AG Schweinfurt – Az.: 003 F 872/20 – Beschluss vom 10.02.2021
Leitsatz:
Aus § 1353 BGB besteht eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten bzgl. der Wohnungskündigung zuzustimmen. Ist ein übereinstimmende Erledigung dies nicht zu tun nicht ersichtlich hat die übereinstimmende Erledigung zur Folge, dass der bisher Verweigernde die Kostentragungspflicht trifft.
1. Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3000 Euro.
Gründe
Das Verfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a ZPO; 113 FamFG. Nach billigem Ermessen war es angemessen, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie wäre voraussichtlich unterlegen. Jedenfalls aus § 1353 BGB besteht vorliegend eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten bzgl. der Wohnungskündigung zuzustimmen. Ein berechtigtes Interesse dies nicht zu tun ist nicht ersichtlich.
Streitgegenständlich war insofern lediglich die Zustimmung der AG zur Kündigung. Ob diese akzeptiert wird von der Vermieterin oder nicht, spielte diesbezüglich zunächst keine Rolle.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
§ 1353 BGB
Der Paragraph 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die eheliche Lebensgemeinschaft. Er besagt, dass die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen wird und dass die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen.
In Bezug auf die Zustimmungspflicht zur Wohnungskündigung für getrenntlebende Ehegatten ergibt sich aus § 1353 BGB eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten hinsichtlich der Wohnungskündigung zuzustimmen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das aus § 1353 Abs. 1 S. 3 BGB folgt. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung, die finanzielle Belastung des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Ein Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem ausgezogenen Ehegatten die Ehewohnung allein nutzt, ist daher gegenüber dem anderen schon während der Trennungszeit verpflichtet, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken. Insbesondere wenn der Vermieter diesbezüglich kooperationsbereit ist, gibt es keinen Grund, dem anderen Ehegatten das Recht einzuräumen, seine Zustimmung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu verweigern.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Verpflichtung nicht absolut ist und von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beispielsweise kann ein Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, ein berechtigtes Interesse daran haben, den anderen an der Kündigung zu hindern, um sein gerichtliches Gestaltungsrecht nach § 1568 a BGB nicht zu verlieren.