LG Saarbrücken – Az.: 13 S 53/11 – Beschluss vom 09.05.2011
Gründe
Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht ist bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte allein für den Unfall haftet, weil die Halterhaftung des Klägers nach § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem Verschulden des Beklagten zurücktritt.
1. Der Erstrichter hat zunächst festgestellt, dass den Beklagten ein Verschulden am Unfall treffe, weil er als Fahrradfahrer einen Rotlichtverstoß begangen habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.
a) Für die Frage eines Rotlichtverstoßes im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ist unerheblich, ob der Beklagte – wie er behauptet – die erste Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 6 a.F.) aus seiner Fahrtrichtung bei Grün überfahren hatte. Auch in diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen, an der unmittelbar dahinter liegenden zweiten Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer anzuhalten, weil diese – wie das Amtsgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat – auf Rot zeigte. Eine Lichtzeichenanlage regelt nämlich nur die Kreuzung bzw. die Radwege- oder Fußgängerfurt, an der sie angebracht ist (vgl. Kammer, Urteil vom 11.02.2011 – 13 S 153/10; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 37 StVO Rn. 38).
b) Es kann auch dahinstehen, ob das gelbe Blinklicht, das an der Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer aus der Fahrtrichtung des Klägers angebracht ist, vor der Kollision noch geblinkt hat. Das gelbe Blinklicht ist ein Gefahrenzeichen (§ 38 Abs. 3 S. 1 StVO). Es hat ausschließlich eine Warnfunktion und geht den allgemeinen Regeln und Verkehrszeichen nicht vor, sondern mahnt lediglich zu deren Beachtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 228/03, NJW 2005, 1940; Hentschel aaO § 38 Rn. 13). Der Beklagte wäre deshalb auch bei gelbem Blinklicht nicht von seiner Pflicht zum Anhalten vor der roten Ampel entbunden gewesen.
2. Ein Verschulden des Klägers liegt – wie der Erstrichter zutreffend angenommen hat – nicht vor. Anders als die Berufung meint, wäre der Kläger auch bei gelbem Blinklicht nicht gehalten gewesen, dem Beklagten das Überqueren zu ermöglichen. Durch das gelbe Blinklicht an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger- und Radfahrer sollen Abbieger vor gleichzeitig freigegebenem Verkehr für Fußgänger und Radfahrer gewarnt werden. Das gelbe Blinklicht an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger- und Radfahrer dient danach ausschließlich dem Schutz der Fußgänger bzw. Radfahrer, die bei Grün die Fußgänger- bzw. Radwegefurt betreten haben, nicht aber solchen, die entgegen dem Verbot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO bei Rot die Fahrbahn überqueren wollen. Der bei Rot die Fahrbahn überquerende Verkehrsteilnehmer wird auch nicht dadurch in diesen Schutz einbezogen, dass das gelbe Blinklicht noch einige Sekunden nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rot aufleuchtet. Damit soll lediglich auf solche Verkehrsteilnehmer hingewiesen werden, bei denen die Schaltung der Lichtzeichenanlage von Grün auf Rot wechselt, wenn sie sich bereits auf der Fahrbahn befinden (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 StVO).
3. Im Rahmen der nach §§ 9 StVG, 254 BGB gebotenen Abwägung steht der grundsätzlich gegebenen Haftung des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG der nachgewiesene Rotlichtverstoß des Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO gegenüber. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs im Hinblick auf ein noch blinkendes Gelblicht erhöht gewesen ist. Auch dann würde die ggf. erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges hier jedenfalls wegen der Schwere eines Rotlichtverstoßes gegenüber dem Verschulden des Beklagten zurücktreten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24.05.2007 – 12 U 195/06, juris; Hentschel aaO § 37 Rn. 64; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl., Rn. 364; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 742).
Die Berufung hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, so dass die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden soll.