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Rückforderung von Kindergeld/Verzicht i.S.d. § 32 EStG

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

Az.: 15 K 636/99 KI

Urteil vom 25.09.2001


Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides über Kindergeld. Der Klägerin wurde für ihre am 14. Dezember 1974 geborene Tochter X für das streitige Kalenderjahr 1998 Kindergeld in Höhe von monatlich 220 DM gewährt. Nach vorliegenden Ausbildungsbescheinigungen, die durch die Firma Y GmbH ausgestellt worden sind, befand sich X in der Zeit vom 1. September 1997 bis 31. August 1999 in einer Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel.

Das beklagte Arbeitsamt ….. – Familienkasse – ging im Rahmen der Bewilligung des Kindergeldes zunächst davon aus, dass die von X im Streitjahr im Rahmen ihrer Ausbildung erzielten Einkünfte 11.640 DM betrugen (8 x 1.085 DM sowie 4 x 1.240 DM abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages in Höhe von 2.000 DM). Nachdem dem Beklagten wegen widersprüchlicher Angaben Zweifel an der in den Ausbildungsbescheinigungen angegebenen Höhe der X zustehenden Ausbildungsvergütung gekommen waren, erfuhr er im Rahmen einer Anfrage bei der Industrie- und Handelskammer ….., dass der Mantel- sowie der Lohnund Gehaltstarif für den Niedersächsischen Einzelhandel vom Sozialministerium des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt worden war. Nach den tariflichen Regelungen belief sich die Ausbildungsvergütung ab 1. August 1998 im zweiten Jahr der Ausbildung auf monatlich 1.095 DM und im dritten Jahr der Ausbildung auf 1.255 DM. Daneben war für 1998 ein Urlaubsgeld für über 18 Jahre alte Auszubildende in Höhe von 1.093,33 DM sowie eine Sonderzuwendung „Weihnachtsgeld“ in Höhe von 60 v.H. der Vergütung zu zahlen (vgl. BI. 156 der Kindergeldakte). Das beklagte Arbeitsamt – Familienkasse – ging deshalb davon aus, dass die Einkünfte/Bezüge von X über den im Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag von 12.360 DM lagen und hob dieserhalb mit Bescheid vom 26. Januar 1999 die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin für X ab Januar 1998 nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auf. Zugleich forderte es von der Klägerin das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 2.640 DM gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren mit Schreiben vom 2. März 1999 form- und fristgerecht erhobenen Klage. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für X und der insoweit ergangene Rückforderungsbescheid seien rechtswidrig, da die von ihrer Tochter im Streitjahr erzielten Einkünfte nicht den Grenzbetrag von 12.360 DM überschritten hätten. Vielmehr hätten sich die Einkünfte lediglich auf 11.752 DM belaufen. Insbesondere habe ihre Tochter nicht auf ihr zustehende Ausbildungsvergütung verzichtet. Soweit die Ausbildungszeit auf zwei Jahre verkürzt worden sei, sei auch im ersten Lehrjahr lediglich die hierfür anfallende Vergütung zu zahlen. Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Arbeitsamtes gelte zwar bei einer verkürzten Ausbildungszeit das dritte Lehrjahr als schon abgeleistet, die monatliche Vergütung beginne jedoch ab dem 1. Lehrjahr.

Im Obrigen seien nach dem Lohntarifvertrag Ausnahmen in der Tarifstruktur möglich, wenn sich eine höhere Ausbildungsvergütung dergestalt negativ auswirke, dass zwar das Nettogehalt höher sei, die Zahlung von Kindergeld jedoch entfiele. Wegen der Berechnung der von X im Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte wird auf BI. 2 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Klägerin hat schließlich unter dem 30. Dezember 1999 darauf hingewiesen, dass an X für den gesamten Ausbildungszeitraum monatlich 1.085 DM vergütet worden seien. Ein Weihnachtsgeld sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezahlt worden. Es könne im Streitfall insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass von den tatsächlich geleisteten Vergütungen ausgegangen werden müsse.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 26. Januar 1999 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für X für den Zeitraum Januar bis Dezember 1998 und den Bescheid über die Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes über 2.640 DM sowie den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 10. Februar 1999 aufzuheben.

Das beklagte Arbeitsamt ….. – Familienkasse – beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält den angefochtenen Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nebst den hiermit verbundenen Rückforderungsbescheid für rechtmäßig. Denn die von X im streitigen Kalenderjahr 1998 bezogenen Einkünfte überstiegen die maßgebliche Grenze von 12.360 DM. Bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohnes von X sei insbesondere zu berücksichtigen, dass im Falle der Verkürzung der Ausbildungszeit hinsichtlich der Höhe der Vergütung die fehlende Ausbildungszeit als bereits abgeleistet gelte mit der Folge, dass nach Abzug der gekürzten Zeit das höhere tarifliche Entgelt zum Ende der Ausbildung maßgeblich sei. Die Einkünfte beliefen sich für 1998 auf insgesamt 13.546,33 DM.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten – insbesondere wegen des zwischen der Firma Y GmbH und X geschlossenen Berufsausbildungsvertrages sowie der Mantel-, Gehalts- und Lohntarifverträge nebst des Tarifvertrages über Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen und Entgeltfortzahlung des Einzelhandels Niedersachsen – wird auf die Gerichtsakten 15 K 636/99 KI und 15 K 214/99 KI (Verfahren wegen der Bewilligung von Kindergeld für X für die Monate Januar – August 1999) sowie die Kindergeldakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der vom beklagten Arbeitsamt ….. – Familienkasse – gegenüber der Klägerin ergangene Rückforderungsbescheid vom 26. Januar 1999 ist rechtmäßig. Denn die für das Streitjahr 1998 an die Klägerin erfolgten Kindergeldzahlungen für ihre Tochter X sind ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung zu Recht mit Bescheid vom 26. Januar 1999 aufgehoben worden ist. Die von X im Streitjahr bezogenen bzw. ihr zustehenden Einkünfte übersteigen den für 1998 maßgeblichen Grenzbetrag von 12.360 DM (vgl. § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 8 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung; im Folgenden: EStG).

I. Die Gewährung von Kindergeld hat u.a. zur Voraussetzung, dass ein über 18 Jahre altes Kind – X wurde am 14. Dezember 1974 geboren – Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts während der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.360 DM im Kalenderjahr hat (§ 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge ist unmaßgeblich (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).

X hat im Kalenderjahr 1998 den maßgeblichen Grenzbetrag von 12.360 DM übersteigende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG – zumindest in einer Höhe von 13.477 DM – mit der Folge gehabt, dass für sie kein Kindergeld zu bewilligen ist.

Zwar ist von X im Streitjahr 1998 ausweislich der im Januar 1999 vorgelegten Ausbildungsbescheinigung in Übereinstimmung mit dem geänderten Berufsausbildungsvertrag (Vereinbarung vom 14.09.1997, BI. 62 f. der Gerichtsakte 15 K 214/99 KI) sowie der diesbezüglichen Lohnsteuerkarten lediglich einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 13.020 DM (12 x 1.085 DM) bezogen worden. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages von 2.000 DM (§ 9 a EStG) würde hiernach der Grenzbetrag von 12.360 DM unterschritten werden.

II. Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass erst ein im Rahmen der Kindergeldfestsetzung unmaßgeblicher Verzicht auf Teile der X zustehenden Ausbildungsvergütung (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG) zum Unterschreiten des Grenzbetrages führte. Ohne diesen Verzicht belaufen sich die Einkünfte von X dagegen auf 13.477 DM und liegen damit oberhalb des Grenzbetrages.

a) Die für die Kindergeldfestsetzung maßgebende laufende (monatliche) Ausbildungsvergütung betrug für X in 1998 insgesamt 13.640 DM (8 x 1.085 DM für die Monate Januar bis August; 4 x 1.240 DM für die Monate September bis Dezember) und entspricht damit der im „Berufsausbildungsvertrag“ zwischen der Firma Y GmbH und X zunächst getroffenen Vereinbarung.

Die in Abweichung hiervon unter dem 14.09.1997 und damit nachträglich zwischen der Firma Y GmbH und X getroffene „Vereinbarung“ über die Herabsetzung der monatlichen Vergütung für den gesamten Ausbildungszeitraum auf 1.085 DM ist insoweit unbeachtlich. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob sich aus § 8 Nr. 4 Abs. 2 der Gehalts- und Lohntarifverträge für die Betriebe des Einzelhandels in Niedersachsen die auch kindergeldrechtlich wirksame Befugnis herleiten lässt, die dort enthaltenen Ausbildungsvergütungen zu unterschreiten, um auf diese Weise einschließlich Kindergeld ein günstigeres Nettogehalt zu beziehen oder ob einer solchen Regelung stets die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG entgegensteht. Jedenfalls kann die vorstehende tarifvertragliche Regelung nicht dahingehend verstanden werden, dass eine zunächst in Anwendung des Tarifvertrages getroffene Absprache über die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung zulässiger Weise im nachhinein dergestalt abgeändert werden kann, dass nunmehr lediglich eine geringere Ausbildungsvergütung zu entrichten ist.

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Im Übrigen steht einer solchen Absprache die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG entgegen, wonach ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge der Anwendung der Sätze 2 und 4 nicht entgegen steht. Ein Verzicht im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt danach vor, wenn er dazu bestimmt ist, den Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten und sonst ein vernünftiger Grund hierfür nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 11. Mai 2001 14 K 63/01, Steuereildienst 2001 Seite 512). So ist etwa ein Verzicht in den Fällen grundsätzlich anzunehmen, in denen verbindliche einzelvertragliche Abreden über Vergütungsansprüche zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem nachträglich eine Abänderung (Minderung) erfahren. Denn in diesen Fällen wird regelmäßig von einer rechtsmissbräuchlichen Herabsetzung lediglich zur Erlangung des Kindergeldanspruchs – und damit von einem unmaßgeblichen Verzicht im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG – auszugehen sein (so wohl auch Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG [DA-Fam EStG] 63.4.2.11 Abs. 1 Satz 2, BStBI 12000, 639 [686]).

So liegt der Fall hier. Denn vorliegend haben der Ausbildungsbetrieb, vertreten durch die Klägerin als Geschäftsführerin, und die Tochter die monatliche Ausbildungsvergütung in Abweichung von der ursprünglichen individualrechtlichen Regelung im Berufsausbildungsvertrag mit „Vereinbarung“ vom 14.09.1997 herabgesetzt, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare und vor allem eine über die der nunmehrigen Erlangung des Kindergeldanspruchs für X hinausreichende Begründung abgegeben worden ist.

Der in der Klageschrift enthaltene Hinweis, dass die Ausbildungsbescheinigung der IHK ….. aufgrund einer dortigen nicht den Bestimmungen entsprechenden Auskunft irrtümlich mit erhöhten Tarifen versehen worden sein soll, ist schon nicht einleuchtend, geschweige denn anhand einer – hier fehlenden – konkreten Schilderung des Geschehensablaufs nachvollziehbar. Denn in dem unter dem 01.09.1997 geschlossenen „Berufsausbildungsvertrag“ ist sowohl für das erste als auch für das zweite Ausbildungsjahr exakt die Ausbildungsvergütung vereinbart worden (1.085 DM/1.240 DM), die sich aus dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den niedersächsischen Einzelhandel vom 28.02.1997 ergab (vgl. § 7 Nr. 1). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 Nr. 4 der einschlägigen Regelung hinsichtlich der Höhe der an den Auszubildenden zu zahlenden Ausbildungsvergütung die an drei Jahren fehlende Zeit als schon abgeleistete Ausbildungszeit gilt, wenn im Ausbildungsvertrag die Ausbildungszeit auf weniger als drei Jahre festgesetzt wird mit der Folge, dass im ersten Ausbildungsjahr die Vergütung des zweiten Jahres (1.085 DM) und im zweiten Ausbildungsjahr die des dritten Jahres (1.240 DM) zu zahlen ist. Im Streitfall ist in Ansehung des Besuchs der Höheren Handelsschule durch X eine 12monatige Anrechnung auf die grundsätzlich 36 Monate dauernde Ausbildungszeit zur Kauffrau im Einzelhandel erfolgt (vgl. Berufsausbildungsvertrag).

Da die Herabsetzung der Ausbildungsvergütung nachträglich vereinbart worden ist und sich zudem auf eine einzelvertragliche Abrede im Berufsausbildungsvertrag bezieht, kann es dahin stehen, ob (auch) bereits die Nichteinhaltung im Sinne einer Unterschreitung tarifvertraglicher Regelungen über Vergütungsansprüche von Auszubildenden im Fall der Tarifgebundenheit der Vertragsparteien und/oder der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages einen Verzicht im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG beinhaltet.

b) An Sonderzuwendungen sind in die Berechnung der Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sowohl das Urlaubsgeld mit 1.093 DM als auch das Weihnachtsgeld mit 744 DM einzubeziehen.

Denn losgelöst von dem Umstand, dass auch diesbezüglich eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des „Tarifvertrages über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung im Niedersächsischen Einzelhandel“ erfolgt ist, haben die Firma Y GmbH einerseits und X andererseits im Berufsausbildungsvertrag vom 01.09.1997 unter Punkt „E“ mit der Klausel „Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze.“ die tarifliche Regelung über Sonderzuwendungen zum Inhalt ihrer individualrechtlichen Absprache gemacht. Damit gelten die für ein „Verzicht“ nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG gemachten Ausführungen hinsichtlich der monatlich zu zahlenden Ausbildungsvergütungen für Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.) entsprechend. Dies bedeutet, dass die Nichtzahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld an X entgegen der individualrechtlichen Abrede bei der Berechnung der Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unberücksichtigt zu bleiben hat, zumal selbst in der Vereinbarung vom 14.09.1997 nur auf die „monatliche Vergütung“ abgestellt und diese gemindert worden ist.

Es kann unentschieden bleiben, ob unter bestimmten Gesichtspunkten (auch) eine Nichtzahlung und/oder eine lediglich gekürzte Zahlung von Sonderzuwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und damit mit kindergeldrechtlicher Wirkung anzuerkennen ist. Dies setzte aber die konkrete Darlegung der Umstände einschließlich deren Nachweis voraus, die für die Nichtentrichtung ursächlich gewesen sind. Der bloße pauschale Hinweis, aus wirtschaftlichen Gründen sei kein Weihnachtsgeld gezahlt worden (vgl. Schriftsatz vom 30.12.1999, BI. 32 [33] der Gerichtsakte 15 K 214/99 KI) – was im Übrigen zunächst das Bestehen eines solchen Anspruchs auf Zahlung dieser Sondervergütung voraussetzt -, ist bereits mangels nachprüfbarer substantiierter Angaben nicht geeignet, im Streitfall von einer Einbeziehung der Sondervergütungen abzusehen.

Danach ergeben sich die nachstehend aufgeführten noch zu berücksichtigenden Sonderzuwendungen:

– Urlaubsgeld für über 18 Jahre alte Auszubildende (§ 3 Nr. 1 und 3 des Tarifvertrages über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung im niedersächsischen Einzelhandel in Verbindung mit § 4 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel).

2/3 von (50 v.H. von 3.280 DM) = 1.093 DM- die Weihnachtsgeld-Sonderzuwendung- (§§ 8, 9 des Tarifvertrages über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung im Niedersächsischen Einzelhandel in Verbindung mit § 7 Nr. 1 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel) 60 v. H. von 1.240 DM = 744 DM.

c) Von den auf diese Weise mit 15.477 DM (13.640 DM + 1.093 DM + 744 DM) ermittelten Gesamt-Ausbildungsvergütungen ist der Werbungskostenpauschbetrag mit 2.000 DM (§ 9 a EStG) in Abzug zu bringen, so dass letztlich Einkünfte in Höhe von 13.477 DM verbleiben.

III. Das beklagte Arbeitsamt ….. – Familienkasse – war auch zur Änderung der Kindergeldfestsetzung für X hinsichtlich des Kalenderjahres 1998 befugt. Hiergegen werden von der Klägerin – ebenso wie zur Höhe des zurückgeforderten Betrages (2.640 DM [12 x 220 DM, vgl. § 66 Abs. 1 EStG] – keine Einwände erhoben, so dass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt.

2. Die Zulassung der Revision gründet sich auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn der Bundesfinanzhof hat sich – soweit ersichtlich – bislang noch nicht mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen von einem „Verzicht“ im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG auszugehen ist.

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