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Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag – Aktivlegitimation

LG Limburg – Az.: 2 O 245/16 – Urteil vom 10.04.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Rückabwicklung Kaufvertrag für Seat Ibiza TDI
Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs eines Seat Ibiza TDI wegen des sogenannten VW-Abgas-Skandals (Symbolfoto: Von Nikita Anokhin/Shutterstock.com)

Am 08.02.2015 schloss Herr P. I. mit der Beklagten einen Kaufvertrag über einen PKW Seat Ibiza TDI, Erstzulassung 14.02.2012 zu einem Preis von 12.500,00 EUR.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2016 (Anlage K 5, Bl. 32 d. A.) erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag.

In der Klageschrift vom 29.07.2016 ist die Klägerin im Aktiv-Rubrum aufgeführt und es wird ausgeführt, dass namens und in Vollmacht der Klägerin Klage erhoben werde. In der Replik vom 13.03.2017 wird eine Vollmacht der Klägerin vom 26.02.2016 vorgelegt (Bl. 570 d. A.). In der Klageschrift und in der Replik werden die Bezeichnungen “Kläger”, “Klägerin” und Klagepartei” verwendet.

Gegenstand der Klage ist die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs wegen des sogenannten VW-Abgas-Skandals.

Die Parteien streiten u. a. darüber, ob der streitgegenständliche PKW mangelhaft war, ob ein merkantiler Minderwert vorliegt, ob ein eventueller Mangel erheblich ist, ob eventuelle Täuschungshandlungen seitens “VW” der Beklagten zuzurechnen wären und ob die sonstigen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen.

In ihrer Klageerwiderung vom 29.11.2016 hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt. Die Beklagte hat der Seat Deutschland GmbH den Streit verkündet. Die Seat Deutschland GmbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Klägerin beantragt wörtlich:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.500 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs SEAT Ibiza TDI mit der Fahrgestellnummer … abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 909,43 zuzüglich der Finanzierungskosten in Höhe von EUR 1.972,00 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 01.06.2016 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.101,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.4.2017 hat die Klägerin u. a. zu ihrer Aktivlegitimation vorgetragen und die Klage auf der Klägerseite und auf der Beklagtenseite erweitert.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird insbesondere auf die Klageschrift vom 29.07.2016 nebst Anlagen (Bl. 1 ff. d. A.), die Replik vom 13.03.2017 nebst Anlagen (Bl. 121 ff. d. A.), die Klageerwiderung vom 29.11.2016 (Bl. 62 ff. d. A.) und die Terminsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet und abzuweisen.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (Klageantrag zu 1.).

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Rechte aus dem Kaufvertrag kann die Klägerin nicht geltend machen. Denn der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Kaufvertrag wurde nicht von der Klägerin abgeschlossen, sondern von Herrn P. I..

Allerdings wird in dem Klageantrag zu 1. die Zahlung von 12.500,00 EUR “an den Kläger” begehrt und an anderen Stellen der Klageschrift heißt es “der Kläger”. Die Parteibezeichnung ist aber eindeutig. Im Rubrum wird die Klägerin aufgeführt und es wird ausgeführt, dass namens und in Vollmacht der Klägerin Klage erhoben werde. In der Klageschrift wird an zwei Stellen “Parteivernehmung der Klägerin” als Beweismittel angeboten und es wird als Anlage K 5 zur Klageschrift die Rücktrittserklärung vom 23.05.2016 vorgelegt, die ebenfalls von der Klägerin stammt.

Die Beklagte hat die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin in der Klageerwiderung gerügt unter Hinweis darauf, dass der Kaufvertrag nicht von der Klägerin, sondern von Herrn P. I. abgeschlossen worden ist, und das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, ohne dass die Klägerin darauf reagiert hätte.

Der Klägerin war auf den Antrag ihres Prozessbevollmächtigten hin in Bezug auf den Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 20.03.2017 kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Frage der Aktivlegitimation war nämlich nicht Gegenstand dieses Schriftsatzes und der Rechtsstreit ist ohne Berücksichtigung des Vorbringens der Nebenintervenientin in diesem Schriftsatz entscheidungsreif. Der Beklagten und der Nebenintervenientin war kein Schriftsatznachlass zu dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 13.3.2017 zu gewähren, da die Klage bereits mangels Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen war.

Nach alledem waren auch die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. unbegründet und abzuweisen.

Das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.4.2017 ist nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a Satz 1 ZPO). Gründe für eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) liegen nicht vor. Die Klägerin hatte insbesondere ausreichend Zeit, zu der Frage der Aktivlegitimation vorzutragen. Die Beklagte hatte die Aktivlegitimation in der Klageerwiderung gerügt und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts erklärt, es bleibe bei dem bisherigen Vortrag.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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