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Fitnessstudiovertrag – gescheiterter Lastschrifteinzug für Mitgliedsbeiträge

AG Burgdorf, Az.: 3 C 101/15, Urteil vom 07.09.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 65 Prozent und die Klägerin 35 Prozent zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Fitnessstudiovertrag - gescheiterter Lastschrifteinzug für Mitgliedsbeiträge
Symbolfoto: Von ALPA PROD /Shutterstock.com

Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio. Sie begehrt von der Beklagten die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Monate Januar bis April 2014 in Höhe von jeweils 39,- Euro monatlich, also insgesamt 156,- Euro, sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von insgesamt 86,20 Euro.

Die Parteien schlossen am 04.08.2009 einen Vertrag über die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Fitnessstudio der Klägerin. Unter 4. heißt es in der Vertragsurkunde:

„30 Tage vor Beginn eines neuen Monats kann der Vertrag schriftlich gekündigt werden (…).

Pauschalgebühr, einmalig €: 99,-

Monatlicher Mitgliedsbeitrag €: 39,-„

Die Beklagte erteilte der Klägerin eine Ermächtigung zum Einzug des Mitgliedsbeitrages von ihrem Konto bei der S-Bank.

In einem Schreiben vom 28.10.2013 teilte die Beklagte der Klägerin den Wechsel ihrer Kontoverbindung zum 30.11.2013 mit und forderte sie auf, die Mitgliedsbeiträge künftig von ihrem neuen Konto bei der S einzuziehen. Mit Schreiben vom 10.01.2014 erklärte die Beklagte der Klägerin die Kündigung des Fitnessvertrages und forderte sie auf, noch bestehende Forderungen von ihrem Konto bei der S abzubuchen.

Unter dem 28.05.2014 meldete sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und forderte die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Monate Januar bis April 2014 in Höhe von 156,- Euro sowie weiterer Rückbelastungskosten in Höhe von 16,- Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro mit Fristsetzung zum 11.06.2014.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2015 erklärte die Beklagte erneut die Kündigung des Vertrages zum 31.05.2015.

Die Klägerin bestreitet, die Schreiben der Beklagten vom 28.10.2013 und 10.01.2014 erhalten zu haben. Sie ist der Auffassung, in § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, so dass es für den Verzug der Beklagten keiner Mahnung bedurft habe. Zudem sei eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB wegen des Scheiterns des Lastschrifteinzuges ab Dezember 2013 entbehrlich.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 156,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 39,- Euro seit dem 05.02.2014, 05.03.2014, 05.04.2014 und 05.05.2014 sowie Bankrüstlastkosten in Höhe von 16,- Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 05.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es sei bekannt, dass die Klägerin nie auf irgendwelche Schreiben oder Kündigungen reagiere. Zumindest für die Monate März und April 2014 bestünde wegen der Kündigung der Beklagten vom 10.01.2014 kein Anspruch auf Mitgliedsbeiträge.

Die Beklagte hat gegen den am 24.09.2014 beantragten und 30.09.2014 zugestellten Mahnbescheid der Klägerin am 01.10.2014 Widerspruch eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in Höhe des ausgeurteilten Betrages begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der beantragten 156,- Euro aufgrund des zwischen den Parteien am 04.08.2009 geschlossen Fitnessvertrages. Die Beklagte hat sich in dem Vertrag verpflichtet, monatlich 39,00 € für die Mitgliedschaft bei der Klägerin zu zahlen. Die Mitgliedschaft der Beklagten ist erst durch das Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 02.04.2015 zum 31.05.2015 wirksam gekündigt worden.

Eine Kündigung zu einem vorherigen Zeitpunkt ist nicht feststellbar. Die Beklagte hat zwar ein Schreiben vom 10.01.2014 vorgelegt, mit dem sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also Ende Februar 2014, die Kündigung erklärt hat. Die Klägerin hat den Zugang dieses Schreibens jedoch bestritten. Die Beklagte ist für den Zugang des Schreibens beweisfällig geblieben, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Kündigungserklärung erhalten hat.

Die Klägerin fordert mit der Klage die Beiträge für die Monate Januar bis April 2014, die von der Beklagten unstreitig nicht bezahlt worden sind. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge besteht unabhängig von der Frage, ob die Beiträge von der Klägerin per Einzugsermächtigung erhoben oder von der Beklagten direkt gezahlt werden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.10.2013 ihre neue Bankverbindung mitgeteilt haben will.

2. Die Beklagte ist jedoch erst mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.05.2014 zum 12.06.2014 in Verzug geraten und nicht schon zu den Terminen, an denen die Klägerin die Beiträge im Wege des Lastschrifteinzuges vom ehemaligen Konto der Beklagten abbuchen wollte.

a. Aus dem Scheitern des Lastschrifteinzugs folgt kein Verzug der Beklagten.

Nach dem Wechsel der Kontoverbindung durch die Beklagte im November 2013 war die zuvor erteilte Einzugsermächtigung für die Klägerin nutzlos. Das Gericht teilt jedoch nicht die Auffassung, wonach bei Scheitern des Lastschrifteinzuges besondere Gründe i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB vorliegen, die den sofortigen Eintritt des Verzuges ohne vorherige Mahnung rechtfertigen (vgl. AG Ludwigsburg, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 C 1355/07 -; Palandt/Grüneberg, Rn. 25 zu § 286 BGB). Begründet wird diese Ansicht mit der Annahme, der Schuldner kündige mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung seine alsbaldige Leistung ausdrücklich an. Dies sei als Selbstmahnung zu qualifizieren, so dass bei Scheitern des Lastschrifteinzuges besondere Gründe i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB vorlägen.

Grundsätzlich kommt der Schuldner nach § 286 Abs. 1 BGB nur auf Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug. Die Mahnung dient der Erinnerung des Schuldners an seine Leistungspflicht, sie soll deshalb den Schuldner schützen und ihm Gelegenheit geben, die für ihn nachteiligen Verzugsfolgen zu vermeiden.

§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB setzt unter Abwägung der beiderseitigen Interessen besondere Gründe für den sofortigen Eintritt des Verzuges ohne Mahnung voraus. Anwendungsfälle des § 286 II Nr. 4 BGB sind insbesondere Fälle der besonderen Dringlichkeit der Leistung (OLG München, Urteil vom 22. Juli 2009, 9 U 1979/08) bzw. wenn ein Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008, VIII ZR 222/06). Beides ist hier nicht ersichtlich.

aa. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen wie dem vorliegenden erstreckt sich die Leistungspflicht zuweilen über Jahre. Schon dies widerspricht der Annahme, der Schuldner wolle alsbald leisten. Zudem handelt es sich bei dem Mitgliedsbeitrag von 39,- Euro um einen Betrag, bei dem schon die Höhe gegen eine besondere Dringlichkeit der Leistung spricht.

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bb. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Schuldner dient ganz überwiegend den Interessen (gewerblicher) Gläubiger zur Vereinfachung und Überwachung des Zahlungsverkehrs. Teilweise fordern Gläubiger deshalb sogar zusätzliche Gebühren, sofern keine Einzugsermächtigung erteilt wird. Der Gläubiger hat es zudem einseitig in der Hand, den Zeitpunkt der Nutzung der Einzugsermächtigung nach Eintritt der Fälligkeit zu bestimmen.

Durch die zunehmend bargeldlose Abwicklung vieler Geschäfte über das Internet und die Erteilung einer Einzugsermächtigung besteht für den Schuldner – anders als beim Dauerauftrag – insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen verstärkt die Gefahr, den Überblick über seine Zahlungsaktivitäten zu verlieren. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung erleichtert zwar auch dem Schuldner den Zahlungsverkehr, eine Erklärung im Sinne einer Selbstmahnung mit dem gleichzeitigen Verzicht auf den Schuldnerschutz durch eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB ist nach Auffassung des Gerichts darin aber weder ausdrücklich noch konkludent zu sehen.

Innerhalb der nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB erforderlichen Abwägung vermag das Gericht deshalb zumindest keine besonderen Gründe für den sofortigen Eintritt des Verzuges bei Scheitern des Lastschrifteinzugs zu erkennen.

b. Zudem hat die Beklagte das Scheitern des Lastschrifteinzuges nicht zu vertreten (§ 286 Abs. 4 ZPO). Sie hat durch Vorlage der entsprechenden Schreiben substantiiert vorgetragen, sie habe der Klägerin den Wechsel der Kontoverbindung und ihre neue Kontonummer am 28.10.2013 und 10.01.2014 schriftlich mitgeteilt. Die Klägerin hat lediglich den Zugang der Schreiben, nicht aber die Erstellung und den Versand der Schreiben bestritten. Die Beklagte hat damit die nach allgemeinem Verständnis erforderlichen Schritte unternommen, um ein Scheitern des Lastschriftverfahrens zu verhindern.

c. Aus diesem Grund kommt auch ein Verzug der Beklagten nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Hier ist bereits zweifelhaft, ob die Parteien mit der Vertragsformulierung „Monatlicher Mitgliedsbeitrag €: 39,-„ die Fälligkeit der Beiträge nach dem Kalender bestimmen wollten. Unabhängig davon fehlt es für den Verzug der Beklagten aber zumindest an ihrem Verschulden.

Die Beklagte ist deshalb nicht bereits mit Scheitern des Einzugsverfahrens in Verzug geraten.

3. Die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestand darin, die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2014 zu mahnen und eine Zahlungsfrist bis zum 11.06.2014 zu setzen, so dass die Beklagte seit dem 12.06.2014 Verzugszinsen zu zahlen hat, § 288 BGB. Mangels vorherigen Verzugs der Beklagten besteht aber kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Rücklastschriften nach § 280 BGB, weil es auch insoweit am Verschulden der Beklagten fehlt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Bei der Ermittlung der Kostenquote kommt es nur auf den Enderfolg an, es besteht kein Unterschied zwischen Haupt- und Nebenanspruch (vgl. Baumbach/Hartmann, Rn. 18 zu § 92 ZPO). Die Klägerin hat 156,00 € Mitgliedsbeiträge sowie Verzugs- bzw. Schadensersatzkosten in Höhe von 86,20 €, also insgesamt 242,20 € gefordert. Die Forderung ist in Höhe von 156,00 € berechtigt, so dass eine Kostenverteilung von 65 zu 35 Prozent dem jeweiligen Obsiegen entspricht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht weicht mit der Entscheidung zur Frage des Verzugs bei gescheitertem Lastschrifteinzug von der Kommentierung zu § 286 BGB ab (siehe Palandt/Grüneberg, Rn. 25 zu § 286 BGB). Die Berufung wird deshalb zugelassen, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.

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