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Gewährleistungsansprüche gegen Reiseveranstalter bei Ungeziefer in Bett

OLG Celle – Az.: 11 U 20/20 – Beschluss vom 19.05.2020

Gründe

A.

Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Reiseunternehmen, eine Pauschalreise nach Kuba vom 25. November bis 10. Dezember 2017 zum Gesamtpreis von 5.448 €. Die Kläger hatten dabei – zu einem Aufpreis von 500 € – die von der Beklagten angebotene Kategorie „Diamond Club“ gebucht. Diese Kategorie beinhaltete u. a. die Zurverfügungstellung eines „persönlichen Butlers“, der dem Reisenden jederzeit zur Verfügung stehen sollte. Die Kläger tragen insoweit vor, ihnen sei mitgeteilt worden, „alles“ mit ihrer persönlichen Butlerin zu besprechen, die es sodann weiter zum Management oder auch zur Reiseleitung geben würde. Die Kläger behaupten, in der Bettmatratze der Klägerin zu 1 hätten sich Bettwanzen befunden. Bereits nach der ersten Nacht in dem gebuchten Hotel habe die Klägerin zu 1 Stiche an ihrem Körper entdeckt, nach jeder weiteren Nacht seien es mehr geworden, zuletzt rund 300. Am Morgen des 27. November 2017 hätten die Kläger gegenüber ihrer Butlerin M. das Vorhandensein der Bettwanzen gerügt, am 4. Dezember 2017 sodann auch noch unmittelbar gegenüber der Reiseleitung. Mit der vorliegenden Klage machen beide Kläger eine 100 %ige Reisepreisminderung (5.448 €) sowie einen Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB a. F. in Höhe von insgesamt 2.800 € geltend, die Klägerin zu 1 darüber hinaus noch einen Schmerzensgeldanspruch, wobei sie sich einen Mindestbetrag in Höhe von 3.500 € vorstellt.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die streitgegenständlichen Hautverletzungen von „Ungeziefer – wahrscheinlich Flöhen -“ herrühren. Es hat im Hinblick darauf der Klägerin zu 1 einen Minderungsbetrag in Höhe von 802,61 € zugesprochen und dem Kläger zu 2 einen solchen in Höhe von 214,03 €. In zeitlicher Hinsicht hat es insoweit erst die Beeinträchtigungen ab dem 4. Dezember 2017 berücksichtigt. Die vorherige Mängelanzeige gegenüber der „persönlichen Butlerin“ genüge nicht den Anforderungen des §§ 651 d Abs. 2 BGB a. F., da die Mängelanzeige grundsätzlich an den Reiseveranstalter oder an den vor Ort für ihn tätigen Reiseleiter zu richten sei. Ferner hat es der Klägerin zu 1 einen Schadensersatzanspruch für vertane Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB a. F. in Höhe von 802,61 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zugesprochen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen, soweit das Landgericht diesen nicht stattgegeben hat. Mit ihrer Anschlussberufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Landgericht einen Minderungsanspruch über den Betrag von 273 € hinaus zugesprochen hat.

B.

Der Senat weist auf Folgendes hin:

I.

Die streitgegenständliche Reise ist am 26. Oktober 2017 gebucht worden. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sind mithin die Vorschriften des Reisevertragsrechts in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung anwendbar, Art. 229 § 42 EGBGB (nachfolgend: BGB a. F.).

II. Minderungsanspruch gem. §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB a. F.

1. Das Landgericht hat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die hinreichende Überzeugung davon gewonnen, dass sich in der Matratze des der Klägerin zu 1 zur Verfügung gestellten Bett „Ungeziefer – wahrscheinlich Flöhe -“ befunden haben und auf diese die Verletzungen der Klägerin zu 1 zurückzuführen sind. An diese Feststellung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da „konkrete Anhaltspunkte“ im Sinne dieser Vorschrift nicht ersichtlich sind. Auch die Beklagte erhebt in ihrer Anschlussberufung diesbezüglich keine Einwendungen. Nach dieser Maßgabe war die von der Beklagten veranstaltete Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB a. F. mangelhaft.

2. Das Landgericht ist bei der Berechnung des Reisepreises pro Person und Tag von einer 14-tägigen Reisedauer ausgegangen und ist so zu einem Reisepreis pro Person und Tag von 194,57 € gelangt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Gewährleistungsansprüche gegen Reiseveranstalter bei Ungeziefer in Bett
(Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com)

Nach seiner inzwischen gefestigten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 12. März 2020 – 11 U 73/19, juris Rn. 50) sind dieser Berechnung die Anzahl der Reisetage zugrunde zu legen, mithin unter Hinzuziehung sowohl des An- wie des Abreisetages (so auch: Erman/Schmid, BGB, 15. Aufl., § 651 d Rn. 5 a. E.; Staudinger/Staudinger, BGB (2016), § 651 d Rn. 43; a. A. – Anzahl der Übernachtungen -: AG Duisburg, Urteil vom 9. Juli 2012 – 71 C 1784/12, juris Rn. 7). Nach dieser Maßgabe ist von einer 16-tägigen Reisedauer auszugehen, woraus sich ein Reisepreis pro Tag und Person in Höhe von 170,25 € ergibt.

3. Nicht tragfähig ist die Entscheidung des Landgerichts, wonach im Hinblick auf die Vorschrift des § 651 d Abs. 2 BGB a. F. eine Minderung erst ab dem 4. Dezember 2017 in Betracht komme, nachdem die Kläger die Mängelanzeige erst an diesem Tag unmittelbar gegenüber der Reitreiseleitung vorgenommen haben.

a) Das gilt zunächst, soweit die Kläger geltend machen, dass die ersten Bisse bereits anlässlich der ersten Nacht im Hotel aufgetreten seien. Ihr diesbezügliches erstinstanzliches Bestreiten hält die Beklagte nicht mehr aufrecht (S. 2 der Anschlussberufung, Bl. 214 d. A.).

Dies mithin als richtig zugrunde gelegt, kann einem Minderungsanspruch der Kläger von vornherein nicht die Vorschrift des § 651 d Abs. 2 BGB a. F. entgegengehalten werden. Denn obschon die Minderung nach § 651 a Abs. 2 BGB a. F. nicht eintritt, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen, ist eine Anzeige entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – X ZR 123/15, juris Rn. 16). Das wäre hinsichtlich der in der ersten Nacht erfolgten Stiche der Fall: Das Vorhandensein von Ungeziefer in dem ihm zur Verfügung gestellten Bett kann ein Reisender zwangsläufig erst dann bemerken, wenn er bereits gebissen bzw. gestochen worden ist. Dann lassen sich lediglich weitere Bisse bzw. Stiche durch einen Zimmerwechsel vermeiden. Den bereits erfolgten Bissen bzw. Stichen kann der Reiseveranstalter aber nicht mehr abhelfen (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2020 – 11 U 73/19, juris Rn. 37 zu einem Befall von Bettwanzen).

Allerdings würden die durch diese Bisse bzw. Stiche verursachten Beschwerden nicht – und zwar nicht ansatzweise – die von den Klägern geltend gemachte Reisepreisminderung in Höhe von 100 % rechtfertigen. Die Kläger tragen selbst vor (Klageschrift Seite 3), dass nach der ersten Nacht „zunächst nur einige wenige Stiche erkennbar“ gewesen seien.

Auch nach Maßgabe der vorstehend gemachten Ausführungen würde im Übrigen der Anreisetag (25. November 2017) im Rahmen einer Minderung nicht berücksichtigt werden können, weshalb auch bereits aus diesem Grund die von den Klägern geltend gemachte „100-prozentige Minderung“ nicht durchgreifen kann.

b) Nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes geht der Senat davon aus, dass die Kläger das Vorhandensein von Ungeziefer im Bett am 27. November 2017 gegenüber ihrer „persönlichen Butlerin“ M. angezeigt haben und dass der Berechtigung von Gewährleistungsansprüchen ab diesem Zeitpunkt die Vorschrift des § 651 d Abs. 2 BGB a. F. nicht entgegengehalten werden kann.

aa) Vom Ansatz her richtig ist zwar die Argumentation des Landgerichts, dass der Leistungsträger (einschließlich seiner Bediensteten) grundsätzlich nicht Adressat einer Mangelanzeige i. S. v. § 651 d Abs. 2 BGB a. F. ist, da dieser nicht Vertragspartner des Reisenden ist (vgl. dazu im Überblick: Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 138, 140). Nicht bedacht hat das Landgericht aber, dass es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben kann und demgemäß immer die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu beachten sind.

bb) So liegt es hier.

(1) Unstreitig haben die Kläger – für einen Aufpreis von 500 € – unmittelbar bei der Beklagten die Zusatzkategorie „Diamond Club“ gebucht. Ebenfalls unstreitig beinhaltete diese Kategorie u. a. die Zurverfügungstellung eines „persönlichen Butlers“, der dem Reisenden jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollte. Vorgetragen haben die Kläger ferner, dass ihnen mitgeteilt worden sei, „alles“ mit ihrer „persönlichen Butlerin“ M. zu besprechen, genauso wie es der Diamond Club auch vorsehe. Diese solle es dann weiter zum Management oder auch zur Reiseleitung geben (vgl. insbes. Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2018, Bl. 53 d. A.).

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Die Kläger haben zwar nicht näher präzisiert, von wem die letztgenannte Erklärung konkret gemacht worden ist. Das ist im Ergebnis aber unschädlich. Wäre die Erklärung im Rahmen der Buchung der Reise von Seiten der Beklagten erfolgt, wäre bereits eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend getroffen worden ist, dass eine Mängelanzeige i. S. v. § 651 d Abs. 2 BGB a. F. auch gegenüber dem „persönlichen Butler“ erfolgen kann. Wäre hingegen die Information, dass der „persönliche Butler“ „alles dann weiter zum Management oder auch zur Reiseleitung geben“ werde, den Klägern lediglich von Seiten des Leistungserbringers vor Ort so gemacht worden, würde dieser Umstand aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden (Einzel-)Falles zur Folge haben, dass reisevertraglichen Gewährleistungsansprüchen der Kläger der Verschuldenseinwand i. S. v.§ 651 d Abs. 2 BGB a. F. nicht entgegengehalten werden könnte:

Abweichend von einer „normalen“ Reise hatten die Kläger vorliegend – und zwar direkt bei der Beklagten – zu einem Aufpreis von 500 € eine „Sonderkategorie“ gebucht, hinsichtlich der die Kläger berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass diese andere „Regeln“ beinhaltete, als bei einer „normalen“ Reise. Wenn demgemäß die Kläger bei der vorliegenden speziellen Fallkonstellation den berechtigten Erwartungshorizont haben durften, dass der – noch einmal: direkt bei der Beklagten gebuchte – „persönliche Butler“ etwas im Vergleich zu einer normalen Reise „Besonderes“ war, lag es aus Sicht des Senats zunächst einmal in der Obliegenssphäre der Beklagten, bei Vertragsschluss den genauen Aufgabenbereich des „persönlichen Butlers“ klarzustellen und in diesem Rahmen u. a. auch, dass dessen Zurverfügungstellung nichts daran ändert, dass Mängelanzeigen i. S. v.§ 651 d Abs. 2 BGB a. F. weiterhin grundsätzlich nur unmittelbar gegenüber dem Reiseleiter abgegeben werden können. Dass sie hierauf die Kläger bei Vertragsschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, behauptet die Beklagte nicht. Nach dieser Maßgabe verbleibt lediglich noch der – optisch/grafisch allerdings schon nicht besonders hervorgehobene, vielmehr in den dortigen „Fließtext“ eingebettete – Hinweis auf Seite 2 der Buchungsbestätigung (Anlage K1, Bl. 9 d. A.) – wonach hinsichtlich der „unverzüglichen Anzeige von Mängeln während der Reise“ auf Ziffer 12.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwiesen wird. Ob dieser Hinweis überhaupt den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV a. F. genügt (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juli 2018 – X ZR 96/17, juris Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – X ZR 49/16, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 – X ZR 87/06, juris Rn. 25 ff.), kann dahinstehen (der Senat hat in einem Hinweisbeschluss vom 4. Oktober 2018 in dem Verfahren 11 U 51/18, an dem die hiesige Beklagte beteiligt gewesen ist, ausgeführt, dass er zwar dahin tendiere, diese Frage zu bejahen, er im Falle einer streitigen Entscheidung – zu der es in dem damaligen Verfahren nicht gekommen ist – im Hinblick auf diese Problematik allerdings die Revision zulassen würde). Denn unabhängig von dieser Frage (verneinendenfalls könnte den Klägern ein Vorwurf nach § 651 d Abs. 2 BGB a. F. von vornherein nicht gemacht werden) meint der Senat, dass dieser Hinweis jedenfalls nicht so deutlich gewesen ist, dass den Klägern hiernach hätte bewusst sein müssen, dass die Buchung des „persönlichen Butlers“ (im Zusammenspiel mit der späteren diesbezüglichen Erklärung, siehe sogleich) an dieser rechtlichen Situation etwas ändern würde.

Wenn bei einer solchen Sachlage dem Reisenden dann noch zusätzlich von Seiten des Leistungserbringers vor Ort erklärt wird, dass der „persönliche Butler“ alles von dem Reisenden Geäußerte entweder an das Hotelmanagement oder – soweit geboten – direkt an die Reiseleitung weitergibt, vermag der Senat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden (Einzel-)Falles nicht zu erkennen, dass den Klägern ein Verschuldensvorwurf im Sinne von § 651 d Abs. 2 BGB a. F. gemacht werden kann. Mindestens waren die Kläger nämlich in der vorliegenden Situation seitens der Beklagten darüber im Unklaren gelassen worden, an welche Person eine Mängelrüge wirksam zu richten war. Dass diese – letzten Endes von der Beklagten geschaffene – unklare Situation im Ergebnis zu Lasten der Kläger gehen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.

(2) Nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes würde der Senat den vorstehend dargestellten Vortrag der Kläger – ohne weitere Beweisaufnahme – einer Entscheidung zugrunde legen. Zwar findet sich zu dem hier erörterten Komplex in den Schriftsätzen der Beklagten vom 14. August 2018 (Seite 2, Bl. 62 d. A.) und vom 5. November 2018 (Seite 1 unten f., Bl. 88 f. d. A.) zum Teil ein diesbezügliches Bestreiten. Nach der derzeitigen Sachlage erachtet der Senat dieses Bestreiten allerdings als prozessual unbeachtlich.

(a) Die Beklagte hat zum einen bestritten, „dass die Buchung der Diamond Club Garden View Junior-Suite einen persönlichen Butler als Ansprechpartner und Vertreter des Reiseveranstalters beinhaltete“ (Bl. 62 d. A.). Der Senat geht davon aus, dass – entgegen der missverständlichen Formulierung – dies kein Bestreiten von Tatsachen, sondern lediglich eine Rechtsmeinung darstellen soll, nämlich, dass der gebuchte „persönliche Butler“ nicht ihr Vertreter im Rahmen der Entgegennahme von Mangelanzeige gewesen sei. Anderenfalls hätte im Übrigen das Bestreiten nicht den Anforderungen an ein „substantiiertes Bestreiten“ (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, juris, Rn. 11, 12) entsprochen. Die Beklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, substantiiert aufzuzeigen, dass die Buchung der Kläger gerade nicht – entgegen dem diesbezüglichen, konkreten Vorbringen der Kläger – die Buchung der Kategorie „Diamond Club“ beinhaltete, und dass diese von ihr angebotene – kostenpflichtige – Kategorie nicht die Zurverfügungstellung eines „persönlichen Butlers“ beinhaltete, der dem Reisenden jederzeit (in tatsächlicher Hinsicht) als Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollte.

(b) Bestritten hat die Beklagte ferner die Behauptung der Klägerin, ihre „persönliche Butlerin“ M. bereits am 27. November 2017 über die Bettwanzenstiche informiert zu haben.

Nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes wird der Senat dieses Bestreiten der Beklagten als prozessual unbeachtlich werten. Der Senat hat in seiner Funktion als für Reisevertragssachen spezialzuständiger Fachsenat beim OLG Celle durchgehend mit gegen die Beklagte gerichteten Klageverfahren zu tun. Der Senat hat in jüngerer Zeit in inzwischen diversen Verfahren jeweils die Vermutung geäußert, dass die Beklagte Tatsachenvortrag des jeweiligen klagenden Reisenden bestreitet, ohne sich zuvor bei ihren Leistungserbringern vor Ort darüber informiert zu haben, ob der jeweilige Sachvortrag des klagenden Reisenden in der Sache zutreffend ist oder nicht. Den Hintergrund für diese Annahme hat der Senat in den jeweiligen Entscheidungen im Einzelnen anhand der Umstände des jeweiligen Falles erläutert. Auch vorliegend muss der Senat aufgrund des Vortragsverhaltens der Beklagten davon ausgehen, dass diese zwar wohl eine Kontaktaufnahme mit ihrem Reiseleiter vorgenommen hat, nicht jedoch mit der Hotelbediensteten „M.“. Das beruht auf Folgendem:

Wie es bereits die Kläger gerügt haben (Seite 1 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2018, 52 d. A.) ist die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vortrag so verfahren, dass sie jedwede tatsächliche Behauptung der Kläger in Bezug auf tatsächliche Vorgänge betreffend die „persönliche Butlerin“ M. pauschal in Abrede genommen hat, ohne insoweit auch nur ansatzweise etwas weitergehenden Vortrag dazu zu halten, wie der eine oder andere Vorgang denn tatsächlich abgelaufen sein soll, wenn es denn nicht so gewesen ist, wie die Kläger vortragen (vgl. Seite 2 unten/3 oben der Klageerwiderung, Bl. 44 f. d. A.; Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 14. August 2018, Bl. 62 f. d. A. und Seite 1 unten des Schriftsatzes vom 5. November 2018, Bl. 88 d. A.). Im Gegensatz dazu findet sich in den Schriftsätzen der Beklagten zu Vorgängen, die den Reiseleiter betreffen, ein – wenngleich immer noch überaus knapper – mit einem gewissen Lebenssachverhalt ausgestalteter Vortrag.

4. In welcher Höhe Minderungsansprüche angemessen sind, würde der Senat, soweit streitig entschieden werden soll (vgl. nachfolgend Gliederungspunkt C.), erst nach einer persönlichen Anhörung der Kläger entscheiden können. Vorstehend hat der Senat bereits ausgeführt, dass der erste Reisetag in jedem Fall bei der Berechnung eines Minderungsbetrages außen vor zu bleiben hat. Allein schon, weil Beeinträchtigungen der Kläger in zeitlicher Hinsicht – wie vorstehend ausgeführt – bereits ab dem 27. November 2017 zu berücksichtigen sein dürften, wird sich allerdings aller Voraussicht nach dennoch ein Minderungsbetrag ergeben, der über dem liegt, den das Landgericht ausgeurteilt hat. Indes sind – und dies möchte der Senat auch so zum Ausdruck bringen – die diesbezüglichen Vorstellungen der Kläger deutlich überzogen: Das gilt insbesondere hinsichtlich des Klägers zu 2. Zwar ist es anerkannt, dass auch Mitreisende einen Minderungsanspruch geltend machen können, wenn und soweit infolge der Beeinträchtigung des unmittelbar betroffenen Reisenden für einen nahestehenden Mitreisenden der eigene Urlaubsgenuss in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Führich, a. a. O., § 8 Rn. 35). Eine 100 %-ige Minderung des Reisepreises, wie von den Klägern geltend gemacht, kommt insoweit vorliegend indes nicht ansatzweise in Betracht. Entsprechendes – wenngleich nicht wie in dem Maße, wie es der Senat hinsichtlich des Klägers zu 2 ausgeführt hat – gilt hinsichtlich der Klägerin zu 1: Nach der Erfahrung des Senats, der in seiner Praxis bereits mehrfach mit Rechtsstreitigkeiten zu tun hatte, die – anders als allerdings hier vom Landgericht festgestellt – Stiche von Bettwanzen zur Grundlage hatten (vgl. Urteile vom 12. März 2020 – 11 U 73/19 sowie vom 30. April 2015 – 11 U 249/14, jeweils bei juris), stellen sich körperliche Beeinträchtigungen (jedenfalls) aufgrund von Bettwanzenbissen, also ein Juckreiz und insbesondere Schmerzen, in der Regel erst einige Tage nach dem jeweiligen Stich ein. Das berücksichtigen die Kläger nicht, die mit ihrer Klage undifferenziert bereits ab dem ersten Reisetag eine 100 %-ige Minderung geltend machen. In dem vorgenannten Urteil vom 12. März 2020 hat der Senat beispielsweise eine Reisepreisminderung von 50 % für den 1. – 4. Tag der Beschwerden und von 80 % für den 5. – 9. Tag der Beschwerden als angemessen erachtet (a. a. O., juris Rn. 48, 49). Dies könnte ggf. auch für den vorliegenden Fall zumindest eine gewisse Orientierungsgröße darstellen, wenngleich es natürlich immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. In dem Rahmen dürften auch die Umstände zu bedenken sein, die bereits das Landgericht auf Seite 5 (drittletzter Absatz) seines angefochtenen Urteils angeführt hat und auf die die Kläger in ihrer Berufung nicht eingegangen sind.

II. Schadensersatz gem. § 651 f Abs. 2 BGB a. F.

1. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dass „nach allgemeiner Auffassung“ die Entschädigung für einen nutzlos aufgewendeten Arbeitstag am durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen in Deutschland zu berechnen“ sei, ist das rechtsirrig. Der Bundesgerichtshof hat seine diesbezügliche Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 11. Januar 2005 (X ZR 118/03, juris Rn. 28 f.) aufgegeben und berechnet seitdem – wie die wohl einhellige Instanzrechtsprechung – den Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB a. F. anhand des Reisepreises.

2. Hinsichtlich der Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch verweist der Senat beispielsweise auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 21. November 2017 (X ZR 111/16, juris Rn. 13 ff.). Es wird also für die Frage des Anspruches dem Grunde nach darauf ankommen, ob die Reise insgesamt und damit die geschuldete Gesamtleistung des Reiseveranstalters erheblich beeinträchtigt worden ist (a. a. O., Rn. 17 f.). In Bezug auf den Kläger zu 2 dürften diese Voraussetzungen – ersichtlich – nicht gegeben sein, bezüglich der Klägerin zu 1 mag das in Betracht kommen.

3. Hinsichtlich der Höhe eines solchen – etwaigen – Anspruches (der Klägerin zu 1) kann eine Orientierung erfolgen anhand der Ausführungen des Bundesgerichtshofs beispielsweise in den Entscheidungen vom 21. November 2017 (X ZR 111/16, juris Rn. 20 f.) und vom 11. Januar 2005 (X ZR 118/03, juris Rn. 31). Konkrete diesbezügliche Erwägungen würde der Senat im Falle einer streitigen Entscheidung erst nach erfolgter Anhörung der Klägerin zu 1 anstellen können; allerdings kann der Senat schon jetzt ausführen, dass insoweit von einem vollständigen Fehlschlag der Reise, wie es die Kläger ihrer Klage zugrunde legen, auch in Bezug auf die Klägerin zu 1 mit einiger Sicherheit nicht ausgegangen werden kann.

III. Schmerzensgeldanspruch

1. Wegen der diesbezüglich geltenden allgemeinen Grundsätze verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung in seinem Urteil vom 12. März 2020 (11 U 73/19, juris Rn. 55 ff.).

2. Die Kläger haben in diesem Zusammenhang Vortrag zu den Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1 gehalten, die aus den Bissen/Stichen des Ungeziefers resultieren (vgl. inbes. Seiten 4 und 6 f. der Klageschrift sowie Seite 2 des Schriftsatzes vom 24. Juni 2019, Bl. 121 d. A.). Die Beklagte hat – was das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung offensichtlich nicht beachtet hat (was allerdings die Beklagte in ihrer Anschlussberufung nicht beanstandet hat) – diesen Vortrag bestritten (vgl. Klageerwiderung vom 2. Juli 2018, Bl. 43 ff. d. A.). Dieses Bestreiten ist auch prozessual beachtlich, da die diesbezüglichen Umstände außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmungssphäre liegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, juris Rn. 11, 12).

Bezüglich eines Teils der von ihr behaupteten nachträglichen Beeinträchtigungen (z. B. Kortisoneinnahme) haben sich die Kläger lediglich auf die „Parteivernahme“ der Klägerin zu 1 bezogen. Mangels diesbezüglicher Zustimmung der Beklagten i. S. v. § 447 ZPO käme insoweit allerdings lediglich eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht, was einen „Anbeweis“ im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 448 Rn. 4). In jedem Fall würde der Senat die Klägerin zu 1 – soweit streitig entschieden werden soll – zunächst einmal nach § 141 ZPO anhören, was ggf. auch bereits ausreichend für eine Beweisführung sein könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, juris Rn. 11, 12).

Hinsichtlich des Aspektes „Narbenbildung“ haben sich die Kläger auf das Zeugnis ihres Hausarztes Dr. Sch. (Seite 4 der Klageschrift) sowie auf das Zeugnis eines Herrn T. (Seite 2 des Schriftsatzes vom 24. Juni 2019, Bl. 121 d. A.) bezogen. Soweit streitig entschieden werden sollte, müsste aus Sicht des Senats allerdings wohl ein (weiteres) – kostenintensives – Sachverständigengutachten eingeholt werden, da allein hierdurch hinreichend geklärt werden könnte, in welchem Maße eine (ggf. dauerhafte) Narbenbildung entstanden ist. Dem nachfolgend unter Gliederungspunkt C. unterbreiteten Vergleichsvorschlag legt der Senat allerdings bereits zugrunde, dass – jedenfalls in einem gewissen Maße – bei der Klägerin zu 1 eine Narbenbildung aufgetreten ist. Denn immerhin ist dies von dem Sachverständigen Prof. Dr. med. S. – der vom Landgericht mit der Begutachtung dieser Frage nicht beauftragt worden ist – in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Juni 2019 so „am Rande“ angesprochen worden (Seite 4, dritter Absatz, Bl. 168 d. A.).

Allein schon im Hinblick auf den Aspekt „Narbenbildung“ dürfte von einem höheren Schmerzensgeld auszugehen sein, als es das Landgericht der Klägerin zugesprochen hat. Ob ein solches den von den Klägern als untere Grenze genannten Betrag von 3.500 € erreicht oder sogar noch übersteigt, wird im Falle einer streitigen Entscheidung erst unter Berücksichtigung aller – teilweise noch zu ermittelnder – Umstände des vorliegenden Falles entschieden werden können.

IV. Vorgerichtliche Anwaltskosten

Einen diesbezüglichen Anspruch haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Es fehlt an Vortrag dazu, dass die Kläger ihrem Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Einigung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erteilt haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10, juris Rn. 33). Ferner haben die Kläger keinen schlüssigen Vortrag dazu gehalten, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber im Innenverhältnis zur Zahlung des mit der Klage verfolgten Betrages verpflichtet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – VI ZR 402/17, juris Rn. 13). Das hätte insbesondere Vortrag dazu erfordert, dass ihr Prozessbevollmächtigter ihnen bereits eine Rechnung i. S. v. § 10 Abs. 1 RVG erteilt und dass sie eine derartige – unterstellte – Rechnung auch bereits beglichen haben (vgl. zu Letztgenanntem BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 – III ZR 176/18, juris Rn. 32). Auch haben die Kläger nicht vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter ihnen gegenüber nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und er mit diesen auch nichts Abweichendes vereinbart hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – VI ZR 402/17, juris Rn. 15). Ob es vorliegend für die Kläger überhaupt erforderlich gewesen ist, ihren Prozessbevollmächtigten mit einem – unterstellt (s. vorstehend) – zunächst bloß außergerichtlichen Vorgehen zu beauftragen (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, juris Rn. 8; speziell für reisevertragliche Ansprüche, im Überblick: Führich, a. a. O., § 11 Rn. 38), kann im Hinblick auf die vorstehend gemachten Ausführungen dahinstehen.

V. Kosten

Der Senat hat erwogen, ob die Kostenentscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil insoweit abändern ist, als nach § 96 ZPO die Kosten für die Begutachtung durch den Sachverständigen Professor Dr. S. (also die Kosten für dessen schriftliches Gutachten sowie für dessen mündliche Erläuterung in der Sitzung vom 30. Oktober 2019) allein der Beklagten aufzuerlegen sind. Nach seinem derzeitigen Beratungsstand wird der Senat hiervon indes keinen Gebrauch machen. Nach Maßgabe des erstinstanzlichen Sachstandes dürfte es für die Beklagte zumindest nicht eindeutig „voraussehbar“ gewesen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. April 2019 – VIII ZR 33/18, juris Rn. 45 f.), dass die streitgegenständlichen „Biss-/Stichwunden“ von – ihr zurechenbaren – Ungeziefer herrühren (vgl. allerdings das Senatsurteil vom 12. März 2020 – 11 U 73/19, juris Rn. 23, wo der Senat Ausführungen dazu gemacht hat, dass die dortige – mit der hiesigen identische – Beklagte hätte erkennen müssen, dass die dortigen Verletzungen der Klägerin typischerweise auf einen Befall von Bettwanzen hindeuten).

C.

Der Senat regt an, dass die Parteien es nicht auf eine streitige Entscheidung ankommen lassen, sondern sich gütlich einigen. In seinem nachfolgenden Vorschlag hat der Senat dabei mitberücksichtigt, dass auf einen in einem Urteil titulierten Anspruch auch noch Verzugszinsen hinzukommen würden. Der Senat schlägt den Parteien den Abschluss des folgenden Vergleiches vor:

1. Die Beklagte zahlt an die Kläger zur gesamten Hand – unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung, dennoch rechtsverbindlich – 6.000 €.

2. Mit dieser Zahlung sind sämtliche Ansprüche der Kläger aus der streitgegenständlichen Reise, seien sie entstanden oder noch nicht entstanden, bekannt oder noch nicht bekannt, abgegolten. In dem vorstehend unter Ziff. 1. genannten Betrag sind die vom Landgericht in dem Urteil vom 16. Januar 2020 ausgeurteilten Zahlbeträge mit enthalten.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte 24,5 % und die Beklagte 51 %.

Die Parteien werden gebeten, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie den Vergleich schließen wollen. Innerhalb dieser Frist ist es nicht erforderlich, zugleich zu den gemachten Hinweisen Stellung zu nehmen. Sollte ein Vergleich nicht zustande kommen, würde der Senat den Parteien insoweit noch eine gesonderte Frist setzen.

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