alte Hinweise zur Düsseldorfer Tabelle – gültig bis 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Karlsruhe handelt!
Die Karlsruher und Freiburger Familiensenate haben keine eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien oder Tabellen entwickelt. Die Senate orientieren sich zum Kindes- und Ehegattenunterhalt grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle. Hinsichtlich der Selbstbehaltssätze gilt dies seit dem 01.01.1999 auch für den 16. Zivilsenat.
Die Senate berücksichtigen den Erwerbstätigenbonus mit folgenden Unterhaltszeiträumen: 2. Zivilsenat und 20. Zivilsenat ab 01.07.1998, 5. Zivilsenat ab 01.07.1999, 16. Zivilsenat ab 01.01.2000, 18. Zivilsenat ab 01.04.2000. Für den Unterhaltszeitraum davor bleibt es bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus mit 1/7. Die berufsbedingten Aufwendungen werden entsprechend Nr. 3 der Anmerkungen zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



