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Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kunstwerk

Zwist um den Verkauf eines umstrittenen Kunstwerks

In einem komplexen Rechtsfall geht es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kunstwerk. Die Käuferin hatte nur die Hälfte des Kaufpreises bezahlt und fordert nun die Auflösung des Vertrages. Der Verkäufer hält dagegen und argumentiert, dass ein Urheberrechtsstreit vorliege. Der Kern des Disputs dreht sich um die Authentizität des Kunstwerks und die damit verbundenen Ansprüche der Parteien.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 19/19 >>>

Die Rolle der Kunstexperten

In dem Prozess wurden mehrere Kunstexperten befragt, um die Echtheit des Kunstwerks zu bestimmen. Der Verkäufer behauptete, das Kunstwerk sei vom Künstler V erstellt worden. Dies wurde jedoch von der Klägerin und anderen Experten angezweifelt. In der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass der Verkäufer womöglich fahrlässig handelte, indem er das Kunstwerk dem Künstler V zuschrieb, obwohl er nicht über die nötigen Kenntnisse zur korrekten Beurteilung verfügte.

Feststellung der Authentizität

Die Ermittlung der Authentizität eines Kunstwerks kann nicht allein auf einer kunsthistorischen Analyse basieren. In diesem Fall wurde das Kunstwerk mit einer sicheren Zuschreibung verkauft, die sich später als möglicherweise falsch herausstellte. Das Gericht hielt fest, dass bestimmte Merkmale des Kunstwerks für Menschen mit entsprechender Expertise im Kunstbereich erkennbar waren oder zumindest hätten erkennbar sein müssen.

Aussagen der Zeugen und das endgültige Urteil

Die anwaltliche Erklärung und die Zeugenaussagen führten zur Überzeugung des Gerichts, dass das streitige Bild nicht vom Künstler V stammt und somit unecht ist. Trotz des künstlerischen Geheimnisses, das die Zeugen zu wahren versuchten, konnten sie ausschließen, dass das Werk von V stammt. In Anbetracht der Beweisaufnahme und der Umstände konnte das Gericht schließlich zu einer solchen Überzeugung gelangen, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten war.

[…]


Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.: 3 O 19/19 – Urteil vom 16.11.2020

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.11.2019 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kunstwerk.

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kunstwerk
Ein umstrittenes Kunstwerk entfacht juristischen Zwist: Die Frage der Echtheit zwingt Käuferin und Verkäufer vor Gericht. (Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)

Der Beklagte ist gewerblicher Kunsthändler, die Klägerin ist ihm bereits seit vielen Jahren bekannt gewesen. Die Klägerin sollte von dem Beklagten ein gerahmtes XX auf festem Büttenpapier, signiert mit „V 86“, ca. 50×60 cm groß (entsprechend der XX Bl. 12 d. GA) zu einem Preis von 15.000,00 EUR erwerben, um es ihrerseits veräußern zu können. Hierzu schlossen die Parteien am 14.05.2018 einen als Kommissionsvertrag überschriebenen Vertrag. Dort heißt es:

„[…] Dieses Objekt erhält Frau W zur Auswahl für 3 Tage und hinterlegt eine Summe von 2.500,- EUR in bar und 2 S Armbanduhren im Wert von 5.000,- EUR. Nach Ablauf der 3 Tage darf Herr K die hinterlegten Uhren veräußern. Der Kaufpreis beträgt 15.000,- EUR. Die restlichen 7.500,- EUR bleiben in jedem Fall zahlungspflichtig. Bei Bezahlung der restliche 12.500,- EUR innerhalb der genannten Frist sind die beiden Uhren an Frau W herauszugeben.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 14.05.2018 (Bl. 14 d. GA) Bezug genommen. Zugleich gab der Beklagte gegenüber der Klägerin folgende schriftliche Erklärung ab:

„[…] Diese Arbeit ist von Hand gemalt und ein 100% Original des Kuenstler V. […] Dieses Werk ist voll signiert & datiert ´86 (1986). Den Wiederbeschaffungswert schätze ich auf ca. 40.000,- EUR/45.000,- EUR. Diese Einschätzung erfolgt nach bestem Wissen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftliche Erklärung des Beklagten vom 14.05.2018 (Bl. 13 d. GA) Bezug genommen. Entsprechend der Vereinbarung übergab die Klägerin dem Beklagten 2.500,00 EUR in bar sowie zwei Herrenarmbanduhren der Marke S und erhielt dafür im Gegenzug das vorgenannte XXX vom Beklagten. Der Klägerin gelang es innerhalb von drei Tagen nicht, das Bild zu veräußern, weil die potentielle Kundin lediglich bereit war, einen Kaufpreis von 8.000,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte verlangte in der Zwischenzeit die Zahlung der restlichen 7.500,00 EUR von der Klägerin. Er ist nicht mehr im Besitz der von der Klägerin übergebenen Uhren der Marke S. Aus diesem Grund wollte die Klägerin sich vom Vertrag lösen und erklärte zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2018 die Kündigung des Kommissionsvertrages. Mit Schreiben vom 16.07.2018 erklärte sie sodann die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung im Hinblick auf den Wert des XXXX . Im August 2018 brachte die Klägerin das XXX zur XXX Galerie in Düsseldorf, um dort einen realistischen Preis zu erfragen. Dort wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Echtheit des XXX bestehen. Der Sohn des Künstlers V, welcher das Archiv seines Vaters leitet, wurde hinzugezogen und äußerte ebenfalls Bedenken gegen die Echtheit des Bildes. Mit Schreiben vom 21.08.2018 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.08.2018 zur Rückabwicklung des Vertrages auf und bezog sich zur Begründung darauf, dass das XXX nicht echt sei und der Beklagte sie getäuscht habe, was jedoch zwischen den Parteien streitig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.08.2018 (Bl. 26 f. d. GA) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, das Kunstwerk sei nicht von V erstellt worden und sei demnach nicht echt. Hierüber habe der Beklagte sie arglistig getäuscht. Es sei auch nicht im Werkverzeichnis von V aufgeführt. Zudem entspreche der Wert des XXX auch nicht dem vereinbarten Kaufpreis von 15.000,00 EUR, sondern liege deutlich darunter. Der Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin nicht über die finanziellen Möglichkeiten zum Erwerb des Bildes für 15.000,00 EUR verfüge. Die in Zahlung gegebenen Uhren der Marke S haben einen derzeitigen Neuwert von 7.300,00 EUR pro Uhr und damit einen Marktwert von ca. 5.000,00 EUR pro Uhr.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.08.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des mit „V 86“ signierten gerahmten XX auf festem Büttenpapier, ca. 50 cm x 60 cm (gemäß des als Anlage K1 beigefügten Fotos) zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung am 04.11.2019 hat die Klägerin den Antrag bezüglich des Zinsanspruchs der Höhe nach auf Zahlung von 5 Prozentpunkten erweitert und den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Der Beklagte ist durch Versäumnisurteil vom 04.11.2019 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt worden, allerdings mit der Maßgabe, dass dem Zinsanspruch der Höhe nach lediglich in Höhe von 4 Prozentpunkten stattgegeben worden ist; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil, dass dem Beklagten am 28.11.2019 zugestellt worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 14.11.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

Nunmehr beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.11.2019 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.11.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe das Bild ca. 2012 von dem Sohn eines Spediteurs, der sich auf die Kunstszene spezialisiert habe, für 6.000,00 EUR erworben. Dieser sei mittlerweile verstorben. Unterlagen hierzu habe er aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr. Die von der Klägerin übergebenen Uhren der Marke S weisen einen Wert von 2.300,00 EUR pro Uhr auf. Der Beklagte erklärt zudem die Aufrechnung mit einem streitigen Gegenanspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 3.400,00 EUR aus dem Verkauf von zwei weiteren Uhren. Hierzu behauptet der Beklagte, er habe der Klägerin 2015 zwei Uhren aus den 1940er Jahren verkauft, die eine der Marke S, die andere eine xxxxx Uhr, zu einem Kaufpreis von insgesamt 6.800,00 EUR. Die Klägerin habe aber bislang nur den hälftigen Kaufpreis, mithin 3.400,00 EUR an den Beklagten gezahlt. Dies sei auch bei den vorgerichtlichen Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien berücksichtigt worden. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, die erkennende Kammer sei aufgrund des Geschäftsverteilungsplans nicht zuständig, da eine Urheberrechtsstreitigkeit vorliege.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V und V2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.11.2019 ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn die verbliebene Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere ist er gem. § 338 ZPO statthaft, weil gegen den Beklagten – soweit er verurteilt worden ist – ein erstes echtes Versäumnisurteil ergangen ist.

Der Einspruch wurde auch fristgerecht am 14.11.2019 eingelegt. Die Frist beträgt gem. § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 28.11.2019 zugestellt worden, sodass die Frist zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs am 14.11.2019 noch nicht begonnen hatte. Dass das Urteil im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs noch nicht zugestellt war, steht der wirksamen Einlegung des Einspruchs nicht entgegen (Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 339, Rn. 2).

Die Formvorschriften des § 340 ZPO sind gewahrt.

II.

Der Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg, denn die nach Rechtskraft des abgewiesenen Teils verbliebene Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die erkennende Kammer sowohl sachlich als auch örtlich und funktionell zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert einen Betrag von 5.000,00 EUR übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13 ZPO, weil der Beklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des erkennenden Gerichts hat. Die funktionelle Zuständigkeit folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan, insbesondere war funktionell nicht die 12. Zivilkammer des Landgerichts zuständig, weil vorliegend keine Urheberrechtsstreitigkeit gegeben ist. Allein der Umstand, dass der Zeuge V im Verfahren ausgesagt hat, das streitgegenständliche Werk sei nicht von ihm, ändert nicht den Charakter des Verfahrens, an dem der Zeuge V nicht als Partei, sondern lediglich als Zeuge beteiligt ist. Streitgegenständlich sind ausschließlich kaufrechtliche Ansprüche.

2.

Die Klage ist begründet.

a)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.500,00 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Bildes aus §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1, 348 Abs. 1 BGB.

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Dieser Anspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag besteht, das veräußerte Kunstwerk bei Gefahrübergang sachmangelbehaftet war, eine Frist zur Nacherfüllung entbehrlich war und die Klägerin deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

aa)

Zwischen den Parteien ist zunächst ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB über das streitgegenständliche xxx zu einem Kaufpreis von 15.000,00 EUR zustande gekommen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Kommissionsvertrag im Sinne des § 383 Abs. 1 HGB. Diese Norm verlangt, dass der Kommissionär es gewerbsmäßig übernimmt, in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung eines anderen, Waren oder Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen Dafür erhält er typischerweise eine Provision und die abzusetzende Ware nicht zu Eigentum, sondern zur Verwahrung und zum Verkauf (Häuser, in: MüKo zum HGB, 4. Aufl. 2018, § 383, Rn. 17). Die Klägerin hat es unstreitig bereits nicht gewerblich übernommen, für einen anderen Waren oder Wertpapiere zu kaufen oder verkaufen. Darüber hinaus ergibt sich im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB, dass die Parteien nicht vereinbart haben, dass die Klägerin das xxx auf Rechnung des Beklagten verkaufen soll, sondern, dass sie es unmittelbar vom Beklagten selbst kauft und somit das Risiko einer Weiterveräußerung trägt. Dieser erklärte Wille der Parteien findet seine Stütze im Wortlaut des Vertrages vom 14.05.2018 (Bl. 14 d. GA). Dort heißt es zwar zunächst, dass die Klägerin das Objekt „zur Auswahl für 3 Tage“ erhalten soll und hierfür eine „eine Summe von 2.500,00 EUR in bar sowie zwei 2 S Armbanduhren im Wert von 5.000,- EUR hinterlegt“, was isoliert betrachtet noch nicht für einen Kaufvertrag und die damit bezweckte Eigentumsübertragung spricht. Nachfolgend haben die Parteien aber vereinbart, dass der nach Anzahlung verbleibende Betrag von 7.500,00 EUR in jedem Fall zahlungspflichtig bleiben soll. Damit haben die Parteien das Risiko der Möglichkeit einer Weiterveräußerung ausdrücklich auf die Klägerin übertragen, was ganz deutlich für einen Kaufvertrag spricht. Zudem haben die Parteien den Preis für das Werk ausdrücklich als Kaufpreis betitelt. Es existiert auch keine Regelung, dass das Werk nach Ablauf der 3 Tage wieder an den Beklagten zurückzugeben ist. All dies spricht in der Gesamtschau nicht für einen Kommissionsvertrag, sondern für einen Kaufvertrag. Hintergrund der Übertitelung des Vertrages mit „Kommissionsvertrag“ ist, dass beiden Parteien bewusst war, dass die Klägerin beabsichtigt, das Werk gewinnbringend zu veräußern. Dies ändert aber nichts an der Rechtsnatur des Vertrages.

bb)

Dieser zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist wirksam, insbesondere ist er nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB aufgrund Anfechtung nichtig.

Im anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 16.07.2018 (Bl. 32 f. d. GA) ist ausdrücklich die Anfechtung erklärt worden, § 143 Abs. 1 BGB.

Die Anfechtung scheitert jedoch daran, dass ein Anfechtungsgrund nicht gegeben ist, insbesondere liegt keine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB vor. An dieser Stelle kann (noch) dahinstehen, ob das streitgegenständliche Kunstwerk tatsächlich nicht vom Künstler V stammt, denn unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB ist die Kammer nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörungen der Parteien sowie der sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen letztlich nicht in ausreichendem Maße davon überzeugt, dass der Beklagte bzgl. der Unechtheit des Kunstwerks arglistig und damit vorsätzlich handelte.

Arglist im Sinne der Vorschrift ist gleichbedeutend mit Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt jedoch (BGH NJW 1999, 2804), grobe Fahrlässigkeit reicht hingegen nicht aus. Der Täuschende muss wissen und wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er anderenfalls (so) nicht abgegeben hätte (BGH NJW-RR 1991, 411; OLG Hamm NJW-RR 1995, 286). Erforderlich ist, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der für den Getäuschten bedeutsamen Umstände kennt (vgl. BGH NJW-RR 1991, 411). Dem steht es gleich (bedingter Vorsatz), wenn der Täuschende unrichtige Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH NJW 1998, 302; BGHZ 74, 383) bzw. unzutreffende Angaben macht, zu deren sachgemäßer Beurteilung ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen und er dem anderen Teil seine fehlende Sachkenntnis verschweigt (BGH NJW 1981, 1441). Allerdings handelt nicht arglistig, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH NJW 1980, 2461; OLG Celle NJW-RR 1987, 744).

Nach diesen Grundsätzen ist die Kammer von einem (bedingten) Vorsatz des Beklagten, für den die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht überzeugt. Der Beklagte ist bis heute der Auffassung, das streitgegenständliche Kunstwerk sei vom Künstler V erstellt worden. Zwar hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer Angaben zur Provenienz der Kunstwerks gemacht, zu deren sachgemäßer Beurteilung ihm die erforderlichen Kenntnisse gefehlt haben, dass dies wiederum arglistig erfolgte, steht jedoch nicht fest. Vielmehr kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Beklage die Zuschreibung des Bildes an V zumindest fahrlässig vorgenommen hat, was jedoch nach den obigen Grundsätzen gerade nicht ausreicht.

Die sichere Zuschreibung eines xxx kann z.B. nicht allein durch eine kunsthistorische Analyse begründet werden. Welche Maßnahmen der Kunsthändler ergreifen muss, um von der Echtheit eines Gemäldes ausgehen zu dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, in welchem Umfang die Qualität des in Frage stehenden Gemäldes, sein unmittelbarer Eindruck, die Umstände der Einlieferung, die Plausibilität der behaupteten Provenienz und das Einfügen dieser Umstände in den bekannten Kontext des behaupteten Werks Zweifel an der Authentizität des Gemäldes begründen oder beruhigen. (LG Köln, Urteil vom 28.09.2012 – 2 O 457/08).

Der Beklagte ist zwar gewerblicher Kunsthändler, sodass er grundsätzlich über eine entsprechende Expertise verfügt. Vorliegend hat er jedoch die Zuschreibung des Werkes fahrlässig vorgenommen und so die Klägerin dazu veranlasst, das Werk zu erwerben, weil sie davon ausging, dass sie es gewinnbringend veräußern kann. Der Beklagte hat als Anlage zum Kaufvertrag am 14.05.2018 (Bl. 13 d. GA) eine schriftliche Erklärung gegenüber der Klägerin abgegeben, dass es sich um ein „100% Original des Kuenstler V“ handle. Die Parteien haben im Rahmen ihrer jeweiligen informatorischen Anhörungen auch übereinstimmend bekundet, dass der Beklagte dies auch mündlich gegenüber der Klägerin bekräftigt hat. Der Beklagte konnte hingegen nicht darlegen, anhand welcher Methoden er die Zuschreibung vorgenommen hat. Dass er (der Beklagte) die Kunstwerke von V „kenne“ reicht insofern für eine sichere Zuschreibung nicht aus. Es wurde weder dargelegt, dass eine kunsthistorische Analyse erfolgte, noch dass andere Maßnahmen ergriffen wurden, um die Provenienz des Werkes zu verifizieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Künstler noch lebt und auch über dessen Archiv entsprechende Gutachten eingeholt werden können. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Werk (nach seinem Vortrag) für lediglich 6.000,00 EUR von dem Sohn eines bekannten Spediteurs aus der Kunstszene erworben hat, er selbst aber davon ausging, dass das Kunstwerk in einer Galerie für 40.000,00 – 45.000,00 EUR veräußert werden könne, bestand aufgrund der Diskrepanz und der nicht vollständig lückenlosen Kenntnis über die Herkunft des Bildes die Verpflichtung, weitergehend zur Provenienz zu ermitteln, wenn der Beklagte das Kunstwerk – wie hier – mit einer sicheren Zuschreibung veräußert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die xxx  Galerie bei erstmaliger Vorlage des Werkes Bedenken gegen die Echtheit des Bildes äußerte, sodass davon ausgegangen werden muss, dass bestimmte Charakteristika vorlagen, die für Menschen mit entsprechender Expertise im Kunstbereich erkennbar waren oder zumindest hätten erkennbar sein müssen.

cc)

Die anwaltliche Erklärung vom 21.08.2018 (Bl. 26 f. d GA) kann jedoch mangels wirksamer Anfechtung als Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag ausgelegt werden. Im Schreiben vom 21.08.2018 ist zwar das Wort „Rücktritt“ nicht explizit benannt, dies ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr ist erforderlich, aber genügt letztlich auch, wenn sich aus der Erklärung unmissverständlich ergibt, dass der Käufer aufgrund eines Mangels nicht mehr am Vertrag festhalten möchte. Dies war vorliegend der Fall. Sowohl der gerügte Mangel, nämlich die Unechtheit des Bildes, als auch der Wille der Klägerin zur Rückabwicklung des Vertrages gehen deutlich aus dem Schreiben vom 21.08.2018 hervor. Dem steht letztlich nicht entgegen, dass die Klägerin sich (auch) auf eine diesbezügliche Täuschung durch den Beklagten berufen hat, denn eine Anfechtungserklärung ist regelmäßig in eine Rücktrittserklärung umzudeuten, wenn dem Anfechtenden – wie hier – kein Anfechtungsrecht zusteht oder die Anfechtung aus sonstigen Gründen nicht durchschlägt (MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, § 123, Rn. 98).

dd)

Das streitgegenständliche Werk hat einen Sachmangel, weil es nicht – wie angegeben – vom Künstler V stammt und damit unecht ist.

Eine Kaufsache ist gem. § 434 S. 1 BGB u.a. dann mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Liegt – wie hier – ein Stückkauf vor, so führt der Umstand, dass das Bild entgegen dem Vertragsinhalt nicht von dem Künstler V herrührt zur Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. (BGHZ 63, 369).

Ob das streitgegenständliche Werk nicht vom Künstler V stammt, obwohl der Beklagte dies zusicherte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist nach allgemeinen Beweisgrundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für ihre diesbezügliche Behauptung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 Abs. 1 ZPO zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Bild nicht von V herrührt und damit unecht ist. Ein Beweis ist dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Zu einer solchen Überzeugung konnte die Kammer vorliegend aufgrund der Zeugenaussagen der Zeugen V und V2 gelangen.

Der Zeuge V, der Künstler selbst, hat sich das streitgegenständliche Bild eingehend mit einer Lupe angeschaut und dazu folgendes bekundet: Er sei sich sehr sicher, dass das Bild nicht von ihm sei, weil von ihm T2 nicht in der hier vorliegenden Machart veröffentlicht worden seien, dass der Sand unmittelbar auf (Bütten-)Papier aufgetragen ist. In dieser Machart habe er nur C mit Asche und Lehm gemacht. T2 seien von ihm nur als Druckbilder veröffentlicht worden. Zudem könne er an der Unterschrift, insbesondere an dem „r“ in der Unterschrift sehen, dass dies nicht seine Unterschrift sei. Das streitgegenständliche Bild habe er vorher noch nie gesehen, nur einmal als Fotografie, als diese dem Archiv vorgelegt worden ist.

Die Aussage des Zeugen V ist glaubhaft, insbesondere ist sie ausreichend detailliert und plausibel nachvollziehbar. Insbesondere die Erklärung, dass der Zeuge C in dieser konkreten Machart nie gemacht habe, überzeugt die Kammer. Denn insoweit ist auch ausgeschlossen, dass der Zeuge sich an das Werk aufgrund der Vielzahl seiner Werke ggf. nicht mehr erinnern kann. Hinzu kommt, dass der Zeuge auch an den Charakteristika der Unterschrift erkannt hat, dass es sich nicht um seine Unterschrift handelt. Soweit der Beklagte meint, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge T2 in dieser Machart hergestellt habe, da er nur bekundet habe, solche C seien nicht veröffentlicht worden, folgt die Kammer dem nicht. Der Zeuge hat explizit bekundet, dass derartige C auch nicht das Vorbild für Druckbilder sein können, da die Druckbilder zunächst auf einer Folie mit Farbe und nicht unmittelbar auf Papier hergestellt werden. Soweit der Beklagte weiter meint, gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage spreche auch, dass von mehreren Galerien oder Auktionshäusern ähnliche C von V zum Kauf angeboten werden, die ebenfalls als „xxx “ betitelt sind, folgt die Kammer auch dieser Argumentation nicht. Allein anhand von u aus dem Internet kann letztlich weder ein Rückschluss darauf gezogen werden, welches konkrete Material verwendet wurde (Sand oder ggf. Asche oder Lehm). Der Zeuge hat während seiner Zeugenaussage u einigen seiner Werke aus den 80er Jahren gezeigt, wobei insbesondere die C mit Lehm dem hier streitgegenständlichen xxx optisch ähnlich sahen. Auch bleibt nicht erkennbar, ob es sich ggf. um bedruckte C handelt. Letztlich kann das aber auch dahinstehen, da allein der Umstand, dass ähnliche C von anderen Galerien zum Kauf angeboten werden, nicht zur Echtheit des streitgegenständlichen Bildes führt. Es ist weder überprüfbar, noch dargelegt, dass es sich bei diesen Bildern um solche von V handelt. Der Beklagte kann dies auch nicht mit Überzeugung vortragen, da er diese, ihm fremden C nie gesehen hat. Das Gleiche gilt für die C, welche im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.11.2020 gezeigt werden.

Die Aussage des Zeugen V wird auch durch die Aussage des Zeugen V2, dessen Sohn, der das Archiv leitet, bestätigt. Dieser hat bestätigt, dass von seinem Vater keine C in dieser Machart existieren. Diese seien nur als bedruckte C oder auf Leinwand erschienen. Zudem könne er ebenfalls an gewissen Charakteristika der Unterschrift sehen, dass es sich nicht um die Unterschrift seines Vaters handle. Auch diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge räumt zunächst ein, dass kein vollständiges Werksverzeichnis, insbesondere für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 1986, vorhanden ist. Dennoch konnte er mit derselben Begründung wie sein Vater ausschließen, dass das Werk von V herrührt. Soweit der Zeuge seine Aussage bezüglich der Unterschrift vage gehalten hat, um das künstlerische Geheimnis seinen Vaters zu wahren, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entgegen, denn bereits sein Vater hatte ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Unterschrift nicht von ihm sei. Beide Zeugen haben letztlich insbesondere kein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens.

Dem Antrag der Beklagtenseite im Wege des Gegenbeweises ein Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht nachzukommen. Bei einem noch lebenden Künstler, der bereits als Zeuge ausgesagt hat, kann einem Sachverständigengutachten über die Provenienz des Bildes kein Beweiswert zukommen. Es war auch kein Gutachten darüber einzuholen, ob vom Zeugen V keine T2 unmittelbar auf Papier existieren. Schließlich war der Verkündungstermin auch nicht auf Antrag zu verlegen, um dem Beklagten zu ermöglichen, ein Privatgutachten einzuholen, denn dies hätte der Beklagte bereits seit geraumer Zeit tun können. Schluss der mündlichen Verhandlung war insoweit am 26.10.2019, sodass Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 296a S. 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden können. Der Beklagte hat erstmals im Schriftsatz vom 12.11.2020 mitgeteilt, er möchte ein entsprechendes Privatgutachten einholen.

ee)

Eine grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung war gem. §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB unmöglich, denn ein Kunstwerk kann nicht nachgebessert werden, wenn es sich – wie hier – um einen Stückkauf handelt und die Unechtheit festgestellt wurde.

ff)

Durch den wirksamen Rücktritt der Klägerin sind die empfangenen Leistungen gegenseitig zurückzugewähren, § 346 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Zahlung von 7.500,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Bildes. Für die ursprünglich übergebenen Uhren der Marke S hat der Beklagte gem. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten, da er diese veräußert hat. Für die Höhe des Wertersatzes ist § 346 Abs. 2 S. 2 BGB maßgeblich, wonach für die Berechnung des Wertersatzes die Bestimmung im Vertrag – soweit erfolgt – heranzuziehen ist. Die Parteien haben im Vertrag vom 14.05.2018 explizit bestimmt, dass beide Uhren zusammen mit 5.000,00 EUR bewertet werden, sodass dieser Wert auch im Rahmen der Berechnung des Wertersatzes nach § 346 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist.

gg)

Nachdem der Anspruch in der Hauptsache besteht, war über die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten zu entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung eingetreten ist.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch in Höhe von 3.400,00 EUR teilweise untergegangen gem. § 389 BGB.

Der Beklagte hat bereits – trotz gerichtlichen Hinweises – die behauptete Gegenforderung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Bezüglich der behaupteten restlichen Kaufpreisforderung in Höhe von 3.400,00 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB ist nicht  dargelegt worden, zu welchem konkreten Zeitpunkt es unter welchen konkreten Umständen zu dem behaupteten Kaufvertrag über den Erwerb von zwei Uhren gekommen ist. Zudem hat der Beklagte keinerlei Unterlagen zu diesem Kaufvertrag vorgelegt.

b)

Die Klägerin hat aus Schadensersatzgesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat seine vertragliche Nebenpflicht zur Wahrung der Interessen der Klägerin durch sorgfaltspflichtwidrige Zuschreibung des Werkes fahrlässig verletzt. Die vorgerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Rückabwicklung des Vertrages sowie die Abwehr der Geltendmachung des weiteren Kaufpreises, ist als kausaler Schaden erstattungsfähig.

c)

Der Zinsanspruch bezüglich der Hauptforderung sowie bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, weil der Beklagte sich aufgrund der Mahnung vom 21.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 30.08.2018 spätestens zum im Tenor des Versäumnisurteils  bezeichneten Zeitpunkt in Verzug befand. Die Höhe des Zinsanspruchs wurde durch den Antrag der Klägerin gem. § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO begrenzt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1-3 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Kaufvertragsrecht (BGB § 433 ff.) Das Kaufvertragsrecht bildet den Kern des vorliegenden Falls. Es geht um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kunstwerk, aufgrund der Unechtheit des Kunstwerks. Nach BGB § 433 hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Ein Sachmangel liegt unter anderem vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Im vorliegenden Fall wurde das Kunstwerk mit einer bestimmten Provenienz (Zuschreibung zu einem Künstler) verkauft. Diese Zuschreibung stellte sich jedoch als falsch heraus, was den Sachmangel begründet.
  2. Gewährleistungsrecht (BGB § 437) Das Gewährleistungsrecht wird relevant, da der Käufer wegen des aufgetretenen Sachmangels (Unechtheit des Bildes) den Vertrag rückabwickeln möchte. Nach BGB § 437 hat der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels verschiedene Rechte, darunter auch das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Voraussetzung für den Rücktritt ist, dass der Mangel erheblich ist.
  3. Recht des Arglistigen Verschweigens (BGB § 444) Im vorliegenden Fall wurde die Frage aufgeworfen, ob der Verkäufer den Sachmangel (die Unechtheit des Bildes) arglistig verschwiegen hat. BGB § 444 entzieht dem Verkäufer die Möglichkeit, die Haftung für Sachmängel auszuschließen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Verkäufer die Zuschreibung des Bildes an den Künstler V fahrlässig, nicht arglistig vorgenommen hat.
  4. Beweisrecht (ZPO § 286) Das Beweisrecht kam zum Einsatz, um die Unechtheit des Bildes festzustellen. Nach ZPO § 286 hat das Gericht unter Würdigung aller Beweismittel zu entscheiden, ob eine zu beweisende Tatsache als wahr anzusehen ist. Im vorliegenden Fall führte die Beweisaufnahme (u.a. Vernehmung der Zeugen) zur Überzeugung des Gerichts, dass das streitgegenständliche Bild nicht vom Künstler V herrührt.
  5. Recht der Anfechtung (BGB § 119 ff.) Das Recht der Anfechtung wurde hier angewendet, da die Klägerin sich zunächst auf eine Täuschung durch den Beklagten berief. Eine Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Eine Anfechtungserklärung kann in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden, wenn kein Anfechtungsrecht besteht oder die Anfechtung aus sonstigen Gründen nicht durchschlägt. In diesem Fall war das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht gegeben, da das Gericht fand, dass der Verkäufer die falsche Zuschreibung nicht absichtlich vorgenommen hat.

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