OLG Nürnberg
Az.: 3 U 4374/98
Urteil vom 13.04.1999
Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte sich die Bezeichnung „pro VIDENTIA“ zugelegt. Darunter befand sich die Zeile „DIE STEUER- UND ANWALTSKANZLEI“. Auf der Randleiste wurden die Namen der Mitglieder der Kanzlei aufgeführt.
Das OLG Nürnberg sieht in der Verwendung des v. g. Phantasienamens einen Verstoß gegen §§ l UWG, 9 BORA. Die Führung einer Kurzbezeichnung sei zwar nach § 9 Abs. l BORA erlaubt, hierbei müsse aber ein Name der Berufsangehörigen Verwendung finden. Dies entspreche gefestigter Berufsauffassung. Die Wahl von Phantasie- und reinen Sachbezeichnungen, die im kaufmännischen Firmenrecht gewählt werden dürfen, sind damit für die Bezeichnung von Rechtsanwaltszusammenschlüssen nicht zulässig.
Die Zusatzformulierung „DIE STEUER- UND ANWALTSKANZLEI“ hält das Gericht gleichfalls für unzulässig. Diese Formulierung könne nämlich als Hinweis auf eine Spitzenstellung verstanden werden. Sie sei deshalb irreführend nach § l UWG.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



