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Notwegerecht – Anspruch des Nachbarn auf Einräumung

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 71/21 – Urteil vom 01.04.2022

Leitsatz

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das an keine Stelle eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, kann von einem Nachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangen, das auch ein Fahrrecht mit Kraftfahrzeugen umfasst. In diesem Fall dürfen auch Kraftfahrzeuge auf dem gefangenen Grundstück abgestellt werden.

2. Bei der Entscheidung, von welchem Nachbarn der Eigentümer des gefangenen Grundstücks die Einräumung eines Notwegerechts verlangen kann, kommt es nicht in erster Linie auf die Entfernung zu einem öffentlichen Weg an.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19.07.2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Einräumung eines Notwegerechts in Form eines Fahrrechts mit Kraftfahrzeugen und die Beseitigung eines Hindernisses an der Grundstücksgrenze.

Notwegerecht – Anspruch des Nachbarn auf Einräumung
(Symbolfoto: romakoma/Shutterstock.com)

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke X n (Klägerin zu 1.) und X m (Kläger zu 2. und 3.) in Z, die jeweils keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße aufweisen. Die Zufahrt erfolgte jahrelang über das Grundstück X o. Ein Wegerecht ist im Grundbuch nicht eingetragen. Zu Gunsten des Grundstückes der Kläger zu 2. und 3. ist jedoch auf dem Grundstück der Klägerin zu 1. ein Wegerecht eingetragen.

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks X o. Es ist mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten bebaut, die der Beklagte vermietet hat. Hinter dem Haus liegen Parkplätze, die jedenfalls von zwei Mietparteien genutzt werden.

Die Zuwegung zu den Grundstücken der Kläger und zu den Parkplätzen befindet sich zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze. Sie ist nur von geringer Breite und wird in der Höhe durch den Dachüberstand begrenzt (Fotos Bl. 16, 17, 43 d. A.).

Im Jahr 2020 hat der Beklagte einen Klapppfahl an der Grenze zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück der Klägerin zu 1. aufgestellt, um die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zu den Grundstücken der Kläger zu verhindern. Die Nutzung der Zuwegung zu Fuß oder mit dem Rad wird von ihm nicht behindert.

Die Kläger haben von dem Beklagten die Duldung des Befahrens seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen sowie die Entfernung des Klapppfahls und ein Unterlassen des Blockierens der Zufahrt zu den Grundstücken verlangt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte hat behauptet, auf der Straße X seien ausreichend Stellplätze für die Fahrzeuge der Kläger vorhanden. Die Hauseingänge der von ihm vermieteten Wohneinheiten mündeten direkt auf die Zufahrt, so dass es eine Unfallgefahr, insbesondere für Kinder, gebe, wenn dort Fahrzeuge vorbeiführen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zur Duldung des Befahrens seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h durch die Kläger, die ständigen Bewohner der Häuser auf deren Grundstücken, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie die Fahrzeuge von Handwerkern und Lieferanten und zur Entfernung des Klapppfahls und Unterlassung des Blockierens der Zufahrt verurteilt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe ein Notwegerecht zu. Ihre Grundstücke hätten keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Sie seien nicht darauf zu verweisen, ein anderes Grundstück in Anspruch zu nehmen, weil nicht erkennbar sei, dass dies für dessen Eigentümer weniger belastend sei. Es gebe keinen wesentlich kürzeren Weg zu einer öffentlichen Straße. Das Grundstück des Beklagten sei bereits genutzt worden, was von ihm geduldet worden sei. Die Nutzung durch Kraftfahrzeuge sei zu dulden. Notwendig sei das Befahren mit PKW der Eigentümer und Bewohner sowie von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen, Lieferfahrzeugen und Handwerkerfahrzeugen. Zur schonenderen Nutzung des Grundstücks des Beklagten seien die Fahrzeuge in Schrittgeschwindigkeit zu führen. Das Befahren durch Besucher oder Paketdienste sei nicht notwendig.

Zur Begründung seiner frist- und formgerecht eingereichten und begründeten Berufung trägt der Beklagten im Wesentlichen vor, das Landgericht differenziere nicht zwischen den Klägern. Während die Klägerin zu 1. auf ihrem Grundstück ihren festen Wohnsitz unterhalte, nutzten die Kläger zu 2. und 3. ihr Grundstück nur zu Ferienzwecken.

Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Er stehe nicht mit den örtlichen Verhältnissen in Einklang. Die Wegfläche gestatte kein Befahren mit leichten Lastkraftwagen oder Rettungswagen.

Das Grundstück der Kläger zu 2. und 3. sei 75 m von der Straße X entfernt, aber nur 50 m von der Straße Y, so dass dies die vorzugswürdige Verbindung sei. Ein Notwegerecht für zwei Grundstücke sei für sein Grundstück belastender. Dort seien zudem vier Mietparteien betroffen.

Die Kläger hätten kein unabweisbares Bedürfnis an dem Wegerecht nachgewiesen. Sie hätten eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung nicht dargelegt. Das Notwegerecht solle ein Parken auf dem begünstigten Grundstück nicht ermöglichen. Es diene nicht allein der Bequemlichkeit. Die Nutzung der Grundstücke der Kläger sei schon seit mehr als einem Jahr ohne PKW-Zufahrt möglich.

Der Kläger beantragt, die Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 19.07.2021, Aktenzeichen 4 O 377/20, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Klägern zu Recht und mit zutreffender Begründung ein Fahrrecht für Kraftfahrzeuge in dem tenorierten Umfang zuerkannt.

Den Klägern steht gegen den Beklagten nach § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegerecht zu, das ihnen auch das Befahren seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen ermöglicht. Sie könnten sonst ihre an keiner Stelle mit einem öffentlichen Weg verbundenen Grundstücke nicht in zumutbarer Weise erreichen.

1. Die Erreichbarkeit der Grundstücke der Kläger von einem öffentlichen Weg aus ist zu deren ordnungsgemäßer Nutzung erforderlich. Einer Differenzierung zwischen der Klägerin zu 1. einerseits und den Klägern zu 2. und 3. andererseits bedarf es nicht.

Beide Grundstücke sind zulässigerweise mit Wohngebäuden bebaut. Es versteht sich von selbst, dass die Erreichbarkeit eines Wohngebäudes durch dessen Nutzer zu Wohnzwecken erforderlich ist. Das gilt jedoch nicht nur, wenn die Person in dem Gebäude ihren Erstwohnsitz unterhält. Auch, um das Wohngebäude als Ferienimmobilie nutzen zu können, ist dessen Erreichbarkeit erforderlich.

2. Für die Nutzung der Grundstücke der Kläger ist die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen erforderlich.

a) Es reicht nicht, dass ein Grundstück zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden kann. Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks ist es in der Regel erforderlich, dass die Nutzer es mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren und Fahrzeuge etwa zur Ver- und Entsorgung es erreichen können (BGH, Urteil vom 12.12.2008, V ZR 106/07, Rn. 24 bei juris). Es ist zumindest erforderlich, dass der Nutzer des Gebäudes von der anfahrbaren Stelle des Grundstücks aus den Eingangsbereich auch mit sperrigen Gegenständen in zumutbarer Weise erreichen kann (BGH, Urteil vom 24.04.2015, V ZR 138/14, Rn. 14 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2020, 1 U 960/18, Rn. 41 bei juris).

aa) Danach ist es erforderlich, das Notwegerecht auch für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen zu gewähren. Denn die Kläger können ihre Grundstücke an keiner der Grundstücksgrenzen von einem öffentlichen Weg aus erreichen. Dass die Kläger nunmehr seit 2020 ihre Grundstücke – notgedrungen – ohne die Möglichkeit nutzen, sie mit einem PKW anfahren zu können, ändert an dem Bedürfnis der Anfahrbarkeit nichts

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Es gehört zu der üblichen Nutzung eines Wohngrundstücks, dass die Nutzer es mit Kraftfahrzeugen anfahren. Das ist notwendig zum Transport etwa umfangreichen Gepäcks, sperriger Gegenstände oder größerer Einkäufe.

Die Kläger sind nicht darauf zu verweisen, diese umfangreichen Transportgüter an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten auf Handkarren oder ähnliches umzuladen, um dann zu Fuß ihre Grundstücke zu erreichen. Zum einen ist nicht gesichert, dass sie stets Stellplätze in der Nähe der Einfahrt finden, sodass sie im Einzelfall deutlich größere Distanzen zu überwinden hätten als nur den Weg über das Grundstück des Beklagten. Zum anderen gilt das Notwegerecht für die gesamte Zeit der Nutzung durch die Kläger. Es ist daher auch zu berücksichtigen, dass Transporte umfangreicher Güter etwa mit Handkarren den Klägern mit zunehmenden Alter schwerer fallen können.

bb) Es ist keine Einschränkung für Fahrten zu machen, nach denen die Kläger ihre Fahrzeuge auf ihren Grundstücken abstellen.

Zwar dient die Einräumung des Notwegerechts nicht der bloßen Bequemlichkeit. Es kann nicht zu dem Zweck verlangt werden, Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück abstellen zu können, wenn in der Umgebung hinreichend Parkraum zu finden ist. Allerdings ist das für Grundstücke entschieden worden, die jedenfalls an einer Stelle mit Kraftfahrzeugen angefahren werden konnten (BGH, Urteil vom 18.10.2013, V ZR 278/12, Rn. 12 bei juris; BGH, Urteil vom 09.11.1979, V ZR 85/78, Rn. 13 ff. bei juris; OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 125/12, Rn. 62 bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2013, 9 U 137/10, Rn. 25 bei juris, OLG Schleswig, Urteil vom 09.07.2002, 3 U 131/01, Rn. 4 ff. bei juris).

Soweit enger auch für das Abstellen von Fahrzeugen auf gefangenen Grundstücken so entschieden worden ist (OLG Schleswig, Urteil vom 28.01.2021, 11 U 91/20, Rn. 24 bei juris), findet das in den dort zitierten Entscheidungen keine Stütze. Diesen Entscheidungen war gemein, dass die Grundstücke der Anspruchsteller an irgendeiner Stelle von einem öffentlichen Weg aus angefahren und nur die Abstellplätze nicht erreicht werden konnten. In der Tat ist dann nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen eines Notwegerechts vorliegen, nur um ein Kraftfahrzeug auf einem sonst nicht zugänglichen Weg auf anderen Teilen des Grundstücks abstellen zu können.

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch vollständig an einer Anfahrbarkeit der Grundstücke der Kläger. Sie haben Anspruch darauf, dass sie zum Zweck des Anfahrens das Grundstück des Beklagten nutzen dürfen. Ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sie die Fahrzeuge nicht auf ihren Grundstücken abstellen, ist nicht erkennbar. Die Benutzung des Grundstücks des Beklagten würde dadurch nicht wesentlich vermindert. Zwar würde eine Nutzung wegfallen, wenn die Kläger ihre Fahrzeuge auf der Straße abstellen, sich dann zu Fuß zu ihren Grundstücken begeben und später zu Fuß zu ihren Fahrzeugen zurückkehren würden. Jedoch würden zulässige Fahrten, etwa zum Anliefern sperriger Gegenstände, verdoppelt, weil die Fahrzeuge anschließend wieder von den Grundstücken entfernt werden müssten. Das betrifft bereits jeden größeren Einkauf. Zudem ist es praktisch kaum möglich, eine erlaubte Fahrt zu dem Grundstück von einer Fahrt zu unterscheiden, die nur dem Abstellen des Fahrzeugs dient.

Dass vor allem in Städten viele Bewohner nicht direkt vor der Haustür parken können oder sogar kein Auto haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn im vorliegenden Fall ist die Bebauung der Gegend durch Einfamilienhäuser geprägt, bei denen das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück üblich ist.

b) Ob der Klageantrag in der ersten Instanz hinreichend bestimmt war, ist unerheblich. Das Landgericht hat nach § 917 Abs. 1 S. 2 BGB den Umfang des Benutzungsrechts bestimmt. Es hat den Kreis der zur Überfahrt über das Grundstück des Beklagten berechtigten Fahrzeuge hinreichend bestimmt eingegrenzt. Einer weiteren Einschränkung bedarf es nicht.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Enge der Zuwegung an der Seite des Gebäudes auf seinem Grundstück ein Befahren mit größeren Kraftfahrzeugen, etwa Lastkraftwagen, ausschließt. Es versteht sich aber von selbst, dass ein Kraftfahrzeug, dass nicht durch die Zuwegung passt, das Grundstück des Beklagten nicht befahren wird. Eine Einschränkung des Notwegerechts ist insoweit nicht erforderlich.

Auch bezüglich der Fahrzeuge zur Ver- und Entsorgung sowie von Handwerkern und Lieferanten sperriger Gegenstände bedarf es keiner weiteren Einschränkung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren Fahrzeuge, etwa in der Größe eines VW-Busses, durch die Zufahrt passen.

Die Kläger reagieren bereits heute auf die beengten Platzverhältnisse. So ist unstreitig, dass sie etwa Mülltonnen zur Straße bringen, so dass die Müllfahrzeuge das Grundstück des Beklagten nicht befahren müssen. Es ist zu erwarten, dass sie sich entsprechend verhalten werden, wenn Fahrzeuge die Zuwegung nicht befahren können.

Eine übermäßige Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch die Kläger ist nicht zu befürchten. Im Wesentlichen werden die Kläger selbst die Zufahrt nutzen, was sich auf wenige Überfahren am Tag – im Falle der Kläger zu 2. und 3. nur in deren Ferien – beschränken wird. Das Landgericht hat etwaigen Besuchern der Kläger ausdrücklich kein Überfahrrecht zugebilligt. Der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, die Kläger könnten größere Feiern veranstalten und alle Gäste würden mit ihren Fahrzeugen sein Grundstück überqueren, fehlt so die Grundlage.

Was schließlich die von dem Beklagten geltend gemachte Unfallgefahr angeht, so wird ihr dadurch begegnet, dass das Landgericht das Befahren des Grundstücks mit Schrittgeschwindigkeit angeordnet hat. Das ist ausreichend. Denn zum einen treten die Bewohner des Hauses aus den Wohnungseingängen nicht direkt auf die Zuwegung. Die Wohnungseingänge befinden sich vielmehr in einer Nische (Foto Bl. 16 d. A.), so dass sich die Bewohner ausreichend orientieren können, ehe sie die Zuwegung betreten. Zum anderen ist, wie dargelegt, kein übermäßiger Fahrzeugverkehr zu erwarten. Im Übrigen wird die Zuwegung auch benutzt, um die den Mietern zur Verfügung stehenden Parkplätze hinter dem Haus zu erreichen, so dass die ihre Wohnungen verlassenden Bewohner ohnehin mit fahrenden Fahrzeugen rechnen müssten.

3. Auch die Kläger zu 2. und 3. können den Beklagten für die Einräumung des Notwegerechtes in Anspruch nehmen. Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dass eine Zuwegung auch über andere Grundstücke hergestellt werden könnte.

Kann das Notwegerecht über mehrere Grundstücke hergestellt werden, muss die Nutzung der konkret beanspruchten Verbindung notwendig sein. Entscheidend ist dabei das Interesse an einer geringstmöglichen Belastung der betroffenen Eigentümer (BGH, Urteil vom 26.01.2018, V ZR 47/17, Rn. 11 bei juris), so dass es nicht ausschlaggebend auf den kürzesten Weg ankommt (OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2020, 3 U 24/19, Rn. 17 bei juris).

Es kommt so nicht darauf an, ob die Verbindung zwischen dem Grundstück der Kläger zu 2. und 3. und der Straße Y kürzer wäre. Das kann bereits deswegen nicht ausschlaggebend sein, weil die Kläger zu 2. und 3. berechtigt sind, das Grundstück der Klägerin zu 1. zu nutzen, so dass auch für sie die Entfernung von diesem Grundstück zur Straße X ausschlaggebend ist.

Zudem ist aus den eingereichten Luftbildaufnahmen (Anlagen K 1 und K 2, AB) zu erkennen, dass die Verbindung zur Straße Y erst durch bestehende Gärten neu geschaffen werden müsste. Das würde für die Eigentümer der dazwischen liegenden Grundstücke eine erhebliche Belastung bedeuten. Dagegen besteht die Verbindung auf dem Grundstück des Beklagten bereits und wurde über viele Jahre hinweg auch von den Klägern zu 2. und 3. sowie ihrer Rechtsvorgängerin genutzt. Die Zuwegung könnte nicht rückgebaut werden, weil sie auch der Erreichbarkeit der hinter dem Gebäude auf dem Grundstück des Beklagten liegenden Parkplätze dient.

Zwar ist es richtig, dass eine Benutzung des Weges durch zwei Parteien eine größere Belastung darstellt, als eine Benutzung durch nur eine Partei. Indes ist diese Mehrbelastung nicht ausreichend, um die Belastung der anderen Eigentümer durch die Neuschaffung einer Zuwegung aufzuwiegen. Zudem ist der Fahrzeugverkehr zu dem Grundstück der Kläger zu 2. und 3. bei einer Nutzung als Ferienhaus ohnehin geringer, als er bei einer Nutzung als Dauerwohnung wäre.

4.  Die Kläger können auch die Beseitigung des an der Grundstückgrenze gesetzten Pfahls, der sie an dem Erreichen ihrer Grundstücke mit Kraftfahrzeugen hindert, verlangen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Übergabe eines Schlüssels sei ausreichend, hat er diese zu keinem Zeitpunkt angeboten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig zur Zulässigkeit des Abstellens der Fahrzeuge der Berechtigten nach dem Überqueren des Grundstücks des Verpflichteten ist vereinzelt geblieben, so dass sie nicht zu einer Divergenzvorlage zwingt.

 

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