeichnisse vom 27. Mai 2013 und vom 29. Mai 2015 in hinreichender Weise erfüllt worden (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren s. BGH, Beschluss vom 03. Juli 2008, Az. I ZB 87/06, nach Juris).

Welchen Anforderungen ein notarielles Nachlassverzeichnis i.S.v. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu genügen hat, ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, Az. 2 W 495/13; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011, Az. 5 W 312/10; jeweils nach Juris und m.w.N.). Ein solches Verzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar – wenngleich Einzelheiten hierzu nach wie vor ungeklärt und umstritten sind – den Nachlass selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, den Inhalt zu verantworten. Zwar ist der Notar in der Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Vermögensmasse und zur Niederlegung des Ergebnisses dieser Ermittlungen in einer Urkunde weitgehend frei. Zudem muss er zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Vielmehr muss er – jedenfalls bei dahingehenden konkreten Anhaltspunkten – selbst ermitteln und den Nachlassbestand feststellen. Maßstab hierfür ist, welche naheliegenden Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte (s. nochmals OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, Az. 2 W 495/13; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011, Az. 5 W 312/10; jeweils nach Juris und m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügen die durch den Notar U….. vorgelegten Verzeichnisse und Erklärungen. Das Bestandsverzeichnis vom 27. März 2013 enthält eine detaillierte Aufstellung derjenigen Nachlassgegenstände, die im Anwesen der Erblasserin vorhanden waren. Deren Wert hat der Notar – wie einleitend seines Verzeichnisses ausgeführt – mit „Null“ bewertet. Hinsichtlich des Anwesens selbst hat er auf ein aktuelles Wertgutachten eines Sachverständigen zurückgegriffen, dessen Bewertung zudem durch den später beim Verkauf erzielten Erlös bestätigt worden ist (wobei der Notar auch dieses Rechtsgeschäft beurkundet hat); ganz generell ist zu berücksichtigen, dass Wertgutachten zu diesem Zeitpunkt ohnehin nur einen sehr eingeschränkten praktischen Nutzen besitzen (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Juli 2004, Az. 1 U 206/03, nach Juris). Bislang lediglich von der Beschwerdeführerin übernommene Angaben zu sonstigem Vermögen der Erblasserin, namentlich Kontenguthaben und Nachlasseinkünften, zu Nachlassverbindlichkeiten sowie zu pflichtteilsrelevanten Zuwendungen der Erblasserin zu deren Lebzeiten sind bei Erstellung des ergänzten Nachlassverzeichnisses vom 29. Mai 2015 detailliert und ebenfalls vom Notar im gebotenen Umfang geprüft worden.

Soweit der Beschwerdegegner weiterhin vortragen lässt, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellung, handelt es sich offenkundig lediglich um eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Bestandsverzeichnisses ohnehin nicht im Wege der Vollstreckung nach § 888 ZPO erzwungen werden kann; Zweifeln hieran muss vielmehr grundsätzlich im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgegangen werden (Staudinger/Bittner, BGB, 13. Bearbeitung 2004, § 260 Rn. 36). Soweit etwas anderes dann gilt, wenn bereits aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Sachlage offenkundig ist, dass die dem Gläubiger gegebenen Auskünfte unglaubhaft oder unvollständig sind, oder aber die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011, Az. 5 W 312/10, nach Juris), sind dahingehende Umstände vom Beschwerdegegner noch nicht einmal im Ansatz dargetan worden.

Soweit dieser letztlich geltend gemacht hat, dass das vorgelegte Verzeichnis vom 29. Mai 2015 schon deshalb unzureichend sei, weil weder die Beschwerdeführerin bei der Erstellung zugegen gewesen noch er selbst hinzugezogen worden sei, stehen diese Umstände dem Erfüllungseinwand der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Auf die Pflicht zur bestmöglichen Mitwirkung bei der Erstellung des Verzeichnisses und wahrheitsgemäßen sowie vollständigen Angaben hierzu ist die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Ortstermins im Anwesen der Erblasserin am 27. Mai 2013 durch den Notar hingewiesen und belehrt worden; dementsprechend war sie auch bereit, die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. Weiteren Ausklärungs- und/oder Erläuterungsbedarf hat der Notar bei Erstellung des ergänzenden Verzeichnisses am 29. Mai 2015 offenkundig nicht gesehen, denn andernfalls hätte er dahingehende Vorbehalte beurkundet oder die Beschwerdeführerin hinzugezogen. Eine nochmalige Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Beurkundungstermin vom 29. Mai 2015 hätte dementsprechend lediglich eine nutzlose Förmelei dargestellt.

Entsprechendes gilt in Bezug auf das Anwesenheitsrecht des Beschwerdegegners bei Erstellung des Verzeichnisses. Ein solches Recht steht dem Pflichtteilsberechtigten zwar, wie bereits der Einzelrichter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) dargelegt hat, grundsätzlich zu (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Recht dient indes – jedenfalls primär – dazu, dem Berechtigten bei einer erstmaligen Sichtung und Bewertung des gegenständlichen, sich nicht selten im Bestand und Wert fortlaufend verändernden Nachlasses eine unmittelbare Kontrolle und Mitwirkung zu ermöglichen (vgl. die gesetzgeberische Begründung zur Regelung des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB: Protokolle zum BGB, Bd. 5, 1899, S. 520 f.; vgl. auch KG, Beschluss vom 18. Dezember 1995, Az. 12 U 4352/94, nach Juris). Im Beurkundungstermin vom 29. Mai 2015 spielte dies angesichts des bereits geräumten und verkauften Anwesens der Erblasserin und der nunmehr nur noch notwendigen Sichtung und Prüfung des unkörperlichen Nachlasses erkennbar keine Rolle; dies gilt umso mehr, als der Gegenstand der diesbezüglichen Tätigkeit des Notars, die vielzähligen Kontounterlagen, Bescheinigungen und sonstigen Schriftstücke (weit über 200 Blatt), dem Beschwerdegegner als Anlage zum Verzeichnis unmittelbar vorgelegt worden sind.

Ebenfalls nur weiterführend weist der Senat darauf hin, dass ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdegegners schon aufgrund genereller Erwägungen nicht bestand. Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass andere Einwendungen und Einreden als die der Erfüllung, namentlich der Einwand der Unzumutbarkeit und/oder Unbilligkeit, nicht im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden können, sondern mithilfe der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind (BGH, Beschluss vom 07. April 2005, Az. I ZB 2/05; OLG Köln, Beschluss vom 29. August 2008, Az. 2 W 66/08; jeweils nach Juris). Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn die Gegenrechte im Vollstreckungsverfahren und gerade in Bezug hierauf entstanden sind, zügig und in eindeutiger Weise überprüft werden können und ihre Nichtbeachtung im Vollstreckungsverfahren mit Grundwertungen der Rechtsordnung schlechterdings unvereinbar wäre. Eingedenk der E-Mail des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2014 kann hieran kein Zweifel bestehen. Dieses die Beschwerdeführerin und ihre Familie in unflätiger Weise herabwürdigende und beleidigende Schreiben berechtigte diese und in der Folge den Notar dazu, ein solches Zusammentreffen der Geschwister in seinen Geschäftsräumen zu verweigern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend der angefochtenen Zwangsmittelfestsetzung bestimmt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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