Skip to content

Richterin und Staatsanwalt sind ein Paar – Besorgnis der Befangenheit


AG Kehl

Az.: 5 OWi 304 Js 2546/14

Beschluss vom 15.4.2014


 

Leitsätze: Sind die Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratet, begründet dies, auch im Bußgeldverfahren, die Besorgnis der Befangenheit.

 

Die Selbstanzeige von Richterin am Amtsgericht … gemäß § 30 StPO ist begründet.

Gründe

Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten. Es kommt weder darauf an, ob der Richter sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 86). Persönliche Verhältnisse des Richters geben nur dann Anlass zur Besorgnis der Befangenheit, wenn zwischen ihnen und der Sache ein besonderer Zusammenhang besteht (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 24, Rn. 9). Solche persönlichen Verhältnisse können beispielsweise in einer Freundschaft oder aber auch Feindschaft zu einem Verfahrensbeteiligten gesehen werden (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 11). Auch die Ehe zwischen dem Richter und einem anderen Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Denn die Ehe ist in der Regel auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gegründet. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen besteht in dieser Situation dann die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtigkeitsrad zuerkennt als in vergleichbaren Fällen oder (eventuell auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimmt, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspricht oder bei Außerachtlassung der Tatsache, dass er sonst eine ebenfalls mögliche Variante angenommen oder Entscheidung gefällt hätte (Ellbogen JR 2012, 188). So liegt der Fall hier.

Richterin am Amtsgericht … ist die Ehefrau des sachbearbeitenden Staatsanwalts. Unerheblich ist es dabei, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren sondern (lediglich) um einen Bußgeldverfahren handelt, in dem die Ermittlungen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Verwaltungsbehörde geführt wurden, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat. Denn nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf diese über (§ 40 Abs. 4 S. 1 OWiG). Ob sich der sachbearbeitende Staatsanwalt vor Übersendung der Akten gemäß § 40 Abs. 4 S. 2 OWiG an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch mit der Sache eingehend auseinandergesetzt oder ein eigenes Interesse an der Ahndung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit hat, kommt es nicht an, auch wenn sich aus der Übersendungsverfügung ergeben sollte, dass dieses Verfahren für den sachbearbeitenden Staatsanwalt eines von vielen und von untergeordneter Bedeutung ist, worauf seine Übersendungsverfügung hindeutet, in der er formularmäßig erklärt, einer Entscheidung durch Beschluss nicht zu widersprechen, beabsichtige, nicht an der Verhandlung teilzunehmen, auf Terminsnachricht verzichte und keinen Antrag auf eine schriftliche Begründung des Urteils stelle. Denn diesen Schluss kann
allenfalls derjenige ziehen, der die Praxis der Bearbeitung von Bußgeldverfahren durch die Staatsanwaltschaft kennt. Das ist weder im Allgemeinen noch hier im Besonderen anzunehmen. Im Übrigen ist der sachbearbeitende Staatsanwalt nicht gehindert, jederzeit ein stärkeres Interesse an der Sache zu entwickeln und sich unmittelbar ins Verfahren einzuschalten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos