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Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-1 U 258/06

Urteil vom 20.08.2007


Auf die Berufung des Klägers wird das am 03. November 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.333,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.099,34 EUR vom 02.08.2005 bis 03.08.2005 und aus 4.333,45 EUR seit dem 04.08.2005 zu zahlen.

In Höhe eines Betrages von 229,93 EUR ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 57 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 46 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 54 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend auch in der Sache Erfolg.

Zwar ist der aus dem Verkehrsunfall vom 26.12.2004 resultierende Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG dem Grunde nach auf 75 % beschränkt, da den Kläger selbst ein Mithaftungsanteil von 25 % belastet. Allerdings bemisst sich der von ihm mit der Klage geltend gemachte Schaden weit höher als von dem Landgericht angenommen.

1.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung, wonach der Kläger 25 % des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen hat. Es ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Verantwortungsbeitrag des Klägers für den Unfall nach § 17 Abs. 1 StVG mit 1/4 bewertet hat.

Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG aus Sicht des Klägers scheidet schon deshalb aus, weil auch der Kläger im vorliegenden Fall unfallursächlich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

Insoweit gilt Folgendes:
a) Unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe vorliegend bei unklarer Verkehrslage überholt und damit gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Ein Überholmanöver des Klägers lässt sich weder dem Vorbringen der Parteien, noch den Angaben der Zeugen oder dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Der vom Kläger bei Ansicht des auf dem Standstreifen befindlichen Pkw des Beklagten zu 1. vorgenommene Fahrstreifenwechsel stellt kein „Überholen“ i.S.d. § 5 StVO dar. Hierunter ist vielmehr ein Vorbeifahren an einem Verkehrsteilnehmer zu verstehen, der sich in derselben Richtung auf derselben Fahrbahn bewegt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. A., § 5 StVO Rn. 16 m.w.N.).

b) Die Mithaftung des Klägers rechtfertigt sich aber vor dem Hintergrund, dass sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges durch einen unfallursächlichen Geschwindigkeitsverstoß des Klägers wesentlich erhöht hat.

Namentlich hat der Kläger vorliegend das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt, indem er bei Annäherung an die Unfallstelle nach eigenen Angaben eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fuhr, obwohl die Sicht infolge der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit erheblich eingeschränkt war. Hinzu tritt auch noch der Umstand, dass die Fahrbahnoberfläche ausweislich des polizeilichen Unfallprotokolls zum Unfallzeitpunkt nass war, wodurch sich der Bremsweg deutlich verlängerte.

Auch auf Autobahnen gilt die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO, wonach nur so schnell gefahren werden darf, dass der Fahrzeugführer innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Sichtweite anhalten kann (BGH, NJW 1987, 1075; st. Rspr.). Soweit § 18 Abs. 6 StVO hierfür Einschränkungen für den Fall enthält, dass beim Fahren mit Abblendlicht ein ausreichender Sicherheitsabstand zu einem mit klar erkennbaren Schlussleuchten vorausfahrenden Kraftfahrzeug eingehalten wird, oder der Verlauf der Fahrbahn und zusammen mit fremden Lichtquellen Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind, liegen die Voraussetzungen dieser Einschränkung hier ersichtlich nicht vor. Somit hätte der Kläger eine Höchstgeschwindigkeit einhalten müssen, die es ihm ermöglicht hätte, auch vor einem verhältnismäßig spät erkennbaren Hindernis noch rechtzeitig anzuhalten.

Diesen Anforderungen wird die vom Kläger gefahrene Annäherungsgeschwindigkeit von 120 km/h nicht gerecht. Ausgehend von einer auf nasser Fahrbahn von einem Pkw erreichbaren mittleren Bremsverzögerung von 4,5 m/sec² bedingt eine Ausgangsgeschwindigkeit von 120 km/h bereits einen reinen Bremsweg von ca. 123 Metern. Unter Hinzurechnung eines Reaktionsweges von ca. 27 Metern (bei einer angenommenen Reaktionszeit von 0,8 Sekunden) ergibt sich damit in der Summe ein Anhalteweg von rund 150 Metern. Die von dem Kläger nach eigenen Angaben erst 100 Meter vor dem BMW eingeleitete Bremsung war damit von vorne herein nicht mehr geeignet, die Kollision mit dem stehenden BMW zu verhindern.

Diese Anhaltestrecke von 150 Metern war weitaus größer als die durch das Abblendlicht des klägerischen Fahrzeuges erfasste Fahrbahnausdehnung (der Kläger trägt nicht vor, mit eingeschaltetem Fernlicht auf die Unfallstelle zugefahren zu sein). Bei Fahren mit Abblendlicht muss die Geschwindigkeit aber so eingerichtet werden, dass innerhalb der kürzeren Reichweite des Abblendlichts angehalten werden kann (OLG Hamm NZV 2000, 369). Dabei wird man erfahrungsgemäß von einer Reichweite von 50 – 75 Metern auszugehen haben. Geht man vorliegend zugunsten des Klägers von dem höheren Wert aus, so hätte der Kläger bei Einhaltung einer maximalen Geschwindigkeit von 80 km/h sein Fahrzeug innerhalb einer Strecke von 73 Metern zum Stillstand bringen können (Reaktionsweg 18 Meter + Bremsweg 55 Meter bei einer Verzögerung von 4,5 m/sec²). Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenen Angaben etwa 100 Meter vor dem BMW das Bremsmanöver einleitete, wäre der Zusammenstoß folglich bei Einhaltung dieser Höchstgeschwindigkeit vermieden worden.

Der nachträglichen exakten Feststellung der genauen Reichweite des Abblendlichts am Pkw des Klägers bedarf es -sofern dies überhaupt noch möglich wäre- nicht. Denn selbst bei Annahme einer Scheinwerferreichweite von 100 Metern (also etwa dem Doppelten des Normalwertes) hätte der Kläger maximal 95 km/h fahren dürfen, um noch innerhalb der Reichweite des Abblendlichts anhalten zu können (Reaktionsweg 21m + Bremsweg 77,5m). Auch in diesem Fall wäre die Kollision bei Einleitung der Bremsung 100 Meter vor dem BMW vermieden worden.

Im Ergebnis kann folglich festgestellt werden, dass die von dem Kläger gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit von 120 km/h deutlich überhöht war. Die auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger ändern an dem Geschwindigkeitsverstoß und dessen Ursächlichkeit für den Zusammenstoß nichts. Denn diese haben lediglich dazu geführt, dass der Kläger nicht -wie offenbar ursprünglich von ihm beabsichtigt- nach rechts ausweichen konnte. Wäre der Kläger aber im Rahmen der bestehenden Sicht gefahren, hätte er sein Fahrzeug auch ohne Ausweichmanöver noch vor dem BMW zum Stillstand bringen können.

Die Haftungsverteilung vom 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Eine geringere Mithaftungsquote des Klägers hält auch der erkennende Senat nicht für sachgerecht.

2.
Hinsichtlich der Schadenshöhe dringt der Kläger mit seinem Rechtsmittel dagegen überwiegend durch.

Insoweit ist Folgendes auszuführen (orientiert an der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung gewählten Reihenfolge):

a) Der vom Kläger so bezeichnete Sachschaden gemäß Urteil beläuft sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf 3.376,22 EUR, sondern lediglich auf 3.275,23 EUR. Das Landgericht hat zwar bei seiner Bemessung von 3.269,53 EUR offenkundig die Kopierkosten von 5,70 EUR unberücksichtigt gelassen, nicht dagegen aber die Kosten für den Kindersitz in Höhe von 99,- EUR.

b) Das von dem Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld von 500,- EUR erscheint in Anbetracht der von ihm erlittenen Verletzungen (HWS-Schleudertrauma, schmerzhafte Rippenprellung) durchaus angemessen und nicht übersetzt. Allerdings bedingt die Mithaftung des Klägers eine Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs auf 375,- EUR.

c) Bezüglich der beschädigten Jacke weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Beklagte zu 2. den entsprechenden Schadensersatzanspruch des Klägers bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 04.08.2005 in Höhe eines Betrages von 50,- EUR anerkannt und sogar beglichen hat. Der Hinweis des Landgerichts zur angeblichen Beweisfälligkeit des Klägers geht insoweit fehl.

Die Differenz zur Klageforderung (99,- EUR) macht der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr geltend.

d) Daneben kann der Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts auch die Kosten für die bei dem Unfall beschädigte Brille von 118,40 EUR anteilig geltend machen.

Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, der Kläger habe keinen Beweis für die Zerstörung der Brille angetreten, sind verfehlt vor dem Hintergrund, dass die Beklagten erstinstanzlich lediglich den Zeitwert der Brille in Abrede gestellt und außergerichtlich mit oben genanntem Schreiben sogar einen Teilbetrag von 70,- EUR anerkannt und beglichen hatten.

Der geltend gemachte Betrag von 118,40 EUR erscheint angesichts des zu den Akten gereichten Kostenvoranschlages vom 03.01.2005 und des Umstandes, dass eine Brille üblicherweise keinem nennenswerten Verschleiß unterliegt, angemessen (§ 287 ZPO).

e) Des weiteren kann der Kläger auch anteilig den Wert des angeblich verlorenen Handys von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

Dass das besagte Handy nach der Behauptung des Klägers offenbar durch einen oder mehrere unbekannte Dritte aus seinem Pkw entwendet worden sein muss, steht einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Der für eine entsprechende Schadensersatzpflicht erforderliche Zurechnungszusammenhang ist im Streitfall zu bejahen. Kommen nach einem Verkehrsunfall aus einem beschädigten Fahrzeug wertvolle Gegenstände abhanden, so ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs und dem Verlust der Gegenstände im Grundsatz zu bejahen (BGH NZV 1997, 117).

Nach der von den Parteien im Verhandlungstermin getroffenen Teileinigung beläuft sich der diesbezügliche Gesamtschaden des Klägers auf 301,50 EUR.

f) Auch die Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger -jedenfalls in überwiegendem Umfang- von den Beklagten beanspruchen. Insoweit beläuft sich der Gesamtschaden des Klägers auf einen Betrag von 5.250,- EUR. Dies entspricht einer Dauer von 150 Tagen bei einem Tagessatz von 35,- EUR.

Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Anspruchsvoraussetzung ist neben einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch ein entsprechender Nutzungswille des Geschädigten.

Die Ausführungen des Landgerichts zum angeblich fehlenden Nutzungswillen des Klägers gehen insgesamt fehl.

Dass sich der Kläger in der Zeit nach dem Unfall mit der Nutzung von Bus und Bahn beholfen hat, steht seinem Nutzungswillen nicht entgegen, sondern ist vielmehr typische Folge des zu entschädigenden Pkw-Nutzungsausfalls. In Anbetracht der beengten finanziellen Verhältnisse, in welcher der Kläger seiner Darstellung gemäß lebt, blieb ihm mangels einer Dispositionsfreiheit während des klagegegenständlichen Zeitraumes nichts anderes übrig, als auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zu verzichten und sich im Rahmen des Möglichen, beispielsweise unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, zu behelfen.

Auch die vorübergehende Nutzung des Wagens der Schwiegermutter kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden. Grundsätzlich wird der Anspruch des Geschädigten nicht dadurch berührt, dass ihm ein Dritter sein Fahrzeug vorübergehend unentgeltlich zur Verfügung stellt (BGH DAR 1970, 183, 184). Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich die Fahrzeugüberlassung nach dem Vortrag des Klägers auf den Zeitraum beschränkte, in dem sich die Schwiegermutter in stationärer Behandlung befand.

Dass sich der Kläger in der Folgezeit einen Ersatzwagen nicht (bzw. nach seiner Behauptung erst im Juni 2005) angeschafft hat, lässt ebenfalls nicht ohne weiteres auf einen fehlenden Nutzungswillen schließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats spricht auch bei einer Privatperson eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie ihr – unbegrenzt – zum Straßenverkehr zugelassenes Kfz ständig nutzen will und somit auch während der unfallbedingten Ausfallzeit genutzt hätte (vgl. nur Urteil vom 18.02.2002, Aktenzeichen: 1 U 91/01; Urteil vom 26.04.2004; Aktenzeichen 1 U 177/03).

Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann man dem Kläger insoweit ebenfalls nicht vorhalten. Der Geschädigte ist zu einer Vorfinanzierung einer Ersatzanschaffung grundsätzlich nicht verpflichtet, auch nicht zu einer Kreditaufnahme. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161, 1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert (Senatsurteil vom 22.01.2007, Az. I-1 U 151/06).

Insofern braucht der Geschädigte den Schädiger/Versicherer im Allgemeinen auch nicht darauf hinzuweisen, dass er die Schadensbeseitigung ohne Fremdmittel nicht vorfinanzieren kann. Eine eigene Kreditunwürdigkeit muss von ihm grundsätzlich nicht offen gelegt werden (Senatsurteil vom 05.11.2001, Aktenzeichen 1 U 211/00).

Die Beklagten können den Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, er habe sich durch die erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 2. ohne weiteres ein Ersatzfahrzeug anschaffen können. Insofern muss die letzte Teilzahlung der Beklagten zu 2. vom 04.08.2005 in Höhe von 765,89 EUR von vorne herein außer Betracht bleiben, da der Kläger lediglich für die Zeit vom 02.01.05 – 16.06.05 Nutzungsausfallentschädigung geltend macht (166 Tage, beginnend eine Woche nach dem Unfall). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zu 2. dem Kläger aber erst einen Gesamtbetrag von gut 2.000,- EUR zur Verfügung gestellt (wobei die letzte Teilzahlung erst Ende März 2005 erfolgte). Bei Berücksichtigung der von dem Kläger anderweitig zu tätigenden, unfallbedingten Aufwendungen (Sachverständigengebühren von knapp 300,- EUR, Anschaffung von Kindersitz und Hundegitter im Gesamtwert von rund 180,- EUR) verblieben dem Kläger danach allenfalls noch gut 1.500,- EUR, um sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Dieser Betrag reichte aber nicht aus, um ein dem geschädigten Wagen entsprechendes Fahrzeug oder ein kleineres Interimsfahrzeug zu beschaffen (der beschädigte Nissan Primera Traveller hatte einen Wiederbeschaffungswert von immerhin 2.600,- EUR). Dem Geschädigten kann jedenfalls im Regelfall nicht zugemutet werden, einen gegenüber dem geschädigten Fahrzeug minderwertigeren Ersatzwagen anzuschaffen, um so den zu entschädigenden Nutzungsausfall zugunsten des Schädigers zu begrenzen.

Die danach von den Beklagten zu zahlende Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich allerdings auf die Zeit bis zum 31.05.2005. Insoweit muss sich der Kläger an seiner im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 13.01.2006 getätigten Aussage festhalten lassen, er habe im Juni 2005 ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Mangels konkreter Datumsangabe muss hier zu Lasten des für die Dauer des Nutzungsausfalls darlegungspflichtigen Klägers der 01.06.2005 als maßgeblicher Tag der Ersatzanschaffung angenommen werden. Danach ergibt sich eine Dauer für die zu zahlende Nutzungsausfallentschädigung von 150 Tagen.

Nach § 287 ZPO ist gegen den vom Kläger angesetzten Tagessatz von 35,- EUR nichts einzuwenden. Dies entspricht dem in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch für das Jahr 2004 aufgeführten Wert für den dem Fahrzeug des Klägers am nächsten kommenden Nissan Primera Traveller 1,8 Comfort, wobei der Kläger bereits zutreffend angesichts des Alters seines Fahrzeuges von über 9 Jahren eine Herabstufung von einer Gruppe vorgenommen hat.

Auf die bloßen Vorhaltekosten braucht sich der Kläger trotz der langen Dauer des Nutzungsausfalls und des relativ hohen Alters seines Fahrzeuges nicht verweisen zu lassen (vgl. BGH MDR 2005, 683 [vorausgehend Senatsurteil vom 08.03.2004, Az. 1 U 134/03]). Solange der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, scheidet eine Kappung der Tabellenentschädigung aus, selbst wenn der Wert des Fahrzeugs -wie im Streitfall- überschritten wird. Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeuges erheblich übersteigt, ist nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger dann verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen (BGH NJW 2005, 1044, 1045; Senatsurteil vom 22.01.2007, Az. I-1 U 151/06).

3.
Zusammengefasst ergibt sich danach folgende Berechnung:

3.275,23 EUR| Sachschaden gemäß erstinstanzlichem Urteil
+ 50,00 EUR| Jacke
+ 118,40 EUR| Brille
+ 301,50 EUR| Handy
+ 5.250,00 EUR| Nutzungsausfallentschädigung
8.995,13 EUR| Gesamtschaden
Hiervon 3/4 = 6.746,35 EUR|
+ 375,00 EUR| Schmerzensgeld
7.121,35 EUR|
./. 2.787,90 EUR| Zahlungen der Beklagten zu 2.
4.333,45 EUR| offene Forderung des Klägers.

4.
Zinsen kann der Kläger lediglich seit Rechtshängigkeit aus § 291 BGB geltend machen. Eine vorherige Inverzugsetzung der Beklagten hat der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich schlüssig dargetan. Zudem ist ein Großteil des Schadens, nämlich der überwiegende Zeitraum der Nutzungsausfallentschädigung, zeitlich erst nach dem von dem Kläger geltend gemachten Verzinsungsbeginn vom 21.01.2005 eingetreten.

5.
Die auf erstinstanzlichen Antrag des Klägers erfolgte Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits in Höhe eines Betrages von 229,93 EUR ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Soweit von dem Kläger in 1. Instanz darüber hinaus eine entsprechende Erledigungsfeststellungsklage bezüglich eines weiteren Betrages von 535,96 EUR geltend gemacht wurde, verfolgt er diesen Teil der ursprünglichen Klage mit seinen Berufungsanträgen nicht mehr weiter.

II.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97, 100 Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges. Bezüglich der erstinstanzlich angefallenen Kosten folgt die Entscheidung aus § 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

2.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.587,72 EUR.

4.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts Duisburg in dem angefochtenen Urteil auf 8.422,22 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG).

Bei der gebotenen verständigen und sachgerechten Auslegung der Klageanträge steht außer Zweifel, dass der Kläger von Anfang an den von ihm errechneten Schadensersatzrestbetrag von 8.422,22 EUR geltend machen wollte. Dies hat er bereits in der Klageschrift durch die entsprechende Aufschlüsselung dieses Betrages und die damit korrespondierende Streitwertangabe hinreichend deutlich gemacht. Spätestens durch seine nachträgliche Antragstellung im Termin vom 13.01.2006 ist seitens des Klägers auch eine diesbezügliche Klarstellung erfolgt.

Durch die einseitig gebliebene spätere Teilerledigungserklärung des Klägers ist eine entsprechende Streitwertreduzierung nicht eingetreten.

5.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

 

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