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Übersicht:
- ✔ Kurz und knapp
- Bausparvermögen muss für Prozesskostenhilfe herangezogen werden
- ✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe
- Gericht weist sofortige Beschwerde gegen Anordnung von Vermögenseinsatz für Prozesskostenhilfe zurück
- Bausparvermögen grundsätzlich auch vor Zuteilungsreife für Prozesskostenhilfe einzusetzen
- Renovierungsabsicht rechtfertigt keine Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes
- Landgericht ordnete Vermögenseinsatz von 10.000 Euro zu Recht an
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Vermögenseinsatz bei Prozesskostenhilfe
- Muss ich mein gesamtes Vermögen für die Prozesskosten aufbrauchen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?
- Gibt es Ausnahmen, bei denen Vermögen oder Ersparnisse nicht für die Prozesskostenhilfe verwertet werden müssen?
- Werden Nachteile, wie z.B. Gebühren oder entgangene Zinsen, bei einer vorzeitigen Verwertung von Vermögen für die Prozesskostenhilfe berücksichtigt?
- Wann ist ein Bausparvermögen für Prozesskostenhilfe anzurechnen und wann nicht?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe
✔ Kurz und knapp
- Gegenstand des Verfahrens ist die Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im Rahmen eines PKH-Verfahrens.
- Schwierigkeit: Die Klägerin beansprucht Prozesskostenhilfe, obwohl sie über signifikantes Vermögen verfügt.
- Entscheidung des Gerichts: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Klägerin ihr Bausparvermögen zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen muss.
- Begründung: Bausparvermögen gilt als verwertbares Vermögen und muss daher zur Finanzierung von Prozesskosten herangezogen werden, solange es nicht für privilegierte Zwecke vorgesehen ist.
- Besonderheit: Die Klägerin argumentierte, dass das Bausparvermögen für die Renovierung ihrer Immobilie benötigt würde. Das Gericht sah dies nicht als ausreichenden Grund an, um das Vermögen nicht einzusetzen.
- Rechtslage: Das Gericht stützt sich auf § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, wonach Vermögen zur Finanzierung von Prozesskosten einzusetzen ist, es sei denn, es handelt sich um geschütztes Schonvermögen.
- Zumutbarkeit: Die Unzumutbarkeit der Verwertung des Bausparvertrags wurde verneint, selbst wenn dieser noch nicht zuteilungsreif ist.
- Folge: Die Klägerin muss aus ihrem Vermögen 10.000 € für die Prozesskosten aufbringen.
- Auswirkungen: Dies verdeutlicht die strikte Handhabung der Regelungen zur Prozesskostenhilfe, insbesondere im Hinblick auf vorhandenes Vermögen.
- Relevanz: Die Entscheidung unterstreicht, dass Vermögen, das für Renovierungsmaßnahmen vorgesehen ist, nicht automatisch als unzumutbar zur Prozessfinanzierung gilt.
Bausparvermögen muss für Prozesskostenhilfe herangezogen werden
Prozesskostenhilfe, kurz PKH genannt, ist ein wichtiges Instrument, um Bürgern den Zugang zum Rechtssystem zu erleichtern. Insbesondere Menschen mit geringem Einkommen und überschaubarem Vermögen können von diesem Rechtsbeistand profitieren. Allerdings stellt sich oft die Frage, inwieweit vorhandenes Vermögen, wie etwa Bausparvermögen, bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden muss.
Diese Thematik ist komplex und bietet Diskussionsstoff, da einerseits der Zugang zum Recht für Bedürftige gewährleistet sein soll, andererseits das Prinzip der Eigenverantwortung und Vermögensaufzehrung gilt. Gerichte müssen im Einzelfall sorgfältig abwägen, was zumutbar ist und wo Ausnahmen gelten können.
Im Folgenden soll anhand eines aktuellen Gerichtsurteils beleuchtet werden, wie die Rechtsprechung mit der Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im Rahmen von PKH-Verfahren umgeht und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen.
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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe
Gericht weist sofortige Beschwerde gegen Anordnung von Vermögenseinsatz für Prozesskostenhilfe zurück
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnung des Landgerichts Mannheim zurückgewiesen, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Vermögenseinsatz von 10.000 Euro zu leisten. Die Klägerin führt als Alleinerbin einen von ihrem verstorbenen Ehemann angestrengten Arzthaftungsprozess fort. Das Landgericht hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt, da die Klägerin über Aktien- und Bausparvermögen von insgesamt ca. 20.000 Euro verfüge. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin hatte das Landgericht dann teilweise abgeholfen und Prozesskostenhilfe unter der Auflage bewilligt, dass die Klägerin 10.000 Euro ihres Vermögens einzubringen habe.
Gegen diese Auflage legte die Klägerin erneut sofortige Beschwerde ein. Sie argumentierte, die Verwertung des noch in der Ansparphase befindlichen Bausparguthabens sei für sie unzumutbar. Sie benötige das Guthaben für eine dringend erforderliche energetische Sanierung ihrer Immobilie durch den Einbau neuer Fenster und Türen. Eine Auflösung des Bausparvertrags würde zu Gebühren und Zinsnachteilen führen.
Bausparvermögen grundsätzlich auch vor Zuteilungsreife für Prozesskostenhilfe einzusetzen
Das OLG Karlsruhe sah die sofortige Beschwerde als unbegründet an. Bausparguthaben sei grundsätzlich auch vor Erreichen der Zuteilungsreife als einzusetzendes Vermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfe anzusehen. Es handle sich um angespartes Geld, das in angemessener Zeit durch Kündigung oder Beleihung verfügbar gemacht werden könne. Dass ein Bausparguthaben für die Beschaffung von Wohneigentum oder Renovierungen angespart werde, ändere nichts an seinem Charakter als einzusetzender Vermögenswert, sofern nicht die engen Ausnahmen des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII eingreifen. Die mit einer vorzeitigen Verwertung verbundenen Nachteile habe der Antragsteller zu tragen.
Renovierungsabsicht rechtfertigt keine Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes
Die bloße Absicht, das Bausparvermögen für die energetische Sanierung der eigenen Immobilie einzusetzen, begründet laut OLG keine Unzumutbarkeit der Verwertung für die Prozesskostenhilfe. Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen angespartes Vermögen ausnahmsweise nicht einzusetzen ist, bewusst eng geregelt. Für die von der Klägerin beabsichtigten Renovierungsmaßnahmen bestehe kein Verwertungsschutz. Eine Privilegierung solcher Vermögenswerte wäre auch unbillig, da der Antragsteller sein Vermögen dann stets der Verwertungspflicht entziehen könnte, indem er Renovierungen als Zweck vorschiebt. Die Allgemeinheit müsse nicht die Kosten tragen, wenn der Einzelne sein Vermögen einer energetischen Sanierung zuführen will, statt es für die Prozesskosten einzusetzen.
Landgericht ordnete Vermögenseinsatz von 10.000 Euro zu Recht an
Im Ergebnis hat das Landgericht nach Ansicht des OLG zu Recht den Einsatz von 10.000 Euro aus dem insgesamt ca. 21.000 Euro umfassenden Vermögen der Klägerin angeordnet. Ihr verbleibt damit noch ein Schonvermögen von über 10.000 Euro. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Bausparvermögen grundsätzlich auch vor Zuteilungsreife für die Prozesskostenhilfe einzusetzen ist. Die vom Antragsteller beabsichtigte Verwendung, hier für energetische Sanierungen, begründet für sich genommen keine Unzumutbarkeit. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmen vom Vermögenseinsatz bewusst eng gefasst. Eine extensive Auslegung wäre unbillig, da sie dem Antragsteller erlauben würde, Vermögen der Verwertungspflicht durch Vorschieben von Verwendungszwecken zu entziehen. Im Ergebnis trägt die Allgemeinheit nicht die Kosten einer beabsichtigten Gebäudesanierung.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Vermögenseinsatz bei Prozesskostenhilfe
Muss ich mein gesamtes Vermögen für die Prozesskosten aufbrauchen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?
Nein, Sie müssen nicht Ihr gesamtes Vermögen für die Prozesskosten aufbrauchen, um Prozesskostenhilfe (PKH) zu erhalten. Grundsätzlich verbleibt Ihnen ein sogenanntes Schonvermögen, das Sie nicht zur Bestreitung der Prozess- und Verfahrenskosten einsetzen müssen. Zum Schonvermögen gehören unter anderem eine selbstgenutzte angemessene Immobilie, Vermögen für die Berufsausübung, eine angemessene Altersvorsorge sowie Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 10.000 Euro für jede volljährige Person. Dieser Freibetrag für das Schonvermögen wurde zum 1. Januar 2023 von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben.
Allerdings muss vorhandenes verwertbares Vermögen, das über dem Schonvermögen liegt, zunächst vorrangig vor staatlicher Prozesskostenhilfe eingesetzt werden. Das bedeutet, Sie müssen Ihr Vermögen einsetzen, soweit dies zumutbar ist. Dazu gehört auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss durch den Ehepartner, der als Vermögen gilt und die Prozesskostenhilfe entsprechend vermindert.
Ein Beispiel für einzusetzendes Vermögen ist das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag. Dieses gehört zum Vermögen des PKH-Antragstellers, das nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist, soweit die Verwertung zumutbar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Bausparguthaben ab dem Zeitpunkt eingesetzt werden muss, ab dem die gesetzliche Sperrfrist abgelaufen ist und der Bausparvertrag zuteilungsreif wird, ohne dass Nachteile wie Prämienverlust entstehen.
Zusammengefasst müssen Sie also nicht Ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Ein gewisses Schonvermögen verbleibt Ihnen. Aber vorhandenes verwertbares und zumutbar einzusetzendes Vermögen oberhalb der Freibeträge muss vorrangig zur Deckung der Prozesskosten verwendet werden, bevor staatliche Hilfe gewährt wird.
Gibt es Ausnahmen, bei denen Vermögen oder Ersparnisse nicht für die Prozesskostenhilfe verwertet werden müssen?
Grundsätzlich muss bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe das gesamte verwertbare Vermögen des Antragstellers eingesetzt werden, um die Prozesskosten zu decken. Es gibt jedoch einige gesetzliche Ausnahmen, bei denen bestimmte Vermögenswerte nicht verwertet werden müssen.
Zum sogenannten Schonvermögen, das nicht angerechnet wird, gehören insbesondere Gegenstände, die für die Berufsausübung oder die Berufsausbildung unentbehrlich sind, ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, ein angemessener Hausrat sowie kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte . Die Grenze für geschützte Barbeträge liegt vorbehaltlich weitergehender Ausnahmen bei 5.000 Euro zuzüglich 500 Euro für jede vom Antragsteller überwiegend unterhaltene Person .
Auch Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen, wie zum Beispiel Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen, sind in gewissem Umfang geschützt . Eine besondere Härte kann ebenfalls dazu führen, dass die Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht zumutbar ist, etwa wenn dadurch die Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs erschwert würde .
Allerdings werden diese Ausnahmen von der Rechtsprechung eher eng ausgelegt. So gehört das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen, auch wenn dadurch Nachteile wie der Verlust von Prämien oder Gebühren entstehen . Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn das Bausparguthaben konkret für Wohnzwecke behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vorgesehen ist, kann von einer Verwertung abgesehen werden .
Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurden, sind ebenfalls nicht generell geschützt, sondern werden als umgelegtes Einkommen betrachtet, soweit der Empfänger nicht sofort einer neuen Beschäftigung nachgeht .
Maßgeblich ist letztlich immer eine Abwägung im Einzelfall, ob die Verwertung eines Vermögenswertes eine besondere Härte darstellen und eine angemessene Lebensführung oder Altersvorsorge wesentlich erschweren würde . Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind dabei als Richtschnur zu verstehen, lassen aber Raum für eine Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers.
Werden Nachteile, wie z.B. Gebühren oder entgangene Zinsen, bei einer vorzeitigen Verwertung von Vermögen für die Prozesskostenhilfe berücksichtigt?
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen Antragsteller grundsätzlich ihr gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen, soweit dies zumutbar ist. Dazu zählen auch Guthaben aus Bausparverträgen, Lebensversicherungen oder Wertpapierdepots. Die Gerichte verlangen dabei eine enge Auslegung der gesetzlichen Vorschriften.
Nachteile, die dem Antragsteller durch eine vorzeitige Verwertung solcher Vermögenswerte entstehen, werden von den Gerichten nur in sehr begrenztem Umfang berücksichtigt. Grundsätzlich sind finanzielle Einbußen wie entgangene Zinsen, Vertragsstrafen oder Gebühren für eine vorzeitige Kündigung hinzunehmen.
Als Beispiel hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag zum Vermögen zählt und verwertet werden muss. Dass damit Nachteile verbunden sind, ändert daran nichts. Eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit sei abzulehnen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen sehen die Gerichte von der Verwertung eines Vermögenswerts ab, wenn damit eine besondere Härte für den Antragsteller verbunden wäre. Dafür bedarf es aber eines eingehenden Vortrags zu den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die bloße Behauptung von finanziellen Nachteilen reicht nicht aus. Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, dass die Verwertung eine unangemessene Beeinträchtigung der Lebensgrundlage oder Altersvorsorge bedeuten würde.
In der Praxis werden solche Ausnahmen von der Verwertungspflicht jedoch nur sehr restriktiv anerkannt. Allein der Umstand, dass mit einer vorzeitigen Auflösung von Vermögenswerten finanzielle Einbußen einhergehen, führt regelmäßig nicht zur Unzumutbarkeit. Die Gerichte muten den Antragstellern hier durchaus gewisse wirtschaftliche Opfer zu, um die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, bevor die Staatskasse in Anspruch genommen wird.
Wann ist ein Bausparvermögen für Prozesskostenhilfe anzurechnen und wann nicht?
Grundsätzlich gehört das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist. Es handelt sich um gespartes Geld, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung oder Beleihung in liquide Mittel umgesetzt werden kann. Dass ein Bausparguthaben zur Beschaffung eines Immobilienbesitzes angesammelt wird, ändert nichts am Charakter als Vermögenswert.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in engen Grenzen. So ist ein Bausparguthaben nicht einzusetzen, wenn es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, das Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll. Auch wenn das Vermögen für den behindertengerechten Umbau eines vorhandenen Wohneigentums vorgesehen ist, kann eine Ausnahme greifen. Hierzu ist jedoch ein substantiierter Vortrag, insbesondere zur Behinderung und zur geplanten Baumaßnahme, erforderlich.
Ferner kann der Einsatz eines Bausparguthabens für die Prozessführung im Einzelfall unzumutbar sein. Dies nahm das OLG Naumburg in einem Fall an, in dem bei vorzeitiger Kündigung des Bausparvertrags erhebliche wirtschaftliche Nachteile wie der Verlust des Anspruchs auf ein zinsgünstiges Darlehen und die Rückzahlungspflicht für Bausparprämien drohten. Die bloße Gefahr von Zinsverlusten, entgangenen Prämien oder Gewinnen steht der Verwertung eines Bausparguthabens aber nicht entgegen.
Soweit keine rechtlichen Hindernisse wie eine Abtretung oder Verpfändung entgegenstehen, ist ein Bausparguthaben daher regelmäßig im Prozesskostenhilfeverfahren einzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Bausparvertrag gerade zum Verbrauch aufgelöst wurde. Ein „Schonvermögen“ stellt ein Bausparguthaben nur dar, soweit es die Grenze von derzeit 5.000 € nicht übersteigt.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 115 Abs. 3 ZPO: Dieser Paragraph regelt, dass Parteien ihr Vermögen zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen müssen, soweit dies zumutbar ist. Im konkreten Fall wird das Bausparvermögen der Klägerin als einzusetzendes Vermögen betrachtet.
- § 90 Abs. 1 SGB XII: Hier wird festgelegt, dass das gesamte verwertbare Vermögen zur Finanzierung herangezogen werden muss, mit Ausnahmen für bestimmte ideelle Werte und persönliche Grundausstattungen. Im Fall der Klägerin ist das Bausparvermögen verwertbares Vermögen.
- § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII: Dieser Paragraph definiert Schonvermögen, welches nicht zur Finanzierung herangezogen werden muss. Das Landgericht hat für die Klägerin ein Schonvermögen von 10.000 Euro anerkannt.
- BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – VI ZB 44/17: Bestätigt, dass Bausparguthaben zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden muss, wenn die Bausparsumme zuteilungsreif ist. Dies ist im Fall der Klägerin relevant, da ihr Bausparguthaben noch nicht zuteilungsreif war.
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.3.2006 – 10 WF 338/06: Diskutiert die Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes, wenn der Vertrag aus vermögenswirksamen Leistungen finanziert wird und Arbeitnehmerzulagen zurückgezahlt werden müssten. Dies ist eine Argumentationsgrundlage der Klägerin.
- OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2015 – 13 WF 765/15: Führt aus, dass die bloße Absicht, das Geld für bestimmte Zwecke zu nutzen, nicht zur Unzumutbarkeit führt. Im Fall der Klägerin wird diese Ansicht bestätigt.
- § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII: Schützt Vermögen, das zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bestimmt ist. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ihr Bausparguthaben für solch privilegierte Zwecke vorgesehen ist.
- BeckOK ZPO/Reichling, § 115 Rn. 83.3: Kommentiert die Einsetzbarkeit von Bausparguthaben auch vor Zuteilungsreife und unterstützt die Ansicht des Gerichts, dass das Vermögen der Klägerin einzusetzen ist.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe
OLG Karlsruhe – Az.: 7 W 25/23 – Beschluss vom 09.05.2023
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 20.09.2022 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 08.03.2022, Az. 6 O 55/19, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin führt den von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann angestrengten Arzthaftungsprozess als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin fort. Im Umfang der jetzigen Klage war dem verstorbenen Ehemann Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 (I 286) beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für sie.
Mit Beschluss vom 20.09.2022 hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die festgestellte Vermögenslage eine solche nicht zulasse. Die Klägerin verfüge bei der Comdirect Bank über Aktien-/Kontenvermögen in Höhe von 7.221 €, bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall über einen Bausparvertrag mit einem Wert von 13.053 € und bei der Société Générale über Aktien im Wert von 597 €. Insgesamt ergebe sich ein Gesamtvermögen von 20.871 €. Auch unter Berücksichtigung eines Schonvermögens von 5.000 € nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII verbleibe ein Betrag von 15.871 €, welcher vorrangig für die Prozesskosten einzusetzen sei.
Gegen den der Klägerin am 04.10.2022 zugestellten Beschluss hat diese mit am 18.10.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kontovermögen in Höhe von 597 € bei der Société Générale habe die Klägerin bereits aufgrund einer Autoreparaturrechnung einsetzen müssen, weshalb es nicht mehr zur Verfügung stehe. Das Schonvermögen von 5.000 € werde vom Verordnungsgeber angehoben werden und müsse daher in höherem Umfang Berücksichtigung finden. Das verbleibende Vermögen benötige die Klägerin für eine dringend erforderliche Renovierung ihrer selbst genutzten Immobilie aus den 1970er Jahren durch Einbau neuer Fenster und Außentüren.
Mit Beschluss vom 08.03.2023 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und Prozesskostenhilfe bewilligt, allerdings mit der Anordnung, dass die Klägerin aus ihrem Vermögen einen Betrag von 10.000 € für die Prozesskosten einzubringen hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass von dem vorhandenen Vermögen in Höhe von ca. 20.000 € nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 € in Abzug zu bringen und der Restbetrag in Höhe von 10.000 € für die Prozesskosten einzusetzen sei. Die bloße Absicht, das Geld für einen bestimmten Zweck – beispielsweise die eigene Altersvorsorge oder eine Baufinanzierung – vorhalten zu wollen, führe noch nicht dazu, dass der Betrag nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen sei. Denn die getroffene Entscheidung könne jederzeit abgeändert und der Geldbetrag anderweitig eingesetzt werden. Grundsätzlich sei Bausparvermögen oberhalb des Schonvermögens zur Finanzierung eines Prozesses einzusetzen. Das einzusetzende Vermögen in Höhe von 10.000 € reiche jedoch nicht aus, um die Prozesskosten vollständig abzudecken.
Das Verfahren wurde zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen wurde, dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 05.04.2023 (II 9) legte die Klägerin sofortige Beschwerde (vgl. 7 W 29/23) gegen die Abhilfeentscheidung ein. Die Verwertung des noch in der „Sparphase“ befindlichen und mithin nicht zuteilungsreifen Bausparguthabens sei für die Klägerin unzumutbar. Sie zahle seit einiger Zeit nur noch Beträge in einer solchen Höhe, dass der Vertrag nicht beendet werde. In den Jahren 2021 und 2022 habe sie lediglich jeweils 200 € eingezahlt. Die geplanten und von dem Bausparguthaben zu finanzierenden Renovierungsmaßnahmen würden zu erheblichen Einsparungen der ohnehin stark gestiegenen Energiekosten führen. Eine Auflösung des Bausparvertrages würde zu Gebühren und Zinsnachteilen führen. Der noch zu Lebzeiten des Ehemannes eingegangene Bausparvertrag sei zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen worden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat den Einsatz eines Vermögens in Höhe von 10.000 € zu Recht angeordnet.
a. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei zur Finanzierung der Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, worunter sowohl Geldmittel als auch alle sonstigen geldwerten Gegenstände, mit Ausnahme ideeller und mit einer Person untrennbar verbundener Rechte sowie persönlicher Grundausstattungen, zu fassen sind (BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 48). Hierunter fallen grundsätzlich auch Bausparguthaben (BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3). Soweit die Bausparsumme Zuteilungsreife erreicht hat, ist deren Verwendung zur Finanzierung der Prozesskosten höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – VI ZB 44/17 –, Rn. 6, juris), was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht.
Dennoch kann der Einsatz der Bausparsumme im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit ausscheiden. So wird eine Unzumutbarkeit teilweise angenommen, wenn der Vertrag aus vermögenswirksamen Leistungen finanziert wird und die Arbeitnehmerzulage bei Auflösung zurückzuzahlen wäre (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.3.2006 – 10 WF 338/06 –, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.4.2021 – 9 WF 97/21 –, Rn. 3, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3; a.A. (wohl) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2007 – 16 WF 139/07 –, Rn. 1, juris) oder wenn das Bausparguthaben bereits fest in die Finanzierung eines nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 8 SGB XII privilegierten Hausgrundstücks eingebunden ist (BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3 i.V.m. Rn. 63; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 88). Die bloße Absicht, es zu diesem Zweck einzusetzen, führt allerdings noch nicht zur Unzumutbarkeit (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2015 – 13 WF 765/15 –, Rn. 12, juris).
Soweit sich das Bausparvermögen noch in der Ansparphase befindet und mithin nicht zuteilungsreif ist, wird mitunter dessen Berücksichtigungsfähigkeit verneint (LAG Baden-Württemberg, JurBüro1989, 669; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, 7. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 65). Die wohl überwiegende Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, sieht jedoch Bausparguthaben auch vor der Zuteilungsreife grundsätzlich als für die Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen an (BAG, Beschluss vom 26. April 2006 – 3 AZB 54/04 –, BAGE 118, 57-59, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 – 9 WF 129/10 –, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 24.3.2011 – 17 WF 68/11 –, Rn. 2, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.1.2012 – 9 WF 151/11 –, Rn. 5, juris; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 115 Rn. 91; BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3). Bei Bausparguthaben handelt es sich um angespartes Geld, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung oder ggf. auch durch Beleihung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 – 9 WF 129/10 –, Rn. 2, juris) in liquide Mittel umgesetzt werden kann. Dass ein Bausparguthaben zur Beschaffung eines (kleinen) Immobilienbesitzes oder für eine Renovierung angesammelt wird, ändert nichts am Charakter als einzusetzenden Vermögenswert, solange es sich nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII um einen Betrag handelt, der nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, das Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 SGB IX) oder von blinden Menschen (§ 72 SGV XII) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61 SGB XII) dient oder dienen soll. Die mit einer vorzeitigen Auflösung verbundenen Nachteile hat der um Kostenhilfe Ersuchende zu tragen, da es der Allgemeinheit nicht angelastet werden kann, dass er sein Vermögen in wirtschaftlicher ungünstiger Weise bindet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 – 9 WF 129/10 –, Rn. 2, juris).
b. Gemessen hieran hat die Klägerin das von ihr angesparte Bausparvermögen einzusetzen, sofern ihr (insgesamt) ein Schonvermögensbetrag von 10.000 € verbleibt. Das Bausparvermögen der Klägerin beträgt nach den nachgereichten aktuellen Unterlagen derzeit etwa 14.100 €. Hinzu kommt ein Bank-/Aktienguthaben bei der comdirect Bank in Höhe von über 7.000 €. Unter Berücksichtigung dieser beiden Positionen hat das Landgericht zutreffend einen Vermögenseinsatz von 10.000 € im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung angeordnet.
Aus den dargestellten Gründen steht der Verwertung der Bausparsumme nicht entgegen, dass diese womöglich noch nicht zuteilungsreif ist. Der Bausparbetrag war auch nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil die Klägerin beabsichtigt, mit dieser das von ihr bewohnte Haus aus den 1970er Jahren zu renovieren, indem neue Türen und Fenster eingebaut werden. Für derartige Renovierungsmaßnahmen angespartes Vermögen ist nach den gesetzlichen Regelungen weder geschützt noch ist dessen vorrangiger Einsatz für die Prozesskosten nach den dargestellten Grundsätzen unzumutbar. Der Gesetzgeber hat in § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m.§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII explizit geregelt, in welchen Fällen ein (angespartes) Vermögen ausnahmsweise nicht für die Prozesskostenhilfe einzusetzen ist. Hierunter fallen Vermögenswerte (wie bspw. Bausparverträge), die für Renovierungsmaßnahmen der eigenen Immobilie vorgesehen sind, ersichtlich nicht. Für eine Ausweitung des gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestandes besteht weder Raum noch Bedarf. Denn zum einen hat sich der Gesetzgeber bewusst entschieden, nur bestimmte Vermögenswerte nicht der vorrangigen Pflicht der Verwertung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung zu unterwerfen und zum anderen wäre eine Erweiterung auf Sparbeträge für beabsichtigte Renovierungen auch unbillig. Denn hierdurch würde dem um Prozesskostenhilfe Ersuchenden eine Sanierung der eigenen Immobilien auf Kosten der Allgemeinheit ermöglicht, da er im Grunde vorrangig für den Prozess einzusetzendes Vermögen der Verwertungspflicht stets dadurch entziehen könnte, dass er dieses für Renovierungsmaßnahmen an seinem Haus vorsieht.
Vor diesem Hintergrund vermag auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Andernach (Beschluss vom 11.1.2006 – 7 F 274/01 –, Rn. 1, juris) nicht zu überzeugen, nach welcher es nicht zumutbar sei, das als Rücklage für Dachreparatur, Trockenlegung und Wärmedämmung zweckgebunden angesparte Bausparguthaben zu verwerten (so auch Zimmermann in: Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, G. Das Vermögen des Antragstellers, Rn. 139, 157). Ob ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes anzunehmen wäre, wenn bspw. dringliche und keinen Aufschub duldende (essentielle) Reparaturmaßnahmen am Haus vorzunehmen wären, kann hier offen bleiben, denn jedenfalls die vorliegend beabsichtigte Renovierung im Sinne einer energetischen Verbesserung der eigenen Immobilie kann eine Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes für den Einzelnen und somit eine Auferlegung der Prozesskosten für die Allgemeinheit nicht rechtfertigen (in diesem Sinne auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.6.2008 – 4 W 24/08 –, juris).
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da eine Festgebühr in Höhe von 66 EUR nach KV 1812 GKG anfällt (BeckOK ZPO/Kratz, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 127 Rn. 45). Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).