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Pfändungsschutzkonto – Pfändungsfreibetrag bei Rentennachzahlung

AG Wolfsburg, Az.: 11a M 7879/15, Beschluss vom 06.02.2017

In der Zwangsvollstreckungssache wird der Antrag der Schuldnerin vom 13.09.2016 zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 20.09.2016 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.

Gründe

Pfändungsschutzkonto – Pfändungsfreibetrag bei Rentennachzahlung
Symbolfoto: jimbophotoart/Bigstock

Die Schuldnerin befindet sich infolge der Kontopfändung in einer finanziellen Notlage, die in der gesetzlichen Wirkungsweise des Pfändungsschutzkontos begründet ist. Der Freibetrag aus § 850k Abs. 1 und 2 ZPO bezieht sich auf einen Kalendermonat. Wurde der Freibetrag für einen laufenden Monat von der Schuldnerin ausgeschöpft, wird die am Ende des Monats erfolgte Gutschrift von Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistung, die für den Lebensunterhalt des Folgemonats bestimmt ist, von der Pfändung erfasst und ist von der Drittschuldnerin an den Gläubiger abzuführen.

Die Gläubigerin pfändet hier aufgrund des am 30.11.2015 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung in Höhe von insgesamt 2.216,62 € das Konto bei der Drittschuldnerin.

Nunmehr beantragt die Schuldnerin die Kontofreigabe bezüglich eines Betrages in Höhe von 3.464,86 €.

Bei dem am 02.09.2016 gutgeschriebenen Betrag handelt es sich um eine Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 16.07.2016 bis zum 31.10.2016.

Die Schuldnerin beantragt diesen Betrag freizugeben, weil sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes dringend auf diesen Betrag angewiesen sei.

Der Antrag ist zulässig jedoch unbegründet.

Soweit Vollstreckungsschutz gemäß § 850k ZPO begehrt wird, ist eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages über den bestehenden Freibetrag hinaus nicht gerechtfertigt.

Die Schuldnerin führt an, dass Sie in absehbarer Zeit ihr Haus verkaufen werde, um ihre Gläubiger befriedigen zu können.

Bis dahin müsse sie aber von etwas leben.

Sie müsse laufende Kosten wie Strom, Heizung, Sauerstofflieferungen (10,00 € mtl.) und weitere Medikamente in Höhe von zirka 60,00 € monatlich begleichen können.

Sie versuche aber, eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse zu beantragen.

Durch das Pfändungsschutzkonto verbleibt ihr jedoch ein monatlicher pfändungsfreier Betrag, welcher zur Bestreitung der notwendigen Lebenshaltungskosten verwendet werden kann.

Wieso die 3.464,86 € zwingend gebraucht werden, ist dadurch nach hiesiger Auffassung nicht geklärt.

Der Schuldnerin wurde bis Mitte Januar Gelegenheit gegeben, ihren Antrag weiter zu begründen oder glaubhaft zu machen.

Es sind jedoch keine weiteren Schreiben von ihr eingegangen.

Die Voraussetzungen für die Freigabe des o.g. Betrages nach § 765a ZPO liegen ebenfalls nicht vor.

Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besondere Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Härten, welche die Zwangsvollstreckung üblicherweise mit sich bringt, sind jedoch von dem Schuldner in Kauf zu nehmen (Frankfurt OLGZ 81, 250).

Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche noch soziale Erwägungen, es sei denn, dass ein erhebliches Missverhältnis der Interessen des Gläubigers und des Schuldners vorliegen (AG Steinfurt Beschl. v. 19.10.2010 – 18 M 1159/10, BeckRS 2010, 3226).

Ein solches Missverhältnis ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen und der Antrag daher zurückzuweisen.

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