OLG Nürnberg
Az.: 3 U 4374/98
Urteil vom 13.04.1999
Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte sich die Bezeichnung „pro VIDENTIA“ zugelegt. Darunter befand sich die Zeile „DIE STEUER- UND ANWALTSKANZLEI“. Auf der Randleiste wurden die Namen der Mitglieder der Kanzlei aufgeführt.
Das OLG Nürnberg sieht in der Verwendung des v. g. Phantasienamens einen Verstoß gegen §§ l UWG, 9 BORA. Die Führung einer Kurzbezeichnung sei zwar nach § 9 Abs. l BORA erlaubt, hierbei müsse aber ein Name der Berufsangehörigen Verwendung finden. Dies entspreche gefestigter Berufsauffassung. Die Wahl von Phantasie- und reinen Sachbezeichnungen, die im kaufmännischen Firmenrecht gewählt werden dürfen, sind damit für die Bezeichnung von Rechtsanwaltszusammenschlüssen nicht zulässig.
Die Zusatzformulierung „DIE STEUER- UND ANWALTSKANZLEI“ hält das Gericht gleichfalls für unzulässig. Diese Formulierung könne nämlich als Hinweis auf eine Spitzenstellung verstanden werden. Sie sei deshalb irreführend nach § l UWG.