OLG Dresden – Az.: 4 U 462/22 – Urteil vom 15.08.2022
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2022 wird aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 24.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist im Bereich der Immobilienvermarktung als Maklerin tätig. Der Beklagte beauftragte im Jahr 2016 die von der Klägerin unabhängige XXX B. GmbH mit der Betreuung seines Bauprojektes. Der Beklagte veröffentlichte am 01.03.2020 eine negative Kritik über die XXX B. GmbH auf der Internetseite der Klägerin bei google.de. Er löschte die Rezension am 09.03.2020.
Die Klägerin hat mit ihrer am 10.08.2021 eingereichten Klage begehrt, den Beklagten zur Unterlassung der Bewertung zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren bereits entstandenen sowie zukünftigen Schäden zu ersetzen hat, die auf die in Rede stehende Google-Rezension zurückzuführen sind.
Die Klägerin hat behauptet, es bestehe ein Feststellungsinteresse, da nicht auszuschließen sei, dass ihr durch die streitgegenständliche Rezension bereits Schäden entstanden seien, die sie noch nicht kenne oder weitere Schäden entstehen werden. Der Schadenseintritt erscheine möglich. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin behauptet, dass sie Umsatzeinbußen erlitten habe.
Der Beklagte hat den Schadenseintritt bestritten. Das Landgericht hat mit Urteil vom 09.02.2022 den Beklagten zur Unterlassung verurteilt und den Feststellungsantrag abgewiesen. Es hat angenommen, dass ein Feststellungsinteresse fehle.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, es sei unstreitig, dass es zu Umsatzeinbrüchen gekommen sei, denn der Beklagte habe dies nicht bestritten. Eines Beweises bedürfe es daher nicht. Die Unsicherheit, ob die Umsatzeinbrüche auf die Corona Pandemie zurückzuführen seien oder auf die Rezension oder beides stehe dem Feststellungsantrag nicht entgegen. Darüber hinaus sei das Feststellungsinteresse auch vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung gegeben. Da eine Rechtsgutsverletzung unstreitig eingetreten ist, könne mit künftigen Schäden grundsätzlich gerechnet werden. Zu Unrecht habe das Landgericht ihren Vortrag, es sei zu Umsatzeinbußen gekommen, als unsubstantiiert angesehen. Auf die angeblich fehlende Substantiierung sei nicht hingewiesen worden.
Der Beklagte meint, der Vortrag zu den Umsatzeinbrüchen sei ins Blaue hinein, durch keinerlei Tatsachen belegt und im Übrigen auch verspätet gewesen. Der Beklagte habe den Schadenseintritt bereits bestritten, weshalb ein neuerliches Bestreiten nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei es nicht glaubhaft, wenn die Klägerin meint, dass sie den Schaden bei Klageeinreichung nach 1,5 Jahren nach Löschung der Rezension nicht beziffern könne.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht den Feststellungsantrag abgewiesen. Es fehlt am Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Möglichkeit von materiellen Schäden für die Annahme des Feststellungsinteresses. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadeneintrittes an, denn es handelt sich nicht um einen reinen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2021 – VI ZR 52/18, Rn. 30 – juris). Unstreitig liegt eine Persönlichkeitsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB vor. Es handelt sich daher um Schäden, die der Klägerin aus der behaupteten Verletzung ihres (Unternehmer-) Persönlichkeitsrechtes, eines sonstigen absolut geschützten Rechtsgutes im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren. Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2021 – VI ZR 52/18, Rn. 30 – juris).
Daran fehlt es hier. Der Vortrag der Klägerin ist hierzu schon widersprüchlich und daher nicht schlüssig. Die Klägerin hat mit ihrer eineinhalb Jahre nach der Löschung der Rezension eingereichten Klage ausgeführt, dass nicht auszuschließen ist, dass ihr Schäden entstanden seien, die sie noch nicht kenne oder weitere Schäden entstehen können. Mit Schriftsatz vom 02.11.2021 hat sie dargelegt, dass sie gar nicht vorgetragen habe, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Sie wisse nicht, ob bereits ein Schaden entstanden sei oder ein solcher noch entstehen werde. Dies erscheine aber möglich. In der mündlichen Verhandlung hat sie behauptet, es sei zu Umsatzeinbrüchen gekommen. Dies ist vor dem Hintergrund ihres früheren Vortrages nicht verständlich und widersprüchlich. Zu Unrecht meint die Klägerin, dass ihr Vortrag, dass es zu Umsatzeinbrüchen gekommen sei, von dem Beklagten nicht bestritten worden und daher unstreitig sei. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 05.10.2021 bestritten, dass durch die Bewertung ein Schaden entstanden sei bzw. in Zukunft entstehen werde. Es war daher nicht erforderlich, dieses Bestreiten zu wiederholen. Auch in einem vorausgegangenen Vortrag der Partei kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn jener Vortrag diesen Behauptungen widerspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2022 – VIII ZR 225/21 – juris). Dies ist hier der Fall. Unabhängig davon ist das Vorbringen auch unsubstantiiert. Wenn die Klägerin Umsatzeinbrüche behauptet, so muss es ihr auch möglich sein, ihre Umsätze darzulegen.
Ein künftiger Schadenseintritt ist nicht zu erwarten. Aus Sicht des Senates erscheint es nicht vorstellbar, dass zwei Jahre nach Löschen der negativen Bewertung bei google, potentielle Kunden davon abgehalten werden, mit ihr einen Vertrag zu schließen. Wenn Kunden sich für einen Vertragsabschluss mit der Klägerin als Maklerin interessieren, so werden sie sich vor Vertragsabschluss möglicherweise im Internet die Bewertungen von ihr ansehen. Es erscheint aber kaum denkbar, dass ein potentieller Kunde vor über zwei Jahren die Bewertung liest, sich daran erinnert und dann zwei Jahre später, wenn sie die Dienste einer Maklerin benötigt, sich vom Vertragsschluss abhalten lässt.
Auch unter Verjährungsgesichtspunkten kann ein Feststellungsinteresse nicht bejaht werden. Denn die Verjährung ist nur dann von Belang, wenn ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten möglich erscheint. Dies ist – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall.
Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Landgericht sie auf die fehlende Substantiierung ihres Sachvortrages zum Antrag Ziffer 3 hätte hinweisen müssen, so hat sie nicht dargetan, was sie dazu vorgetragen hätte. Der Hinweis ist jedenfalls im Urteil erfolgt. Gleichwohl lässt sich der Berufungsbegründung keine weitergehende Substantiierung entnehmen.
Der Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.