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Verkehrsunfall – Wertminderung für 19 Jahre altes Fahrzeug mit geringer Laufleistung

AG Schwäbisch Gmünd – Az.: 5 C 626/20 – Urteil vom 25.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto 78,90 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2020 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Wertminderung für 19 Jahre altes Fahrzeug mit geringer Laufleistung
(Symbolfoto: bodiaphvideo/Shutterstock.com)

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 13.3.2020 in S. G. geltend.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger hat ein Gutachten zur Höhe des eingetretenen Reparaturschadens eingeholt. Das Gutachten des KfZ-Sachverständigen F. stammt vom 17.03.2020 (K1/Bl. 10ff d. A.) und weist neben einem Reparaturschaden in Höhe von brutto 5789,70 € eine Wertminderung i.H.v. 1000 € aus. Das Fahrzeug des Klägers, ein BMW 750 i Limousine, war an der Tür hinten links deformiert und die Seitenwand links war eingedrückt.

Neben einer Wertminderung i.H.v. 1000,00 € begehrt der Kläger noch die Bezahlung von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 €.

Der Kläger behauptet, aufgrund des Unfalls sei eine Wertminderung i.H.v. 1000,00 € eingetreten. Dies auch unter Berücksichtigung des Datums der Erstzulassung am 8.3.2001 und unter Berücksichtigung der Gesamtlaufleistung von 63.053 km.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto 78,90 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass ausdrücklich bestritten werde, dass nach einer Reparatur des Fahrzeugs eine Wertminderung verbleiben würde. Dies auf Basis einer Beurteilung der Laufleistung, des Alters und des Zustandes des Fahrzeugs. Bei dem 19 Jahre alten Fahrzeug dürfte keine Wertminderung mehr eintreten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Klage war der Beklagten am 20.10.2020 zugestellt worden.

Entsprechend dem Beweisbeschluss vom 24.11.2020 (Bl. 50f der Akte) wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 2.3.2021 (Bl. 69 ff. der Akte).

Mit Beschluss vom 12.3.2021 (Bl. 99f der Akte) wurde mit Zustimmung der Parteien ins schriftliche Verfahren übergegangen. Schriftsatzfrist wurde gesetzt bis zum 19.3.2021.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG i.V.m. §§ 249ff BGB ein restlicher Schadensersatzanspruch i.H.v. 1000,00 € zu.

Der gerichtliche Sachverständige hat eine Wertminderung i.H.v. 1000,00 € ermittelt. Er stuft den streitgegenständlichen PKW als einen so genannten „Youngtimer“ ein. Der PKW, so der Sachverständige, verfügte zum Unfalltag über eine unterdurchschnittliche Laufleistung und einen sehr guten Zustand ohne reparierter oder unreparierter Vorschäden. Anlässlich des gegenständlichen Verkehrsunfalls kam es somit zum Verlust der Originalität des Fahrzeugs und der Unfallfreiheit. Aufgrund dessen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es angemessen und gerechtfertigt erscheint, den aus dem gegenständlichen Unfallereignis resultierende Minderwert aus einem Anteil der merkantilen Wertminderung (Malus Unfallwagen) i.H.v. 250,00 € und einem Anteil technischer Wertminderung (Verlust der Originalität) i.H.v. 750,00 €, mithin insgesamt in Höhe von 1000,00 € anzunehmen.

Weiter steht dem Kläger ein Anspruch Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von restlichen 78,90 € zu.

  • Gegenstandswert: 8.330,57 €
  • 1,3 Geschäftsgebühr:        659,10 €
  • Postpauschale:  20,00 €
  • Zwischensumme: 679,10 €
  • 19 % Umsatzsteuer: 129,03 €
  • Summe: 808,13 €
  • Abzüglich Zahlung: 729,23 €
  • Rest: 78,90 €

Der jeweiligen Zinsforderung liegen die §§ 286, 288, 291 BGB zu Grunde.

Die Kostenteilung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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