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Keine Phantasienamen für Rechtsanwaltskanzleien

OLG Nürnberg

Az.: 3 U 4374/98

Urteil vom 13.04.1999


Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte sich die Bezeichnung „pro VIDENTIA“ zugelegt. Darunter befand sich die Zeile „DIE STEUER- UND ANWALTSKANZLEI“. Auf der Randleiste wurden die Namen der Mitglieder der Kanzlei aufgeführt.

Das OLG Nürnberg sieht in der Verwendung des v. g. Phantasienamens einen Verstoß gegen §§ l UWG, 9 BORA. Die Führung einer Kurzbezeichnung sei zwar nach § 9 Abs. l BORA erlaubt, hierbei müsse aber ein Name der Berufsangehörigen Verwendung finden. Dies entspreche gefestigter Berufsauffassung. Die Wahl von Phantasie- und reinen Sachbezeichnungen, die im kaufmännischen Firmenrecht gewählt werden dürfen, sind damit für die Bezeichnung von Rechtsanwaltszusammenschlüssen nicht zulässig.

Die Zusatzformulierung „DIE STEUER- UND ANWALTSKANZLEI“ hält das Gericht gleichfalls für unzulässig. Diese Formulierung könne nämlich als Hinweis auf eine Spitzenstellung verstanden werden. Sie sei deshalb irreführend nach § l UWG.

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