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Schuldhafte Nichterfüllung von Reiseleistungen infolge eines wilden Streiks des Flugpersonals

LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 288/17  – Urteil vom 16.08.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 30 C 287/17 (71)) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Diese sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Um was geht es?

Schuldhafte Nichterfüllung von Reiseleistungen infolge eines wilden Streiks des Flugpersonals
Die Klägerin begehrt Entschädigung in Höhe von 750 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit plus Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, was die Beklagte bestreitet, da sie eine höhere Gewalt anführt und meint, dass der Schadensersatzanspruch zu hoch ist. (Symbolfoto: Hananeko_Studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie hatte eine Reise bei der Beklagten gebucht und wurde kurz vor Antritt ohne Ersatzangebote abgesagt. Die Beklagte erstattete den bereits aufgebrachten Reisepreis, aber die Klägerin forderte Schadensersatz in Höhe von € 750.00 plus Zinsen und Freistellung vom Honoraranspruch ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 147,56. Die Beklagte behauptet, dass sich viel Personal krank gemeldet habe und es deshalb zu dem „wilden Streik“ kam, welcher verhindert habe, dass ein Transport möglich war. Die Klage wurde am 24.02.2017 zugestellt und vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 28.09.2017 stattgegeben, woraufhin die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.11.2017 Berufung einlegte.

Die Beklagte bemängelt unter anderem, dass der Begriff der höheren Gewalt falsch ausgelegt wurde und es fehlerhaft zu einem Verschulden ihres Leistungsträgers kam, welches ihr nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen sei; außerdem sei die angenommene Höhe des Schadensersatzes angesichts der Umstände zu hoch. Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und meint, die Entschädigungshöhe sei angemessen. Beide Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin buchte am 29.07.2016 bei der Beklagten eine Reise vom 05.10.2016 bis zum 12.10.2016 mit Aufenthalt im Hotel … auf einer kapverdischen Insel mit Hinflug von Frankfurt am Main und Sal/Amilcal Cabral und Rückflug in entgegengesetzter Richtung für € 1.500,00. Die Beklagte bestätigte diese Reise mit Reisebestätigung vom 29.05.2016 (Bl. 6 und 7 d. A.). Der Hinflug sollte unter der Flugnummer … von dem Leistungsträger … durchgeführt werden.

Kurz vor Antritt der Reise kündigte die Beklagte den Reisevertrag ohne Ersatzangebote zu unterbreiten. Sie erstattete der Klägerin den bereits aufgebrachten Reisepreis von € 1.500,00 vollständig zurück.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 30.10.2016 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von der Hälfte des Reisepreises (€ 750,00) auf.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 750 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 147,56 freizustellen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass Hintergrund der Kündigung des Reisevertrages gewesen war, dass sich ab dem 02.10.2016 eine Vielzahl des Flugbesatzungspersonals bei der … krank gemeldet habe, das den Flug habe durchführen sollen. Dies sei aufgrund in der Öffentlichkeit bekannt gewordener Pläne für Umstrukturierungsmaßnahmen über eine Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft … geschehen und habe außerhalb des statistischen Krankenstandes gelegen. Es habe sich um einen „wilden Streik“ gehandelt. Nach Verhandlungen der Geschäftsführung der … mit den Arbeitnehmervertretern habe die Zahl der Krankmeldungen ab dem 09.10.2016 wieder abgenommen. Zwischenzeitlich habe die … eine Notfallplanung aufgestellt und alles getan, um einen Transport der Klägerin zu ermöglichen. Dies sei angesichts der Urlaubszeit nicht möglich gewesen.

Die Klage ist am 24.02.2017 zugestellt worden (Bl. 17 d.A.).

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die Reise durch eine nichtberechtigte Kündigung vereitelt habe und ihr das Verschulden ihres Leistungsträgers … gemäß §§ 278, 276 BGB zuzurechnen sei. Im Weiteren wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.09.2017 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Berufungsklägervertreter am 04.10.2017 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat dieser mit Schriftsatz vom 03.11.2017, eingegangen beim Landgericht Frankfurt am Main per Telefax am selben Tag, Berufung eingelegt.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte und Berufungsklägerin ihren Abweisungsantrag weiter. Sie bemängelt insbesondere, dass das Amtsgericht den Begriff der höheren Gewalt i.S.d. § 651 j BGB falsch ausgelegt habe und zudem fehlerhaft ein Verschulden i.S.d. § 651 f Abs. 2 BGB angenommen habe. Eigenes Verschulden liege nicht vor und das Verschulden der … sei ihr nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil deren Crew bei ihrem wilden Streik nicht als ihre Erfüllungsgehilfin angesehen werden könne. Zudem sei die angenommene Höhe des Schadensersatzanspruches angesichts der Umstände zu hoch. Ein Ersatztransport habe sie der Klägerin schon deshalb nicht anbieten können, weil die Kapverden in der Saison lediglich von der Beklagten aus Deutschland regelmäßig angeflogen werden. Die Chance, in der Hauptsaison kurzfristig für den gleichen Tag oder in einen zumutbaren zeitlichen Rahmen an den Flugtagen Flugplätze einzukaufen sei verschwindend gering. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte und Berufungsklägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.09.2017. 30.08.2017 – Aktenzeichen 30 C 287/17 (71) – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung hält für angemessen. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte und Berufungsklägerin zu Recht verurteilt, der Klägerin und Berufungsbeklagten Schadensersatz wegen Reisevereitelung in hälftiger Höhe des Reisepreises zu erstatten und von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen.

1. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin gemäß § 651 f Abs. 2 BGB eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit infolge der Vereitelung der Reise zu zahlen.

Die Beklagte hat den mit der Klägerin geschlossenen Reisevertrag mangelhaft i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB erfüllt, weil sie die Klägerin nicht zum Reiseziel auf die Kapverdischen Inseln befördert hat.

Der Beklagten hat kein Recht zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j Abs. 1 BGB zugestanden.

Unter höherer Gewalt im auch im für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden (BGH, Urteil vom 12. März 1987, VII ZR 172/86; BGHZ 100, 185, 188; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 15 Rn. 10). Das Merkmal des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Unternehmers und damit die Leistungserbringung stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht selbst in der (Risiko-)Sphäre des Unternehmers liegen darf. Entsprechendes gilt jedoch auch für die andere Vertragspartei; höhere Gewalt liegt auch insoweit nicht vor, wenn das Ereignis ihrer Risikosphäre, im Reiserecht mithin der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 142/15).

Ein „wilder“ Streik des eigenen Personals oder des Personals des Leistungsträgers ist aber keine höhere Gewalt (LG Frankfurt am Main, Az: 2-24 S 229/17, 2-24 S 297/17; Palandt/Sprau, 77. Auflage 2018, § 651 j Rn. 3; siehe auch Führich, a.a.O., § 15 Rn. 16).

Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der für den Begriff der außergewöhnlichen Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entschieden hat, dass ein „wilder Streik“ kein von außen kommendes Ereignis darstellt, sondern als dem Betrieb des Luftfahrtunternehmen zugehörig anzunehmen ist und der auch von diesem hätte vermieden werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.2018, Az. C-195/17 u.a.).

Zu Recht hat das Amtsgericht auch entschieden, dass die Beklagten das mangelnde Leistungsvermögen ihres Leistungsträgers … gemäß §§ 278, 276 BGB zu vertreten hat. Es hat ebenfalls zu Recht entschieden, dass hierfür eine Beweisaufnahme nicht erforderlich war, weil der Vortrag der Beklagten nicht geeignet ist, diese zu exkulpieren. Über die von dem Amtsgericht bereits genannten Gründe zur Zurechnung des „wilden Streiks“ der Mitarbeiter hinausgehend ist der … ein eigenes Verschulden anzulasten, welches der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Zu vertreten hat sie gemäß § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Dabei handelt nach § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei kann die Frage, ob der Reiseveranstalter grundsätzlich einen Streik zu vertreten hat, soweit es sich um einen Streik im Einflussbereich des Reiseveranstalters oder eines seiner Leistungsträger handelt, offen bleiben (zum Streitstand s. Staudinger in Staudinger, BGB, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, Neubearbeitung 2016, § 651 f Rn. 30ff.; Tonner, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 651 f BGB Rn. 40). Vorliegend war der „wilde Streik“ der Mitarbeiter der … nach dem Vortrag der Beklagten nämlich auf eine Entscheidung des Luftfahrtunternehmens zurückzuführen und war von diesem beherrschbar. Der „wilde Streik“ folgte nämlich auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit Mitarbeitern gegenübersehen (s. EuGH, a.a.O., Rn. 41). Dies hat die Unternehmensleitung bei betriebswirtschaftlichen Maßnahmen zu beachten. Die Leistungsträgerin der Beklagten hat den „wilden Streik“ durch die fehlende Transparenz und Kommunikation bei der Planung der Umstrukturierungsmaßnahmen ausgelöst und damit zu vertreten.

Dieses Vertretenmüssen ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil sie die … zur Erfüllung ihrer Beförderungsverpflichtung eingeschaltet hat. Die gegen die Annahme der Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe genannten Argumente der Beklagten überzeugen nicht. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 21.04.1954, Az. VI ZR 55/53). Das war hier der Fall. Die Beklagte nutzte … als Leistungsträgerin zur Erfüllung ihrer Beförderungsleistung. Nach dem Management Letter vom 30. September 2016 (Bl. 66 d. A.) sollten die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen, deren überraschende Ankündigung den „wilden Streik“ auslöste, die … als deutsche Fluggesellschaft weiterentwickeln und stärken. Sie dienten damit gerade der weiteren Durchführung von Beförderungsverpflichtungen dieser Gesellschaft, zu der sie die Beklagte eingeschaltet hat.

Wegen der schuldhaften Nichterfüllung der Reiseleistungen steht der Klägerin der Anspruch auf Entschädigung wegen einer Reisevereitelung zu. Die Höhe der Entschädigung ist mit der Hälfte des auf die Klägerin entfallenden Reisepreises zu bemessen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urbach RRa 2009, 2, 6) und entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 11.1.2005, Az. X ZR 118/03). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, warum in diesem Fall von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, der auch in diesem Fall angemessen ist. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der aufgewendete Reisepreis ein gutes Indiz dafür ist, wieviel die Reise dem Reisenden wert ist und die Reisende ihren Urlaub nicht so verbringen konnte, wie sie geplant hatte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles hält die Kammer auch im vorliegenden Fall den Zuspruch des hälftigen Reisepreises für angemessen.

Weil der Reisepreis € 1.500,00 € betrug, kann die Klägerin danach von der Beklagten € 750,00 verlangen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus § 651 f Abs. 1 BGB. Die Klägerin durfte sich zur Durchsetzung ihrer reisevertraglichen Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen. Allerdings ist die Basis für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten die Höhe des zugesprochenen Betrages. Der Anspruch umfasst die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (€ 104,00), die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (€ 20) sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (€ 23,56).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

4. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat.

5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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