Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Christian Kotz
Verursacht ein Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug alkoholbedingt einen Verkehrsunfall und begeht er sodann z.B. noch eine Verkehrsunfallflucht, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers den Schaden gegenüber den Geschädigten zwar vollständig ausgleichen, sie kann jedoch dann bei dem jeweiligen Versicherungsnehmer und/oder dem Fahrer des Fahrzeugs Regress nehmen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann nicht nur den Ersatz der gegenüber den Geschädigten geleisteten Schadensersatzansprüche, sondern auch den Ersatz der von ihr getätigten Auslagen (z.B. Kosten für Schadensgutachten und Aktenauszüge) von dem Versicherungsnehmer und/oder dem Fahrzeugführer ersetzt verlangen. Bei der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag (sog. Obliegenheiten) vor dem Versicherungsfall/Unfall (z.B. durch eine Trunkenheitsfahrt/Drogenfahrt, durch ein verbotenes Fahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr, durch fehlende Fahrerlaubnis, unberechtigte oder zweckwidrige Fahrzeugnutzung) ist der Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 5 Absatz 3 derKraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) auf maximal 5.000,00 Euro gegenüber dem Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer beschränkt.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsfall/Unfall (z.B. durch eine Unfallflucht, oder Nichtmeldung des Unfalls bei der Kfz-Haftpflichtversicherung) ist der Regress nach § 6 Absatz 1, 2 KfzPflVV auf 2.500,00 Euro beschränkt. Bei besonders schwerer vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht durch den Versicherungsnehmer oder den Fahrzeugführer beträgt der Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 3 KfzPflVV gegenüber dem Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer max. 5.000,00 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann somit einen Höchstregressbetrag in Höhe von max. 10.000,00 € gegenüber dem jeweiligen Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer geltend machen. Begeht der Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer vor dem Unfall mehrere Obliegenheitsverletzungen, so werden diese betragsmäßig nicht addiert. Es gilt ein Regresshöchstbetrag von max. 5.000,00 Euro. Begeht der Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugführer nach dem Unfall mehrere Obliegenheitsverletzungen, so kann die Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich einen Regresshöchstbetrag von max. 5.000,00 Euro geltend machen. In der Regel beträgt der Regressbetrag bei einem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit anschließender Unfallflucht 7.500,00 Euro.