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Sachverständige Zeugen sind grundsätzlich wie Zeugen zu entschädigen

Verständige Zeugen: Entschädigung ähnlich wie normale Zeugen

In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein klar definiert, dass sachverständige Zeugen grundsätzlich wie normale Zeugen entschädigt werden sollen. Der betreffende Fall konzentrierte sich auf eine Debatte, die sich um den Entschädigungsanspruch eines Antragstellers drehte, der als sachverständiger Zeuge auftrat und eine Entschädigung für den Verdienstausfall beanspruchte.

Direkt zum Urteil Az: L 5 AR 2/23 springen.

Die Bedeutung von Zeugen und sachverständigen Zeugen im Rechtssystem

Zeugen spielen eine entscheidende Rolle im Rechtssystem, sie liefern wichtige Informationen, die die Grundlage für Entscheidungen bilden können. Insbesondere sachverständige Zeugen, die Fachwissen in einem bestimmten Bereich haben, sind oft von unschätzbarem Wert. Doch obwohl ihre Expertise unbestritten ist, hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein klar gestellt, dass diese Zeugen nicht als Sachverständige, sondern als Zeugen zu entschädigen sind.

Die Einzelheiten des Beschlusses

Der Beschluss geht auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein, die die Entschädigung von Zeugen regeln. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 414 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommen auch für die Vernehmung sachverständiger Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

Das bedeutet, dass sachverständige Zeugen wie normale Zeugen zu entschädigen sind. Eine Entschädigung ist also nicht im Sinne einer Vergütung für ein Auftragsverhältnis mit dem Gericht zu verstehen, sondern sie wird ausschließlich nach den §§ 19 ff. JVEG festgelegt.

Die Begrenzung der Entschädigung für Verdienstausfall

Die Entschädigung für Verdienstausfall ist nach § 22 Satz 1 JVEG auf 25,00 EUR pro Stunde begrenzt. Das Landessozialgericht argumentiert, dass eine uneingeschränkte Kompensation des Verdienstausfalls nicht erforderlich ist, da die Zeugenpflicht eine Bürgerpflicht ist. Das bedeutet, dass der Antragsteller nur eine Entschädigung für den Verdienstausfall beanspruchen kann, die auf den oben genannten Betrag begrenzt ist.

Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Bestimmungen zur Entschädigung von Zeugen und insbesondere von sachverständigen Zeugen, und liefert ein klares Beispiel für die Anwendung dieser Regeln in der Praxis.


Das vorliegende Urteil

LSG Schleswig-Holstein – Az.: L 5 AR 2/23 – Beschluss vom 02.05.2023

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 20. Februar 2023 wird auf 156,60 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Über den nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zulässigen Antrag entscheidet das Gericht durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 JVEG).

Der nicht erloschene (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG) und unverjährte (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 JVEG) Entschädigungsanspruch des Antragstellers besteht in tenorierter Höhe.

Was zunächst den Verdienstausfall anbelangt, weist der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 16. März 2023 auf den Festsetzungsantrag zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller als Zeuge zu entschädigen und nicht als Sachverständiger zu vergüten ist. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 414 Zivilprozessordnung (ZPO) kommen auch für die Vernehmung sachverständiger Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung. Dementsprechend sind sachverständige Zeugen auch wie normale Zeugen (und nicht wie Sachverständige, die gegen Vergütung in einem Auftragsverhältnis zum Gericht stehen) zu entschädigen. Die Entschädigung richtet sich nach allgemeiner Auffassung ausschließlich nach §§ 19 ff. JVEG (Weber in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 19 JVEG Rn. 8; Schneider in: ders., JVEG, 4. Aufl. 2021, § 19 Rn. 24; Bleutge in: BeckOK-Kostenrecht, 41. Edition, 2023, § 19 JVEG Rn. 13 jeweils m.w.N.).

Dementsprechend kann der Antragsteller lediglich eine Entschädigung für Verdienstausfall beanspruchen, die nach § 22 Satz 1 JVEG gesetzlich auf 25,00 EUR/Stunde begrenzt ist, was dem Entschädigungscharakter der Leistung Rechnung trägt: Schon, weil Zeugenpflicht Bürgerpflicht ist, ist eine uneingeschränkte Kompensation des erlittenen Verdienstausfalls nicht geboten. Der Höhe nach ergibt sich, weil der Antragsteller selbst eine Abwesenheit von nicht mehr als 4,5 Stunden angegeben hat, die letzte Stunde also gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 JVEG nur mit der Hälfte des Betrags nach § 22 Satz 1 JVEG zu entschädigen ist, eine Entschädigung für Verdienstausfall von (4,5 x 25,00 EUR =) 112,50 EUR.

Hinsichtlich der Fahrkostenentschädigung nach Kilometerpauschale kann die Berechnung des Antragstellers zur gewählten Fahrstrecke in seinem Schriftsatz vom 11. März 2023 nachvollzogen werden. Der Senat geht deshalb von einem Entschädigungsanspruch von (126 km x 0,35 EUR/km =) 44,10 EUR aus. Richtig ist zwar, dass der Antragsteller selbst in seinem Erstattungsantrag vom 27. Februar 2023 zunächst lediglich eine Fahrstrecke von 96 km angegeben hatte, so dass die Feststellung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. März 2023 antragsgemäß erfolgt ist. Der Antrag vom 27. Februar 2023 entfaltet aber keine Bindungswirkung und präkludiert den Antragsteller nicht. Die Neuberechnung der Fahrtkosten mit Schreiben vom 11. März 2023, bei Gericht eingegangen am 4. April 2023, ist auch noch innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 4 Abs. 8 JVEG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Das JVEG regelt die Vergütung und Entschädigung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren. Im gegebenen Text werden mehrere Abschnitte des JVEG zitiert, einschließlich § 4, der sich mit der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen befasst. Nach diesem Gesetz wird die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung festgelegt.
  2. Sozialgerichtsgesetz (SGG) und Zivilprozessordnung (ZPO): Insbesondere § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 414 ZPO wird genannt. Diese Normen regeln die Vernehmung sachverständiger Zeugen in Sozial- und Zivilprozessen. Es wird darauf hingewiesen, dass sachverständige Zeugen grundsätzlich wie normale Zeugen (und nicht wie Sachverständige, die gegen Vergütung in einem Auftragsverhältnis zum Gericht stehen) zu entschädigen sind.
  3. Reisekosten: Das JVEG enthält auch Bestimmungen zu Reisekosten, insbesondere § 22, der eine Obergrenze für den Stundensatz für den Verdienstausfall festlegt. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass der Antragsteller lediglich eine Entschädigung für den Verdienstausfall beanspruchen kann, die gesetzlich auf 25,00 EUR/Stunde begrenzt ist. Es wird berechnet, dass der Antragsteller eine Entschädigung für den Verdienstausfall von (4,5 x 25,00 EUR =) 112,50 EUR erhält.
  4. Fahrkostenentschädigung: Im Fall werden auch Fragen der Fahrkostenentschädigung nach Kilometerpauschale behandelt. Dabei wird festgestellt, dass der Antragsteller einen Entschädigungsanspruch von (126 km x 0,35 EUR/km =) 44,10 EUR hat.

Zusammenfassend sind die wichtigsten Rechtsbereiche und -normen in diesem Urteil das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Zivilprozessordnung (ZPO), und spezielle Vorschriften zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie zur Regelung von Reisekosten und Fahrkostenentschädigung.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Was ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und wie betrifft es mich als Zeuge oder Sachverständiger?

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Vergütung und Entschädigung für Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren regelt. Wenn Sie als Zeuge oder Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, ist dieses Gesetz relevant für Sie. Es bestimmt, wie viel Sie für Ihren Zeitaufwand und eventuell entstandene Kosten, z.B. Reisekosten, entschädigt werden können.

Wie wird die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige berechnet?

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige wird in Deutschland nach dem JVEG berechnet. Dabei wird unter anderem ein Stundensatz für den Verdienstausfall angesetzt. Der Stundensatz ist gesetzlich auf 25,00 EUR begrenzt. Darüber hinaus können Reisekosten und weitere Aufwendungen erstattet werden.

Wie unterscheidet sich die Entschädigung eines sachverständigen Zeugen von der eines Sachverständigen?

Ein sachverständiger Zeuge wird grundsätzlich wie ein normaler Zeuge entschädigt. Das bedeutet, dass er eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand und für eventuell entstandene Kosten, wie Reisekosten, erhält. Ein Sachverständiger hingegen, der gegen Vergütung in einem Auftragsverhältnis zum Gericht steht, kann für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß der im JVEG festgelegten Gebühren erhalten.

Kann ich meine Fahrkosten erstattet bekommen, wenn ich als Zeuge oder Sachverständiger zu einem Gerichtstermin fahren muss?

Ja, in Deutschland können Sie Ihre Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erstattet bekommen, wenn Sie als Zeuge oder Sachverständiger zu einem Gerichtstermin fahren müssen. Die Höhe der Erstattung hängt unter anderem von der Entfernung ab, die Sie zurücklegen müssen. Sie wird oft als Kilometerpauschale berechnet.

Muss ich als Zeuge oder Sachverständiger meinen gesamten Verdienstausfall kompensiert bekommen?

Nein, die Entschädigung für den Verdienstausfall ist in Deutschland gesetzlich auf einen Höchstbetrag pro Stunde begrenzt. Derzeit beträgt dieser Betrag 25,00 EUR pro Stunde. Diese Begrenzung dient dazu, den Charakter der Zeugenpflicht als Bürgerpflicht zu berücksichtigen.

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