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Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Heimvertrag

LG Bonn – Az.: 19 O 412/17 – Urteil vom 20.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 577,36 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 28.11.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5%

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann eine Vollstreckung verhindern, wenn sie jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags leistet, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin Frau W, die am ##.##.2018 verstorben ist.

Beklagte ist die Trägerin des ehemaligen Seniorenzentrums Haus E und wurde durch Abspaltung mit entsprechender Eintragung ins Handelsregister am 12.09.2017 von der T Senioren – und Pflegeeinrichtungen in die nunmehr Beklagte umgewandelt.

Am 11.06.2012 schlossen die ursprüngliche Klägerin und die Beklagte einen Vertrag über die Erbringung vollstationärer Pflege im Seniorenwohnzentrum E (Anlage K1), wobei zunächst eine Einstufung in die Pflegestufe II erfolgte. Der Vertrag wurde mit Wirkung zum 01.07.2012 auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Am 20.01.2015 kam es durch eine Anordnung der zuständigen Heimaufsichtsbehörde der Stadt C zunächst zu einer Teilschließung des Pflegeheims E für die Pflegestufen II und III. Als Begründung wurden erhebliche Hygiene- und Dokumentationsmängel angegeben. Die Klage der Beklagten gegen die Teilschließungsverfügung wurde von dem Verwaltungsgericht L ohne Zulassung der Berufung abgewiesen. Hiergegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem OVG NRW anhängig.

Die ehemalige Klägerin musste am 22.01.2015 ihr Doppelzimmer räumen und wurde in das Seniorenzentrum T2 verlegt (Heimvertrag Anlage K37, dort S. 27 ff.). Die jetzige Klägerin, ihre Tochter, wurde am Abend des 22.01.2015 gegen 19 Uhr telefonisch über die Schließung des Heims und den noch am selben Abend durchzuführenden Umzug in Kenntnis gesetzt.

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Heimvertrag
Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com

Die Klägerin wurde seit dem 22.01.2015 bis zu ihrem Tod in dem Pflegeheim in T2 vollständig versorgt, wobei dort für die ursprüngliche Klägerin als Selbstzahlerin ein höheres Heimentgelt anfiel. Ein solches Entgelt wird pro Tag berechnet und setzt sich üblicherweise zusammen aus dem Pflegesatz, den Investitionskosten und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Das tägliche Heimentgelt betrug in T2 anfangs insgesamt 119,82 EUR und damit täglich 12,20 EUR (nach Angaben der Klägerin: 12,22 EUR) mehr als zuletzt in dem Hause E (Anlage K4a, K4b). Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2015 auf, die Mehrkosten zu übernehmen. Die Beklagte bestätigte den Erhalt des Schreibens, ohne sich inhaltlich zu dem Schreiben zu äußern (Anlage K5).

In der Folgezeit kam es in der T2er Einrichtung zu diversen Erhöhungen des Heimentgelts (vgl. im einzelnen Klageschrift Bl.#, # d.A.). Zum 01.03.2015 wurde der Pflegesatz von 67,20 EUR auf 68,67 EUR erhöht (Anlage K6). Zum 01.01.2016 kam es zu einer Erhöhung der Investitionskosten von 17,10 EUR auf 22,20 EUR (Anlage K7). Zum 01.02.2016 wurde die ursprüngliche Klägerin in Pflegestufe III eingestuft, woraufhin der Pflegesatz auf täglich 90,31 EUR angesetzt wurde (Anlage K8). Zum 01.07.2016 wurde der Pflegesatz wiederum auf 92,58 EUR erhöht (Anlage K9).

Die Klägerin macht die täglichen Mehrkosten des Pflegeheims in T2 bis zum 28.12.2016 geltend. Dabei wurde bis zum 29.02.2015 der direkte Mehrkostenbetrag und ab diesem Zeitpunkt die Differenz zwischen den feststehenden Kosten in T2 und den als gleichbleibend angenommenen Kosten des Pflegeheims E errechnet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Verlegung in das T2er Pflegeheim und die dort entstanden Mehrkosten zu vertreten. Sie behauptet, die ursprüngliche Klägerin habe auf die Verlegung nach T2 keinen Einfluss gehabt, es habe keine anderen Plätze zur Auswahl gegeben. Dort habe es auch nur Einzelzimmer gegeben, zumindest sei ihr ein solches zugewiesen worden.

Nach ihrer Ansicht ist allein maßgeblich, dass die Verlegung in das T2er Pflegegeheim durch die Beklagte veranlasst und dass das dort angefallene höhere Entgelt von der Klägerseite bezahlt worden sei. Ihr könne nicht zugemutet werden, jede Erhebung von Pflegeentgelten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.020,28 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Diesen Betrag hat sie vorterminlich auf 12.245,36 EUR erhöht zzgl. Zinsen jeweils seit Rechtshängigkeit. Sie beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.083,31 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von 11.486,45 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage (= 28.11.2017) und weiteren 596,86 EUR seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 22.03.2018 (=29.03.2018) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die in T2 entstandenen Mehrkosten überhaupt nur zu vertreten, wenn die Teilschließungsverfügung der Stadt C vom 20.01.2015 rechtmäßig ergangen sei. Dies könne aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem OVG NRW nicht unterstellt werden. Sie bestreitet mit Nichtwissen die erheblichen Hygiene- und Dokumentationsmängel im Hause E. Sie behauptet ferner, der Pflegevertrag wäre noch am 22.01.2015 gekündigt worden, wenn die ursprüngliche Klägerin nicht noch an diesem Tag ausgezogen wäre.

Sie ist der Ansicht, eine Kündigung am 22.01.2015 hätte den Vertrag zum 31.03.2015 wirksam beendet. Der geltend gemachte Schaden der Klägerin begrenze sich daher allenfalls auf diesen Zeitraum. Ferner ist sie der Ansicht, für die Berechnung der Kostendifferenz sei auf das Preisniveau des Haus E abzustellen, welches ohne Schließung eingetreten wäre. Sie behauptet hierzu, dass sich das Heimentgelt zum 01.03.2015 insgesamt auf täglich 118,14 EUR erhöht hätte. Bis zum 31.03.2015 sei der Klägerin bei einer hypothetischen Kostendifferenz von 1,68 EUR pro Tag lediglich ein Schaden in Höhe von 52,08 EUR entstanden. Sie behauptet ferner, dass sich das Heimentgelt ab dem 01.03.2015 für die Pflegestufe III auf insgesamt 137,28 EUR pro Tag und ab dem 01.03.2016 auf insgesamt 139,94 EUR pro Tag erhöht hätte.

Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Entgelterhöhungen des Pflegeheims in T2. Sie bestreitet die Wirksamkeit der Entgelterhöhung zum 01.03.2015 und zum 01.01.2016. Ferner bestreitet sie die Wirksamkeit der Entgelterhöhung in Folge der Höherstufung in die Pflegestufe III zum 01.02.2016. Die rechtsgrundlosen über die wirksame Entgelthöhe hinausgehenden Zahlungen könnten für die Schadensberechnung nicht maßgeblich herangezogen werden.

Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die Vergleichbarkeit der beiden Pflegeheime hinsichtlich der räumlichen und personellen Ausstattung. Sie behauptet, das Pflegeheim in T2 habe über eine bessere personelle Ausstattung verfügt und bereits neuen baulichen Anforderungen genügt. Diese Vorteile müssten der Klägerseite nach ihrer Ansicht angerechnet werden. Ferner müsse auch der Vorteil, der sich aus dem höheren Lebensmittelbudget des T2er Pflegeheims ergibt, angerechnet werden. Auch der Vorteil einer Unterbringung im Einzelzimmer müsse der Klägerin angerechnet werden. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die ursprüngliche Klägerin die Investitionskosten in dem streitgegenständlichen Zeitraum selbst getragen hat und keine Übernahme durch Pflegewohngeld erfolgt ist.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.2018 führt nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, er enthält nur Rechtsausführungen.

Die Klägerin ist in den Rechtsstreits eingetreten i.S.v. § 239 Abs. 1 ZPO. Sie ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin, da sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB einen möglichen Anspruch der ursprünglichen Klägerin gegen die Beklagte erworben hat.

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Es besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Abs. 1 BGB in Höhe von 577,36 EUR.

1.

Die Beklagte hat eine Pflicht des mit der ursprünglichen Klägerin geschlossenen Heimvertrages verletzt, indem sie seit dem 22.01.2015 keine Heim- und Pflegeleistungen mehr in Haus E anbieten konnte. Hierzu hatte sich die Beklagte in § 1 des Heimvertrages (Anlage K1) verpflichtet, ohne dass eine zeitliche Einschränkung vereinbart worden wäre.

Dies hat sie auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach wird das Verschulden vermutet, so dass die Beklagte den Gegenbeweis erbringen müsste, dass die Schließung durch die Heimaufsicht geschah, ohne dass ihr Versäumnisse zur Last zu legen sind. Sie hat hier aber lediglich auf das laufende Verwaltungsverfahren verwiesen, aber nicht im Detail dazu vorgetragen, wieso die Schließung ohne ihr Verschulden geschah. Insbesondere wäre es der Beklagten möglicherweise möglich gewesen, eine Schließung durch Ergreifung entsprechender Maßnahmen abzuwenden, da diese durch die Aufsichtsbehörde auch nur als letztes Mittel angewandt werden kann.

§ 13 WBVG steht einem solchen Anspruch nicht entgegen.

Dieser regelt für Fälle der Kündigung eines Heimvertrages nach § 12 Abs. 1 und 2 WBVG die Pflichten des Unternehmers, insbesondere für Fälle, in denen der Unternehmer kündigt, weil der Betrieb eingestellt worden ist (§ 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG). Doch eine solche Kündigung liegt vorliegend nicht vor. Denn zwar kann in der Schließung des Heimes und der Verbringung der Bewohner in andere Unterkünfte eine konkludente Kündigungserklärung gesehen werden, doch mangelt es an der zwingend vorgeschriebenen Schriftform des § 12 Abs. 1 S. 2 WBVG. Daher ist auch der Anwendungsbereich von § 13 WBVG grundsätzlich nicht eröffnet. Zwar hat die Beklagte Maßnahmen ergriffen, die auch diese Regelung vorsieht, insbesondere die Zuweisung von Plätzen in anderen Einrichtungen. Doch ist Tatbestandsmerkmal dennoch eine erfolgte Kündigung, an der es mangelt. Es ist daher auch nicht zu entscheiden, ob die Norm lex specialis ist (vgl. dazu BR-Drs 167/09 S. 46) mit der Folge, dass weitergehende Ersatzansprüche des Verbrauchers, hier der Klägerin, ausgeschlossen sind.

2.

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch grundsätzlich nur für den Zeitraum vom 22.01.2015 bis zu einer hypothetischen Kündigung zum 31.03.2015.

a)

Grundsätzlich liegt eine wirksame Kündigung des Heimvertrages durch die Beklagte nicht vor, s.o.. Jedoch ist der Rechtsgedanke dieser Regelung im Rahmen der die Klägerin treffenden Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB anzuwenden. Denn die Beklagte hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, den Heimvertrag zu diesem Zeitpunkt zu kündigen.

Nach § 12 Abs. 4 S. 2 WBVG ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag zum Ablauf des nächsten Monats möglich, das wäre ab dem Datum der Verlegung (22.01.2015) Ende März 2015 (31.03.). Ein Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG hätte auch vorgelegen. Dabei ist eine Betriebseinstellung, die das Gesetz als wichtigen Grund anerkennt, so zu verstehen, dass jede Einstellung des Betriebes gemeint ist, ob sie nun aus unternehmerischen Gründen und letztlich freiwillig erfolgt oder durch äußeren Zwang, etwa durch Betriebsschließung oder auch Insolvenz. Denn die Norm gibt dem Wortlaut nach keine Differenzierung her, es handelt sich um einen wertneutralen Begriff. Auch wird hierbei nicht auf ein Verschulden des Unternehmers abgestellt, sondern auf einen faktischen Vorgang (ebenso Palandt/Weidenkaff, BGB, 77.A. 2018, § 12 WBVG Rn. 4; Iffland/Düncher, WBVG, 2011 § 12 Rn. 9).

Wäre eine solche Kündigung durch die Beklagte erfolgt, hätte die Klägerin bzw. die damalige Klägerin ebenfalls vor der Situation gestanden, einen neuen Heimplatz finden zu müssen und in der neuen Einrichtung gegebenenfalls höhere Kosten tragen müssen. Dass eine solche Situation – auch innerhalb einer vergleichbar kurzen Kündigungsfrist, wenn man etwa die Regelung des § 573c BGB betrachtet – eintreten kann, entspricht damit der Wertung des Gesetzgebers und ist für die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin entsprechend heranzuziehen: Direkt im Anschluss an die Schließung des Heimes war die damalige Klägerin buchstäblich „von heute auf morgen“ auf einen neuen Heimplatz angewiesen. Ein solcher ist in diesem Zeitraum nicht leicht zu finden, so dass hierbei vorderstes Ziel sein musste, überhaupt einen Platz in der Nähe des damaligen Heimes – und damit der Angehörigen – zu finden. In einer solchen Situation können Mehrkosten zunächst nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dies ändert sich jedoch dann, wenn dem Geschädigten ein größerer Zeitraum zur Verfügung steht, anderweitig eine adäquate Ersatzlösung zu finden, die auch kostenmäßig dem entspricht, was vertraglich mit dem Schädiger vereinbart war. Nach der Wertung des Gesetzgeber beträgt die hierfür ausreichende Zeit maximal fast zwei Monate, sofern der Unternehmer den letzten Kündigungstermin nutzt, hier waren es faktisch zweieindrittel Monate. In dieser Zeit wäre es der damaligen oder auch jetzigen Klägerin möglich gewesen, einen neuen Heimplatz zu suchen und einen neuen Vertrag mit einer Pflegeeinrichtung abzuschließen zu Konditionen, die denen im Haus E entsprochen hätten.

Die Suche nach einem neuen Heimplatz ab dem 01.04.2015 war für die Klägerin auch nicht unzumutbar oder hätte zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten geführt. Denn wie ausgeführt, entspricht es der gesetzlichen Wertung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Kündigung eines Heimvertrages im Falle einer Betriebseinstellung erklärt werden kann. Das Gesetz differenziert gerade nicht danach, in wessen Einflussbereich oder auch Verschulden eine Betriebseinstellung fällt, ob es also der Unternehmer in der Hand hatte, dass der Betrieb eingestellt wird. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Umzug für jedermann mit Aufwand, Kosten und auch oft persönlichen Belastungen verbunden ist und dies in der Regel in erhöhtem Maße gilt für Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind und aufgrund besonderer Erkrankungen Probleme haben, sich auf neue Menschen und eine neue Umgebung einzustellen. Gerade dies dürfte aber den Regelfall der Personengruppe darstellen, die unter den Schutz des WBVG fallen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch dies in seine Abwägung mit eingestellt hat. Wenn daher im Rahmen einer Gesamtabwägung entschieden wurde, dass die damalige Klägerin weiterhin im Seniorenzentrum T2 verbleiben sollte, ist dies ihre freie Entscheidung, die nicht mehr ursächlich auf der Schädigung der Beklagten beruht.

Dass es keine anderweitigen Heimplätze gegeben hätte, die ein zum Haus E vergleichbares Preisniveau hatten, hat die Klägerin nicht belegt. Die Beklagte trägt zwar vor, dass die Einrichtung im unteren Drittel der Marktpreise lag. Dies heißt aber auch, dass es vergleichbar günstige Einrichtungen gab.

b)

Der Anspruch besteht in Höhe von 577,36 EUR.

aa) Für den Zeitraum vom 22.01.2015 bis 28.02.2015 ist von einem Entgelt im Haus E von 107,62 EUR und im Seniorenzentrum T2 von 119,82 EUR auszugehen. Dies macht eine Differenz von 12,20 EUR pro Tag und über 38 Tage von 463,60 EUR aus.

bb) Für den Zeitraum von 01.-31.03.2015 ist für das Seniorenzentrum T2 ein Betrag von 121,80 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Betreiberin an sie vom 23.01.2015, in dem die neuen Entgelte mitgeteilt werden. Die frühere Klägerin hatte unstreitig Pflegestufe II und wurde nicht über eine Sonde ernährt. Damit errechnet sich aus den im Schreiben genannten Beträgen ein Tagessatz von 121,80 EUR. Wie die Klägerin auf Beträge von 124,99 EUR oder 124,90 EUR kommt, die sie hier angibt, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht dargelegt.

Es spielt keine Rolle, ob die Entgelte des T2er Pflegeheims gemäß § 9 WBVG unwirksam erhöht und insofern rechtsgrundlos von der Klägerin gezahlt wurden. Auch ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen das T2er Pflegeheim würde vorliegend nicht zu einem Entfall des Schadens gegenüber der Beklagten führen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1982, Iva ZR 284/80, juris). Ausschlaggebend ist allein, dass die Klägerin faktisch Mehrkosten zu tragen hatte. Die Mehrkosten sind adäquat kausal durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Der Zurechnungszusammenhang wird in der Regel nicht durch ein etwaiges Fehlverhalten Dritter unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008, III ZR 262/07, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass das T2er Pflegeheim – selbst bei der Annahme unwirksamer Entgelterhöhungen – neue Schadensursachen durch völlig unsachgemäßes und außergewöhnliches Handeln gesetzt hat. Als rechtlicher Laie war es der Klägerin vorliegend nicht zuzumuten, dass sie die genauen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 WBVG für die Wirksamkeit einer Entgelterhöhung und deren Bedeutung kennt und bei jeder Erhöhung entsprechend nachprüft. Grobe Fehler oder Unstimmigkeiten wie Rechenfehler, die auch dem Laien auffallen müssten, sind nicht ersichtlich.

Auch ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin eventuell einen Vorteil dergestalt anrechnen lassen muss, dass die Unterbringung im Haus in T2, etwa was die Verpflegung angeht, höherwertiger war. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass der Wert der Lebensmittel im Haus E 4,00 EUR, in T2 4,62 EUR bzw. 4,69 EUR betragen hätte. Jedoch ist nicht durch die Beklagte belegt worden, ob es sich tatsächlich subjektiv um einen Vorteil für die frühere Klägerin gehandelt hat, insbesondere unter den Gesichtspunkten, dass die Frage, ob Lebensmittel schmecken, sehr subjektiv ist und die frühere Klägerin auch unter Demenz litt.

Gleiches gilt für die Tatsache, dass die frühere Klägerin ein Einzelzimmer bezog. Die Beklagte hat nicht belegt, dass im Rahmen des sehr eilig durchgeführten Umzuges für den hier interessierenden Zeitraum überhaupt ein Doppelzimmer zur Verfügung gestanden hätte und das dieses günstiger gewesen wäre.

Für das Haus E ist für diesen Zeitraum ein Betrag von insgesamt 118,14 EUR pro Tag anzusetzen. Die Beklagte hat hinreichend qualifiziert dargelegt, dass sie – wäre es nicht zu einer Schließung der Einrichtung im Januar 2015 gekommen – das Heimentgelt zum 01.03.2015 wirksam erhöht hätte. Die von der Beklagten berechneten Vergütungssätze zum Zeitpunkt der Verlegung der Klägerin richteten sich nach einer Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen vom 09.05.2012, die bereits seit dem 30.06.2014 ausgelaufen war. Seit mehr als einem Jahr war es nicht mehr zu einer Erhöhung im Bereich der SGB XI-Entgelte gekommen. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass eine im Januar 2015 eingeleitete Pflegesatzverhandlung zu einer zügigen Pflegesatzvereinbarung und zu einer Festsetzung neuer Pflegesätze zum 01.03.2015 geführt hätte, vgl. § 85 SGB XI. Angesichts des Durchschnitts von Cer Pflegeeinrichtungen für SGB-XI-Entgelte in Höhe von 100,94 EUR pro Tag bestehen gegenüber einer hypothetischen Entgelterhöhung der Beklagten auf 96,40 EUR pro Tag (zzgl. Investitionskosten in Höhe von 18,05 EUR + Ausbildungsumlage in Höhe von 3,69 EUR pro Tag) keine Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2009, B3 P9/07 R). Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, wieso eine Entgelterhöhung bis zum 01.03.2015 in der dargelegten Höhe nicht wirksam gewesen wäre.

Bei Zugrundelegung von 31 Tagen errechnen sich so Mehrkosten von 3,66 EUR pro Tag und insgesamt 113,46 EUR.

3.

Der Zinsanspruch folgt in Höhe der begründeten Forderung aus §§ 291, 288 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 13.000,00 EUR

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