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Rückabwicklung Grundstückskaufvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit Verkäufer

OLG München – Az.: 20 U 2996/15 – Urteil vom 06.04.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juli 2015, Az. 54 O 1875/14, abgeändert und – teilweise zur Klarstellung – neu gefasst:

I. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars O. L. vom 16. Dezember 2013 mit der Urkundsnummer …93/2013 wird für unzulässig erklärt.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger sämtliche zu ihren Gunsten erteilte vollstreckbare Ausfertigungen der unter Ziffer I. genannten notariellen Urkunde herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer I. genannte Urkunde rechtsunwirksam zustande gekommen ist und dem Kläger deshalb keinerlei Verpflichtungen aus der vorgenannten Urkunde obliegen.

IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Grundstück K.str. 31a, F., Flurnummer …028/3, an den Kläger herauszugeben.

V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Löschung der in Abteilung II der im Grundbuch des Amtsgerichts Freising Blatt …749 eingetragenen Auflassungsvormerkung bezüglich des unter Ziffer IV. genannten Grundstücks zu bewilligen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird – auch in Aufhebung des im Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juli 2015 enthaltenen Streitwertbeschlusses – auf € 145.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohngrundstück.

Der Kläger ist gemeinsam mit seinem Bruder, Herrn Werner K., je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks K.straße 31a, F., Flurnummer …028/3. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2013 (K 2) verkauften der Kläger und sein Bruder, dieser vertreten durch seinen Betreuer, Herrn A., das o.g. Grundstück zu einem Preis von € 290.000,00 an die Beklagten. Das Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm, zuständig für die Genehmigung des Geschäfts für den Bruder des Klägers, erteilte die entsprechende Genehmigung (K 4). Dem Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freising – Abteilung für Vormundschafts- und Betreuungssachen – vom 26. Juni 2014 ein vorläufiger Betreuer bestellt (K 6).

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen sei. Er leide bereits seit Jahren an einer rezidivierenden monopolaren affektiven Erkrankung mit wiederholten maniformen Episoden, weshalb seine freie Willensbestimmung aufgehoben gewesen sei.

Die Beklagten haben den Sachvortrag des Klägers bestritten und gemeint, er sei bei Unterzeichnung der notariellen Urkunde geschäftsfähig gewesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 10. Juli 2015 hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. und dessen Anhörung sowie Vernehmung der Zeugen U., K., E., A., Kra. und Kro. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der insoweit beweisbelastete Kläger sich nicht auf seine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berufen könne, denn diese sei nicht nachweisbar. Zwar habe der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass der Kläger an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, nämlich einem Residualzustand nach paranoider Psychose leide. Nach Überzeugung des Gerichts liege jedoch ein entsprechender Ausschluss der freien Willensbestimmung für das hier streitgegenständliche Geschäft am 16. Dezember 2013 nicht vor. An das Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei das Gericht insoweit nicht gebunden, da es sich bei der Frage der Geschäftsfähigkeit um einen reinen Rechtsbegriff handle. Der Sachverständige habe sich für seine Beurteilung, beim Kläger liege auch ein Ausschluss der freien Willensbestimmung vor, vor allem auf die Ambivalenz des Klägers gestützt. Diese werde nach Einschätzung des Sachverständigen vor allem dann relevant, wenn Druck von außen komme, der Kläger seine beschränkten Fähigkeiten nicht erkenne und dementsprechend keine Hilfe in Anspruch nehme. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme habe sich allerdings für das Gericht ergeben, dass ein Nachweis für einen Druck von außen für das fragliche Geschäft gerade nicht geführt werden konnte und der Kläger in einem sozialen Umfeld eingebettet gewesen sei, das ihm entsprechend mit Rat und Tat zur Seite gestanden habe. Der Verkauf des Hauses habe dem eigenen freien Willen des Klägers entsprochen, der diesen auch auf kritische Fragen einer Zeugin hin weiterhin durchgehalten habe. Die nach Vertragsschluss erfolgte „Umentscheidung“ ändere hieran nichts.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks sowie wie in erster Instanz die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde, deren Herausgabe und die Abgabe verschiedener Erklärungen hierzu, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vertragsschlusses und die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung. Der Kläger verweist unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor allem darauf, dass der Sachverständige bestätigt habe, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2013 geschäftsunfähig gewesen ist. Das Landgericht habe sich der Expertise des Sachverständigen ohne eigene Sachkunde widersetzt. Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit sei beim Kläger entgegen dem Dafürhalten des Landgerichts unabhängig davon vorhanden, ob Druck auf ihn ausgeübt werde.

Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie meinen insbesondere, dass die vom Sachverständigen festgestellte krankhafte Störung der Geistestätigkeit nicht zwangsläufig zur Geschäftsunfähigkeit führen müsse.

Der Senat hat mit Ladungsverfügung vom 14. Oktober 2015 (Bl. 244 ff.) darauf hingewiesen, dass die erneute Anhörung des Sachverständigen erforderlich sei, da sich beide Parteien im Nachgang zur erstinstanzlichen Anhörung auf nicht protokollierte Äußerungen bezogen und Fehlinterpretationen seiner Aussage behauptet haben. Auch sei zu erörtern, ob – wie vom Landgericht so gesehen – das Vorliegen einer konkreten Drucksituation tatsächlich entscheidend für die Beantwortung der Frage der Geschäftsunfähigkeit sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren und des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016 Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrags über das in seinem hälftigen Miteigentum stehende Grundstück K.str. 31a, F., und Löschung der Auflassungsvormerkung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1, 139 BGB sowie auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde und auf deren Herausgabe, §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB.

a) Aufgrund des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. (Bl. 82 ff.) und der Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2016 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der von ihm im Zusammenhang mit dem Wohngrundstück K.str. 31a, F., gegenüber den Beklagten abgegebenen Willenserklärungen geschäftsunfähig war, weshalb die Erklärungen nichtig sind, § 105 Abs. 1 BGB.

aa) Zwar ist eine Person, deren intellektuelle Fähigkeiten nicht ausreichen, um bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, die aber in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen, nicht geschäftsunfähig (BGH, Urteil vom 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, juris Rn. 13). Eine nach dem Schwierigkeitsgrad des einzelnen Geschäfts abgegrenzte teilweise Geschäftsunfähigkeit gibt es nicht (BGHZ 30, 112 ff.; BGH, Urteile vom 19. Oktober 1960, V ZR 103/59, juris Rn. 14 mwN, vom 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, juris Rn. 11 ff., vom 2. Oktober 1970, V ZR 125/68, juris Rn. 10 und vom 23. Oktober 1975, II ZR 109/74, juris Rn. 12).

Entscheidend ist, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider und eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, juris Rn. 13). Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, XI ZR 70/95, juris). Bloße Willensschwäche und leichte Beeinflussbarkeit durch andere schließen die Möglichkeit freier Willensbildung nicht aus. Einflüsse Dritter müssen derart groß geworden sein, dass sie den Willen übermäßig beherrscht haben und eine Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen war (BGH, Urteile vom 5. Juni 1972, II ZR 119/70, juris Rn. 9 und vom 5. Dezember 1995, XI ZR 70/95, juris Rn. 11).

bb) Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat in seinem Gerichtsgutachten dem Kläger nach Auswertung früherer Behandlungsunterlagen und eigener Untersuchung eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und eine dauerhafte psychische Störung mit deutlicher Suggestibilität attestiert und diese Bewertung in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat wiederholt. Dieser Befund steht zudem in Übereinstimmung mit den sonst im Verfahren vorgelegten ärztlichen Diagnosen, weshalb der Senat diesen Ausführungen nach eigener Prüfung beitritt.

Nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. N. fehlt dem Kläger aufgrund der festgestellten krankhaften Störung die Fähigkeit zur freien Willensbildung. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, fälle der Kläger sämtliche Entscheidungen unter dem Einfluss von anderen; folge er einem Rat, tue er dies nicht infolge einer freien Willensbildung, sondern weil er – wie ein Kind – dem Ratenden vertraue. Dass der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg – wie hier bezüglich des Verkaufs seines Hauses – einen konstanten Willen äußere, ändere nichts daran, dass er überhaupt nicht zu einer freien Willensbildung fähig sei. Der Kläger könne zwar aus einem spontanen Entschluss heraus eine solche Entschließung fassen, sei aber so suggestibel, dass er jederzeit zu einem Meinungswechsel bewegt werden könne und gerade deshalb nicht zu einer freien Willensbildung fähig sei.

Dieser Einschätzung des dem Gericht als äußerst kompetent und erfahren bekannten Sachverständigen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Der Sachverständige hat seine Beurteilung gut nachvollziehbar begründet; sie ist in hohem Maße plausibel und steht in Übereinstimmung mit dem Verhalten des Klägers bei der Exploration durch den Sachverständigen selbst und bei einem nachfolgenden Termin mit der für den Kläger zuständigen Betreuungsrichterin, wo der Kläger sich jeweils in hohem Maße beeinflussbar gezeigt hat.

Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass die vom Sachverständigen aufgrund der Krankenunterlagen und der Begutachtung vom 7. Januar 2015 festgestellte Geschäftsunfähigkeit des Klägers bereits zum Zeitpunkt des Notartermins am 16. Dezember 2013 bestand. Denn wie der Sachverständige ausgeführt hat, hat beim Kläger ausweislich der für die Begutachtung beigezogenen Behandlungsunterlagen bereits viele Jahre vor dem Vertragsschluss eine Störung vorgelegen, die der nunmehr diagnostizierten Störung vergleichbar ist. Der Sachverständige hält es daher für „äußerst unwahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine andere Schlussfolgerung hätte gezogen werden können, als wir sie gezogen haben.“

Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bereits gut ein Jahr vor der Begutachtung durch den Sachverständigen, d.h. schon Anfang Dezember 2013, geschäftsunfähig war. Denn der Kläger wird seit dem Jahr 2002 durchweg wegen einer psychischen Erkrankung medikamentös behandelt. Die psychische Störung, wegen der diese Behandlung erfolgt, ist nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. dem nunmehr von ihm diagnostizierten Residualzustand vergleichbar. In Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass aus dem unzweifelhaften Vorliegen der mit dem nunmehrigen Zustand vergleichbaren Störung viele Jahre vor der Begutachtung ebenfalls der Schluss auf eine mit dieser Störung einhergehende Geschäftsunfähigkeit schon im Dezember 2013 zu ziehen ist.

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b) Zwar betraf das Handeln des bei Vertragsschluss unerkannt geschäftsunfähigen Klägers nur seinen eigenen hälftigen Miteigentumsanteil. Gemäß § 139 BGB betrifft die Nichtigkeit dieses Teiles des Geschäfts, § 105 Abs. 1 BGB, jedoch das ganze. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der hälftige Miteigentumsanteil des Bruders des Klägers ohne den Miteigentumsanteil des Klägers verkauft worden wäre. Für den Einheitlichkeitswillen der Parteien, den die für das Gegenteil beweisbelasteten Beklagten (Palandt, BGB, § 139 Rn. 14) schon nicht bestritten haben, spricht bereits die Errichtung einer einheitlichen Kaufvertragsurkunde (Palandt, BGB, § 139 Rn. 5 mwN).

2. Soweit der Kläger auch die Verurteilung zur Abgabe einer Erklärung zur Vollständigkeit der Urkundsherausgabe bzw. für den Fall der Unmöglichkeit der Urkundsherausgabe die Verurteilung zur Abgabe der Erklärung eines Vollstreckungsverzichts und einer eidesstattlichen Versicherung beantragt hat, war die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit abzuweisen. Die im Urteil ausgesprochene Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde erfasst gemeinsam mit der ebenfalls statuierten Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe sämtlicher Urkundsabschriften bereits das gesamte Anliegen des Klägers, künftige Vollstreckungen aus der Urkunde zu verhindern. Weitergehende Beschwerungen der Beklagten sind daher nicht auszusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

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