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Sachverständigenablehnung – ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen

LG Marburg – Az.: 5 O 66/11 – Beschluss vom 20.05.2014

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. X. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Juni 2013 hat der Kläger den Sachverständigen Prof. Dr. X. „wegen Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, der Sachverständige habe das Gutachten in seiner Eigenschaft als Arzt des Diakoniekrankenhauses Friederikenstift gGmbH in Hannover erstellt. Die Klage richtet sich unter anderem gegen die Deutscher Gemeinschafts-Diakonieverband GmbH. Die Diakoniekrankenhäuser seien sämtlich im Diakonieverband organisiert und stünden zu diesem in vertraglichen Beziehungen. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Diakonieverband seine Mitglieder unterstützt und auch vertraglich gehalten sei, unterstützend tätig zu werden, sondern auch umgekehrt. Mit den für beide Seiten geltenden Neben- und Treuepflichten sei es unvereinbar, dass ein Angestellter der einen Körperschaft einem Angestellten der anderen Körperschaft Pflichtverletzungen vorwerfe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 4. Juni 2013 (Bl. 154 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 14. Juni 2013 Stellung zu dem Befangenheitsgesuch genommen. Darin hat er u. a. ausgeführt: „Ich kann gerne vor Gericht mein Gutachten erläutern, muss aber jetzt schon sagen, dass ich einfach keinen Fehler in Bezug auf den Arbeitsprozess in der Klinik und Praxis beginnend von der Indikation über die Diagnostik bis zur Operation und postoperativen Behandlung sehen kann“. Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf das Schreiben des Sachverständigen vom 14. Juni 2013 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen.

Auf dieses Schreiben hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Juni 2013 (Bl. 166 f. d. A.) reagiert. In Bezug auf den soeben zitierten Satz aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 14. Juni 2013 führt der Kläger aus: „Damit stellt der Gutachter fest, dass, egal, was kommt und welche Fragen ihm gestellt werden, er in jedem Fall an seinem Ergebnis festhalten will und nicht bereit ist, darüber zu diskutieren. Das ist der klassische Fall der Voreingenommenheit“.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 hat der neue Berichterstatter den Sachverständigen um eine Stellungnahme zu dem Anwaltsschriftsatz des Klägers vom 22. Juni 2013 gebeten (Bl. 172 d. A.). In der daraufhin hier am 16. Dezember 2013 eingegangenen Stellungnahme des Sachverständigen vom 12. Dezember 2013 heißt es u. a.: „Zum monierten Absatz auf Blatt 4 meiner Stellungnahme vom 14. Juni 2013 ist zu sagen, dass ich diesen nicht so gemeint habe, dass egal was kommt und welche Fragen mir gestellt werden, ich in jedem Fall an meinem Ergebnis festhalten will und nicht bereit bin, darüber zu diskutieren. Das wäre in der Tat der klassische Fall der Voreingenommenheit. Ich habe diesen Absatz lediglich geschrieben bei nochmaliger Durchsicht meiner Akten und möchte den Satz so verstanden wissen, dass er meinen damaligen Kenntnisstand beschreibt. Dieser kann sich selbstverständlich bei neu auftretenden Aspekten oder auch bei neu auftretenden Fragen in Teilen oder zur Gänze ändern. Dazu ist das Gerichtsverfahren bzw. die sich daraus ergebende Diskussion evtl. neu auftretender Fragen auch terminiert“. Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf das Schreiben des Sachverständigen vom 12. Dezember 2013 (Bl. 173 f. d. A.) verwiesen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. Januar 2014 (Bl. 180 f. d. A.) hat der Kläger die Ansicht vertreten, auf das, was der Sachverständige gemeint oder „so nicht gemeint“ habe, komme es nicht an. Der nach außen entstehende Eindruck sei entscheidend. Das könne auch im Nachhinein nicht „hinwegdiskutiert“ werden, „weil das Kind inzwischen in den Brunnen gefallen“ sei.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist zwar zulässig (1), hat in der Sache aber keinen Erfolg (2).

1. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Es ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Es ist nämlich am vorletzten Tag der Frist eingegangen, welche die Kammer zur Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen gesetzt hatte. Dies war rechtzeitig. Die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen läuft nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, falls sich der Ablehnungsgrund – wie hier – erst aus dem schriftlichen Gutachten ergeben soll und die Partei sich deshalb zunächst mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen musste (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870).

2. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch nicht begründet.

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist gemäß den §§ 406, 42 ZPO begründet, wenn aus der Sicht einer ruhig und vernünftig abwägenden Partei ausreichende Gründe für die Besorgnis gegeben sind, der Sachverständige stehe ihr nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenüber. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 406, Rdnr. 8).

Nach diesen Maßstäben besteht in Bezug auf den Sachverständigen Prof. Dr. X. nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Die Mutmaßungen des Klägers zu etwaigen Verbindungen der Diakoniekrankenhäuser untereinander oder über den „Diakonieverband“ tragen nicht die Annahme, dass der Sachverständige der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber steht. Zum einen ist der Kammer ein Diakonieverband im Sinne eines gemeinsamen Verbandes aller „Diakoniekrankenhäuser“ nicht bekannt. Nach dem Kenntnisstand der Kammer hat die Beklagte zu 3, die Deutscher Gemeinschafts-Diakonieverband GmbH, weder mit der Diakoniekrankenhaus Friederikenstift gGmbH noch mit dem Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannover etwas zu tun. Denkbar erscheint der Kammer allenfalls eine Mitgliedschaft sowohl der Beklagten zu 3 als auch der Diakoniekrankenhauses Friederikenstift gGmbH im DEKV Deutscher Evangelischer Krankenhausverband e.V. Aus einer derartigen gemeinsamen Mitgliedschaft in einem Dachverband o. ä. kann eine Partei bei vernünftiger Betrachtung jedoch nicht schließen, dass der Sachverständige zu ihren Ungunsten voreingenommen ist. Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt zu einer Partei lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachtensauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeitet (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.10.2006 – 1 W 2277/06, OLGR München 2007, 235).

Demgegenüber war der oben zitierte Satz des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 14. Juni 2013 („Ich kann gerne vor Gericht mein Gutachten erläutern, muss aber jetzt schon sagen, dass ich einfach keinen Fehler in Bezug auf den Arbeitsprozess in der Klinik und Praxis beginnend von der Indikation über die Diagnostik bis zur Operation und postoperativen Behandlung sehen kann“) bei isolierter Betrachtung in der Tat geeignet, den Kläger befürchten zu lassen, der Sachverständige stehe ihm voreingenommen entgegen.

Der Sachverständige hat sich jedoch von diesem Satz in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 distanziert und deutlich gemacht, dass er diesen Satz nur auf seinen damaligen Kenntnisstand bezogen haben will. Er hat zugleich betont, dass sich sein Kenntnisstand bei neu auftretenden Aspekten oder auch bei neu auftretenden Fragen in Teilen oder zur Gänze ändern kann.

Damit hat der Sachverständige den zunächst entstandenen Eindruck der Besorgnis der Befangenheit wieder ausgeräumt. Dieses nachträgliche Ausräumen des entstandenen Eindrucks der Besorgnis der Befangenheit darf von der Kammer – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht ignoriert werden. Selbst wenn ein Verhalten oder eine Äußerung eines Sachverständigen zunächst die Besorgnis der Befangenheit begründet hat, kann dieser durch eine entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen (so – in Bezug auf § 74 StPO – auch BGH, Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229, 230; Krause, in: Löwe/Rosenberg, StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 74, Rdnr. 11). Eine vernünftig abwägende Partei kann hier der Klarstellung und Distanzierung des Sachverständigen entnehmen, dass dieser zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist.

Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der dienstlichen Erklärung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (vgl. den Wortlaut des § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden“), bei dem ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens, eine Klarstellung oder gar eine Entschuldigung spätestens in seiner dienstlichen Stellungnahme ebenfalls geeignet ist, eine zuvor gegebene Besorgnis der Befangenheit auszuräumen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – 5 StR 292/11, NStZ 2012, 168; Beschluss vom 18.08.2011 – 5 StR 286/11, juris; Cirener, in: Graf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar StPO, Stand: 30.09.2013, § 26, Rdnr. 7.1; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 26, Rdnr. 7).

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