Finanzgericht Köln
Az.: 10 K 7404/01
Urteil vom 27.01.2005
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Widerspricht es Art. 8a/18 (allgemeine Freizügigkeit), 48/39 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer), 52/43 (Niederlassungsfreiheit) bzw. 59/49 (Dienstleistungsfreiheit) EGV, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen, nicht aber Schulgeldzahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der für 1998 und 1999 geltenden Fassung als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Kur- und Internatunterbringung von drei Kindern der Kläger als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind bzw. in welcher Höhe die Kläger Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abziehen können.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Die Kläger haben drei gemeinsame Kinder, die Töchter… (geb. 01.11.1981), … (geb. 16.01.1986) und den Sohn … (geb. 24.12.1987).
Da die Kläger zunächst ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre nicht abgaben, wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Gegen die Schätzungsbescheide legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein.
In den im Laufe der Rechtsbehelfsverfahren eingereichten Steuererklärungen machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von … DM für 1998 und … DM für 1999 geltend. Hierbei handelte es sich um Aufwendungen für den Privatschulbesuch ihrer drei Kinder sowie um Aufwendungen für eine stationäre Kinderkur wegen Übergewichts und gestörten Essverhaltens der Tochter….
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger haben drei hochbegabte Kinder, die nach ihren Angaben, wenn sie schulisch nicht entsprechend ihren geistigen Bedürfnissen und Potentialen angemessen gefordert und gefördert werden, umgehend an somatisierten Konflikten erkranken, die adäquate und erfolgversprechende Maßnahmen zur Behandlung erforderlich machen. Die einzig erfolgversprechende und zumutbare Maßnahme zur Verhinderung somatisierter Konflikte bestehe aus medizinisch-psychologischer Sicht in einer den geistigen Anlagen und Talenten der Kinder entsprechenden und somit auf die Bedürfnisse von Hochbegabung abgestellten schulischen Förderung. Unterbleibe diese, würden die Kinder, wie die Vergangenheit gezeigt habe, physisch und psychisch krank. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 19. August 2002 Bezug genommen.
Von den Kosten entfielen 1998 DM … und 1999 DM … auf den Besuch der Cademuir International School in Schottland durch die beiden Töchter. Das hierin enthaltene Schulgeld, das nicht auf Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung entfällt, wurde von den Klägern bisher nicht genau nachgewiesen, beläuft sich aber pro Jahr auf mindestens DM ….
Wegen der weiteren Zusammenstellung wird auf die Aufstellung der Kläger, die diese den Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 beigefügt haben, Bezug genommen.
Der Beklagte erließ während des Einspruchsverfahrens am 13. September 2001 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er den erklärten Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen folgte. Da die Kläger ihre Einsprüche weiterverfolgten, wies der Beklagte diese mit Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2001 als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen weiter.
Zur Begründung führen sie ergänzend aus:
Die streitgegenständlichen Aufwendungen für ihre Kinder stünden rechtlich Kosten zur Vorbeugung und Therapie von Krankheiten gleich und seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Sie seien ihnen als Eltern, die für das geistige und leibliche Wohl ihrer Kinder verantwortlich seien, aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Andere Maßnahmen zur Behandlung und Reaktion auf den Befund „Hochbegabung“ hätten ihnen bei ihren Kindern und deren persönlichen Veranlagung im Streitzeitraum in Deutschland nicht zur Verfügung gestanden. Die Anmeldung bei speziellen, auf Hochbegabtenförderung spezialisierten Schulen sei aus medizinischer Sicht die einzig erfolgversprechende Maßnahme zur Therapie der Kinder gewesen. Es gehe mithin nicht primär um Kosten für Schulausbildung und schulische Förderung, sondern um die adäquate Behandlung somatisierter Konflikte, also um die Behandlung von Gesundheitsstörungen. Hätten die Kinder bei Besuch der Normalschule nicht unter einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, hätten sie diese nicht zur puren Hochbegabtenförderung auf eine Privatschule geschickt.
Die Kläger beantragen, unter Änderung der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide vom 13. September 2001 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2001 die Einkommensteuer mit der Maßgabe herabzusetzen, dass für 1998 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von … DM und für 1999 in Höhe von … DM unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung steuermindernd berücksichtigt werden; hilfsweise, für die drei Kinder jeweils den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage unter eventueller Berücksichtigung der Ausbildungsfreibeträge im Übrigen abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kläger eidesstattliche Versicherungen der Töchter vorgelegt, wonach diese in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige eigene Einkünfte hatten.
II.
1. Der Senat setzt das Verfahren aus und legt die im Tenor bezeichnete Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft -EuGH- gemäß Art. 234 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der
Fassung des Vertrags von Amsterdam -EGV- zur Vorabentscheidung vor. Im Nachfolgenden wird der EGV nur in dieser Fassung zitiert, auch wenn für das Streitjahr 1998 noch die (inhaltlich unveränderten) Artikel in der Zählung des Maastrichter Vertrags maßgebend sind.
2. Rechtslage nach deutschem Recht Die zulässige Anfechtungsklage ist ganz überwiegend unbegründet, wenn man das deutsche Einkommensteuergesetz – EStG- zu Grunde legt.
Der Beklagte hat zu Recht die für den Schulbesuch der Kinder geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt. Die Kosten für die Kur der Tochter… liegen unter der zumutbaren Eigenbelastung der Kläger und wirken sich deshalb steuerlich nicht aus.
a) Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Zwangsläufigkeit ist nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Der Abzug von Kosten für den Besuch einer Schule als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG ist jedoch durch § 33a Abs. 5 EStG eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann eine Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG nicht in Anspruch genommen werden, soweit der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Tatbestand als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 33a Abs. 1 – 3 EStG in Ansatz zu bringen ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG handelt. Hierbei umfasst die Berufsausbildung auch die gesamte Schulausbildung.
Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule sind grundsätzlich durch die Kinderfreibeträge wie auch das Kindergeld abgegolten. Soweit darüber hinaus ausbildungsbedingte Mehrkosten durch eine auswärtige Unterbringung entstehen, werden diese durch den Ausbildungsfreibetrag im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG pauschal abgegolten. Dies gilt auch für die aufgrund eines Besuchs einer ausländischen Schule angefallenen Mehraufwendungen (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 1 K 1545/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1084).
Der Fall der Hochbegabung ist kein Ausnahmefall, der neben der genannten gesetzlichen Pauschalregelung eine besondere steuerliche Berücksichtigung in Form der außergewöhnlichen Belastung rechtfertigt. Wie das Finanzgericht Münster (a.a.O.) zutreffend ausführt, fehlt es schon an klaren Abgrenzungskriterien dafür, dass gerade im Fall der Hochbegabung eine solche Außergewöhnlichkeit vorliegen soll.
Soweit die geltend gemachten Kosten dem Zweck dienen, einer Krankheit der Kinder vorzubeugen, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, da nur die unmittelbaren Krankheitskosten unter den Begriff der Heilbehandlung fallen, vorbeugende Kosten oder Folgekosten aber nicht (FG Münster a.a.O., Seite 1085 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, Bundessteuerblatt – BStBI – II 1993, 212).
b) Den Klägern steht zwar der bisher nicht berücksichtigte Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 EStG zu. Dieser beläuft sich allerdings auf höchstens 5.400 DM für 1998 und 6.000 DM für 1999, wenn in allen Monaten für alle Kinder die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein sollten. Dies konnte bisher nicht abschließend geprüft werden.
c) Hinsichtlich des Abzugs von Schulgeld als Sonderausgaben bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Folgendes: „Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
Nr. 9: 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.“
Von der Vorschrift wird nur der Besuch bestimmter inländischer Schulen erfasst. Schulgeldzahlungen an Schulen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft können danach nicht als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden.
3. Rechtslage nach EG-Recht
Der beschließende Senat hat Bedenken, ob die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Schuldgeldzahlungen auf inländische Schulen mit EG-Rechtvereinbar ist.
a) Nach bisher einhelliger Rechtsprechung verstößt die Begrenzung nicht gegen EG-Recht (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Juni 1997X R 74/95, BFHE 183,436, BStBI II 1997, 617; Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. Juni 2001 7 K 8690/99, EFG 2004, 1044; Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084).
b) Demgegenüber hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wegen dieser Regelung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Deutschland aufgefordert, die ihrer Auffassung nach diskriminierende Praxis abzustellen. Durch diese Regelung würden zum einen ausländische Schulen bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber deutschen Schulen benachteiligt, was einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 Abs. 1 EGV darstelle. Zum anderen würden Eltern, die ihre Kinder auf eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, schlechter gestellt als Eltern, die ihre Kinder auf eine Schule in Deutschland schicken. Dies betrifft vor allem Eltern, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland zuziehen und damit von ihrem Recht auf allgemeine Freizügigkeit (Art. 18 EGV) Gebrauch machen, deren Kinder aber eine Schule im Heimatland besuchen. Die Kosten hierfür wären einkommensteuerlich unbeachtlich, wohingegen Aufwendungen für den Besuch einer deutschen Schule in gewissem Umfang steuermindernd berücksichtigt würden. Schließlich wird auch die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen (Art. 39, 43 EGV) behindert, wenn Eltern nach ihrem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat zwecks Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bleiben, aus sprachlichen Gründen aber keine Möglichkeit haben, als ihre Kinder auf eine Schule im Ausland zu schicken. Die hierfür anfallenden Kosten wären steuerlich unbeachtlich, während z. B. vor dem Umzug angefallene gleichartige Kosten für eine inländische Schule abzugsfähig waren.
c) Der beschließende Senat schließt sich den Bedenken der Europäischen Kommission an. Da die Norm aber nicht klar und eindeutig gegen EG-Recht verstößt, was einen Anwendungsvorrang desselben bedeuten würde, legt er die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Bejaht der EuGH einen Verstoß des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gegen EG-Recht, hätte die Klage weitergehenden Erfolg. Zu Gunsten der Kläger wären 30 vom Hundert des für ihre Töchter an die schottische Schule gezahlten Schulgelds steuermindernd zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist unanfechtbar.