Skip to content

Schlagloch – Staatshaftung und Zurechnung eines Mitverschuldens

LG Köln, Az.: 5 O 175/16, Urteil vom 13.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche aufgrund der behaupteten Beschädigung eines PKW VW Passat (amtliches Kennzeichen XX XX XX) am 05.02.2016 gegen 17:30 Uhr auf dem C-Straße in Bergisch-Gladbach geltend.

Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger behauptet, dass er am 05.02.2016 kurz hinter der Kreuzung T-Straße/ C-Straße in einer leichten Rechtskurve im Wald durch ein Schlagloch gefahren sei. Aufgrund der dunklen und regnerischen Witterungsverhältnisse und der leichten Kurve der Straße habe er das am äußersten rechten Straßenrand befindliche Schlagloch trotz angemessener Geschwindigkeit nicht rechtzeitig erkennen können. Das Schlagloch habe eine Tiefe von 7 bis 9 cm bei einer Breite von 45 cm und einer Länge von 35 cm aufgewiesen (Anlagen K3 und K4). Vor Ort habe der Kläger weitere beschädigte Radkappen vorgefunden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass das Schlagloch bereits längere Zeit vorhanden und der Beklagten bekannt gewesen sei. Bei der Fahrt durch das Schlagloch sei der PKW VW Passat beschädigt worden. Aufgrund der Tiefe des Schlaglochs bestehe die Gefahr einer Haarrissbildung, so dass auch Lenkung und Achse des Fahrzeugs zur Sicherheit ausgetauscht werden müssen, wodurch Reparaturkosten in Höhe von 4.809,39 EUR (netto) entstünden. Zudem bliebe an dem PKW eine Wertminderung von 480,94 EUR zurück. Für den Radwechsel und eine Achsvermessung seien dem Kläger weitere Kosten in Höhe von 41,20 EUR (netto) und 57,98 EUR (netto) entstanden.

Schlagloch – Staatshaftung und Zurechnung eines Mitverschuldens
Symbolfoto: Mikhail Pavlenko/Bigstock

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an die P GmbH, G-Straße 15-31, … D v. d. Höhe 5.290,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2016 zu zahlen;

2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 99,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

3.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von 480,20 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt N, W-Straße, 51069 Köln, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits kein verkehrswidriger Zustand vorliege. Zudem sei der Beklagten kein Verschulden anzulasten, da die behauptete Unfallstelle noch am 12.01.2016 kontrolliert worden sei. Dieses Prüfungsintervall sei angesichts der Verkehrsbedeutung der Straße ausreichend. Zudem müsse sich der Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden entgegenhalten lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a StrWG NRW.

Die Beklagte ist nach §§ 9, 9a StrWG NRW als Träger der Straßenbaulast für den streitbefangenen Straßenabschnitt verkehrssicherungspflichtig. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Dies bedeutet nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (st. Rspr., vgl. etwa BGH, VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2194).

Nach diesen Maßstäben fehlt es auch bei Wahrunterstellung des Klägervortrags bereits an einem verkehrswidrigen Zustand des C-Straßes im Bereich der behaupteten Unfallstelle. Die von dem Kläger vorgelegten Lichtbildkonvolute zeigen ein maximal 9 Zentimeter tiefes Schlagloch im äußeren rechten Fahrbahnbereich in unmittelbarer Nähe eines älteren, ausgebesserten Schlaglochs. Der allgemeine Fahrbahnzustand im Bereich der behaupteten Unfallstelle zeichnet sich durch mehr oder weniger stark ausgeprägte Risse in der Asphaltschicht aus. Unter Berücksichtigung der geringen verkehrstechnischen Bedeutung einer zweispurigen Straße in einem Waldstück handelt es sich hierbei nicht um Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind.

Selbst wenn man von einem verkehrswidrigen Zustand ausginge, fehlt es zumindest an schlüssigem Vortrag des Klägers zu einem Verschulden der Beklagten. Das Bestreiten der turnusmäßigen Begehung der Unfallstelle seitens des Klägers ist unbeachtlich. Es ist Sache des Klägers, zum Verschulden der Beklagten schlüssig vorzutragen und nicht Sache der Beklagten, sich durch Vortrag zu stattgefundenen Kontrollen zu entlasten. Der klägerische Vortrag hinsichtlich weiterer angeblich an der Unfallstelle aufgefundenen Radkappen ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert und zudem nicht geeignet, eine Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen verkehrswidrigen Zustand der behaupteten Unfallstelle zu begründen.

Zudem muss sich der Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen Auf ein Schlagloch der hier von dem Kläger behaupteten Größe hat sich ein Kraftfahrer durch entsprechend vorsichtige Fahrweise einzustellen, da ebene Straßen nicht überall zu erwarten sind (OLG Köln, Urteil vom 31. Mai 2012 – 7 U 216/11 -, juris). Weiterhin ist der Verkehrsteilnehmer zur Winterzeit ohnehin gehalten, mit besonderer Aufmerksamkeit auf den Zustand der Straße zu achten, da er aufgrund der besonderen meteorologischen Verhältnisse mit Frostaufbrüchen zu rechnen hat, auf die er sich durch besonders vorsichtige Fahrweise einzustellen hat (OLG Köln, a.a.O.). Der Kläger hätte bei Anwendung der erforderlichen Eigensorgfalt und in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse sein Fahrverhalten den Verhältnissen anpassen und das Schlagloch umfahren müssen. Es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger bei Beachtung des Sichtfahrgebots ohne weiteres möglich gewesen, das Schlagloch zu umfahren oder das Fahrzeug so weit abzubremsen, dass ein Durchfahren gefahrlos möglich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kläger tatsächlich mit einer den dunklen und regnerischen Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren sein sollte.

In Ermangelung eines Hauptanspruches bestehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.389,51 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos