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Reiserücktrittsversicherung – Anforderungen an Darlegung der Erkrankung

Unerwartete Verschlechterung bestehender Krankheiten in Reiserücktrittsversicherungen

Die Welt der Reiserücktrittsversicherungen ist komplex und mit vielen Feinheiten durchsetzt. Eine zentrale Frage, die oft aufkommt, ist die Bedeutung und Tragweite einer bereits existierenden Erkrankung im Zusammenhang mit einer unerwarteten Verschlechterung. Im Zentrum des hier betrachteten Falles steht ein Versicherter, der eine Reise aufgrund einer solchen unerwarteten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stornieren musste. Das Kernproblem hierbei ist die genaue Interpretation der Versicherungsbedingungen und die Frage, ob die Verschlechterung der Krankheit des Versicherten als „unerwartet“ angesehen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 923 C 134/19 >>>

Interpretation von Versicherungsbedingungen

Gemäß den Versicherungsbedingungen ist eine Erkrankung dann als unerwartet zu betrachten, wenn sie erstmalig nach Abschluss der Versicherung auftritt. Eine Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung kann jedoch ebenfalls als unerwartet eingestuft werden, vorausgesetzt, es gab in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine Behandlung. Regelmäßige Medikamenteneinnahme, Kontrolluntersuchungen oder Dialysen werden in diesem Kontext nicht als Behandlung gewertet.

Die Rolle von psychischen Erkrankungen

Psychische Erkrankungen finden ebenfalls Berücksichtigung in den Versicherungsbedingungen. Sie gelten als schwerwiegend, wenn eine ambulante Psychotherapie durch einen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsträger genehmigt wurde. Der Versicherte in diesem Fall argumentierte, dass seine Erkrankung eine solche schwere psychische Störung darstelle, die eine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Betätigungsmöglichkeiten verursacht hat.

Pflichten des Versicherten

Sollte ein versichertes Ereignis eintreten, ist der Versicherte dazu verpflichtet, seine Reise so schnell wie möglich zu stornieren, um die Stornokosten so niedrig wie möglich zu halten. Dies schließt ein, dass die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Ereignisses storniert wird, spätestens jedoch, bevor sich die Stornokosten erhöhen. In diesem Fall war das versicherte Ereignis die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten.

Endgültige Beurteilung

In Anbetracht der Gesamtumstände des Falles war die Verschlechterung der Erkrankung des Versicherten als unerwartet und somit als versichertes Ereignis zu bewerten. Damit fällt sie in den Schutzbereich der Reiserücktrittsversicherung. Die genauen Umstände, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben, hängen jedoch stark vom spezifischen Einzelfall und der genauen Auslegung der Versicherungsbedingungen ab.


Das vorliegende Urteil

AG Hamburg-St. Georg – Az.: 923 C 134/19 – Urteil vom 25.06.2020

Der Streitwert wird auf 2.477,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Reiserücktrittsversicherung - Anforderungen an Darlegung der Erkrankung
Komplexität der Reiserücktrittsversicherung: Unerwartete Verschlechterung existierender Krankheiten und die Feinheiten der Versicherungsbedingungen unterstrichen durch einen spezifischen Fall. (Symbolfoto: rfranca /Shutterstock.com)

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Reisestornokosten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Reiserücktrittsversicherungsvertrag.

Der Kläger buchte am 21.11.2017 für sich und seine Ehefrau bei dem Reiseveranstalter … GmbH eine Reise nach Mallorca für die Zeit vom 09.08.2018 bis zum 30.08.2018 zum Preis von 3.302,00 €. Für die Reise schloss er bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung mit Selbstbeteiligung ab.

In den einbezogenen Versicherungsbedingungen (Anlage K9, Bl. 19 ff. d.A.) der Beklagten heißt es:

„… 4. Welche Ereignisse sind versichert?

4.1 Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Unerwartet ist die Erkrankung dann, wenn sie erstmals auftritt, nachdem die Versicherung abgeschlossen wurde.

4.2 Versichert ist die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung, die bei Abschluss der Versicherung bereits bestand. Voraussetzung ist: In den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss erfolgte keine Behandlung. Nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen, regelmäßige Medikamenteneinnahme in eingestellter Dosierung sowie Dialysen.

4.3 Erkrankungen können auch psychische Erkrankungen sein. Eine psychische Erkrankung gilt als schwer, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

A) Der gesetzliche oder private Krankenversicherungsträger hat eine ambulante Psychotherapie genehmigt.

B) Sie ist durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen.

C) Es erfolgt eine stationäre Behandlung. …

14. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls? …

14.2 Sie sind verpflichtet, die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. Ist ein versichertes Ereignis eingetreten, müssen Sie deshalb Ihre Reise unverzüglich stornieren; spätestens jedoch, bevor sich die Stornokosten erhöhen. Die Höhe der Stornokosten bei Eintritt des versicherten Ereignisses und wann sie sich erhöhen, ersehen Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Leistungsträgers (Beispiel: Reiseveranstalter; Vermieter einer Ferienwohnung) oder in einzelvertraglichen Regelungen. …

15. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?

15.1 Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen.

15.2 Bei grober Fahrlässigkeit können wir unsere Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. …

16. Haben Sie eine Selbstbeteiligung zu tragen?

Wenn Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt haben, tragen Sie einen Teil des Schadens selbst. Ihr Eigenanteil beträgt 20 % des erstattungsfähigen Schadens; mindestens aber 25,- € je Person. Dies gilt auch, wenn konkrete Summen als Maximalerstattung festgelegt sind. …“

In den AGB des Veranstalter … GmbH sind die Stornokosten abhängig vom Stornozeitpunkt wie folgt geregelt:

  •  „Bis 30 Tage vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
  • 29-22 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
  • 21-15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
  • 14-8 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
  • Ab 7 Tage vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
  • Am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises“

Am 24.07.2018 stellte sich der Kläger in der Notaufnahme des UKE vor. Er war zuvor von seiner Frau aus der Wohnung verwiesen worden, wobei auch die Polizei eingeschaltet worden war. Nach dem Befund der dortigen Konsiluntersuchung (Bl. 81 f. d.A.) bestand der Verdacht auf bipolare affektive Störung mit einer aktuell manischen Episode. Auf dortigen Rat stellte sich der Kläger in der Folge bei der Asklepios Klinik Nord vor, entließ sich jedoch am 27.07.2018 entgegen dem Rat des dortigen Arztes selbst (Entlassungsformular Bl. 83 d.A.).

Am 06.08.2018 attestierte Frau Dr. med  …..dem Kläger schriftlich, dass er aufgrund einer akuten posttraumatischen Belastungsstörung, reaktiv auf eine Trennungsproblematik, mit umfangreichen psychosomatischen Beschwerden, seine im November 2017 gebuchte Mallorca-Reise im August 2018 nicht antreten könne. Der Patient habe sich am 06.08.2018 in ihrer Praxis vorgestellt (Anlage K3, Bl. 10 d.A.).

Am 06.08.2018 stornierte der Kläger die Reise. Die … GmbH stellte ihm 75% des Reisepreises, 2.477,00 €, in Rechnung.

Am 09.08.2018 ging die Schadensanzeige des Klägers vom 06.08.2018 bei der Beklagten ein. Als Grund der Stornierung war dort angegeben: Erkrankung wegen Ehescheidung und polizeilicher Entfernung aus der Wohnung (Bl. 78 ff. d.A.).

Am 26.10.2018 bestätigte Dr. med…, Facharzt für Nervenheilkunde, dass sich der Kläger am 19.06.2018 und am 13.11.2017 aufgrund einer schizoaffektiven Störung bei ihm vorgestellt habe. Beim Termin im Jahr 2017 habe der Kläger angegeben, dass er seine Medikamente selbständig ausgeschlichen habe. Das Rezept vom 19.06.2018 habe er gar nicht eingelöst und dieses Medikament auch nicht genommen, weil ihm gut gegangen sei und er keinen Anlass dafür gesehen habe, eine psychiatrische Medikation einzunehmen (Anlage K4, Bl. 11 d.A.).

Mit Schreiben vom 30.10.2018 (Anlage K5, Bl. 12 d.A.) lehnte die Beklagte die Regulierung ab. Rechtsanwalt …forderte die Beklagte für den Kläger mit Schreiben vom 21.11.2018 zur Zahlung auf (Anlage K6, Bl. 13 f. d.A.). Gleichzeitig stellte er der Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € in Rechnung.

Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund seines psychischen Zustands die Reise nicht antreten können. Er sei „völlig fertig“ gewesen. Für ihn sei die Welt zusammengebrochen. Die Erkrankung habe nicht auf einer schizoaffektiven Störung beruht, die sich verschlechtert habe. Bei Dr. … sei er im November 2017 wegen Schlafstörungen gewesen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.477,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Hinblick auf den unstreitig vereinbarten Selbstbehalt hat der Kläger seine Klage durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten in entsprechender Höhe zurückgenommen (Bl. 87 d.A.).

Der Kläger hat dann jedoch in der mündlichen Verhandlung wieder den ursprünglichen Antrag gestellt mit der Abänderung, dass er Zinsen bereits am 06.08.2018 beantragt hat. Er beantragt mithin,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.477,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 06.08.2018 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die zum Abbruch der Reise führende Krankheit bereits vor Buchung bestanden habe. Ferner beruft sie sich auf den Selbstbehalt sowie auf eine Obliegenheitsverletzung. Der Kläger habe seine Reise zu geringeren Stornokosten bereits am 24.07.2018 stornieren können.

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Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Reiserücktrittskosten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre gemäß Ziff. 4.1 eine unerwartete schwere Erkrankung. Darunter versteht man eine anormale physische bzw. psychische Verfassung, welche in eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen respektive geistigen Betätigungsmöglichkeit mündet; die Erkrankung ist schwer, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt bzw. die Fortsetzung der Reise objektiv nicht zumutbar ist (Staudinger in Beckmann/Matusche-Besckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 41 Rn. 102).

Solche Umstände hat der Kläger trotz der Hinweise des Gerichts vom 19.06.2019 (Bl. 89 d.A.), 16.07.2019 (Bl. 96 d.A.) und 20.03.2020 (Bl. 156 f. d.A.) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Allein der Vortrag, der Kläger habe unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, sei „völlig fertig“ gewesen und seine Welt sei zusammengebrochen, ist nicht ausreichend. Es fehlt an Vortrag dazu, unter welchen konkreten Symptomen der Kläger wann und in welcher Intensität gelitten hat. Ohne einen solchen Vortrag ist es dem Gericht nicht möglich zu beurteilen, ob dem Kläger der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar war.

Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob die Erkrankung des Klägers unerwartet kam oder wegen einer bestehenden Vorerkrankung damit zu rechnen war. Auch auf den Einwand der Beklagten zum Selbstbehalt und zur Obliegenheitsverletzung kommt es damit nicht an.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Reiserecht: Dieses Rechtsgebiet bezieht sich auf die rechtlichen Aspekte rund um das Thema Reisen, einschließlich der Buchung von Reisen, Reiseverträgen, Haftungsfragen und ähnlichen Themen. In diesem speziellen Fall geht es um eine Reiserücktrittsversicherung und die Anforderungen an die Darlegung einer Erkrankung, die einen Reiserücktritt rechtfertigt. Reiserecht fällt in Deutschland im Wesentlichen unter das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere unter die §§ 651a – 651y BGB, die Reiseverträge und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Reisenden und Reiseveranstalter regeln.
  2. Versicherungsrecht: In diesem Fall geht es speziell um eine Reiserücktrittsversicherung. Das Versicherungsrecht regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern und ist Teil des Privatrechts. Insbesondere die §§ 74 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind hier relevant. Sie regeln die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls, wie beispielsweise die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 82 VVG) und den Versicherer unverzüglich über den Eintritt des Versicherungsfalls zu informieren (§ 79 VVG).
  3. Medizinrecht: In diesem speziellen Fall ist das Medizinrecht relevant, da es um die Frage geht, unter welchen Bedingungen eine Erkrankung (in diesem Fall eine posttraumatische Belastungsstörung) als Grund für den Reiserücktritt anerkannt wird. Dies kann beispielsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), wenn medizinische Unterlagen und Informationen weitergegeben werden müssen.
  4. Sozialversicherungsrecht: In dem vorliegenden Fall ist die Anerkennung einer psychischen Erkrankung durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger als Indikator für die Schwere der Erkrankung genannt. Das Sozialversicherungsrecht regelt die Beziehung zwischen dem Versicherten und den gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung und Behandlung von Erkrankungen. Hierbei könnten Normen wie § 27 SGB V (Versicherungsleistungen) oder § 28 SGB V (Behandlungspflicht der Krankenkassen) relevant sein.

 

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