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Opferentschädigung: Keine für massive Verbrennungen

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 4 VG 16/07

Urteil vom 13.08.2008 rechtskräftig

Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 24 VG 2/05, Entscheidung vom 29.10.2007


Entscheidung:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen der vom Kläger am 22. Dezember 2000 erlittenen Verletzungen.

Der 1990 geborene Kläger spielte am 22. Dezember 2000 zusammen mit drei etwa gleichaltrigen Jungen, den Zeugen F. (geb. 1990), D. (geb. 1990) und C. (geb. 1990) nach Schulschluss zunächst im Anwesen seiner Großeltern. Anschließend begab sich die Gruppe zu der von den Eltern des Zeugen D. betriebenen Gärtnerei, aus der mehrere Spraydosen mitgenommen und der Sprühstrahl mehrfach mit einem Feuerzeug in Brand gesetzt wurde. Schließlich gelangte die Gruppe zu einem Grundstück, das einer benachbarten Bäckerei als Mitarbeiterparkplatz diente und auf dem sich ein mit Benzin gefüllter Kanister sowie eine leere Colaflasche befanden. Ein Teil des Benzins aus dem Kanister wurde in die Colaflasche umgefüllt, wobei sich durch das hierbei verschüttete Benzin eine Benzinlache auf dem Boden bildete. Im weiteren Verlauf fing die Kleidung des Klägers Feuer, wobei die Beteiligung des Klägers am Umfüllen des Benzins wie auch die zu seinen Verletzungen führenden Handlungen streitig sind.

Der Kläger erlitt Verbrennungen zweiten bis dritten Grades von 41% der Körperoberfläche, wobei vor allem die gesamten unteren Extremitäten außer Füße, Gesäß und Unterbauch betroffen waren. Bis Anfang Februar 2001 fanden 27 Operationen zur Hautverpflanzung statt. Seither ist das optische Erscheinungsbild des Klägers an den am schwersten betroffenen Stellen auf Dauer entstellt. Er leidet auch unter psychischen Folgen des Ereignisses.

Am 28. Dezember 2000 erstattete der Großvater des Klägers, E. T., Strafanzeige gegen die unbekannte Person, die den Benzinkanister auf dem Grundstück abgelagert hatte. Hierbei ging er nach dem Inhalt seiner Strafanzeige davon aus, dass sein Enkel die Benzinlache, die sich gebildet hatte, selbst angezündet und hierbei die Verbrennungen erlitten hatte. Wie er später erklärte, sei er hierbei von den Schilderungen der drei anderen unmittelbar beteiligten Zeugen ausgegangen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt Anfang Januar 2001 habe ihm sein Enkel geschildert, von den drei anderen Jungen angezündet worden zu sein.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung wurde wegen unbekannter Täterschaft eingestellt. Ein Ermittlungsverfahren gegen die übrigen unmittelbar beteiligten Jungen wurde nicht eingeleitet. Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage des Klägers gegen die übrigen drei beteiligten Jungen wies das Landgericht Hanau mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 15. Mai 2003 nach uneidlicher zeugenschaftlicher Vernehmung des Klägers sowie der dort beklagten übrigen drei Jungen als unbegründet ab, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine deliktische Handlung der Beklagten nicht nachzuweisen gewesen sei. Insgesamt maß das Landgericht den Aussagen der Beklagten mehr Gewicht als der Aussage des Klägers bei, weil Letztere einige wesentliche Unstimmigkeiten aufgewiesen habe, während die Aussagen der Beklagten im wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar gewesen seien. Insoweit wird wegen weiterer Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Hanau vom 15. Mai 2003 (Az.: 4 O 534/02 – Blatt 95 bis 108 der Verwaltungsakten) ergänzend Bezug genommen. Wegen der zeugenschaftlichen Aussagen des Klägers und der im Zivilprozess beklagten drei anderen beteiligten Jungen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 15. Mai 2003 (Blatt 76 bis 94 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.

Zusammenfassend hat der Kläger als Zeuge im Zivilprozess im Wesentlichen bekundet, kein Feuerzeug bei sich gehabt zu haben, weil ihm dies zuvor von seiner Großmutter abgenommen worden sei. Obwohl in der Gruppe kein Streit bestanden habe und ein solcher auch nicht vorausgegangen sei, hätten ihn die drei anderen Jungen nach Erreichen der Gärtnerei und der dortigen Aufnahme der Spraydosen vom weiteren Spiel der Gruppe ausgeschlossen, wofür er keinen Grund benennen könne. Er sei der Gruppe aber dann versteckt gefolgt und habe so aus der Distanz beobachten können, wie diese mit den Spraydosen gesprüht und den Sprühstrahl mit einem Feuerzeug angezündet hätten und dann schließlich über ein zunächst geschlossenes Tor auf das Grundstück geklettert seien, wo sie Benzin aus einem Kanister in einen Colaflasche gefüllt hätten. Erst danach hätten ihn die drei anderen Jungen bemerkt und zu sich gerufen. D. und C. hätten ihn festgehalten und F. habe Benzin aus dem Kanister über ihn gegossen und ihn danach etwa in Höhe des Bauchnabels mit einem Feuerzeug angezündet. Er habe das Ganze nur für einen Spaß gehalten und sich deshalb nur ein bisschen gewehrt. Was hierbei gesprochen worden sei, sei ihm nicht erinnerlich. Er habe kein Feuerzeug dabei gehabt, weil seine Großmutter dieses an sich genommen habe.

Die drei anderen Jungen haben im Zivilprozess übereinstimmend ausgesagt, der Kläger habe das Feuerzeug aus einer Hecke im Garten seiner Großeltern geholt und sei die gesamte Zeit in der Gruppe dabei gewesen. So sei er auch beim Anzünden des Sprühstrahls aus Spraydosen und beim Abfüllen des Benzins aus dem Kanister in die Colaflasche aktiv beteiligt gewesen. Es habe in der Gruppe kein Streit bestanden und der Kläger sei nicht weggeschickt worden. Beim Abfüllen des Benzins in die Colaflasche sei auch etwas daneben gelaufen. Die hierdurch gebildete Benzinlache habe der Kläger mit seinem Feuerzeug, das er die ganze Zeit nicht aus der Hand gegeben habe, selbst angezündet, während sich die anderen Jungen, die ihn gewarnt hätten, wegen der Gefährlichkeit des Tuns nacheinander entfernt hätten. Als der Kläger sich angezündet habe, sei man bereits im Weggehen gewesen. Schon während des Hantierens mit den Spraydosen habe der Kläger sein Feuerzeug nicht aus der Hand gegeben, weil es sein eigenes gewesen sei. Die übrigen Jungen in der Gruppe hätten kein Feuerzeug dabei gehabt.

Den Antrag des Klägers vom 9. Juli 2001 auf Beschädigtenversorgung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2004 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2005 zurück, weil ein vorsätzlicher, tätlicher Angriff auf den Kläger nicht nachzuweisen sei.

Auf die hiergegen am 3. Februar 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Zeugen C. und D. zur Vernehmung vorgeladen und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Die in der mündlichen Verhandlung erschienenen Zeugen wurden auf Antrag und mit Einverständnis des Klägers unvernommen entlassen und die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil ein vorsätzlicher, tätlicher Angriff auf den Kläger weder nachgewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht sei, wobei sich das Sozialgericht im Wesentlichen auf die Würdigung der Zeugenaussagen im Zivilprozess vor dem Landgericht Hanau gestützt hat. Die Aussage des Klägers sei schon deshalb schwer nachvollziehbar, weil völlig unklar bleibe, warum die drei Spielkameraden ihn plötzlich und ohne jeden Anlass vom gemeinsamen Spiel ausgeschlossen haben sollten. Der Kläger habe selbst ausgesagt, dass solches auch vorher nicht vorgekommen sei. Wenig plausibel sei auch, dass er den drei anderen Jungen unbemerkt habe nachschleichen und die Vorgänge genau beobachten können. Weiterhin sei auffällig, dass er sich nicht an das im Vorfeld des behaupteten Angriffs Gesprochene erinnern könne. Der vom Kläger behauptete plötzliche Angriff setze ein enormes Aggressionspotential und das Fehlen jeder Hemmung bei den drei anderen Jungen voraus, wofür es vorliegend keinerlei schlüssige Erklärung gebe. Die Aussagen der drei anderen Jungen stimmten im wesentlichen Geschehensablauf überein und seien insgesamt glaubhaft, gerade weil sie sich nicht so dargestellt hätten, als sei es ihnen völlig fremd gewesen, zu zündeln. Nach ihren Aussagen stelle sich die Verbrennung des Klägers als ein nachvollziehbarer tragischer Unfall desjenigen dar, der an diesem Tag ein Feuerzeug gehabt habe und bei dem gefährlichen Spiel am weitesten gegangen sei. Die Vernehmung der von der Klägerseite benannten weiteren Zeugen sei entbehrlich und zur Aufklärung des Geschehensablaufs nicht geeignet. Die immer wieder abgewandelte Darstellung des Großvaters des Klägers zeige, dass Zeugen vom Hörensagen das Geschehen nicht weiter aufklären könnten. Auch die von ihm zuletzt gelieferte Version, wonach der Zeuge F. den Benzinkanister angezündet habe, während der Kläger hierbei in einer Lache verschütteten Benzins gestanden habe, stimme nicht mit der Aussage des Klägers im Zivilprozess überein.

Gegen das ihm am 14. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 2007 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2005 zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen der am 22. Dezember 2000 erlittenen Verletzungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat über die zur Verletzung des Klägers am 22. Dezember 2000 führenden Geschehnisse auf Antrag des Klägers Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C. und D … Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 13. August 2008 Bezug genommen. Der Zeuge F. hat nach schriftlicher Belehrung über seine Wahrheitspflicht schriftlich mitgeteilt, weiterhin in der Volksrepublik China wohnhaft zu sein und seiner Aussage im Zivilprozess vor dem Landgericht Hanau, die ihm nochmals schriftlich vorgelegt worden war, nichts weiter hinzuzufügen zu haben.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu, weil der erforderliche Nachweis eines vorsätzlichen, tätlichen Angriffs (§ 1 Abs. 1 S. 1 OEG) nicht zu führen ist. Dies hat das Sozialgericht unter zutreffender Würdigung des Akteninhaltes und insbesondere der zeugenschaftlichen Aussagen des Klägers sowie der anderen drei am Geschehen unmittelbar Beteiligten im Zivilprozess vor dem Landgericht Hanau in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils bereits umfassend und richtig ausgeführt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt und insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Auch die weitere Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C. und D. führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der Zeuge C. hat seine Aussage vor dem Landgericht Hanau – soweit er sich nach der Zwischenzeit noch erinnern konnte – glaubhaft in den wesentlichen Punkten bestätigt. Die Aussage des Zeugen D. war hinsichtlich des Geschehens unergiebig, weil sich der Zeuge nach nunmehr fast acht Jahren an keine Einzelheiten mehr erinnern, aber immerhin noch sicher ausschließen konnte, dass der Kläger von ihm oder einem anderen Jungen festgehalten und mit Benzin übergossen worden war. Aus der neuerlichen Vernehmung der Zeugen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein Motiv für die vom Kläger behauptete Tat. Insbesondere kann nach dem persönlichen Eindruck, den die Zeugen beim Senat hinterlassen haben, und nach deren glaubhaften Aussagen ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Tat im Milieu einer „kriminellen“ Kinderbande gehandelt haben könnte, denn die beteiligten Jungen waren zwar Klassenkameraden aber unterschiedlich eng befreundet und trafen sich nicht ständig in dieser Zusammensetzung. Während der Zeuge C. mehr mit dem Zeugen F. befreundet war und ansonsten seinen engeren Freundeskreis außerhalb der Gruppe der am Geschehen unmittelbar Beteiligten hatte, war der Zeuge D. mehr mit dem Kläger befreundet. Der Senat hat daher nach der erneuten Vernehmung der Zeugen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen selbst gewinnen können. Auch der in der Volksrepublik China wohnhafte und deshalb nicht persönlich vernommene Zeuge F. hat seine Aussage vor dem Landgericht Hanau schriftlich bestätigt.

Den Aussagen dieser Zeugen steht daher weiterhin nur die in wichtigen Teilen auch zur Überzeugung des Senats wenig nachvollziehbare Einlassung des Klägers über den zu seinen Verletzungen führenden Geschehensablauf gegenüber, die auch nicht für eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 15 KOV-VfG ausreicht, wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung der Beweiserleichterung des § 15 KOV-VfG vorliegen, wovon das Sozialgericht ausgegangen ist.

Eine Vernehmung der von der Klägerseite benannten weiteren Zeugen konnte unterbleiben, weil die – überwiegend mittelbaren – Tatsachen, die die Zeugen bekunden können sollen, als wahr unterstellt werden können, ohne dass dies Einfluss auf das Ergebnis der Beweisaufnahme hätte und der Kläger auch keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).

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