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Rückforderung einer Schenkung seitens des Sozialhilfeträgers wegen Verarmung des Schenkers

LG Düsseldorf – Az.: 14c O 205/11 – Urteil vom 28.03.2011

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 16.12.2011 als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die diesem auferlegt werden.

Dieses Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung der Schenkerin in Anspruch.

Der Beklagte ist der Sohn der am x geborenen Frau x (im Folgenden: Schenkerin), die sich seit dem 19.12.2005 in Heimpflege befindet. Die ungedeckten Heimkosten in Höhe von 1.460,35 EUR monatlich werden seit dem 01.01.2006 von der Klägerin übernommen. Bis zum 31.12.2010 zahlte sie insgesamt 63.970,11 EUR.

Im Erbbaugrundbuch war die Schenkerin als alleinige Erbbauberechtigte des Erbbaurechts an dem Grundstück Gemarkung x, x, groß 837 qm, eingetragen. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 17.01.2003 (Anlage CC 1) schenkte sie dem Beklagten das Erbbaurecht sowie das darauf aufgebaute Haus mit einer Wohnfläche von ca. 108 qm. Mit Beantragung des Erbbaurechts am 05.06.2003 wurde die Schenkung vollzogen. Der Beklagte, von Beruf Rohrkontrolleur und mittlerweile in Altersteilzeit tätig, bewohnt das Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau x und seinem volljährigen Sohn. Die Ehefrau, die über kein eigenes Einkommen verfügt, ist seit 2004 an Multipler Sklerose erkrankt und pflegebedürftig.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 03.12.2010 (Anlage CC3) dem Beklagten die Überleitung des Rückforderungsanspruches an und forderte ihn zur Zahlung von Wertersatz in Höhe der ihr bereits entstandenen Aufwendungen für die Heimbetreuung in Höhe von 63.970,11 EUR und der noch entstehenden Aufwendungen von monatlich ca. 1.600,– EUR auf.

Die Klägerin behauptet, der Sachwert der Aufbauten auf dem streitgegenständlichen Erbbaugrundstück betrage 80.000,– EUR, der Wert des Erbbaurechtsvorteils 85.000,– EUR und nimmt insoweit Bezug auf eine eigene überschlägige Wertermittlung vom 23.11.2006 (Anlage CC 2). Sie bestreitet vor diesem Hintergrund, dass der Beklagte überschuldet sei und bei Erfüllung des Rückforderungsanspruches der angemessene Unterhalt nicht mehr bestritten werden könne. Insbesondere sei ein Umzug in eine behindertengerechte Mietwohnung nach Verkauf des Erbbaurechts möglich und zumutbar. Bei Wegfall der monatlichen Darlehensbelastungen in Höhe von 800,– EUR und unter Berücksichtigung der niedrigeren Nebenkosten, die in einer Mietwohnung anfielen, wären die anfallenden Mietkosten für eine Wohnung nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nur geringfügig höher als die derzeitig gezahlten Kosten für das Haus. Das Einkommen des Beklagten sowie die aktuellen finanziellen Verpflichtungen seien nicht substantiiert dargelegt.

Das Gericht hat durch Versäumnisurteil vom 16.12.2011 (Bl. 32 f. GA) gegen den im Verhandlungstermin am 16.12.2011 säumigen Beklagten wie folgt erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.970,11 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Leistungen freizustellen, die diese als Trägerin der Grundsicherungsleistungen gegenüber Frau x geboren am x, als Hilfe zu den Kosten der Unterbringung erbringen muss, bis der Wert des Grundstücks x erschöpft ist.

Gegen das ihm am 09.01.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2012 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.12.2011 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, wie geschehen zu erkennen.

Der Beklagte beruft sich auf die Einrede des Notbedarfs gemäß § 529 Abs. 2 BGB. Er behauptet, ausweislich der als Anlagen K 2-4 vorgelegten Immobiliardarlehensverträge vom 31.01.2006 habe er Darlehen bei der x KG in Höhe von nominal 105.000,– EUR aufgenommen, die diese habe durch Grundschulden auf das streitgegenständliche Erbbaurecht sichern lassen und die er mit 800,– EUR monatlich zurückführe. Die Nebenkosten für das Haus betrügen 405,31 EUR. Offen stünden Rechnungen der x GbR vom 04.01. und 22.03.2011 (Anlage K 6, K 7) über insgesamt knapp 23.999,99 EUR; insoweit sei unstreitig durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.02.2013 zugunsten der x GbR zur Sicherung der Ansprüche eine Vormerkung auf das Erbbaurecht eingetragen worden. Es bestünden darüber hinaus weitere Verbindlichkeiten, wie aus den Anlagen K 8 -12 ersichtlich. Er habe zuletzt ein Nettoeinkommen von ca. 1.800,– EUR zzgl. 184,– EUR Kindergeld für den Sohn gehabt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wert des Hauses nicht über 126.000,– EUR hinausgehe, stehe er am Rande der Insolvenz. Auch sei ihm ein Umzug wegen der schweren Erkrankung nicht zumutbar. Ein Heimplatz für seine Frau sei unter 4.000,– EUR nicht zu erhalten, eine behindertengerechte Parterrewohnung mit drei Zimmern koste mindestens 1.000,– EUR Kaltmiete und sei auf dem freien Markt in Angermund bzw. den angrenzenden Gemeinden überhaupt nicht erhältlich.

Der Beklagte behauptet weiterhin, die Schenkung des Erbbaurechts sei teilweise in Erfüllung eines gestundeten Pflichtteilsanspruches erfolgt, den er nach dem Tode seines Vaters gegenüber der Schenkerin gehabt habe, teilweise als vorweggenommene Schenkung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache derzeit keinen Erfolg, so dass das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil vom 16.12.2011 auf den form- und fristgemäßen Einspruch des Beklagten hin aufzuheben und die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen war.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der ihr bereits entstandenen Heimkosten für die Pflege der Schenkerin in Höhe von 63.970,11 EUR aus § 528 Abs. 1, 818 BGB i.V.m. § 93 SGB XII.

1. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches durch die Schenkerin gemäß § 528 Abs. 1 BGB vor, da diese unstreitig nicht in der Lage ist, die Kosten ihrer Unterbringung selbst aufzubringen und aus diesem Grund Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, mithin ihr eigener Unterhalt nicht sichergestellt ist. Es handelt sich bei der Übertragung des Erbbaurechts auch um eine Schenkung. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, es habe sich teilweise um die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches nach seinem verstorbenen Vater gehandelt, so ist der Vortrag völlig unsubstantiiert und steht im Widerspruch zum Wortlaut des notariellen Schenkungsvertrages vom 17.01.2003 (Anlage CC 1), der gerade die Schenkung des Erbbaurechts einschließlich der aufstehenden Gebäude und sonstigen wesentlichen Grundstücksbestandteile zum Gegenstand hat.

Nach § 93 Abs. 1 S. 2 SGB XII kann der Sozialhilfeträger, hier die Klägerin, durch schriftliche Anzeige die Ansprüche des Hilfsempfängers gegen Dritte bis zur Höhe seiner Aufwendung auf sich überleiten, soweit bei rechtzeitiger Leistung des Dritten Sozialhilfe nicht gewährt worden wäre. Dies ist vorliegend durch die Überleitungsanzeige der Klägerin vom 03.12.2010 geschehen.

Bei unteilbaren Gegenständen kommt gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB allerdings lediglich die Geltendmachung von Wertersatz in Höhe eines Betrages in Betracht, der den Schenker in die Lage versetzt, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Die Klägerin hat ihren Antrag somit zutreffend nicht auf Rückübereignung des Erbbaurechts einschließlich der darauf befindlichen Aufbauten gerichtet, sondern auf Wertersatz der bislang entstandenen Kosten.

3. Die Rückforderung ist indes jedenfalls derzeit durch die vom Beklagten erfolgreich erhobene Einrede des Notbedarfs gemäß § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

a) Nach § 529 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Rückgabe der Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen, wenn der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Der „standesgemäße“ Unterhalt ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als angemessener Unterhalt zu verstehen. Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht, dass der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruches nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht haben wird (BGH Urteil vom 15.01.2002, Az. X ZR 77/00, zitiert nach juris; BGH NJW 2000, 3488). Insoweit sind die einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Dies gilt mithin auch für § 1603 Abs. 1 BGB, der jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung des eigenen Unterhaltes gewährleistet; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH a.a.O., BGH NJW 1992, 1393, 1394).

b) Eine Erfüllung des Rückforderungsanspruches aus den laufenden Mitteln ist dem Beklagten nicht möglich.

Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt und durch Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere von Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen, belegt, dass er einschließlich des für den Sohn gezahlten Kindergeldes über ein Netto-Einkommen von ca. 2.000,– EUR verfügt, aber gleichzeitig monatliche Belastung durch die Rückzahlung der Darlehen der x KG in Höhe von 800,– EUR und weitere Wohnkosten (Nebenkosten) in Höhe von ca. 400,– EUR hat. Unabhängig vom Bestehen weitere Verbindlichkeiten stehen dem Beklagten und seiner Ehefrau mithin monatlich lediglich 800,– EUR zur Verfügung, was weit unterhalb des Selbsteinbehaltes liegt, der für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach der Düsseldorfer Tabelle zu gewähren wäre. Aus dem laufenden Einkommen kann der Beklagte mithin keine Zahlungen leisten.

c) Er ist auch nicht verpflichtet, das ihm geschenkte Erbbaurecht einschließlich des darauf befindlichen Hauses zu veräußern. Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im Allgemeinen nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH NJW 2000, 3488; Münchener Kommentar-Koch, BGB, 6. Aufl., § 529 Rz. 4 m.w.N.). Das Gericht geht unter Berücksichtigung insbesondere des im Verfahrensverlauf erfolgten weiteren Sachvortrag des Beklagten davon aus, dass es sich bei dem Haus um ein angemessenes Familienheim handelt. Dies ist nicht ausschließlich anhand der im Sozialhilferecht vorgesehenen Grenzwerte für Schonvermögen zu beurteilen, sondern anhand einer eigenen unterhaltsrechtlichen Beurteilung des Tatrichters (vgl. BGH a.a.O.). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist das streitgegenständliche Grundstück mit einem einfachen Siedlungshaus bebaut, das von seinem Vater, einem Handwerker, teilweise unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft errichtet worden ist. Es handelt sich um das Familienheim, in dem auch der Beklagte aufgewachsen ist. Im Rahmen der Angemessenheit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger seiner an Multipler Sklerose leidenden Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig und diese auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen ist. Das entsprechend eingerichtete, vom Beklagten und seiner Ehefrau im Erdgeschoss bewohnte Siedlungshaus ermöglicht ein solches behindertengerechtes Wohnen und erfüllt damit den durch die Erkrankung gesteigerten Bedarf des Beklagten und seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch unter Berücksichtigung der Größe des Grundstücks bzw. der Wohnfläche von ca. 837 bzw. 108 qm weder Haus noch Grundstück als bezogen auf den angemessenen Lebensbedarf des Beklagten überdimensioniert an. Hierfür spricht auch, dass selbst unter Berücksichtigung des streitigen, von der Klägerin vorgetragenen Wertes des Erbbaurechts samt Hauses von 165.000,– EUR der Kläger mit einem Nettoeinkommen von ca. 2.000,– EUR in Altersteilzeit hätte durchaus in der Lage sein können, einen Kaufpreis in entsprechender Höhe jedenfalls langfristig zu finanzieren.

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d) Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, durch Aufnahme eines Realkredites Mittel für seinen angemessenen Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu (BGH NJW 2000, 3488). Vorliegend ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beklagten schon nicht davon auszugehen, dass diesem weitere Zins- und Tilgungszahlungen für eine weitere Kreditverbindlichkeit möglich wären. Hiervon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte angesichts der sich jedenfalls mittelbar aus den Anlagen K 2 – K 4 ergebenden Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten über 105.000,– EUR und nunmehr unstreitig auch der Belastung durch einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek über 23.999,99,– EUR über Sicherungsmittel für eine etwaige Kreditaufnahme verfügen würde.

3. In der Rechtsfolge ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Denn bei der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB handelt es sich lediglich um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht; insoweit ist sie einer nicht fälligen Forderung vergleichbar mit der Folge, dass die Klage nicht endgültig als unbegründet abgewiesen werden darf (BGH NJW 2005, 3638).

4. Mangels Hauptforderung besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.

II.

Aus den vorstehend unter Ziff. I. dargelegten Gründen besteht derzeit auch kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Leistung von Wertersatz auf zukünftige von der Klägerin zu erbringende Leistungen aus § 528 Abs. 1 BGB i.V.m. § 93 SGB XII.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 344, 708 Nr. 9, 709, 711 ZPO.

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