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Standardküche – Rücktritt vom Kaufvertrag – Angemessenheit Nacherfüllungsfrist

Gerichtsurteil: Käufer darf Einbauküche wegen Mängeln zurückgeben

In dem Urteil des LG Wuppertal, Az.: 9 S 255/14, geht es um die Rückabwicklung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Einbauküche aufgrund von Mängeln, wobei die Angemessenheit der dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung und das Recht des Käufers auf Rücktritt im Fokus stehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 255/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Fall betrifft die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Einbauküche wegen diverser Mängel.
  • Das Landgericht Wuppertal entschied, dass die dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung angemessen war und bestätigte das Recht des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag.
  • Der Kläger hatte eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, die trotz ihrer Kürze als angemessen angesehen wurde, da die Mängel nicht die Funktionsfähigkeit der Küche betrafen.
  • Die Beklagte konnte die notwendigen Ersatzteile wegen jahreszeitlich bedingter Betriebsferien des Lieferanten nicht rechtzeitig beschaffen, was jedoch die Angemessenheit der Fristsetzung nicht beeinträchtigte.
  • Die Argumentation der Beklagten, dass eine 14-tägige Überschreitung der Frist hinnehmbar sei, wurde abgelehnt.
  • Es wurde festgestellt, dass Standardküchen nach Bestellung produziert werden und Ersatzteile nicht vorgehalten oder von einem anderen Hersteller bezogen werden können.
  • Der Erfolg der Berufung der Beklagten beschränkte sich lediglich auf die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung im Rahmen des Rücktrittsrechts bei Kaufverträgen.

Mangelhafte Lieferung – Rückabwicklung unvermeidbar?

Bei Verträgen über Standardküchen oder andere Serienprodukte kann eine mangelhafte Lieferung schnell zum Ärgernis werden. Der Käufer erwartet vollständige und fehlerfreie Ware, doch was, wenn Teile fehlen oder Schäden vorliegen? In solchen Fällen räumt das Gesetz ein Nachbesserungsrecht ein und der Verkäufer ist verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

Hier stellt sich die entscheidende Frage: Wann ist eine vom Käufer gesetzte Nacherfüllungsfrist angemessen? Das hängt von den konkreten Umständen ab. Grundsätzlich muss sie eine zügige Mangelbeseitigung ermöglichen, jedoch nicht übermäßig kurz sein. Wird diese Frist verstreichen, ohne dass der Mangel behoben wurde, kann der Rücktritt vom Vertrag und die Rückabwicklung des Kaufs die Konsequenz sein.

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➜ Der Fall im Detail


Der Streit um die Einbauküche: Ein rechtliches Tauziehen um Mängel und Nacherfüllungsfristen

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Landgericht Wuppertal (Az.: 9 S 255/14) drehte sich alles um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Einbauküche. Der Kläger hatte eine Küche erworben, deren Lieferung und Montage für die 49./50. Kalenderwoche 2013 vorgesehen war. Nach der Installation am 11. Dezember zeigten sich jedoch diverse Mängel, die der Kläger noch am selben Tag anzeigte und eine Nacherfüllung bis zum 22. Januar 2014 forderte. Die Beklagte setzte einen Nachbesserungstermin auf den 5. Februar 2014 fest, woraufhin der Kläger vom Kaufvertrag zurücktrat. Das Amtsgericht Mettmann gab dem Kläger Recht, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

Gerichtliche Bewertung der Nacherfüllungsfrist und des Rücktritts

Das LG Wuppertal bestätigte weitgehend das erstinstanzliche Urteil, indem es die Angemessenheit der gesetzten Nacherfüllungsfrist bejahte und den Rücktritt des Klägers als rechtmäßig ansah. Die zentrale Fragestellung bezog sich auf die Angemessenheit der dem Verkäufer gewährten Frist zur Mängelbehebung und ob dem Kläger ein vorzeitiger Rücktritt gestattet war. Besonders kritisch sah das Gericht die Handhabung der Mängelbeseitigung durch die Beklagte. Trotz unmittelbarer Bestellung der erforderlichen Ersatzteile nach dem Montagetermin verzögerte sich die Lieferung aufgrund jahreszeitlich bedingter Betriebsferien des Herstellers, was die Beklagte jedoch nicht von der Verpflichtung entband, die Mängel in angemessener Frist zu beheben.

Juristische Einordnung und Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung basierte auf den §§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2, 434 I 1, 651 BGB, wobei das Kaufrecht Anwendung fand, da es sich um eine Standardküche und nicht um eine Maßanfertigung handelte. Das Gericht erörterte insbesondere die Bedeutung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist und die Umstände, unter denen ein Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt ist. Die Entscheidung verdeutlichte, dass die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind und die Frist so bemessen sein muss, dass der Schuldner die Möglichkeit zur Leistungserbringung hat.

Die Konsequenzen der gerichtlichen Entscheidung

Für den Kläger bedeutete das Urteil eine Bestätigung seines Rechts auf Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückforderung seiner Anzahlung sowie Zinsen. Für die Beklagte resultierte daraus die Verpflichtung, die entstandenen Kosten zu tragen, und die Bestätigung, dass die Handhabung der Mängelbeseitigung nicht den Anforderungen entsprach. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung vertraglicher Pflichten und der gerechten Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien im Falle von Mängeln.

Schlussfolgerungen und Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des LG Wuppertal liefert wichtige Erkenntnisse zur Handhabung von Mängelrügen und Nacherfüllungsfristen. Es betont, dass Verkäufer die berechtigten Erwartungen der Käufer hinsichtlich einer zeitnahen und effektiven Mängelbeseitigung erfüllen müssen. Für Käufer und Verkäufer gleichermaßen bietet der Fall wertvolle Hinweise für den Umgang mit ähnlichen Situationen und hebt die Bedeutung einer klaren Kommunikation und der Einhaltung vertraglicher Fristen hervor.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wann ist eine Nacherfüllungsfrist als angemessen zu betrachten?

Eine angemessene Nacherfüllungsfrist ist im deutschen Kaufrecht nicht explizit definiert, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Frist muss dem Verkäufer ausreichend Zeit geben, um den Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. In der Regel wird eine Frist von maximal zwei Wochen als angemessen betrachtet. Allerdings kann die angemessene Länge der Nacherfüllungsfrist je nach Komplexität des Mangels und der erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung variieren.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine angemessene Frist dann als fruchtlos abgelaufen gilt, wenn der Mangel bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht vollständig beseitigt wurde. Eine zu kurz bemessene Frist setzt automatisch eine angemessene Frist in Gang, und im Streitfall entscheidet letztlich das Gericht über die Angemessenheit der Frist.

Es gibt auch Fälle, in denen auf die Fristsetzung verzichtet werden kann, beispielsweise wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Rücktritts, der Minderung oder des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

In der Praxis zeigt sich, dass eine Frist von wenigen Tagen oft zu kurz ist, während mehrere Wochen als angemessen angesehen werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es für eine Fristsetzung nicht erforderlich ist, einen genauen Zeitraum oder Endtermin zu nennen.

Zusammenfassend hängt die Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist von den spezifischen Umständen des Kaufs und des Mangels ab. Der Verkäufer sollte eine realistische Chance erhalten, den Mangel zu beheben oder eine Ersatzlieferung zu organisieren. Im Zweifelsfall wird die Angemessenheit der Frist von einem Gericht beurteilt.

Welche Rechte hat ein Käufer, wenn Mängel an der gekauften Sache festgestellt werden?

Wenn ein Käufer Mängel an der gekauften Sache feststellt, stehen ihm nach dem deutschen Kaufrecht verschiedene Rechte zu. Diese Rechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 437 ff. geregelt und umfassen:

  • Nacherfüllung (§ 439 BGB): Der Käufer kann als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Fristsetzung für die Nacherfüllung ist nicht erforderlich.
  • Rücktritt (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB): Ist die Nacherfüllung erfolglos, unzumutbar oder wird sie vom Verkäufer verweigert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies bedeutet, dass der Vertrag rückabgewickelt wird und der Käufer den Kaufpreis zurückerhält.
  • Minderung (§ 441 BGB): Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Das bedeutet, dass der Kaufpreis herabgesetzt wird, um den Mangel der Sache zu kompensieren.
  • Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB): Der Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies kann den Ersatz des Mangelschadens (kleiner Schadensersatz) oder den Ersatz des vollen Kaufpreises gegen Rückgabe der mangelhaften Sache (großer Schadensersatz) umfassen.
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB): Der Käufer kann Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Sache gemacht hat und die ihm nun nicht mehr zum Vorteil gereichen.

Es ist zu beachten, dass der Käufer nach einer wirksam erklärten Minderung nicht mehr zum großen Schadensersatz oder zum Rücktritt übergehen kann. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, das mit seinem Zugang wirksam wird und eine unumkehrbare Gestaltungswirkung hat. Zudem gibt es eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers: Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache ein Mangel, wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen.

Inwiefern beeinflusst die Art des Mangels die Nacherfüllungsfrist?

Die Art des Mangels kann einen erheblichen Einfluss auf die Bewertung der Angemessenheit einer Nacherfüllungsfrist haben. Die Frist muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den spezifischen Mangel angemessen zu beheben. Hierbei sind verschiedene Faktoren relevant:

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  • Komplexität der Mängelbeseitigung: Ein komplexer technischer Defekt, der eine umfangreiche Diagnose und Reparatur erfordert, kann eine längere Nacherfüllungsfrist rechtfertigen als ein einfacher, leicht zu behebender Mangel.
  • Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Austauschprodukten: Wenn Ersatzteile oder ein Austauschprodukt beschafft werden müssen, kann dies die Nacherfüllungsfrist verlängern, insbesondere wenn es sich um schwer zu beschaffende Teile handelt.
  • Art des Kaufgegenstandes: Bei hochwertigen oder spezialisierten Produkten kann die Nacherfüllung aufwendiger sein und daher eine längere Frist erfordern.
  • Optische Beeinträchtigungen: Bei rein optischen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des Produkts nicht beeinträchtigen, kann eine kürzere Frist angemessen sein, sofern diese Mängel schnell behoben werden können.
  • Dringlichkeit der Mängelbeseitigung: Ist der Kaufgegenstand für den Käufer von essentieller Bedeutung und der Mangel beeinträchtigt die Nutzung erheblich, kann eine kürzere Frist angemessen sein.
  • Zeitaufwand für die Mängelbeseitigung: Ein Mangel, der in kurzer Zeit behoben werden kann, erfordert in der Regel eine kürzere Nacherfüllungsfrist.
  • Mögliche Unannehmlichkeiten für den Käufer: Wenn der Mangel für den Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten verursacht, kann dies ebenfalls eine kürzere Frist rechtfertigen.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Nacherfüllungsfrist individuell und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände festgelegt werden muss. Im Streitfall würde ein Gericht die Angemessenheit der Frist unter Abwägung aller dieser Faktoren beurteilen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die gekaufte Sache Mängel aufweist. Der Zusammenhang zum Thema besteht darin, dass der Kläger nach Setzung einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Kaufvertrag der Einbauküche berechtigt war, weil die Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.
  • § 346 BGB – Folgen des Rücktritts: Dieser Paragraph bestimmt die Rechtsfolgen, die sich aus einem wirksamen Rücktritt ergeben, insbesondere bezüglich der Rückabwicklung der gegenseitig gewährten Leistungen. Im Kontext der Einbauküche bedeutet das, dass der Käufer die Rückzahlung seiner Anzahlung verlangen kann, während er die mangelhafte Sache zurückgeben muss.
  • § 437 Nr. 2 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln: Bietet einen Überblick über die Rechte des Käufers, einschließlich Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz. Im vorliegenden Fall spielte das Recht auf Rücktritt nach erfolgloser Nacherfüllungsfrist eine zentrale Rolle.
  • § 434 I BGB – Sachmangel: Definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Sache als mangelhaft anzusehen ist. Im vorliegenden Fall waren diverse Mängel an der gelieferten und montierten Einbauküche der Auslöser für die rechtliche Auseinandersetzung.
  • § 651 BGB – Anwendung des Kaufrechts auf den Werkvertrag: Dieser Paragraph wurde angewendet, da die Bereitstellung und Montage der Einbauküche als Werkvertrag gilt, auf den Kaufrecht anwendbar ist, da es sich um eine Standardküche handelt. Dies ist relevant für die Bestimmung der Rechte des Klägers bezüglich der mangelhaften Sache.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) bezüglich Kostenentscheidung und vorläufiger Vollstreckbarkeit: Die Regelungen der ZPO zu den prozessualen Nebenentscheidungen und Kosten waren relevant für die Kostenverteilung zwischen den Parteien und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.


Das vorliegende Urteil

LG Wuppertal – Az.: 9 S 255/14 – Urteil vom 23.04.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 24.10.2014 (25 C 307/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass dem Kläger vorab die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts auferlegt werden.

Die Kosten im Übrigen trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche rückabwickeln, die Rückzahlung seiner Anzahlung von 4.909 EUR nebst Zinsen und Kosten und die Feststellung des Annahmeverzuges verlangen kann.Der Vertrag kam am 9.10.2013 zustande. Als Liefertermin wurde angegeben: „ca. 49./50. KW 2013“ (Bl. 91 d.A.). Lieferung und Aufbau erfolgten am 11.12.2013. Die Einbauküche war funktionsfähig, allerdings mit diversen Mängeln behaftet, die am selben Tag angezeigt wurden. Mit Schreiben vom 10.1.2014 setzte der Kläger eine Frist bis zum 22.1.2014 (Bl. 6f d.A.). Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 20.1.2014 und teilte den 5.2.2014 als Termin zur Nachbesserung mit (Bl. 8 d.A.). Unter dem 4.2.2014 erklärte der Kläger den Rücktritt Bl. 9 d.A.).Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die der Beklagten zur Nacherfüllung gesetzte Frist sei angemessen gewesen.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Obwohl sie am Tag nach dem Montagetermin die erforderlichen Ersatzteile beim Hersteller bestellt habe, seien diese aufgrund der jahreszeitlich bedingten Betriebsferien erst am 24.1.14 ausgeliefert worden. Dem Kläger sei es – zumal unter Berücksichtigung der nur optischen Beeinträchtigung – zuzumuten gewesen, die 14-tägige Überschreitung der gesetzten Frist hinzunehmen. Jede Küche werde nach Bestellung eigens produziert. Ersatzteile vorzuhalten oder von einem anderen Hersteller zu beziehen, sei nicht möglich.Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Erfolg.

1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2, 434 I 1, 651 BGB. Kaufrecht ist – auch nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Parteien – anwendbar, da es sich nicht um eine Maßanfertigung, sondern um eine, wenn auch angepasste, Standardküche handelt. Die Rücktrittsvoraussetzungen lagen vor. Der Erörterung bedarf insoweit nur die Frage, ob der Kläger schon zurücktreten durfte oder der Beklagten noch Gelegenheit zur Nachbesserung hätte einräumen müssen.Allerdings ist fraglich, ob der Kläger der Beklagten überhaupt eine solche Möglichkeit einräumen musste. Denn angesichts der groben Fehlleistungen – der Monteur verschnitt die Arbeitsplatte und, was durch die zur Akte gereichten Fotos belegt worden ist, kürzte den Kamin des Dunstabzuges zu sehr ein -, des Versuches, einen Mangel nicht zu beheben, sondern zu kaschieren – Auffüllen der Delle im Schrank mit Silikon – und des Herumlavierens hinsichtlich des Kamins, kam die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 323 II Nr. 3 BGB in Betracht. Denn es ist zweifelhaft, ob der Kläger noch Vertrauen in die ordnungsgemäße Vertragserfüllung haben durfte. Das kann jedoch dahinstehen. Da der Kläger die Beklagte zur Nachbesserung aufgefordert hat, musste er ihr dazu auch grundsätzlich Gelegenheit geben, um sich nicht dem Vorwurf, widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen. Dem ist der Kläger jedoch auch hinreichend nachgekommen. Er hat die Beklagte – zuletzt – mit Schreiben vom 10.1.2014 zur Mängelbeseitigung aufgefordert und eine Frist bis zum 22.1.2014 gesetzt. Ob diese Frist angemessen im Sinne von § 323 I BGB war, kann dahinstehen. In einem solchen Fall ist die Fristsetzung nicht wirkungslos, sondern setzt die objektiv angemessene Frist in Lauf und diese war jedenfalls im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 4.2.2015 abgelaufen. Im Einzelnen gilt insoweit folgendes: Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Einerseits hat der Gläubiger ein Interesse an alsbaldiger Klarheit darüber, ob der Schuldner die Leistung erbringen wird; andererseits soll dem Schuldner die letzte Möglichkeit gegeben werden, die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht jedoch nicht so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung, z.B. der Beschaffung von Gattungssachen, zu beginnen (Alpmann in: jurisPK-BGB, 7.Auflage, § 323, Rn. 24).Geht es um Funktionsmängel einer Küche, soll eine Frist von 1 Woche angemessen sein (OLG Köln, 2 U 160/91, bei juris). Vorliegend betrafen die Mängel nicht die Funktionsfähigkeit der Küche als solche, so dass eine derart kurze Frist nicht angemessen wäre. Gleichwohl kann die Bestimmung der genannten Frist für die Beseitigung von Funktionsmängeln zur Bestimmung der angemessenen Frist für sonstige Mängel nicht außer Acht gelassen werden.Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie die Küchenteile nicht selbst herstellt, sondern auf einen Lieferanten angewiesen ist, sowie darauf, dass die Ersatzteile trotz unverzüglicher Bestellung wegen jahreszeitlich bedingter Betriebsferien des Lieferanten erst am 24.1.2014 ausgeliefert worden seien. Zutreffend ist hieran, dass bei der Frage der Angemessenheit zu berücksichtigen ist, dass Möbelhäuser Einbauküchen in der Regel nicht selbst herstellen. Andererseits handelte es sich vorliegend nicht um eine Maßanfertigung, sondern um angepasste Standardware. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es nicht kraft entsprechender Absprachen zwischen der Beklagten und ihrem Lieferanten und entsprechend organisierter Arbeitsabläufe bei diesem nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb von 2 oder längstens 3 Wochen (zuzüglich Feiertage) die erforderlichen Ersatzteile herzustellen. Dass die Beklagte, die für die Lieferung und Montage nach der Bestellung der Küche rund 2 Monate benötigt hatte, für die Nachbesserung ebenfalls fast 2 Monate in Anspruch nehmen wollte, ist aus berechtigter Sicht des Kunden nicht akzeptabel. Hinzu kommt im Entscheidungsfall, dass die Beklagte auch nicht den Einbau der Ersatzteile am Tage nach deren für den 24.1.2014 angekündigten und erfolgten Anlieferung in Angriff genommen hat, sondern nahezu 2 weitere Wochen Vorlauf benötigte. Schließlich hatte sie es nicht für nötig befunden, zwischenzeitlich den längst gerügten Mangel am Kamin in Augenschein zu nehmen, sondern lediglich angekündigt, bei der Montage der Ersatzteile die Frage der Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Mithin spricht vieles dafür, dass der Mangel am Kamin auch am 5.2.2014, dem von der Beklagten vorgesehenen Nachbesserungstermin, ohnehin nicht beseitigt worden wäre.

2. Die Nebenforderungen und der Feststellungsausspruch sind nicht gesondert angegriffen worden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 und 281 III 2 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 5.000 EUR (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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