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Selbstbehalt gegenüber volljährigem schwerbehinderten Sohn

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 5 UF 171/99

Urteil vom 09.02.2000

Vorinstanz: Amtsgericht Büdingen – Az.: 53 F 38/99-UK-K


In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2000 für R e c h t erkannt:

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Der vor dem Amtsgericht Gießen geschlossene Vergleich vom 14.11.1997, Aktenzeichen 28 F 1059/93, wird dahin abgeändert, daß der Berufungskläger ab dem 1. April 1998 nur noch Unterhalt in Höhe von 427,00 DM an den Beklagten zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 40 %, dem Beklagten 60 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Berufung: 14.070,00 DM.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger hat sich durch Vergleich vom 14.11.1997 (28 F 1059/93 Amtsgericht – Familiengericht – Gießen) verpflichtet, an den Beklagten, seinem schwerbehinderten am 20.07.1966 geborenen Sohn, zu Händen dessen Betreuerin, seiner Mutter, einen monatlichen im voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 670,00 DM zu zahlen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Abänderung dieser Vereinbarung mit Wirkung vom 1. April 1998 im Hinblick auf eine geminderte Leistungsfähigkeit infolge seiner Verrentung. Des weiteren begehrt er die Rückzahlung von nach seiner Auffassung zuviel gezahlten Unterhalts in Höhe von monatlich 150,00 DM ab Januar 1999.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nur noch den erstinstanzlich erhobenen Abänderungsantrag. Mit Vorlage der Rentenbescheide vom 01.07.1999 und vom 18.06.1998 beruft er sich im wesentlichen darauf, daß sein monatliches Gesamteinkommen sich nur noch auf 2.242,13 DM belaufe.

Im übrigen wird von der Mitteilung des Tatbestands gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Aufgrund der Zustimmung der Parteien ist der Einzelrichter zur Entscheidung befugt (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger hat durch Vorlage der Rentenbescheide vom 01.07.1999 und vom 18.06.1998 belegt, daß er im maßgeblichen Zeitraum nur über ein monatliches Einkommen von ca. 2.240,00 DM verfügt. Damit ist er zur Abänderung nach §§ 323 Absatz 1, 4 ZPO berechtigt, weil sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit maßgeblich geändert hat. Der Kläger darf gegenüber dem Beklagten gemäß § 1603 Abs.1 BGB den sogenannten Selbstbehalt verteidigen, der nach der Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit derzeit monatlich 1.800,00 DM angesetzt ist. Dieser Selbstbehalt ist nicht abhängig von der Bedürfnislage des Beklagten, sondern bezieht sich nach dem Gesetz ausschließlich auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, daß er aufgrund seiner Behinderung ständig auf die Betreuung durch Pflegepersonen – weit überwiegend seiner Mutter – angewiesen ist und niemals eine eigene Lebensstellung erreichen kann, wie sie grundsätzlich volljährige Personen erreichen können. Eine Ausdehnung der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 1 auf volljährige Kinder scheidet aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes aus und gilt ausdrücklich nur für minderjährige unverheiratete Kinder.

Demnach steht für Unterhaltszwecke nur der dem großen Selbstbehalt übersteigende Betrag zur Verfügung. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht daher nur in dem Umfang, wie der Beklagte ihn durch seinen „Hilfsantrag“ kennzeichnet. Eine Unterschreitung des Selbstbehaltes deswegen, weil der Kläger in Wirtschaftsgemeinschaft mit einer Frau lebt, kommt hier nicht in Betracht, weil er mit 675,00 DM sich an der Gesamtmiete beteiligt und demnach keine Ersparnisse in nennenswertem Umfang über den Kaltmietanteil im „Großen Selbstbehalt“ hinaus hat.

Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Weil der Kläger nicht in der Lage war, den Rentenbescheid der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erstinstanzlich einzuführen (der Bescheid stammt vom 01.07.1999), ist also nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils ergangen, findet § 97 Abs. 2 ZPO keine Anwendung.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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