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Pflegeheimschließung durch Heimaufsicht – Schadensersatzansprüche des Bewohners

LG Bonn – Az.: 5 S 155/17 – Urteil vom 17.07.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30.10.2017, Az. 118 C 253/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger einen Betrag in Höhe von 377,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 92 % und die Beklagte 8 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 91 % und die Beklagte 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Den Klägern stehen gegen die Beklagte lediglich Ansprüche in Höhe von insgesamt 377,82 Euro zu.

1.

a)

Die Kläger haben als Gesamtrechtsnachfolger der Verstorbenen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die der Mutter aufgrund des Umzugs in ein anderes Pflegeheim entstanden sind.

Pflegeheimschließung durch Heimaufsicht - Schadensersatzansprüche des Bewohners
Symbolfoto: Von GagliardiPhotography/Shutterstock.com

Anwendbar ist hier das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 S. 1 WBVG, da hier ein Vertrag mit einem Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflegeleistungen vorlag.

§ 10 WBVG regelt die Ansprüche im Falle einer Nichtleistung oder Schlechtleistung. Dies ist jedoch keine abschließende Regelung, wie sich aus § 10 Abs. 1 WBVG ergibt, der ausdrücklich weitergehende zivilrechtliche Ansprüche zulässt. Es ist daher auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht daneben anwendbar. Fraglich ist jedoch, ob auch § 536a BGB, wie vom Amtsgericht angenommen, Anwendung findet, da § 10 WBVG für den hier vorliegenden besonderen gemischten Vertrag eine Sonderregelung enthält. Das kann jedoch dahinstehen, da ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Differenz zwischen den Heimkosten auch über das allgemeine Leistungsstörungsrecht, namentlich §§ 280 Abs. 1, 281, 283 BGB, begründet ist.

Unstreitig hat die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Unterbringung und Pflege der Mutter der Kläger durch die Schließung des Heimes nicht mehr erbringen können. Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, der Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Schließung bzw. Untersagung des Betriebes nicht von ihr verschuldet wurde. Darüber hinaus ist das Verschulden (Pflegemängel) fälschlicherweise im amtsgerichtlichen Tatbestand als unstreitig dargestellt worden. Dies ist für die Kammer, da kein Tatberichtigungsantrag gestellt wurde, verbindlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob für die Schließung das im Raum stehende Missmanagement der Beklagten oder der sogenannte Pflegekräftenotstand (mit-)verantwortlich war.

Geltend gemacht werden hier die Mehrkosten für das neue Heim ab dem 11.03.2015 bis zum Tod der Mutter am ##.##.2016 (442 Tage). Für die Zeit davor hatte die Mutter der Kläger unstreitig bereits vorprozessual gegen Ansprüche der Beklagten aufgerechnet.

Den Klägern steht jedoch nicht für den gesamten Zeitraum ein Anspruch auf Ersatz der Heimkostendifferenz zu.

Grundsätzlich können zwar solche Mehrkosten als Kosten für ein Deckungsgeschäft im Wege des Schadensersatzes verlangt werden. Fraglich ist jedoch bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem vorliegenden, für welchen Zeitraum der Vertragspartner die Differenz bzw. Mehrkosten zu übernehmen hat. Im diesbezüglich gleichgelagerten Wohnraummietrecht gilt grundsätzlich Folgendes: Ein eventueller Schaden aus der Differenz zwischen der Miete für die alte Wohnung und dem Mietzins für die neue Wohnung ist seiner Natur nach auf die Zeit der vertraglichen Bindung der Parteien begrenzt. Der Schadensersatz kann nur für den Zeitraum verlangt werden, in dem der Vermieter zur Leistung verpflichtet ist und am Vertrag gegen seinen Willen festgehalten werden kann. Bei einem Zeitmietvertrag ist dies der Ablauf der Vertragszeit, während bei einem Vertrag auf unbestimmte Zeit dies der Zeitpunkt ist, zu dem der Vermieter berechtigterweise hätte kündigen können. (Schmidt-Futterer/Eisenschmid,13. Auflage, BGB § 536a Rn. 88; MüKoBGB/Häublein, 7. Auflage, § 573 Rn. 109 mit jeweils m.w.N.).

Eine solche zeitliche Begrenzung gilt aufgrund der Vergleichbarkeit der Interessen und der Gestaltung als Dauerschuldverhältnis auch für Verträge nach dem WBVG (so auch Palandt/Weidenkaff, 74. Auflage, WBVG, § 11, Rn. 3). Auch im Wohnraummietrecht sind insbesondere die grundgesetzlich geschützten Rechte des Mieters in alle Abwägungsentscheidungen einzubeziehen. Trotz des besonderen Schutzes, den das Recht an der gemieteten Wohnung genießt, ist auch hier der Anspruch auf Mietkostendifferenz zeitlich durch die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters begrenzt. Die theoretisch bestehende Möglichkeit eines zeitlich unbegrenzten Mietdifferenzanspruchs ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass dem Vermieter bei der Wohnraummiete häufig kein Kündigungsgrund zur Verfügung steht (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 13. Auflage BGB § 542 Rn. 118). Die Rechtsprechung neigt jedoch auch hier dazu, den Anspruch zeitlich zu einzuschränken (vgl. LG Berlin, Urteil vom 18. Februar 1994 – 65 S 223/93 -, juris; LG Köln, Beschluss vom 27. September 1991 – 10 T 230/91 -, juris).

Diese grundsätzliche Richtungsentscheidung-Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem anderen Teil nur solange man selbst an den Vertrag bei Ausschöpfung der zulässigen Kündigungsmöglichkeiten gebunden wäre- wird den widerstreitenden Interessen am ehesten gerecht. Sie ist auch überzeugend, da im Falle der berechtigten Kündigung gerade kein Mietdifferenzanspruch bestehen würde. Eine über die Bindung des Vertrages hinausgehende Verpflichtung würde zu einem Strafschadensersatz US-amerikanischer Prägung führen, wo nicht auf den entstandenen Schaden, sondern auf den Schädiger geblickt wird (vgl. MüKoBGB/Thüsing, 7. Auflage, AGG § 15 Rn. 15). Eine solche Pönalisierung einer unberechtigten bzw. verschuldeten Kündigung ist dem deutschen Mietrecht fremd. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sind aber Gründe für eine über die mietrechtlichen Haftung hinausgehende Verpflichtung zum Schadensersatz für den Heimbetreiber nicht ersichtlich. Auch im Wohnraummietrecht werden Menschen- auch ältere- stark davon getroffen, dass sie ihre gewohnte Umgebung – zu Unrecht- aufgeben müssen. Insbesondere der mögliche Fall einer zu Unrecht gekündigten mehrköpfigen Familie ist vom Gewicht der Negativwirkung der Kündigung eines pflegebedürftigen Heimbewohners grundsätzlich gleichzustellen. Wobei zu bedenken ist, dass die persönlichen Auswirkungen in jedem Einzelfalls sehr unterschiedlich ausfallen können, so dass auch für einen schutzbedürftigen Heimbewohner die Kündigung des Heimplatzes nicht immer eine starke Negativwirkung nach sich ziehen muss.

Im Unterschied zum Wohnraummietrecht sieht das WBVG sogar erweiterte Kündigungsmöglichkeiten durch den Unternehmer vor. Nach § 12 Abs. 1 WBVG kann der Unternehmer den Heimvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer demzufolge die Möglichkeit eingeräumt, sich in diesen Fällen vom Vertrag vorzeitig zu lösen. Eine unbegrenzte Bindung des Unternehmers wollte der Gesetzgeber also in bestimmten Fällen gerade nicht erreichen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der verbraucherschützenden Funktion des WBVG, da das System des § 12 WBVG ein Austarieren der unterschiedlichen und schutzwürdigen Interessen ermöglicht.

b)

Nach dem o.g. ist daher der Schadensersatzanspruch der Kläger auf den Zeitraum bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit der Beklagten begrenzt.

Nach § 12 S. 3 Nr. 1 WBVG stellt die Einstellung des Betriebes einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Dieser beinhaltet auch die Einstellung des Betriebes aufgrund einer Betriebsuntersagung, da gerade keine Unterscheidung zwischen selbst gesteuerter und fremd veranlasster, verschuldeter Einstellung getroffen wird (vgl. so auch LG Bonn, Urteil vom 20.06.2018, Az. 10 O 412/17; Palandt/Weidenkaff, 74. Auflage, WBVG, § 12, Rn. 4). Weitere Voraussetzung für die Kündigungsmöglichkeit des Unternehmers ist nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG, dass die Fortsetzung des Vertrages für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Darunter fällt unter anderem der Fall, dass der Vertrag auf Dauer nur unwirtschaftlich mit Verlust fortgesetzt werden kann. Möglichkeiten der Vertragsfortführung sind nicht ersichtlich. Da hier die Untersagung des Betriebes vorlag, konnte die Beklagte den Vertrag nicht mehr selbst erfüllen. Eine unzumutbare Härte liegt daher unproblematisch vor.

Nach § 12 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG ist die Kündigung wegen der Einstellung des Betriebes bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. Die Schließung des Heimes wurde am 20.01.2015 angeordnet. Eine Kündigung war für die Beklagte daher zum 31.03.2015 möglich.

Eine weitergehende Bindung der Beklagten an den Vertrag ist nicht ersichtlich. Die Kündigungsmöglichkeit war nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen, da § 12 WBVG die Kündigung bei Betriebseinstellung ausdrücklich zulässt und nicht von einem fehlenden Verschulden abhängig macht. Eine diesbezügliche gesetzliche Lücke ist zu verneinen. Die Kündigungsmöglichkeit bei der auferlegten Betriebsschließung ist interessengerecht. Ein qualitativer Unterschied der aus wirtschaftlichen Erwägungen des Betreibers erfolgenden Selbstschließung zu der behördlichen Schließung ist nicht ersichtlich. In beiden Fällen ist der Heimbewohner dazu gezwungen sich einen neuen Heimplatz zu verschaffen. Für den Bewohner ist es irrelevant, ob der Betreiber aus wirtschaftlichen Gründen das Heim schließt -und damit möglicherweise auch einer drohenden Schließungsverfügung zuvorkommt- oder zur Einstellung des Betriebes gezwungen wird. In beiden Fällen verliert er seine vertraute Umgebung. Für all diese Fälle hat der Gesetzgeber mit der Kündigungsfrist des § 12 Abs. 4 S. 2 WBVG eine Abwägungsentscheidung dergestalt getroffen, dass die Frist ausreichen soll, um einen neuen Heimplatz zu bekommen. Härtefallregelungen hat der Gesetzgeber im Gegensatz zum Wohnraummietrecht gerade nicht aufgenommen.

Da die Schadensersatzverpflichtung an einen hypothetischen Zeitpunkt anknüpft und nicht an die wirkliche Beendigung des Vertrages, kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag vorher bereits einvernehmlich aufgehoben bzw. durch die Kündigung des Vertrages durch die Mutter vor dem 31.03.2015 beendet wurde, da beide möglichen Beendigungstatbestände unstreitig durch die von der Beklagten verschuldete Schließung des Heimes ausgelöst wurden und bei normalen Verlauf nicht eingetreten wären. Auch im Mietrecht bleibt ein derartiger Schadenersatzanspruch bestehen, wenn die eigene Kündigung durch die Gegenseite verschuldet wurde. Jedenfalls ist zu einem anderen hypothetischen Kausalverlauf von der Beklagten nichts vorgetragen.

Im Raum stehen daher 21 Tage, für die die Beklagte eine mögliche Heimkostendifferenz tragen muss.

Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Amtsgericht -zu Unrecht, aber verbindlich – als unstreitig angenommenen Zusicherung des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zur Übernahme der Mehrkosten. Bereits aus dem behaupteten Wortlaut kann kein unbegrenzter Anspruch auf Ersatz der Heimkostendifferenz abgeleitet werden. Darüber hinaus erfüllt eine mündliche Erklärung nicht die formellen Voraussetzungen, die an ein mögliches abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB gestellt werden. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.03.2015 (Anlage K6, Bl. ## GA) kann allenfalls die Übernahmeverpflichtung der Beklagten bis zum Datum des Zugangs der außerordentlichen Kündigung der Mutter der Kläger vom 16.03.2015 abgeleitet werden. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Schließungsgrund gefährliche Pflege. Die Kläger haben weder behauptet noch bewiesen, dass die verstorbene Mutter von etwaigen gefährlichen Pflegemängeln selbst betroffen war.

Im Haus E zahlte die Mutter der Kläger zuletzt täglich 108,74 Euro. Darin enthalten war ein Einzelzimmerzuschlag von 1,12 Euro. Im neuen Heim wurden 116,29 Euro pro Tag in einem Doppelzimmer verlangt. Die Differenz ohne Einzelzimmerzuschlag beträgt 8,67 Euro. Die Kläger können daher von der Beklagten 182,07 Euro als Heimkostendifferenz verlangen.

Die Ausführungen der Beklagten zu hypothetischen Erhöhungen des Pflegesatzes sind irrelevant, da für den hier nur in Rede stehenden Zeitraum auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite keine Erhöhung im Raume stand, bzw. diese bis dahin nicht wirksam abgeschlossen gewesen wäre.

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2.

Ein Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten ist dem Grunde nach unproblematisch gegeben, da die Beklagte den Umzug verschuldet hat. Erstattungsfähig sind jedoch nur die angemessenen Umzugskosten.

Die geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von 580,00 Euro sind überhöht, da lediglich ein Einzelzimmer zu räumen war. Die Kammer schätzt den dafür erforderlichen Aufwand nach § 287 ZPO hinsichtlich der Arbeitsstunden auf 12h á 15,00 Euro = 180 Euro. Die Entfernung zwischen den Heimen beträgt 5,5 Kilometer. Da aus U noch ein Transporter geholt und wieder zurück gebracht werden musste (jeweils 23 Kilometer), schätzt die Kammer einen notwendigen Fahrtaufwand von 63 Kilometern. An den vom Amtsgericht nach JVEG geschätzten 25 Cent pro Kilometer ist nichts zu erinnern. Dies ergibt weitere 15,75 Euro, mithin insgesamt 195,75 Euro.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

III.

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die getroffene Entscheidung erfolgt hinsichtlich der bereits hinreichend geklärten Fragen im Zusammenhang mit der verschuldeten Beendigung von besonders geschützten Dauerschuldverhältnissen. Da der Gesetzgeber hierfür mit dem WBVG ein austariertes und klares System der Kündigungsmöglichkeiten und -fristen geschaffen hat, ist die Notwendigkeit einer Befassung des Revisionsgerichts mit dem hiesigen Rechtsstreit nicht zu erkennen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 4.097,14 Euro.

 

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