VGH Bayern – Az.: 4 ZB 21.1199 – Beschluss vom 02.09.2021
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.492,54 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Stilllegung einer über ihr Grundstück führenden Wasserleitung durch die Beklagte sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
In den 1950er Jahren wurde auf dem heute der Klägerin gehörenden Grundstück (Fl. Nr. 85) eine sich in zwei Teilstränge verzweigende private Wasserleitung verlegt, mit der sowohl dieses Grundstück als auch das nördlich angrenzende Grundstück der Beigeladenen (Fl. Nr. 84) an das öffentliche Leitungsnetz der Beklagten angeschlossen wurden. Die Anschlussleitung verläuft auf dem Grundstück der Klägerin auf einer Länge von ca. 17 m teilweise unter einem Garagengebäude bis zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen. Sie wird mittlerweile nur noch zur Versorgung des Anwesens der Beigeladenen genutzt, da für das Grundstück der Klägerin im Jahr 1994 ein neuer Hausanschluss hergestellt wurde.
Erstmals mit Schreiben vom 12. Juni 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Verlegung der durch ihr Grundstück verlaufenden Wasserleitung auf. Mit weiteren Schreiben ihres Bevollmächtigen vom 6. Februar und 8. August 2018 verlangte sie die Abtrennung der Leitung bzw. die Auflassung des Grundstücksanschlusses. Nachdem die Beklagte der Forderung nicht nachgekommen war, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zur fachgerechten Stilllegung der Wasserleitung binnen einer vom Gericht festzulegenden Frist sowie zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zu verurteilen.
Mit Urteil vom 24. Februar 2021 gab das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren statt. Der Anspruch auf Stilllegung folge aus § 1004 BGB, der auf Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anwendbar sei. Die Benutzung der im Grundstück der Klägerin liegenden Wasserleitung sei eine hoheitliche Tätigkeit, da die Beklagte die Leitung zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO in Verbindung mit § 4 der Wasserabgabesatzung (WAS) nutze. Die Klägerin sei als Eigentümerin des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 BGB auch Eigentümerin des darin liegenden Teils der Wasserleitung; dieser gehöre entgegen der Annahme der Beklagten nicht der Beigeladenen als Zubehör ihres Grundstücks nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB. In der Benutzung des Grundstücks der Klägerin und der darin befindlichen Wasserleitung zur Durchleitung von Wasser zum Grundstück der Beigeladenen liege eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin. Der Anspruch auf Stilllegung der Wasserleitung sei ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, da mit der Stilllegung die Einstellung der entgegen § 903 Satz 1, § 905 BGB erfolgenden Nutzung des Grundstücks der Klägerin und der Wasserleitung begehrt werde. Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit passivlegitimiert sei die Beklagte, da sie durch die Nutzung des Grundstücks und der Wasserleitung das Eigentum beeinträchtige. Eine Pflicht der Klägerin zur Duldung der aktuellen Nutzung ihres Grundstücks und ihrer Wasserleitung bestehe auch nicht im Hinblick auf den für notwendige Verbindungen mit öffentlichen Versorgungsleitungen entsprechend anwendbaren § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Grundstück der Beigeladenen, das an keine öffentliche Fläche direkt angrenze, fehle zwar die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einer öffentlichen Versorgungsleitung. Dies begründe aber keine Pflicht der Klägerin zur Duldung der aktuellen Nutzung ihres Grundstücks und ihrer bestehenden Wasserleitung, da bei mehreren für die Verlegung einer Notleitung in Betracht kommenden Grundstücken nur der am wenigsten beeinträchtigte Nachbar verpflichtet sei, wobei derjenige Leitungsverlauf zu wählen sei, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstelle. Hiernach bestehe eine Duldungspflicht der Klägerin schon deshalb nicht, weil unstreitig ein alternativer Verlauf der Wasserleitung über ihr Grundstück möglich sei, der sie weniger belaste als die Nutzung der bestehenden Leitung. Eine Duldungspflicht folge auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 WAS, da die Nutzung der vorhandenen Wasserleitung wegen der genannten Alternative nicht erforderlich sei. Zudem setze diese Satzungsbestimmung voraus, dass die zur Wasserversorgung genutzte Leitung vom Einrichtungsträger verlegt worden sei. Dem Stilllegungsanspruch stehe nicht die Einrede der Verjährung entgegen, da es sich um ein Dauerverhalten handle. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG. Eine vorsätzliche widerrechtliche Eigentumsverletzung liege spätestens ab Zugang des Schreibens der Klägerin vom 12. Juni 2017 vor. Aufgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des Falls sei die Klägerin auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen.
Die Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
aa) Die Beklagte trägt vor, das Urteil beruhe wesentlich auf der unrichtigen Annahme, dass die Klägerin Eigentümerin des in ihrem Grundstück liegenden Teils der Wasserleitung sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstrecke sich das Grundstückseigentum nicht auf durch das Grundstück verlaufende, der Versorgung eines anderen Grundstücks dienende Leitungen (BGH, U.v. 10.6.2011 – V ZR 233/10 – NJW-RR 2011, 1458 Rn. 6 ff.). Diese seien vielmehr Zubehör des Grundstücks, dessen Versorgung sie sicherstellten. Auf der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruhten sämtliche Schlussfolgerungen des angegriffenen Urteils. Unabhängig davon sei auch die Annahme unzutreffend, dass sich aus der Eigentümerstellung der Klägerin bezüglich der Wasserleitung eine Störereigenschaft der Beklagten und damit ein Stilllegungsanspruch ihr gegenüber ergebe. § 1004 BGB fordere, dass die Beeinträchtigung rechtswidrig sei. Die Beklagte sei aber zur Gewährleistung der Wasserversorgung des Grundstücks der Beigeladenen sogar verpflichtet, da im Gemeindegebiet ein Anschluss- und Benutzungszwang und damit ein Versorgungsrecht der Anlieger bestehe. Dabei spiele auch eine Rolle, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin und der Beigeladenen die Wasserversorgung einvernehmlich hergestellt hätten. Störerin sei damit allenfalls die Beigeladene. Das Gericht habe auch zu Unrecht eine Duldungspflicht der Klägerin verneint. Es habe ein Notleitungsrecht ohne Einholung eines Gutachtens zur Qualität der Wasserleitung und ohne eine entsprechende Güterabwägung verneint. Auch eine Duldungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 WAS sei hiernach zu Unrecht verneint worden. Da die Fortführung der Wasserversorgung des Anwesens der Beigeladenen keine rechtswidrige und schuldhafte Rechtsverletzung darstelle, scheide ein Kostenerstattungsanspruch nach § 823 BGB oder ein sonstiger Erstattungsanspruch von vornherein aus.
bb) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
(1) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann allerdings nicht ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass die im Grundstück der Klägerin (Fl. Nr. 85) verlaufende Wasserleitung über die gesamte Länge in deren alleinigem Eigentum steht. Dies käme nur in Betracht, wenn die Leitung einschließlich des zum Nachbargrundstück (Fl. Nr. 84) verlaufenden Teilstücks zunächst allein vom Rechtsvorgänger der Klägerin hergestellt und erst danach aufgrund einer rein schuldrechtlichen Abrede dem damaligen Eigentümer der Fl. Nr. 84 zur Verfügung gestellt worden wäre; dieser hätte dadurch kein Eigentum an dem Leitungsstück erwerben können (vgl. BGH, U.v. 13.7.2018 – V ZR 308/17 – NJW-RR 2019, 78 Rn. 24). Wäre die Leitung hingegen, wovon die Beteiligten offenbar ausgehen, von beiden Grundstückseigentümern gemeinsam verlegt worden, um über die in der Fl. Nr. 85 gelegene Verzweigungsstelle ihre jeweiligen Wohnhäuser an das öffentliche Netz anzuschließen, so müssten dadurch grundsätzlich beide Bauherren Eigentümer geworden sein. Ob dabei das Eigentumsrecht räumlich auf einzelne Leitungsabschnitte aufgeteilt oder in ideelle Miteigentumsanteile aufgespalten worden wäre, hinge von der damaligen Vereinbarung ab. Ließe sich deren Inhalt nicht mehr feststellen, so wäre im Zweifel anzunehmen, dass jedenfalls das von der Verzweigungsstelle bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze führende Teilstück – entsprechend der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (BGH, U.v. 10.6.2011, a.a.O.) – als Zubehör (§ 97 Abs. 1 BGB) oder sogar als wesentlicher Bestandteil (§ 94 Abs. 2 BGB) des damit versorgten Gebäudes auf der Fl. Nr. 84 allein dem dortigen Eigentümer gehören sollte, während das von der Verzweigungsstelle zum Wohnhaus der Klägerin führende (1994 stillgelegte) Teilstück aus dem gleichen Grund nur dem Eigentümer der Fl. Nr. 85 gehören konnte. Ob diesem auch das alleinige Eigentum an dem von der Straße zur Verzweigungsstelle führenden (gemeinsam genutzten) Teilstück zuzusprechen wäre, das als Zubehör beider Gebäude gelten konnte, erscheint fraglich. Näher liegt die Annahme, dass dieser südliche Teil des Leitungsstrangs von Anfang an im Miteigentum der beiden damaligen Grundstückseigentümer stehen sollte und demzufolge heute der Klägerin und der Beigeladenen gemeinsam gehört.
Auch unter dieser einschränkenden Prämisse wäre die Klägerin aber berechtigt, der Beklagten nach der – auf öffentlich-rechtliches Handeln entsprechend anwendbaren – Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB die weitere Nutzung dieses Teilstücks der Leitung zu untersagen und somit die Stilllegung der Wasserleitung zu verlangen. Eigentumsrechtliche Ansprüche kann nach § 1011 BGB auch ein Miteigentümer Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Gründe, die der Anwendbarkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
(2) Unabhängig von der Rechtsstellung als (zumindest) Miteigentümerin der Wasserleitung ist die Klägerin aber jedenfalls Alleineigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. 85, über das die Leitung verläuft. Aufgrund dieser Rechtsposition kann sie andere von jeder Einwirkung auf ihr Grundstück ausschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Im Durchleiten von Wasser liegt eine solche Einwirkung, ohne dass es darauf ankommt, ob dies mittels einer vorhandenen Leitung oder auf andere Weise geschieht. Die Klägerin kann daher, wie im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt wird, (auch) wegen der gegen ihren Willen fortgesetzten Grundstücksbenutzung die Beklagte als Störerin in Anspruch nehmen. Auf ihr mögliches Leitungseigentum kommt es insoweit nicht an.
(3) Der aus der Grundstücksbeeinträchtigung folgende Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist nicht entsprechend § 1004 Abs. 2 BGB wegen einer bestehenden Duldungsverpflichtung ausgeschlossen. Weder aus der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, in ihrem Gemeindegebiet eine ausreichende Trinkwasserversorgung sicherzustellen (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO), noch aus dem satzungsrechtlich begründeten Anschlussrecht der Beigeladenen (§ 4 Abs. 1 WAS) ergibt sich eine Verpflichtung der Klägerin, ihr Vorderliegergrundstück zum Durchleiten des von der öffentlichen Versorgungseinrichtung gelieferten Wassers zur Verfügung zu stellen. Dass diese dinglich nicht gesicherte Nutzung des Grundstücks von dem früheren Eigentümer erlaubt und bis Mitte 2017 auch von der Klägerin widerspruchslos hingenommen worden war, hinderte diese nicht daran, die ursprünglich erteilte Zustimmung durch entsprechende Erklärungen gegenüber der Beigeladenen und der Beklagten zu widerrufen und die Zuführung von Wasser auf ihr Grundstück für die Zukunft zu untersagen.
Ob der Beigeladenen wegen der besonderen Lage ihres Hinterliegergrundstücks ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin zusteht, muss in der vorliegenden Fallkonstellation nicht geklärt werden. Selbst das zweifelsfreie Bestehen eines solchen Duldungsanspruchs berechtigt den Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks nicht zur eigenmächtigen Benutzung des fremden Grundstücks im Wege der Selbsthilfe; er kann seinen Anspruch nur in einer Vereinbarung mit dem Nachbarn regeln oder klageweise durchsetzen (Vollkommer in beck-online GROSSKOMMENTAR, BGB, § 917 Rn. 40 m.w.N.). Da es hier an einer solchen Vereinbarung bzw. einem entsprechenden Vollstreckungstitel fehlt, kann die Beklagte, die an dem Nachbarrechtsverhältnis ohnehin nicht unmittelbar beteiligt ist, keinesfalls geltend machen, dass sie zur Ausübung eines der Beigeladenen zustehenden Notleitungsrechts ermächtigt sei.
Es spricht im Übrigen nichts dafür, dass ein etwaiges (künftig zu bestellendes) Notleitungsrecht, sofern dafür das Grundstück der Klägerin überhaupt in Anspruch genommen werden dürfte, sich auf die bisherige Leitungstrasse beziehen müsste und sich nicht – entsprechend dem ursprünglichen Vorschlag der Klägerin – auf eine kürzere Strecke am unbebauten Nordrand ihres Grundstücks beschränken könnte. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, ist bei der Ausübung eines Notleitungsrechts stets derjenige Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt (vgl. BGH, U.v. 26.1.2018 – V ZR 47/17 – NJW-RR 2018, 913 Rn. 11). Die Inanspruchnahme von Gebäuden zum Zweck der Verlegung von Versorgungsleitungen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Verbindung zum öffentlichen Leitungsnetz anders nicht hergestellt werden kann (BGH, a.a.O.). Dass eine Beibehaltung (und ggf. Sanierung) der bisherigen, unter dem Garagengebäude verlaufenden Leitung die insgesamt kostengünstigste Lösung wäre, ist somit aus Sicht des § 917 BGB unerheblich. Das Verwaltungsgericht musste hiernach entgegen der Forderung der Beklagten auch keine näheren Ermittlungen zum Erhaltungszustand der bisherigen Leitung anstellen.
Eine Pflicht der Klägerin zur weiteren Duldung des Durchleitens von Wasser ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 WAS, wonach die Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke unentgeltlich zuzulassen haben, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese auf Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO beruhende Satzungsbestimmung bezieht sich, wie aus den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 12/6130 S. 11) und aus dem Zusammenhang mit den einrichtungsbezogenen Regelungen in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO hervorgeht, nur auf die vom Träger der öffentlichen Wasserversorgung geschaffenen und daher zumeist in seinem Eigentum stehenden Leitungen (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – VGH n.F. 66, 258 Rn. 27 = BayVBl 2014, 607). Die kommunalrechtliche Regelung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO zielt nicht auf das nachbarrechtliche Verhältnis zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück, sondern soll es dem öffentlichen Versorgungsträger ermöglichen, sein Leitungsnetz unter bestimmten (engen) Voraussetzungen auch über Privatgrundstücke hinweg auszubauen. Um einen solchen Fall, bei dem die Bau- und Verlegungskosten von der Gemeinde als dem Träger der Versorgungseinrichtung zu tragen sind (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 WAS), handelt es sich bei der hier vorliegenden Privatleitung gerade nicht.
(4) Da der Stilllegungsanspruch aus den vorgenannten Gründen spätestens seit dem Schreiben vom 12. Juni 2017 gegeben war, von der Beklagten jedoch in Abrede gestellt wurde, steht der Klägerin auch der – in der Höhe nicht bestrittene – Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zu (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 29.11.2013, a.a.O., Rn. 35).
b) Die Rechtssache weist nicht die als Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Die Beklagte verweist insoweit auf das „Zusammenspiel der Schaffung der Wasserleitung im Einvernehmen der beiden Grundstücke Vorderlieger und Hinterlieger sowie der späteren Trennung der Wasserleitung des Vorderliegergrundstücks“ und auf die „sich daraus ergebende Betrachtung der Eigentümerstellung und hieraus resultierend der rechtlichen Bewertung, inwieweit eine Störereigenschaft der Beklagten als bloßer Wasserversorger des Hinterliegergrundstücks zu bejahen ist“. Dieses Vorbringen bezieht sich ersichtlich auf die unzutreffende Annahme, dass es streitentscheidend auf die Klärung der Eigentumsverhältnisse an der bestehenden Wasserleitung ankomme. Wie oben dargelegt, folgt der geltend gemachte Stilllegungsanspruch der Klägerin aber auch unabhängig von ihrer Stellung als mögliche (Mit-)Eigentümerin der Leitung bereits aus ihrer Rechtsposition als Alleineigentümerin des Grundstücks, das von der Beklagten zum Durchleiten von Wasser in Anspruch genommen wird. Diesbezüglich ist eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
c) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn es für die Streitentscheidung auf eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 33 m.w.N.).
Die Beklagte hält die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die in das Grundstück der Klägerin eingebrachte Wasserversorgungsleitung im Eigentum der Beigeladenen oder der Klägerin steht. Ein solcher Fall der Aufhebung einer ursprünglich bestehenden schuldrechtlichen Vereinbarung komme in ländlichen Gegenden vielfach vor; unter Berücksichtigung der Versorgungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dieses Themenbereichs.
Auch dieser Teil der Zulassungsbegründung zielt ausschließlich auf die von der Beklagten für notwendig erachtete Ermittlung der Eigentumsverhältnisse an der bestehenden Wasserleitung. Da diese eigentumsrechtliche Bewertung in erster Linie von der zwischen den früheren Grundstückseigentümern getroffenen Vereinbarung abhängt, dürfte es sich schon um keine grundsätzlich klärungsfähige Frage handeln. Im Übrigen fehlt es auch an der Klärungsbedürftigkeit, da der von der Klägerin erhobene Anspruch aus den genannten Gründen auch dann bestünde, wenn sie an der Leitung keinerlei Eigentumsrecht besäße.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).