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Parkplatzunfall – Haftungsverteilung

Eine Autofahrerin in Rheine wollte ausparken und verursachte dabei einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Doch vor Gericht kam es zu einer überraschenden Wendung: Ein Gutachten bewies, dass die Frau beim Rückwärtsfahren den stehenden Wagen des Beklagten rammte – und nun selbst für den Schaden aufkommen muss. Das Amtsgericht Rheine wies ihre Klage auf Schadensersatz ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Rheine
  • Datum: 13.05.2024
  • Aktenzeichen: 14 C 221/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess wegen Schadensersatzanspruch
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin fordert Schadensersatz von den Beklagten. Sie behauptet, der Unfall sei durch das rückwärtige Ausparken des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden. Ihrer Ansicht nach habe sie das Ausparken bereits abgeschlossen gehabt und sei in Fahrtrichtung, als der Beklagte zu 2) rückwärts gegen ihr Fahrzeug gefahren sei.
  • Beklagte: Die Beklagten lehnen die Forderung ab und argumentieren, dass der Beklagte zu 2) beim Ausparken die Parkgasse im Blick hatte und es zu einer Kollision kam, weil die Klägerin rückwärts in den freien Verkehr fuhr, ohne sich angemessen zu vergewissern.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Streit drehte sich um einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatz in Rheine, bei dem beide Parteien rückwärts aus einer Parkbucht ausparkten. Die Klägerin erlitt auf ihrem linken Heckbereich einen Schaden, wohingegen das Fahrzeug des Beklagten am Heck beschädigt wurde. Die Beklagte zahlte zunächst 50 % des Schadenersatzanspruchs der Klägerin.
  • Kern des Rechtsstreits: Es galt zu klären, wer die Verantwortung für den Unfall trägt, insbesondere ob die Klägerin beim Zurücksetzen nicht ausreichend vorsichtig war, was eine Mithaftung begründen könnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Die Beweisaufnahme, insbesondere die Sachverständigengutachten, zeigten, dass das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung war und das Anfahren auf den Beklagten erfolgte. Der Beklagte zu 2) stand zum Unfallzeitpunkt, was eine Haftung des Beklagten gemäß § 17 Abs. 2 StVG ausschließt.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheitszahlung abgewendet werden.

Komplexe Haftungsfragen bei Parkplatzunfällen: Was Sie wissen müssen

Parkplatzunfälle sind im Verkehrsalltag eine häufige Herausforderung, bei denen schnell komplexe rechtliche Fragen zur Haftungsverteilung und Schadensregulierung entstehen. Ob beim Ein- oder Ausparken, beim Rangieren oder durch unachtsames Verhalten – die Unfallszenarien sind vielfältig und bergen oft Risiken für alle Verkehrsteilnehmer.

Die Klärung der Schuldfrage bei solchen Verkehrsvorfällen erfordert eine sorgfältige Analyse der Umstände. Entscheidende Faktoren wie Mitverschulden, Fahrerhaftung und die Einhaltung verkehrsrechtlicher Sorgfaltspflichten spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung von Parkschäden und möglichen Schadensersatzansprüchen. Ein genauer Unfallbericht und die Beweissicherung sind dabei grundlegende Voraussetzungen für eine faire Schadensregulierung.

Der Fall vor Gericht


Rückwärtsfahrende Autofahrerin verursacht Parkplatzunfall – Schadensersatzklage abgewiesen

Kollision zwischen einem silbernen Volkswagen Golf und einem blauen Audi A4 auf einem deutschen Parkplatz.
Parkplatzunfall – Klägerin trägt alleinige Schuld | Symbolfoto: Flux gen.

Bei einem Parkplatzunfall auf dem C-platz in Rheine kollidierte der PKW der Klägerin beim Ausparken mit dem Fahrzeug des Beklagten. Das Amtsgericht Rheine wies die Schadensersatzklage der Unfallbeteiligten ab und bestätigte durch ein technisches Gutachten die alleinige Unfallverursachung durch die Klägerin.

Technisches Gutachten widerlegt Darstellung der Klägerin

Die Klägerin hatte ursprünglich behauptet, sie habe bereits den ersten Gang eingelegt und sei im Begriff gewesen, den Parkplatz vorwärts zu verlassen, als der Beklagte rückwärts aus seiner Parkbucht herausgefahren und mit ihrem Fahrzeug kollidiert sei. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger konnte diese Version durch seine technische Analyse klar widerlegen. Die Radkontaktspuren am Fahrzeug des Beklagten zeigten eindeutig, dass sich das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt in einer Rückwärtsbewegung befand. Der Sachverständige stellte fest, dass sich das Rad des klägerischen Fahrzeugs nach dem Entstehen der Kontaktspuren um etwa 90 Grad im Uhrzeigersinn gedreht hatte. Diese Drehrichtung war nur bei einer Rückwärtsfahrt möglich – bei einer behaupteten Vorwärtsfahrt hätte sich das Rad um etwa 270 Grad gegen den Uhrzeigersinn drehen müssen.

Stillstehendes Fahrzeug des Beklagten bestätigt durch Unfallspuren

Der Beklagte hatte ausgesagt, er habe beim Ausparken die Parkgasse über seine Rückfahrkamera beobachtet und sei langsam herausgefahren. Als sein Fahrzeug bereits vollständig in der Parkgasse stand, sei das Fahrzeug der Klägerin plötzlich hinter ihm aufgetaucht. Die technische Untersuchung bestätigte diese Darstellung: Die Unfallspuren belegten, dass der PKW des Beklagten zum Kollisionszeitpunkt stand und sich das Fahrzeug der Klägerin in einer Drehbewegung befand.

Gericht stellt alleinige Unfallverursachung durch Klägerin fest

Das Amtsgericht Rheine stufte den Unfall für den Beklagten als Unabwendbar gemäß § 17 Abs. 2 StVG ein, da sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits stand und er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte. Die durch die Klägerin verursachten Schäden betrafen sowohl ihr eigenes Fahrzeug im Seitenbereich hinten links als auch den Heckbereich des beklagten Fahrzeugs. Die Versicherung des Beklagten hatte bereits 50% des geltend gemachten Schadens in Höhe von 3.007,66 EUR reguliert. Die weitergehende Forderung der Klägerin über 1.528,83 EUR wurde vom Gericht vollständig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass bei Parkunfällen die tatsächliche Bewegung der Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt entscheidend ist – nicht die Darstellung der Beteiligten. Durch moderne technische Untersuchungsmethoden, wie die Analyse von Radspuren, kann eindeutig nachgewiesen werden, welches Fahrzeug sich zum Unfallzeitpunkt bewegt hat. Wer beim Rückwärtsfahren mit einem stehenden Fahrzeug kollidiert, trägt die alleinige Schuld am Unfall, da der Stehende den Unfall nicht mehr verhindern konnte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Parkunfall verwickelt werden, ist es wichtig, die genaue Position und Bewegung aller beteiligten Fahrzeuge zu dokumentieren – am besten durch Fotos und Zeugen. Auch wenn Sie meinen im Recht zu sein, können technische Gutachten das Gegenteil beweisen. Besondere Vorsicht ist beim Rückwärtsfahren geboten, da Sie hier die volle Verantwortung tragen, wenn Sie mit einem bereits stehenden Fahrzeug kollidieren. Die Versicherung wird in solchen Fällen den kompletten Schaden nicht übernehmen, sodass Sie mit erheblichen Kosten rechnen müssen.

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Wie Sie sich bei einem Parkplatzunfall richtig verhalten

Ein Parkplatzunfall kann schnell passieren und oft ist die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt. Gerade bei unübersichtlichen Situationen ist es wichtig, die richtigen Schritte zu unternehmen, um Ihre Interessen zu wahren. Die Dokumentation des Unfallhergangs mit Fotos und Zeugenaussagen kann entscheidend sein, um Ihre Position zu stärken. Auch die Analyse von Radspuren durch einen Sachverständigen kann im Streitfall Klarheit bringen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte nach einem Parkplatzunfall durchzusetzen. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht und helfen Ihnen, die Schuldfrage zu klären und Ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dabei stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die optimale Strategie für Ihr Anliegen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Besonderheiten gelten bei der Haftung für Parkplatzunfälle?

Auf Parkplätzen gelten besondere Haftungsregeln, die sich von den üblichen Verkehrsregeln unterscheiden. Wenn Sie einen Parkplatz befahren, müssen Sie mit erhöhter Vorsicht agieren, da hier spezielle rechtliche Rahmenbedingungen gelten.

Grundsätzliche Verkehrsregeln auf Parkplätzen

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt nicht automatisch die Straßenverkehrsordnung (StVO). Stattdessen gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO. Dies bedeutet für Sie: Vorfahrtsregeln wie „rechts vor links“ gelten nur dann, wenn die Fahrgassen eindeutig Straßencharakter haben.

Erhöhte Sorgfaltspflichten beim Rangieren

Beim Ein- und Ausparken trifft Sie eine besondere Sorgfaltspflicht. Sie müssen jederzeit damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unvermittelt ein- oder ausparken. Besonders beim Rückwärtsfahren müssen Sie sich so verhalten, dass Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen bringen können.

Typische Haftungsverteilung bei verschiedenen Unfallszenarien

Die Haftungsverteilung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls:

  • Wenn Sie rückwärts ausparken und mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug kollidieren, tragen Sie als Ausparkender in der Regel die Haupthaftung von 70-75%.
  • Bei einer Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge wird meist eine Haftungsquote von 50:50 angenommen.
  • Steht ein Fahrzeug nachweislich bereits beim Zusammenstoß, haftet der sich bewegende Unfallgegner grundsätzlich allein.

Besonderheiten bei der Beweisführung

Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht zunächst gegen den Rückwärtsfahrenden. Dies bedeutet für Sie: Wenn Sie rückwärts fahren und es kommt zu einem Unfall, müssen Sie beweisen, dass Sie alle erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten haben. Können Sie nachweisen, dass Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits stand, entfällt dieser Anscheinsbeweis.

Die Gerichte berücksichtigen bei der Haftungsverteilung verschiedene Faktoren wie die Geschwindigkeit, die Sichtverhältnisse und das Verhalten beider Beteiligten. Auch die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge fließt in die Bewertung ein.


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Wie kann die Schuldfrage bei einem Parkplatzunfall eindeutig geklärt werden?

Die Schuldfrage bei einem Parkplatzunfall lässt sich durch eine sorgfältige Dokumentation und Beweissicherung klären. Wenn Sie in einen Parkplatzunfall verwickelt werden, sollten Sie unmittelbar nach dem Unfall eine umfassende Beweissicherung durchführen.

Beweissicherung direkt nach dem Unfall

Fotografische Dokumentation ist das wichtigste Beweismittel. Machen Sie systematisch Aufnahmen von:

  • Übersichtsaufnahmen der gesamten Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven
  • Detailaufnahmen aller Fahrzeugschäden
  • Spuren auf dem Boden wie Brems- oder Schleifspuren
  • Position der Fahrzeuge zueinander.

Eine präzise Unfallskizze ergänzt die Fotodokumentation. Zeichnen Sie die Positionen der Fahrzeuge, relevante Markierungen und besondere Merkmale des Parkplatzes ein.

Bedeutung des Stillstands für die Haftung

Bei Parkplatzunfällen ist die Frage des Stillstands oft entscheidend für die Haftungsverteilung. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits stand, verbessert dies Ihre Position erheblich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in solchen Fällen der Anscheinsbeweis gegen den noch fahrenden Unfallgegner spricht.

Gutachterliche Unfallrekonstruktion

Ein Sachverständigengutachten kann durch technische Analyse wichtige Beweise liefern:

Die Unfallanalyse untersucht:

  • Fahrzeugschäden und deren Kompatibilität
  • Bewegungsabläufe der Fahrzeuge
  • Technische Spuren am Unfallort
  • Plausibilität der geschilderten Unfallhergänge.

Rechtliche Bewertung der Beweise

Die Gerichte bewerten verschiedene Faktoren bei der Schuldfrage:

Besonders relevant sind:

  • Die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren
  • Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen
  • Die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.

Stellen Sie sich vor, Sie parken rückwärts aus: In diesem Fall trifft Sie eine besondere Sorgfaltspflicht. Können Sie jedoch beweisen, dass Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits stand, kann sich die Haftungsverteilung deutlich zu Ihren Gunsten verschieben.

Die klassische 50:50-Haftung gilt nicht automatisch. Wenn durch Beweise wie Fotos, Zeugenaussagen oder ein Gutachten ein anderer Unfallhergang nachgewiesen werden kann, ist auch eine abweichende Haftungsverteilung möglich.


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Welche Rolle spielen technische Gutachten bei der Beweisführung im Parkplatzunfall?

Ein technisches Gutachten ist bei Parkplatzunfällen ein zentrales Beweismittel, das zur Aufklärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage beiträgt. Wenn Sie in einen Parkplatzunfall verwickelt werden, kann ein Sachverständigengutachten den tatsächlichen Ablauf des Geschehens objektiv rekonstruieren.

Bedeutung für die Beweisführung

Ein Sachverständiger analysiert bei der Unfallrekonstruktion verschiedene technische Aspekte:

  • Beschädigungen an den Fahrzeugen
  • Endpositionen der Fahrzeuge
  • Spuren am Unfallort
  • Bewegungsabläufe der Fahrzeuge
  • Kollisionsdynamik

Diese technische Analyse ermöglicht Rückschlüsse auf den tatsächlichen Unfallhergang, selbst wenn keine Zeugen vorhanden sind.

Technische Untersuchungsmethoden

Bei der Erstellung eines Unfallgutachtens kommen moderne Methoden zum Einsatz:

Der Sachverständige dokumentiert zunächst alle relevanten Spuren und erstellt eine umfassende Fotodokumentation. Mittels spezieller Software werden die Bewegungsabläufe der Fahrzeuge rekonstruiert. Dabei werden physikalische Gesetzmäßigkeiten und technische Parameter berücksichtigt.

Beweiskraft vor Gericht

Die Gerichte messen Sachverständigengutachten eine hohe Beweiskraft bei. Ein technisches Gutachten kann beispielsweise:

  • Die Glaubwürdigkeit von Unfallschilderungen überprüfen
  • Widersprüchliche Aussagen der Beteiligten aufklären
  • Den genauen Kollisionspunkt bestimmen
  • Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge ermitteln

Wenn das Schadensbild nicht mit den Aussagen der Unfallbeteiligten übereinstimmt, kann ein Gutachten dies nachweisen. Bei einem Parkplatzunfall mit Rückwärtsfahrer kann der Sachverständige beispielsweise feststellen, ob das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits stand oder sich noch in Bewegung befand.

Praktische Bedeutung

Ein technisches Gutachten ist besonders wichtig, wenn die Haftungsfrage unklar ist. Wenn Sie in einen Parkplatzunfall verwickelt werden, sollten Sie unmittelbar nach dem Unfall:

  • Den Unfallort und die Schäden fotografisch dokumentieren
  • Die Positionen der Fahrzeuge festhalten
  • Spuren am Unfallort sichern

Diese Dokumentation ermöglicht dem Sachverständigen später eine präzise Rekonstruktion des Unfallgeschehens.


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Welche Rechte und Pflichten haben Unfallbeteiligte beim Ausparken?

Grundlegende Sorgfaltspflichten

Beim Ausparken müssen Sie besondere Sorgfaltspflichten beachten. Nach § 9 Abs. 5 StVO müssen Sie sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet konkret:

Sie müssen vor und während des Ausparkens sicherstellen, dass der Raum hinter Ihrem Fahrzeug frei ist. Dies gilt insbesondere für Bereiche, die im Rückspiegel nicht einsehbar sind. Bei eingeschränkter Sicht sollten Sie sich einweisen lassen.

Verhalten beim Ausparken

Beim Rückwärtsausparken gilt der höchste Sorgfaltsmaßstab des deutschen Straßenverkehrsrechts. Sie müssen:

  • Schrittgeschwindigkeit einhalten
  • In ständiger Bremsbereitschaft sein
  • Sich vergewissern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden

Haftung bei Unfällen

Wenn Sie rückwärts ausparken und es kommt zu einem Unfall, spricht der erste Anschein für Ihr Verschulden. Dies bedeutet:

Bei einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug tragen Sie als Ausparkender in der Regel die Hauptverantwortung. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits stand und Sie alle Sorgfaltspflichten erfüllt haben.

Besondere Situationen

Bei gleichzeitigem Ausparken zweier Fahrzeuge aus gegenüberliegenden Parkbuchten wird der Schaden in der Regel hälftig geteilt. Dies gilt jedoch nur, wenn beide Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt in Bewegung waren.

Auf Parkplätzen müssen Sie zusätzlich beachten:

Der fließende Verkehr auf Parkplatzfahrgassen hat grundsätzlich Vorrang. Als Ausparkender müssen Sie sich dem fließenden Verkehr anpassen und gegebenenfalls warten.


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Was bedeutet der Begriff der Unabwendbarkeit bei Parkplatzunfällen?

Ein unabwendbares Ereignis liegt bei einem Parkplatzunfall vor, wenn der Unfall auch bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Unfall absolut unvermeidbar sein muss.

Voraussetzungen der Unabwendbarkeit

Die Unabwendbarkeit eines Unfalls setzt voraus, dass Sie sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Dies bedeutet:

  • Sie müssen ein sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln gezeigt haben, das deutlich über die normale Sorgfaltspflicht hinausgeht
  • Sie müssen alle geltenden Verkehrsvorschriften eingehalten haben
  • Sie müssen alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt haben
  • Auch erhebliche Fehler anderer Verkehrsteilnehmer müssen in Ihre Überlegungen einbezogen worden sein

Rechtliche Bedeutung

Wenn Sie die Unabwendbarkeit eines Parkplatzunfalls geltend machen möchten, müssen Sie beachten:

Die Beweislast für die Unabwendbarkeit liegt bei Ihnen als derjenige, der sich darauf beruft. Sie müssen also nachweisen können, dass sowohl Sie als Fahrer als auch der Halter des Fahrzeugs jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben.

Praktische Auswirkungen

Die Unabwendbarkeit hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung:

Wenn Sie die Unabwendbarkeit nachweisen können, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Unfall weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Ein Beispiel für ein unabwendbares Ereignis wäre, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines LKW aufgewirbelt und auf Ihr nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie sich erst in der Gefahrensituation ideal verhalten, die Gefahr aber vorher hätten erkennen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch ist das rechtliche Recht, von einem anderen die Wiedergutmachung eines erlittenen Schadens zu verlangen. Grundlage sind die §§ 249 ff. BGB. Der Anspruch setzt voraus, dass jemand einem anderen einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Im Straßenverkehr entstehen solche Ansprüche häufig nach Unfällen. Der Geschädigte kann dabei den Ersatz des materiellen Schadens (z.B. Reparaturkosten) sowie unter Umständen auch Schmerzensgeld fordern. Beispiel: Ein Autofahrer verursacht fahrlässig einen Unfall und muss dem Geschädigten die Reparaturkosten ersetzen.


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Mitverschulden

Das Mitverschulden nach § 254 BGB beschreibt eine Situation, bei der der Geschädigte selbst zur Entstehung seines Schadens beigetragen hat. Dies führt zu einer anteiligen Schadenstragung zwischen Schädiger und Geschädigtem. Die Haftungsquoten werden dabei nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag bestimmt. Bei Verkehrsunfällen wird häufig ein Mitverschulden geprüft. Beispiel: Wenn bei einem Parkplatzunfall beide Fahrer unvorsichtig waren, kann das Gericht den Schaden entsprechend aufteilen, etwa 70/30 oder 50/50.


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Fahrerhaftung

Die Fahrerhaftung bezeichnet die persönliche Haftung des Fahrzeugführers für Schäden, die er im Straßenverkehr verursacht. Sie basiert auf § 18 StVG und setzt ein Verschulden voraus – also zumindest Fahrlässigkeit. Der Fahrer muss dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten. Bei Parkplatzunfällen ist besondere Vorsicht geboten, vor allem beim Rückwärtsfahren. Beispiel: Wer beim Ausparken nicht ausreichend auf andere Fahrzeuge achtet und einen Unfall verursacht, haftet für den entstandenen Schaden.


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Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr beschreibt die rechtliche Verpflichtung aller Verkehrsteilnehmer, sich so zu verhalten, dass keine anderen gefährdet werden (§ 1 StVO). Sie umfasst besonders beim Parken erhöhte Anforderungen an Umsicht und Vorsicht. Beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrer etwa durch Blicke nach hinten, Nutzung von Spiegeln oder Einparkhilfen absichern. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zur Haftung führen. Beispiel: Wer ohne ausreichende Rückversicherung rückwärts fährt und einen Unfall verursacht.


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Unabwendbar

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 2 StVG liegt vor, wenn der Fahrzeugführer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat und der Unfall dennoch nicht vermieden werden konnte. Dies führt zum Ausschluss der Haftung, auch wenn ein Schaden entstanden ist. Die Anforderungen sind sehr hoch – der Fahrer muss sich „ideal“ verhalten haben. Beispiel: Ein ordnungsgemäß stehendes Fahrzeug wird von einem anderen gerammt, ohne dass der Fahrer dies verhindern konnte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 17 Abs. 2 StVG: Dieser Paragraph des Straßenverkehrsgesetzes regelt die Haftung bei Unfällen, die trotz Einhaltung der Verkehrsvorschriften unvermeidbar sind. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Unfall für den Beklagten unvermeidbar war, da er zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes stand und keine Möglichkeit zur Verhinderung des Unfalls hatte.
  • § 823 Abs. 1 BGB: Dieses Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet den Schädiger, den entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt. Die Klägerin machte Ansprüche aus diesem Paragraphen geltend, wurde jedoch durch das Gericht abgewiesen, da die Beweisaufnahme ihre Mitschuld am Unfall ergab.
  • § 7 StVO: Die Straßenverkehrsordnung enthält Vorschriften für das rückwärtige Ausparken und das Verhalten im Straßenverkehr. Im vorliegenden Fall war das rückwärtige Ausparken beider Parteien der Unfallhergang, wodurch die Regelungen dieses Paragraphen relevant für die Haftungsfrage wurden.
  • § 91 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung legt fest, dass die Kosten des Rechtsstreits von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Im Urteil wurde entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, da ihre Klage abgewiesen wurde.
  • §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: Diese Bestimmungen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei die Klägerin die Möglichkeit hat, durch Sicherheitsleistung eine Zwangsvollstreckung abzuwehren, wenn die Beklagten keine entsprechende Sicherheit leisten.

Das vorliegende Urteil


AG Rheine – Az.: 14 C 221/23 – Urteil vom 13.05.2024


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