Auskunftsrecht des Gläubigers über Kaufvertrag
LG Bremen – Az.: 4 T 105/20 – Beschluss vom 19.05.2020
1. Der im Wege der Beschwerde geltend gemachte Antrag des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner anzuweisen, ihm, dem Beschwerdeführer, Auskunft über den Stand der Durchführung des am 09.03.2012 von dem Notar … geschlossenen Kaufvertrag über den Grundbesitz in … zu erteilen, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt von dem Beschwerdegegner in dessen Eigenschaft als Notar die Vornahme einer bestimmten amtlichen Handlung in der Gestalt der Erteilung einer Auskunft.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ließ die Pfändung und Überweisung eines Kaufpreisanspruches aus einem zwischen den Gebrüdern … geschlossenen und vor dem Notar … am 09.03.2012 beurkundeten Kaufvertrag (Anlage K 3 der Beschwerde = Bl. 15 ff. d.A.) zu einem Betrag von rd. € 71.000 ausbringen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.01.2020 = Anlage K 5 der Beschwerde = 53 R ff. d.A.). Pfändungsschuldner und Gläubiger des Kaufpreisanspruches ist …. Schuldner des Kaufpreisanspruches ist ..
[Dem Schuldner] wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit vorläufigem Zahlungsverbot am 05.03.2020 zugestellt. Der von dem Beschwerdeführer auf Auskunft nach § 840 ZPO in Anspruch genommene Drittschuldner teilte in seiner Drittschuldnererklärung vom 09.03.2020 (Bl. 60 d.A,) mit, dass der Schuldner … den pfändungsgegenständlichen Anspruch bereits am 09.03.2012 an ihn abgetreten habe.
Die Durchführung des Kaufvertrages war unterdes zum Ruhen gekommen. Der mit der Durchführung des Kaufvertrages beauftragte Notar … hatte daher seine Tätigkeit im Jahre 2012 beendet. Die Kaufvertragsparteien hatten schließlich den Beschwerdegegner als Notar mit der Durchführung des Kaufvertrages beauftragt.
Gemäß § 4 des Kaufvertrages hängt die Fälligkeit des Kaufpreises von € 102.000 von der Erfüllung der dort näher genannten Voraussetzungen ab. Zahlbar ist er danach an die Grundpfandrechtsgläubiger in Höhe der von ihnen aufgegebenen Ablösebeträge und im Übrigen an den Verkäufer direkt bzw. an eine vom Verkäufer dem Notar zu benennenden Stelle.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er wegen des gepfändeten Kaufpreisanspruchs von dem Schuldner und dem Drittschuldner über den Stand der Durchführung des Kaufvertrages teilweise keine bzw. widersprüchliche Auskünfte erhalten habe. Da er somit über den Stand der Kaufvertragsdurchführung im Unklaren sei, begehre er wegen dieses Kaufpreisanspruchs, aber auch wegen des jetzt von ihm auch gepfändeten Rechts auf Rücktritt vom Kaufvertrag, den er unverzüglich erklären werde, von dem Beschwerdegegner Auskunft über den Stand der Dinge.
Der Beschwerdeführer beantragt daher im Wege der Beschwerde nach § 15 Abs.2 BNotO,
den Beschwerdegegner anzuweisen, ihm, dem Beschwerdeführer, Auskunft über den Stand der Durchführung des am 09.03.2012 von dem Notar … geschlossenen Kaufvertrag über den Grundbesitz… zu erteilen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner verweigert dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft. Er verweist hierzu auf seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 18 BNotO sowie im Übrigen darauf, dass die Pfändung aufgrund der Abtretung des Kaufpreisanspruches vom 09.03.2012 ins Leere gehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 15 Abs. 2 BNotO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Beschwerdeführer begehrt vom Beschwerdegegner in dessen Eigenschaft als Notar eine Amtshandlung. Deren Vornahme verweigert dieser. Der Beschwerdeführer hat daher ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des angerufenen Landgerichts nach § 15 Abs. 2 BNotO.
2.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Dem Beschwerdeführer steht ein Anspruch gegen den Beschwerdegegner auf Erteilung der begehrten Auskünfte nicht zu.
2.1.
Der Beschwerdeführer hat nicht aufgrund der Pfändung des Kaufpreisanspruches, soweit überhaupt wirksam erfolgt, etwaige Auskunftsrechte gegen den Beschwerdegegner erworben.
Die Pfändung eines Rechts erstreckt sich zwar auch auf Nebenforderungen wie Zinsen und Auskunftsansprüche (usw.), die dem gepfändeten Recht inhärent sind, sowie auf Rechte, die mit dem gepfändeten Recht in einem Verhältnis der Akzessorietät stehen oder aufgrund Gesetzes durch die Forderungspfändung begründet werden (vgl. Zöller, ZPO-Kom/32. Aufl., § 929 Rdz. 20; Müko, ZPO-Kom./5. Auf. § 829 Rdz. 44; Musielak/Voit, ZPO-Kom./17. Aufl., § 829 Rdz. 21). Dem vom Beschwerdeführer seinem Vortrag zufolge gepfändeten Kaufpreisanspruch waren jedoch Auskunftsansprüche gegen den Beschwerdegegner im Hinblick auf den Vollzug des Kaufvertrages weder inhärent, noch war er mit solchen akzessorisch verbunden, noch hatte die Pfändung solche Rechte begründet.
2.1.1
Soweit der Beschwerdeführer Auskunftsrechte qua Pfändung erworben hat, richten diese sich nicht gegen den Beschwerdegegner, sondern entweder als Bestandteil des gepfändeten Anspruchs gegen den Schuldner … oder, kraft Forderungspfändung gemäß § 840 ZPO entstanden, gegen den Drittschuldner ….
2.1.2.
Etwaige Auskunftsansprüche des Verkäufers … gegenüber dem Beschwerdegegner hingehen wurden durch die Pfändung nicht erfasst. Diese haben ihre Grundlage allein in dem durch den Vollzugsauftrag der Gebrüder … und dessen Annahme durch den Beschwerdegegner gemäß § 24 BNotO begründeten Rechtsverhältnis. Diese Rechte sind demgemäß weder dem Kaufpreisanspruch inhärent noch aufgrund einer Akzessorietät mit dem Schicksal des gepfändeten Kaufpreisanspruchs verbunden. Und auch ist ein solches Recht nicht – anders als etwa das Recht auf Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO – zugunsten des Beschwerdeführers durch die Pfändung begründet worden.
2.2
Auch steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die begehrte Amtshandlung zu unter dem Gesichtspunkt einer nachbeurkundlichen Verfahrenshandlung als Teil einer Urkundstätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 BNotO (vgl. BeckOK, BNotO/Stand 01.04.2020, § 15 Rdz. 20 ff.), deren Verweigerung ohne sachlichen Gründe einem Notar verboten ist und auf deren Vornahme demgemäß ein Beurkundungsbeteiligter einen nach § 15 Abs. 2 BNotO gerichtlich erstreitbaren Anspruch hat.
2.2.1.
Denn zum einen stellt die vom Beschwerdegegner abgeforderte Auskunftshandlung schon keine nachbeurkundliche Verfahrenshandlung dar, weil es nicht der Beschwerdegegner war, der den Kaufvertrag beurkundet hat. Er ist vielmehr nur mit der Vollzugsdurchführung und -überwachung im Rahmen eines ihm angetragenen und von ihm angenommenen, gesonderten Vollzugsauftrages nach § 24 BNotO betraut worden, eines Auftrages, der Handlungsansprüche der Beteiligten und –pflichten des Notars nur zwischen den an der freiwilligen Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses Beteiligten entstehen lässt.
2.2.2.
Und auch war zum anderen der Beschwerdeführer an der Beurkundung des Kaufvertrages am 09.03.2012 weder tatsächlich noch formell beteiligt, so dass auch nicht unter diesem Gesichtspunkt dem Beschwerdeführer Auskunftsrechte gegen den nunmehr mit der Durchführung des Kaufvertrages betrauten Beschwerdegegner in irgendeiner Form erwachsen wären.
2.3.
Vor diesem Hintergrund stehen dem Beschwerdeführer nicht nur keine Auskunftsansprüche gegen den Beschwerdegegner zu, sondern ist es auch diesem gemäß § 18 BNotO verboten, Auskunft zu erteilen, da die Gebrüder … den Beschwerdeführer von diesem Verbot nicht befreit haben.
2.4.
Der mit der Beschwerde geltend gemachte Anspruch besteht daher unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt, ohne dass es noch auf die Frage ankäme, ob die Pfändung aufgrund einer vorangegangenen und eine Forderungskollusion herbeiführenden Abtretung des Kaufpreisanspruches an den Schuldner … ohnehin in Leere gegangen ist bzw. ob der Beschwerdeführer ein etwaiges kaufvertragliches Rücktrittsrecht des … gepfändet hat bzw. überhaupt wirksam hat pfänden können und wie sich dies ausgewirkt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i.V.m. § 84 FamFG.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Gründe, die bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen vermögen, haben die Beteiligten auch nicht vorgetragen.