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Schadenersatz Kapitalanlage – Kapitalbestandsgarantie aus Vermögensverwaltungsvertrag mit Bank

LG Hamburg – Az.: 330 O 450/12 – Urteil vom 28.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 923.386,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Betrag in Höhe von € 923.386,58 seit dem 01.08.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Konto bei der Beklagten mit der Nummer … und dem Depot bei der Beklagten mit der Nr.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vermögensverwaltungsvertrags, Kontonummer …, empfangenen Zuwendungen zu geben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 13.492,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von € 13.492,60 seit dem 28.09.2012 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus dem Antrag zu Ziffer 1 im Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 814.751,17 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Betrag in Höhe von € 814.751,17 seit dem 01.08.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Konto bei der Beklagten mit der Nummer … und dem Depot bei der Beklagten mit der Nr.

6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vermögensverwaltungsvertrags, Kontonummer des Kontos bei der Beklagten … empfangenen Zuwendungen zu geben.

7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus dem Antrag zu Ziffer 5 im Verzug befindet.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Auszahlung der im Rahmen ihrer mit der Beklagten abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge zum 31.12.2011 ermittelten Depotwerte infolge einer Kündigung der Verträge, hilfsweise die Rückabwicklung der Vermögensverwaltungsverträge im Wege des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Beratung beim Zustandekommen der Vermögensverwaltungsverträge.

Die Kläger sind Kunden der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin die S Bank AG war. Auf Anraten ihres damaligen Kundenberaters der S Bank, dem Zeugen W, schlossen die Kläger jeweils mit der Beklagten am 20.11.2009 einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Der Kläger zahlte auf das Konto seines Vermögensverwaltungsvertrags einen Betrag in Höhe von € 882.898,53 ein. Der Vertrag wurde nach der Übernahme der S Bank AG durch die Beklagte unter der Kontonummer … weitergeführt. Die Klägerin zahlte auf das Konto ihres Vermögensverwaltungsvertrags einen Betrag in Höhe von 779.028,12 € ein. Der Vertrag wurde nach der Übernahme der S Bank AG durch die Beklagte unter der Kontonummer … weitergeführt.

Ausweislich der Ziffer 10 der Vermögensverwaltungsverträge können diese von dem jeweiligen Kunden jederzeit durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden.

In Ziffer 12 der Vermögensverwaltungsverträge wurde jeweils Folgendes vereinbart:

„Vergütung: Ich bin mit folgender Gebührenregelung einverstanden:

Alle Dienstleistungen (Kundenbetreuung, Konto- und Depotführung, Quartalsberichterstattung, Depotmanagement, Depotaufwendungen, u. s. w.), die im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für mich erbracht werden, sowie alle Transaktionen, sind mit der Vermögensverwaltungsvergütung abgegolten*.

(…)

*Ausgabeaufschläge für Investmentfonds (z. B. Aktien-, Renten- oder offene Immobilienfonds) werden im Rahmen eines bestehenden Vermögens-Verwaltungs-Vertrages zunächst gestundet bzw. nicht berechnet. Dafür erhält die Bank zusätzlich zur Vermögensverwaltungsvergütung ggf. einen Anteil aus der internen Verwaltungsvergütung der einzelnen Fonds (im Durchschnitt ca. 0,15 % p. a., max. 0,75 % p.a.). Über deren genaue Höhe werden Sie regelmäßig im Quartalsbericht informiert. (…)“

Sowohl der Kläger als auch die Klägerin wählten für ihren jeweiligen Vermögensverwaltungsvertrag die Vermögensverwaltungsstrategie „Portfolio Kapitalerhalt“, deren Erläuterung in dem Anhang „Anlagerichtlinien zum Vermögensverwaltungsvertrag“ (jeweils Anlage K 1, S. 4) lautet:

„Die Anlage erfolgt zu Beginn der Vermögensverwaltung in Rentenwerte, offene Immobilienfonds oder Liquidität. Die Erträge und Gewinne aus der Anlage werden schrittweise in Aktienwerte angelegt.

Mindestanlagesumme: 125 TEUR; Verlustgrenze 5 %; Vergleichsindex: REXP

Ziel: Durch die auf Kapitalerhalt ausgelegte Anlagestrategie soll bei sehr geringem Risiko eine möglichst hohe Netto-Rendite (bzw. ein Kaufkraftzuwachs) erzielt werden.“

Für diese Vermögensverwaltungsstrategie waren auf dem Formular zwei Modifizierungsmöglichkeiten vorgesehen, die mit dem Setzen eines Kreuzchens markiert werden konnten. Hier wurde sowohl bei der Klägerin als auch bei dem Kläger das Kreuzchen bei folgendem Zusatz gesetzt:

„Im Gegensatz zur o. g. Vorgehensweise erfolgt die Anlage der Erträge und Gewinne nicht in Aktienwerte.“

Ebenfalls in dem Anhang „Anlagerichtlinien zum Vermögensverwaltungsvertrag“ wurde unter anderem unter der Überschrift „Portfolio Privat“ vereinbart, dass die „Verlustgrenze (Benachrichtigungspflicht bei erheblichen Vermögensverlusten)“ 0,00 % betrage.

Zudem wurde in dem Anhang „Anlagerichtlinien zum Vermögensverwaltungsvertrag“ unter der Überschrift „Ziele dieser Anlagestrategie“ folgender Zusatz vereinbart:

„Die Anlage erfolgt in Sondervermögen, sodass damit eine Ausfallsicherheit garantiert wird. Die Anlage erfolgt in Produkten, die zur Anlage von Mündelgeldern geeignet sind.“

Handschriftlich wurde im Vertrag des Klägers des Weiteren hinzugefügt:

„Der zu erhaltende Kapitalbestand wird jeweils zum 31.12. eines Jahres ermittelt.“

In dem Vertrag der Klägerin wurde derselbe Satz unter Auslassung des Wortes „zu“ handschriftlich eingefügt.

Dem Gespräch vom 20.11.2009 ging ein Gespräch vom 19.11.2009 voraus, in dessen Rahmen für die Kläger jeweils eine Kundenerklärung zur Anlagenklassifizierung erstellt wurde (vgl. jeweils Anlage B1). Unter Ziffer 2 a wurde jeweils angekreuzt, dass die Kläger Kenntnisse/Erfahrungen in Geschäften mit Renten und Aktien jeweils seit mehr als 5 Jahren bei bis zu 5 Transaktionen pro Jahr hatten. Unter Ziffer 2 b wurde angekreuzt, dass der durchschnittliche Gegenwert pro Transaktion für den Kläger € 50.000,00 und für die Klägerin € 25.000 betrug. Ferner wurde unter Ziffer 2 c angekreuzt, dass Wertpapierkäufe nicht auf Kreditbasis getätigt wurden, und unter Ziffer 2 d, dass in der Vergangenheit keine Erfahrungen mit Wertpapieren in ausländischen Währungen gesammelt wurden. Unter Ziffer 3 der Erklärung wurde als Risikobereitschaft die Risikoklasse 2 – konservativ – angekreuzt, wonach der Anleger möglichst wenige Risiken eingehen möchte, aber auch einmal geringere Kursschwankungen akzeptiert werden, ein positiver Gesamtertrag über eine mittelfristige Laufzeit von in der Regel bis zu fünf Jahren erwartet wird, die Ertragserwartungen etwa auf inländischem Kapitalmarktniveau liegen und Aktienanlagen sowie Anlagen in fremden Währungen nur eine untergeordnete Rolle spielen und in Investmentfonds lediglich zu geringen Anteilen vorkommen sollten. Als Anlageziel unter Ziffer 4 wurde Vermögensaufbau gewählt, als Anlagedauer die Rubrik „mittelfristig, mehr als drei Jahre bis zu fünf Jahren“.

Des Weiteren haben die Kläger am 19.11.2009 jeweils mit der Beklagten eine sogenannte „Rahmenvereinbarung über Geschäfte in Finanzinstrumenten“ abgeschlossen (vgl. jeweils Anlage B2). Unter anderem war hier der „Hinweis zu Vergütungen von dritter Seite“ erhalten, wonach die Bank im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Vergütungen von dritter Seite (zum Beispiel Vertriebsentgelte, Vertriebsfolgeprovisionen, Sachleistungen) erhalten kann. Es folgte ein Hinweis darauf, dass weitere Einzelheiten den Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten entnommen werden kann, hinsichtlich derer die Kläger unterschrieben haben, dass ihnen ein entsprechendes Dokument ausgehändigt wurde.

Zwischen den Klägern und dem Nachfolger des Herrn W, dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn S, fand am 18.05.2012 ein persönliches Gespräch statt. Mit Schreiben vom 20.05.2012 wandten sich die Kläger sodann schriftlich an die Beklagte. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

„Sehr geehrter Herr S, wir beziehen uns auf unser Gespräch in Ihrem Hause und das Telefonat vom 18.6.2012. Sie hatten uns gebeten, Ihnen aufzugeben, wie mit unseren Depots weiter vorgegangen werden soll. An einer von Ihnen angebotenen Auszahlung von Teilbeträgen haben wir kein Interesse. Bitte überlassen Sie uns kurzfristig eine Bestätigung für das unten aufgeführte weitere Procedere:

Sehr geehrte Frau Dr. K, hiermit bestätigen wir, dass wir Ihr Vermögen von € 814.751,17 (Stand 31.12.2011) zuzüglich des bis zum 31.07.2012 erwirtschafteten Betrags zum 31.07.2012 auf das Konto Nummer … bei der D A – u. -bank, BLZ … überweisen werden. Damit wird das Depot aufgelöst und der Vermögensverwaltungsvertrag endet. Eine Vermögensverwaltungsvergütung für das Jahr 2012 fällt nicht an.

(Datum und Unterschriften und Namen der Handlungsbevollmächtigten der Bank)

Einverstanden (Datum und Unterschrift Dr. K)

Sehr geehrter Herr Dr. B, hiermit bestätigen wir, dass wir Ihr Vermögen von € 923.386,58 (Stand 31.12.2011) zuzüglich des bis zum 31.07.2012 erwirtschafteten Betrages zum 31.07.2012 auf das Konto Nummer … bei der D A – u. – BLZ … überweisen werden. Damit wird das Depot aufgelöst und der Vermögensverwaltungsvertrag endet. Eine Vermögensverwaltungsvergütung für das Jahr 2012 fällt nicht an.

(Datum und Unterschriften und Namen der Handlungsbevollmächtigten der Bank)

Einverstanden (Datum und Unterschrift Dr. B)“

Das Schreiben enthält einen Schreibfehler dahingehend, dass das in Bezug genommene Datum nicht der 18.06.2012, sondern der 18.05.2012 war. Die in dem Schreiben benannten Depotbeträge geben die jeweiligen Depotwerte der Vermögensverwaltungsverträge per 31.12.2011 wieder.

Es folgte hierauf jeweils ein Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 21.06.2012, in denen diese mitteilte, der Aufforderung, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sie die Depotkonten der Kläger zu den von diesen in dem Schreiben vom 20.05.2012 benannten Beträgen auflösen und diese Beträge auf die benannten Konten überweisen werde, nicht einschränkungslos nachkommen könne. Das Schreiben enthielt unter anderem den Hinweis, dass zu dem damaligen Zeitpunkt einige Anteil von den erworbenen Fondsprodukten nicht an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgegeben werden konnten, weshalb eine Umwandlung der Anteile in Liquidität nur über eine mit Abschlägen verbundene Veräußerung der Anteile über die Börse habe erfolgen können. Mit Schreiben vom 22.07.2012 wandten sich sodann die Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Beklagte und forderten diese im Namen der Kläger zur Zahlung der geforderten Beträge auf.

In dem Zeitraum vom 20.11.2009 bis zum 21.05.2013 sind dem Kläger im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die Beklagte Ausschüttungen in Höhe von 148.529,79 € und der Klägerin Ausschüttungen in Höhe von 131.123,13 € zugeflossen, die jedoch nicht ausgezahlt wurden, sondern mit dem jeweils ausgewiesenen Depotwert verrechnet wurden. Auch die in den Konten mit den Kontonummern … und … ausgewiesene Liquidität ist in den ausgewiesenen Depotwerten verrechnet.

Mit Schreiben vom 15.02.2011 erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern, dass bestätigt werden könne, dass der Zeuge W den Klägern eine Kapitalgarantie zugesichert habe (vgl. Anlage K 7).

Die Kläger haben Quartalsbericht (Wertentwicklungsberichte) von der Beklagten erhalten (vgl. jeweils Anlage K5, Anlage B5).

Die Kläger behaupten, sie hätten gegenüber dem Zeugen S im Rahmen des Gesprächs am 18.05.2012 die Kündigung der Vermögensverwaltungsverträge erklärt. Das Schreiben vom 20.05.2012 stelle ein unbedingtes Kündigungsschreiben ihrer mit der Beklagten abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge mit Wirkung zum 30.07.2012 dar. Die Kläger sind ferner der Ansicht, ihnen stünde jeweils der zum 31.12.2011 im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungsverträge ermittelte Vermögenswert zuzüglich etwaiger Wertsteigerungen bis zum 31.07.2012 zu, da, so behaupten sie, mit der Beklagten vereinbart worden sei, dass der jeweilige Depotwert zum 31.12. eines Jahres, darüber hinaus auch etwaige positive Wertentwicklungen innerhalb eines Jahres garantiert würden und insoweit keine Verluste zu Lasten der Kläger möglich seien.

Die Kläger behaupten weiter, sie hätten mit der Beklagten im Hinblick auf die abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge eine garantierte Ausfallsicherheit vereinbart. Ihr damaliger Kundenberater, der Zeuge Werner, habe ihnen erklärt, dass das eingesetzte Kapital sicher sei. Erstmals mit dem Schreiben der Beklagten vom 21.06.2012 seien sie in Kenntnis davon gesetzt worden, dass Verluste entstanden sein könnten, und mit Schreiben vom 05.07.2012, dass jeweils sowohl für den Kläger als auch für die Klägerin Verluste in Höhe von € 21.328,60 entstanden seien.

Sowohl der Kläger als auch die Klägerin behaupten, sie hätten im Rahmen des Gesprächs am 20.11.2009 erklärt, dass das Geld, das sie in die Vermögensverwaltungsverträge investieren wollen, aus dem Verkauf eines Hauses stamme und dass das Kapital für den Erwerb eines Weingutes verwendet werden solle, auf dem sie gemeinsam ihren Lebensabend verbringen wollen würden. Beide behaupten, sie hätten jeweils ebenfalls erklärt, dass sie auch schon auf der Suche nach einem Objekt seien, aber noch nichts Passendes gefunden hätten. Dies vorausgeschickt hätten sowohl der Kläger als auch die Klägerin dem Zeugen W ferner erklärt, dass das Kapital auf jeden Fall erhalten werden müsse und sie jederzeit kurzfristig darüber verfügen können müssten, der Ertrag aus der Veranlagung dabei eine völlig untergeordnete Rolle spiele und sie nicht bereit seien, Risiken hinzunehmen.

Vor diesem Hintergrund habe der Zeuge W sowohl dem Kläger als auch der Klägerin empfohlen, eine ganz konservative Vermögensverwaltung zu zeichnen, und habe zudem erklärt, dass Verluste ausgeschlossen seien und sie jederzeit kurzfristig über ihr Geld verfügen könnten. Ferner habe der Zeuge W den Klägern erklärt, dass das Geld über die Vermögensverwaltung ausschließlich in mündelsichere Kapitalanlagen investiert werde. Diese Erklärungen seien jedoch falsch gewesen.

Die Kläger behaupten, die Investitionen in die offenen Immobilienfonds C E, C P D, K A G, S I und S I seien nicht mündelsicher gewesen. Die Kläger behaupten zudem, seit der Schließung des offenen Immobilienfonds G der D Bank AG 2005 und des K A-F Grundinvest im Jahr 2008 habe der Beklagten am Ende des Jahres 2009 bekannt gewesen sein müssen, dass die Investments in diese Anlageklasse spekulativ, bis hin zu einem ganz sicheren teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals seien. Besonders verwerflich sei die Investition in den offenen Immobilienfonds S I gewesen, da dieser im Jahr 2008 – unstreitig – geschlossen und seither nicht wieder geöffnet wurde. Die Beklagte habe das Vermögen der Kläger zudem auch mit den Investitionen in die Rentenfonds J I O C, S C A E und den J E M A R F EUR C nicht in mündelsichere Anlagen investiert.

Der Zeuge W habe den Klägern zudem nicht erklärt, was Rentenpapiere, Aktien, Aktienfonds, Aktienoptionsscheine, Optionsscheine und offene Immobilienfonds seien. Ebenso habe er die Kläger nicht darauf hingewiesen, dass viele offene Immobilienfonds sich in einer Krise und teilweise in der Abwicklung befanden und dass sie durch Investments in offene Immobilienfonds einen Teil ihres eingesetzten Kapitals verlieren können. Ferner habe der Zeuge W den Klägern nicht erklärt, dass die Bank Zuwendungen, vor allem Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen, im Zusammenhang mit dem Kauf der Wertpapiere erhalte und durch die Annahme der Zuwendungen in einen Interessenkonflikt geraten könne.

Die Kläger behaupten, wenn sie hiervon Kenntnis gehabt hätten, hätten sie den streitgegenständlichen Fonds nicht gezeichnet und das Geld stattdessen tatsächlich sicher und jederzeit verfügbar investiert und damit einen Zinsertrag in Höhe von 2,5 % p. a. erzielt.

Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe zum einen ihre aus dem Wertpapierhandelsgesetz folgende Explorationspflicht sowie auch bestehende Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Vermögensverwaltungsverträge verletzt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 923.386,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Betrag in Höhe von € 923.386,58 seit dem 01.08.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Konto bei der Beklagten mit der Nummer … und dem Depot bei der Beklagten mit der Nr. … hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Saldos des Vermögensverwaltungskontos des Klägers zum 30.07.2012 (Kontonummer …) zu erteilen und den daraus folgenden Geldbetrag auszuzahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 19.042,01 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Betrag in Höhe von € 19.042,01 seit dem 01.08.2012 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vermögensverwaltungsvertrags, Kontonummer … empfangenen Zuwendungen zu geben,

4. nach der Erteilung der Auskunft nach Ziffer 3. die Beklagte zu verurteilen, den aus Ziffer 3. folgenden Betrag an ihn zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den aus Ziffer 3. folgenden Betrag seit dem 01.08.2012 herauszugeben,

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 18.487,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von € 18.487,60 zu zahlen,

6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus dem Antrag zu Ziff. 1 im Verzug befindet.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 814.751,17 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Betrag in Höhe von € 814.751,17 seit dem 01.08.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Konto bei der Beklagten mit der Nummer … und dem Depot bei der Beklagten mit der Nr. … hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Saldos des Vermögensverwaltungskontos der Klägerin zum 30.07.2012 (Kontonummer …) zu erteilen und den daraus folgenden Geldbetrag auszuzahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 17.941,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Betrag in Höhe von € 17.941,60 seit dem 01.08.2012 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vermögensverwaltungsvertrags, Kontonummer des Kontos bei der Beklagten … empfangenen Zuwendungen zu geben,

4. nach der Erteilung der Auskunft nach Ziffer 3. die Beklagte zu verurteilen, den aus Ziffer 3. folgenden Betrag an sie zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den aus Ziffer 3. folgenden Betrag seit dem 01.08.2012 herauszugeben,

5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus dem Antrag zu Ziff. 1 im Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Behauptungen der Kläger zu den eigenen Erklärungen sowie zu den nach Angaben der Kläger getroffenen bzw. unterbliebenen Aussagen des Zeugen W im Rahmen des Gesprächs am 20.11.2009 mit Nichtwissen.

Sie behauptet, bereits aus der Auswahl der Vermögensverwaltungsstrategie „Portfolio Kapitalerhalt“ sei ersichtlich, dass die Anlagen mit Kapitalverlusten verbunden seien, da anderenfalls die Angabe „Verlustgrenze = 5 %“ keinen Sinn ergeben würde. Diese Regelung korrespondiere mit Ziffer 7 Abs. 3 des Vermögensverwaltungsvertrags, wo geregelt ist, dass die Bank den Kunden unverzüglich unterrichtet, wenn sich der Buchwert seines Vermögens in Bezug auf den letzten Bericht erheblich verringert hat, und dass die Höhe der Erheblichkeit in den Anlagerichtlinien als Verlustgrenze benannt ist. Die Tatsache, dass das investierte Kapital Verlustrisiken ausgesetzt gewesen sei, sei den Klägern bewusst gewesen.

Die Beklagte behauptet, zwischen den Klägern und ihr sei jeweils die Zusicherung einer Ausfallsicherheit hinsichtlich des Sondervermögens vereinbart worden. Da das Sondervermögen getrennt von dem Vermögen der Fondsgesellschaft verwahrt werde, bestehe hinsichtlich der Fonds kein Emittenten bedingtes Ausfallrisiko. Es sei nicht vereinbart worden, dass Verlustrisiken hinsichtlich des investierten Kapitals und etwaiger erwirtschafteter Gewinne nicht bestünden.

Die Beklagte behauptet, da die im Depot der Kläger vorhandenen Wertpapiere zum 30.06.2012 und danach einen geringeren Wert als zum 31.12.2011 hatten, könnten die Kläger bereits aus diesem Grund keine Zahlung in der jeweils geltend gemachten Höhe verlangen. Insoweit macht die Beklagte jeweils ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe hätten die Kläger nach Ansicht der Beklagten allenfalls, wenn sie zum 31.12.2011 den Auftrag erteilt hätten, sämtliche Depotwerte zu liquidieren, was jedoch nicht geschehen sei.

Weder hätten die Kläger gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten S in dem Gespräch vom 18.05.2012 die Kündigung der Vermögensverwaltungsverträge erklärt, noch stelle das Schreiben vom 20.05.2012 ein Kündigungsschreiben dar. Die Kläger würden hierin von der Beklagten vielmehr eine Auszahlung ihnen nicht zustehender Depotwerte per 31.12.2011 verlangen, die die Bedingung für die Auflösung der Depots der Kläger darstellen solle. Selbst wenn in der Aufforderung zur Depotauflösung eine Kündigung zu sehen sein solle, wäre diese unwirksam, da dies zu einer Kündigungserklärung unter einer Bedingung führen würde, eine Willenserklärung wie die Kündigungserklärung jedoch bedingungsfeindlich sei. Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stünde bis zum heutigen Tage kein fälliger Zahlungsanspruch zu, da keine Weisung der Kläger vorliege, die in den Depots befindlichen Werte –  sofern möglich – zu veräußern.

Sie ist ferner der Ansicht, die Kläger seien hinreichend darüber informiert worden, dass die Beklagte Zuwendungen für die Investition in einzelne Anlagen im Rahmen der Vermögensverwaltungen erhalte und verweist insofern insbesondere auf Ziffer 12 der Vermögensverwaltungsverträge.

Die Beklagte behauptet zudem, den Klägern seien die gemäß Ziffer 12 der Vermögensverwaltungsverträge zustehenden Quartalsberichte übersandt worden, aus denen die Kläger die Höhe der an die Beklagte gezahlten Vergütung entnommen werden könne. Sie ist der Ansicht, damit sei der Antrag zu Ziffer 3) erfüllt.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, für die Qualifizierung einer Anlage als zur Investition von Mündelgeld geeignet sei es keine Voraussetzung, dass sämtliche Verlustrisiken ausgeschlossen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.08.2013 und 28.01.2014 Bezug genommen. Die Parteien wurden persönlich angehört und der Berater W als Zeuge vernommen. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörungen und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2014 Bezug genommen.

Die Klagen wurden getrennt erhoben und durch Beschluss des Gerichts vom 25.03.2013 miteinander verbunden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Den Klägern steht jeweils ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des im Rahmen des jeweiligen Vermögensverwaltungsvertrags zum 31.12.2011 ermittelten Depotwertes nebst jeweils geltend gemachten Zinsanspruchs zu (dazu unter 1.). Ebenso ist die Beklagte den Klägern vertraglich zur Auskunft über die im Rahmen der Vermögensverwaltung erhaltenen Zuwendungen verpflichtet. Soweit die Auskunftsansprüche darüber hinaus im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht wurden, stehen diese den Klägern jedoch nicht zu (dazu unter 2.). Des Weiteren stehen dem Kläger die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu (dazu unter 3.). Ebenso steht den Klägern ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs zu (dazu unter 4.). Der geltend gemachte Anspruch auf entgangenen Gewinn ist den Klägern hingegen nicht zuzusprechen (dazu unter 5.).

1.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der jeweils zum 31.12.2011 ermittelten Depotwerte der Vermögensverwaltungsverträge aufgrund eines vertraglich vereinbarten und garantierten Kapitalerhalts zum jeweils 31.12. eines Jahres.

a) Die Beklagte hat mit dem Kläger und der Klägerin am 20.11.2009 unstreitig jeweils einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen.

Zur Überzeugung des Gerichts haben die Parteien im Rahmen der Verträge zudem jeweils eine Kapitalerhaltgarantie vereinbart, wonach den Klägern garantiert wurde, dass der zum 31.12. eines Jahres jeweils ermittelte Kapitalwert im Rahmen der Vermögensverwaltungsverträge erhalten bleibt und für den Fall einer Kündigung der Verträge ausgezahlt wird. Die Vermögensverwaltungsverträge haben die Kläger wirksam gekündigt.

aa) Für die Vereinbarung einer Kapitalerhaltgarantie spricht zunächst der in den Verträgen erhaltene handschriftliche Zusatz, wonach der zu erhaltende Kapitalbestand jeweils zum 31.12. eines Jahres ermittelt wird. Zwar fehlt in dem handschriftlich in den Vertrag der Klägerin eingefügten Zusatz das Wort „zu“. Vor dem Hintergrund, dass die Kläger unstreitig einen inhaltlich identischen Vertrag abschließen wollten – mit Ausnahme der unterschiedlich hohen Einstandsbeträge – und der handschriftliche Zusatz auch grammatikalisch falsch wäre, steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler in Form einer lückenhaften Übertragung des handschriftlichen Zusatzes in den von der Klägerin geschlossenen Vertrag handelt, sodass für die inhaltliche Bedeutung der handschriftlichen Zusätze derselbe Wortlaut zugrunde zu legen ist. Aus dem Wortlaut dieser Formulierung ergibt sich, dass zum 31.12. eines Jahres ein Kapitalbestand ermittelt werden sollte, der zu erhalten war, sich also nicht verringern durfte.

bb) Zwar behauptet die Beklagte, zwischen den Klägern und ihr sei jeweils die Zusicherung einer Ausfallsicherheit hinsichtlich des Sondervermögens vereinbart worden, und es bestehe kein Emittenten bedingtes Ausfallrisiko hinsichtlich der Fonds, da das Sondervermögen getrennt von dem Vermögen der Fondsgesellschaft verwahrt werde. Dies steht jedoch zum einen im Widerspruch zu dem Wortlaut der vertraglich getroffenen Vereinbarungen, zum anderen erklärten auch die Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörungen jeweils glaubhaft, dass eine Kapitalerhaltgarantie hinsichtlich des zum jeweils 31.12. ermittelten Depotwertes vereinbart wurde und Verluste ausgeschlossen wurden.

Zum einen ist die Behauptung der Beklagten vor dem Hintergrund des konkreten Wortlautes der vertraglich getroffenen Vereinbarungen nicht nachvollziehbar. Hier heißt es in dem vereinbarten Zusatz, in dem sich jeweils auch die handschriftliche Ergänzung befindet, zunächst, dass die Anlage in Sondervermögen erfolge, sodass damit eine Ausfallsicherheit garantiert werde. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht – erst recht nicht zwingend -, dass sich die Ausfallsicherheit ausschließlich auf das Sondervermögen bezieht. Zudem lässt diese Interpretation der vertraglich getroffenen Vereinbarungen gerade den entscheidenden handschriftlichen Zusatz außer Betracht.

cc) Die Kläger haben glaubhaft im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen dargestellt, dass eine Kapitalerhaltgarantie vereinbart wurde. Hintergrund war der Wunsch der Kläger, einen Weinberg zu erwerben, auf dem sie gemeinsam ihren Lebensabend verbringen wollen. Entgegen in der Vergangenheit erfolgter Anlagestrategien wollten sie daher das hierfür vorgesehene Kapital sicher und in einer Art und Weise anlegen, die es ihnen ermöglichte, das Kapital jederzeit verfügbar zu halten, für den Fall, dass sie einen geeigneten Weinberg finden würden. Sie erklärten nachvollziehbar, dass sich zunächst in dem Vertragswerk nicht die von dem Berater W mündlich erklärte Garantie hinsichtlich eines Kapitalerhalts wiedergefunden habe, weshalb es zu dem oben genannten handschriftlichen Zusatz gekommen sei. Hiermit sei der vereinbarte Kapitalerhalt hinsichtlich des jeweils zum 31.12. eines Jahres ermittelten Kapitalwertes verschriftlicht worden. Sowohl die Angaben des Klägers als auch die Angaben der Klägerin waren in sich schlüssig, logisch nachvollziehbar, detailreich und widerspruchsfrei. Die Angaben der Kläger waren zudem weitestgehend in Einklang miteinander zu bringen, ohne dass jedoch der Eindruck einer Absprache bestand. So schilderten die Kläger etwa eigene Gedankengänge, die nicht nur verdeutlichten, dass keine Absprachen getroffen wurden, sondern zudem darauf schließen lassen, dass die Kläger das Geschilderte auch tatsächlich selbst erlebt haben. Zudem verließ die Klägerin freiwillig den Sitzungssaal, während zunächst der Kläger persönlich angehört wurde.

dd) Auch die Aussage des Zeugen W war nicht geeignet, den Vortrag der Kläger zu widerlegen.

Die Behauptung der Beklagten, es sei keine Kapitalerhaltgarantie, wie von den Klägern dargestellt, sondern lediglich eine Ausfallgarantie im Hinblick auf das Sondervermögen vereinbart worden, wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen W bestätigt. Dieser hatte vielmehr an den Inhalt des Gesprächs mit den Klägern nahezu keine Erinnerung mehr. Er gab zunächst an, noch zu wissen, dass ein Gespräch mit den Klägern stattgefunden habe und er der Meinung sei, es sei eine Kapitalerhaltestrategie und damit die niedrigste Risikoklasse vereinbart worden, wie dies auch bei „Hunderten“ anderer Kunden und ca. 80 % der in dem streitgegenständlichen Zeitraum abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge der Fall gewesen sei. Denn dies sei eine Zeit gewesen, in der viele Anleger eine Alternative zu Sparbüchern oder Festgeldkonten gesucht hätten. Die niedrigste Risikoklasse sei so ausgelegt worden, dass nach Menschenmöglichem so wenige Verluste wie möglich verursacht wurden. Ausgeschlossen seien Verluste nicht gewesen.

Auf Vorhalt des handschriftlichen Zusatzes erklärte der Zeuge, dies sei seine Handschrift, eine Kapitalerhaltgarantie, wie sie die Kläger behaupten, sei hiermit jedoch nicht vereinbart worden. Die hierfür gelieferte Begründung des Zeugen überzeugte jedoch nicht. Zunächst begründete er dies insbesondere damit, dass sich in dem Zusatz das Wort „Garantie“ bzw. „garantieren“ nicht wieder finde. Auf die Nachfrage, ob eine Kapitalerhaltgarantie mit privaten Kunden jeweils vereinbart worden sei, reagierte der Zeuge zunächst ausweichend und verneinte dies schließlich. Zum einen überzeugt es nicht, dass nur dann von der Vereinbarung einer Kapitalerhaltgarantie ausgegangen werden können soll, wenn auch das Wort „Garantie“ bzw. „garantieren“ verwendet wird. Zudem verwickelte sich der Zeuge in einen Widerspruch, als ihm vorgehalten wurde, dass auf der ersten Seite der Anhänge zu den Anlagerichtlinien zu den Vermögensverwaltungsverträgen unter der Rubrik „Portfolio Kapitalerhalt“ eine Verlustgrenze von 5 % vereinbart wurde, während auf der nächsten Seite unter der Rubrik „Portfolio Privat“ eine Verlustgrenze von 0 % vereinbart wurde. Entgegen seiner eingangs geäußerten Erinnerung, dass die Kläger eine Kapitalerhaltestrategie wünschten, erklärte er nunmehr, eine solche sei nicht vereinbart worden, vielmehr ergebe sich aus der zusätzlichen Vereinbarung der Verlustgrenze von 0 % unter der Rubrik „Portfolio Privat“, dass die Kläger als Anlagestrategie das „Portfolio Privat“ gewählt hätten. Auch die zusätzliche und von den vorherigen Angaben abweichende Vereinbarung einer Verlustgrenze von 0,00 % ist jedoch – jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Kläger glaubhaft erklärten, dieses zum damaligen Zeitpunkt dahingehend verstanden zu haben, dass keine Verluste entstehen können – geeignet, darauf hinzudeuten, dass eine Kapitalerhaltgarantie ohne Verlustrisiken vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Zweifel; im Übrigen überzeugt die von ihm gelieferte Begründung dafür, dass keine Kapitalerhaltgarantie vereinbart worden sein soll, aus den genannten Gründen nicht.

ee) Die Angaben der Kläger werden zudem durch den Inhalt des an die Kläger gerichteten Schreibens der Beklagten vom 15.02.2011 (Anlage K 7) bestätigt, in dem die Beklagte mitteilte, dass nach Durchsicht der Vertragsunterlagen bestätigt werden könne, dass der Zeuge W den Klägern eine Kapitalgarantie zugesichert habe.

ff) Gegen die Vereinbarung einer entsprechenden Kapitalgarantie sprechen auch nicht die jeweils als Anlage B 1 eingereichten Kundenerklärungen zur Anlagenklassifizierung. Diese wurden zur Überzeugung des Gerichts vor Abschluss der streitgegenständlichen Vermögensverwaltungsverträge unter Bezugnahme auf in der Vergangenheit getätigte Investitionen ausgefüllt und stellten nicht die Konditionen dar, zu denen die Vermögensverwaltungsverträge abgeschlossen werden sollten. Dies ergibt sich zum einen aus den auch insoweit glaubhaften Angaben des Klägers. Dass die Klägerin hieran keine Erinnerung hatte, ist insoweit unschädlich. Denn dies ergibt sich auch bereits daraus, dass die Angaben in den Erklärungen zu der jeweils in den Vermögensverwaltungsverträgen gewählten Anlagestrategie im Widerspruch stehen. So wurden in den Vermögensverwaltungsverträgen insbesondere Investitionen in Aktienwerte ausdrücklich und unmissverständlich ausgeschlossen, während in der Kundenerklärung zur Anlageklassifizierung jeweils angegeben wurde, dass Aktienanlagen getätigt werden (wenn auch von untergeordneter Bedeutung). Insoweit hatten die Kläger übereinstimmend und glaubhaft angegeben, in der Vergangenheit mit der Investition in Aktien Verluste erlitten zu haben, weshalb sie bei der streitgegenständlichen Anlage, bei der sie – insbesondere aufgrund ihres Vorhabens, ein Weingut zu erwerben – keine Verluste riskieren wollten, auf keinen Fall in Aktien investieren wollten.

gg) Auch die in den Vermögensverwaltungsverträgen zusätzlich vereinbarte Verlustgrenze von 0 % spricht nicht gegen die Vereinbarung einer Kapitalgarantie. Zwar geht aus der in dem Klammerzusatz enthaltenen Erläuterung hervor, dass sich die Bezeichnung Verlustgrenze nicht auf das Verlustrisiko bezieht, sondern eine Grenze darstellt, unterhalb derer die Bank nicht verpflichtet ist, bei der Entstehung von Verlusten eine Benachrichtigung der Anleger vorzunehmen. Insoweit erklärten die Kläger jedoch, wie bereits dargestellt und aus den benannten Gründen glaubhaft, dass sie die Vereinbarung einer Verlustgrenze bei Unterzeichnung des Vertrags dahingehend verstanden hätten, dass diese die Höhe der möglichen Verluste, bei 0,00 % somit kein Verlustrisiko, bedeute. Authentisch und glaubhaft wurde auch diese Schilderung unter anderem dadurch, dass die Kläger einräumten, bei heutiger Lesart zu verstehen, dass die Verlustgrenze sich tatsächlich auf eine Benachrichtigungspflicht und nicht auf die maximale Höhe möglicher Verluste beziehe. Die Angaben der Kläger sind insoweit insbesondere auch aus dem Grunde glaubhaft, da die schriftlich erfolgten vertraglichen Vereinbarungen insoweit widersprüchlich sind. Unter der Rubrik „Portfolio Kapitalerhalt“ wurde noch eine Verlustgrenze von 5 % vereinbart. Auf der nächsten Seite des Anhangs zu den Anlagerichtlinien wurde im Hinblick auf die Verlustgrenze sodann die Zahl 0,00 % eingesetzt. Dieser Satz befindet sich unmittelbar über dem Kästchen, in dem sich der umstrittene handschriftliche Zusatz des Zeugen W befindet. Dass unter diesen Umständen und bei dieser Art der Darstellung von Seiten der Kläger angenommen wurde, die Vereinbarung einer Verlustgrenze von 0,00 % bedeute, dass Verluste nicht entstehen könnten, ist nachvollziehbar.

b) Die Kläger haben die Vermögensverwaltungsverträge mit Schreiben vom 20.05.2012 auch wirksam gekündigt. Gem. 10 der Vermögensverwaltungsverträge waren die Kläger berechtigt, die Verträge jederzeit durch schriftliche Kündigung zu beenden.

Aus dem Schreiben geht unmissverständlich der Wille der Kläger hervor, die Vermögensverwaltungsverträge zu beenden. Die Verwendung des Wortes „kündigen“ war insoweit nicht erforderlich, da gem. § 133 BGB bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Hier gaben die Kläger unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die zum 31.12.2011 ermittelten Kapitalwerte – zuzüglich etwaiger bis zum 31.07.2012 erzielter Gewinne – ausgezahlt wissen wollten und die Depots aufgelöst werden sollten.

Der Grund, aus dem die Beklagte der Ansicht ist, das Schreiben stelle keine wirksame Kündigung dar, liegt insbesondere darin, dass sie behauptet, es sei keine Kapitalerhaltgarantie vereinbart worden. Wäre dies nicht der Fall, könnte in Betracht kommen, dass es sich nur um eine Kündigungserklärung handelte, die unter der Bedingung der Auszahlung der in dem Schreiben genannten Beträge stand. Dies ist vorliegend jedoch unerheblich, da die Kläger infolge der Vereinbarung der Kapitalerhaltgarantie mit dem Schreiben lediglich die Auszahlung der Beträge forderten, die ihnen infolge einer Kündigung auch zustanden. Hierbei handelt es sich um die mit den Anträgen zu jeweils Ziffer 1. geltend gemachten Beträgen. Dass in dem Kündigungsschreiben zuzüglich zu dem Depotwert vom 31.12.2011 die Auszahlung etwaiger weiterer Gewinne gefordert wurde, ist unerheblich, da nach dem 31.12.2011 bis zum 31.07.2012 unstreitig keine weiteren Gewinne erzielt wurden.

Ein Zurückbehaltungsrecht, auf das sich die Beklagte beruft, besteht in der vorliegenden Konstellation nicht. Aufgrund der Vereinbarung der Kapitalerhaltgarantie ist es unerheblich, dass die Beklagte vorträgt, der tatsächliche Wert der Depots der Kläger liege unter den geltend gemachten Beträgen. Ist dies der Fall, wäre dies auf eine von der Beklagten entgegen der vertraglichen Vereinbarung durchgeführte Vermögensverwaltung zurückzuführen, die sich nicht zulasten der Kläger auswirken kann.

c) Auch die Zinsansprüche hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1 sind begründet. Die Vermögensverwaltungsverträge wurden wirksam zum 31.07.2012 gekündigt. Mit Schreiben vom 21.06.2012 wies die Beklagte die geltend gemachten Forderungen zurück. Eine weitere Mahnung folgte mit Schreiben der Klägervertreter vom 22.07.2012. Daher ist die Beklagte mit Ablauf des 31.07.2012 mit der Auszahlung der Depotwerte an die Kläger gem. § 286 BGB in Verzug geraten.

2.

a) Die Kläger haben gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Auskunft im Hinblick auf die seitens der Beklagten erhaltenen Zuwendungen. Dieser ergibt sich aus Ziffer 12 Absatz 4 der Vermögensverwaltungsverträge. Hiernach sollten die Kläger jeweils über die genaue Höhe der Zuwendungen, die die Beklagte von den Fondsgesellschaften erhält, jeweils in Quartalsberichten informiert werden. Die insoweit zur Akte gereichten Wertentwicklungsberichte enthalten jedoch keine Angaben zu der genauen Höhe der Zuwendungen. Vielmehr ist auch hier lediglich der Hinweis enthalten, dass die Bank gegebenenfalls Bestandsvergütungen in Höhe von im Durchschnitt ca. 0,15 % per annum bis maximal 0,75 % per annum erhält. Im Übrigen wird hinsichtlich der Höhe der internen Verwaltungsvergütung der einzelnen Fonds auf die Verkaufsprospekte der Fondsgesellschaften verwiesen. Dies genügt der vertraglich geschuldeten Aufklärung über die konkrete Höhe der jeweils gezahlten Zuwendungen nicht.

Auch die mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25.11.2013 hinsichtlich der Bestandsvergütungen vorgetragenen Prozentzahlen genügen der vertraglich geschuldeten Auskunft nicht. Zwar lässt sich hieraus entnehmen, in welcher prozentualen Höhe die Beklagte im Hinblick auf die einzelnen in den Depots enthaltenen Fonds Zuwendungen erhalten hat. Die konkrete Höhe der erhaltenen Zuwendungen lässt sich jedoch nur unter zusätzlicher Mitteilung der konkreten Bezugsgrößen, im Hinblick auf die die Beklagte die Zuwendungen erhalten hat, bestimmen. Eine entsprechende Auflistung wurde auch nicht mit im Rahmen der gewährten Schriftsatzfrist eingereichtem Schriftsatz vom 18.02.2014 nachgereicht. Sofern die Beklagte die Auffassung vertreten sollte, das Einreichen einer Depotübersicht, aus der sich etwaige Kaufpreise im Hinblick auf die einzelnen Fonds ergeben, ersetze die von der Beklagten vertraglich geschuldete Aufstellung zu den erhaltenen Zuwendungen, ist dem nicht zuzustimmen. Aufgrund der vorliegend getroffenen vertraglichen Regelung ist es nicht Aufgabe der Kläger, die Bezugsgrößen zu den jeweils erhaltenen Zuwendungen herauszusuchen und den konkreten Prozentzahlen gegenüberzustellen, um so die konkrete Höhe der erhaltenen Zuwendungen ermitteln zu können.

b) Soweit die Kläger den Auskunftsanspruch darüber hinaus im Rahmen einer Stufenklage geltend machen, steht ihnen dieser jedoch nicht zu. Im Rahmen einer Stufenklage ist dem Kläger ein Auskunftsanspruch zuzusprechen, sofern und soweit er nicht in der Lage ist, ohne entsprechende Auskunft des Gegners einen konkreten Leistungsantrag zu formulieren (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 254 Rn. 2). Im Hinblick auf die an die Beklagte über die Vermögensverwaltungsgebühren hinaus gezahlten Zuwendungen steht den Klägern jedoch kein Leistungsanspruch zu. Gemäß Ziffer 12 Absatz 4 der Vermögensverwaltungsverträge haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte zusätzlich zur Vermögensverwaltungsvergütung gegebenenfalls einen Anteil aus der internen Verwaltungsvergütung der einzelnen Fonds erhält, und zwar im Durchschnitt ca. 0,15 % bis maximal 0,75 % p. a.. Vorliegend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.11.2013 die – unbestrittenen – Prozentsätze, in deren Höhe sie im Hinblick auf die einzelnen Fonds Zuwendungen erhalten hat, mitgeteilt. Diese bewegen sich, soweit die Beklagte Zuwendungen erhalten hat, zwischen 0,1 % und 0,7 % und damit im Rahmen der vereinbarten Spanne, in deren Höhe die Beklagte zusätzlich zur Vermögensverwaltungsvergütung Zuwendungen der Fondsgesellschaften erhalten durfte. Mit dieser vertraglichen Vereinbarung entfällt der grundsätzlich im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags bestehende Anspruch des Anlegers auf Auszahlungen der Zuwendungen, die die Bank im Rahmen der Vermögensverwaltung erhalten hat (vgl. Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage 2009, § 51 Rn. 26).

3.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB dem Grunde nach, aber nicht in der vollen geltend gemachten Höhe zu. Die Rechtsanwaltskosten wurden nach einem Streitwert in Höhe von 1.738,137,75 € berechnet. Dies ist vor dem Hintergrund der verbundenen Verfahren zutreffend. Angemessen erscheint auch eine Gebühr in Höhe von 2,0 aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheiten. Darüber hinaus wurde mit dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 18.487,60 € jedoch auch eine Erhöhungsgebühr aufgrund der Vertretung zweier Personen geltend gemacht. Diese war nicht zuzusprechen, da der erhöhte Aufwand bereits durch den erhöhten Streitwert, der sich maßgeblich aus den Depotwerten der beiden Vermögensverwaltungsverträge der Kläger zusammensetzt, in Ansatz gebracht wird.

Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger gem. §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit zu.

4.

Spätestens durch die Beantragung der Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Depots bzw. Konten der Kläger ist die Beklagte auch in Annahmeverzug geraten.

5.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf den jeweils geltend gemachten entgangenen Gewinn. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2012 (Az.: XI ZR 360/11) ist für die Geltendmachung entgangenen Gewinns erforderlich, dass die klagende Partei darlegt, in welche alternativen Produkte die Anlage erfolgt wäre, und dass hiermit die behaupteten Gewinne erwirtschaftet worden wären. Dieser Darlegungslast sind die Kläger nicht nachgekommen. Dabei ist im vorliegenden Fall ergänzend insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich das Einstandsvermögen der Kläger im Vergleich zu den Depotwerten mit Stand vom 31.12.2011 bereits vermehrt hat und die Beklagte diese Werte auszuzahlen hat. Die Kläger hätten daher zusätzlich darlegen müssen, dass sie mit einer alternativen Anlage des Vermögens Gewinne erzielt hätten, die über die tatsächlich erzielten Gewinne hinausgegangen wären.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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