LG Kiel – Az.: 3 T 217/12 – Beschluss vom 10.07.2012
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht für den Bereich der Vermögenssorge für die Betroffenen eine Betreuung eingerichtet und Herrn XXX, ihren Sohn, zu ihrem Betreuer bestellt. Hintergrund der Einrichtung der Betreuung war, dass der Betreuer, zu dessen Gunsten zugleich eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht besteht, der Betroffenen ermöglichen wollte, weiterhin in bestimmten Umfang Geldbeträge persönlich von ihrem Girokonto abzuheben. Dies scheiterte daran, dass Sparkasse XXX, bei der die Betroffene ihr Girokonto unterhält, sich weigerte, entsprechende Auszahlungen vorzunehmen, weil die Betroffene geschäftsunfähig sei und Auszahlungen an sie trotz Einwilligung des Bevollmächtigten nicht mit schuldbefreiender Wirkung vorgenommen werden könnten.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 303 Abs. 3 FamFG zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung gemäß § 1896 BGB liegen vor.
Die Betroffene leidet an einer demenziellen Entwicklung, aufgrund derer sie zur Erledigung ihrer Angelegenheiten im Bereich der Vermögenssorge nicht mehr in der Lage ist.
Die Einrichtung der Betreuung ist trotz des Vorliegens der umfassenden Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 BGB notwendig. Die Betroffene ist trotz ihrer Demenz noch in der Lage, kleinere Geschäfte des täglichen Lebens selbst zu erledigen und zu diesem Zweck entsprechende Abhebungen von ihrem Konto zu tätigen. Dies möchte ihr der Betreuer verständlicherweise so lange weiter ermöglichen, wie sie dazu imstande ist.
Das scheitert indes daran, dass die Sparkasse XXX ohne die Einrichtung der Betreuung zu Auszahlungen an die Betroffene im Hinblick auf Bedenken in Bezug auf die schuldbefreiende Wirkung nicht bereit ist.
Inwieweit diese Bedenken berechtigt sind, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Einrichtung der Betreuung schon deshalb erforderlich, weil es dies faktisch die einzig zu Verfügung stehende Möglichkeit ist, um der Betroffenen Abhebungen von ihrem Girokonto zu ermöglichen.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie wäre einzulegen binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeschrift ist bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, in deutscher Sprache einzureichen, und zwar von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwal