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Verjährungshemmung durch Streitverkündung

OLG München: Exakte Einhaltung der Verjährungshemmungsvoraussetzungen zwingend erforderlich

In einem Fall, der vor dem OLG München verhandelt wurde, ging es darum, ob durch eine Streitverkündung eine Verjährungshemmung eintritt, wobei das Gericht die Berufung der Klägerin gegen ein vorangegangenes Urteil zurückwies und entschied, dass die vorgenommene Streitverkündung die Verjährung nicht hemmte, weshalb die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Berufung der Klägerin wurde vom OLG München im Verfahren Az.: 28 U 4167/14 Bau abgelehnt, und die Entscheidung des Landgerichts München I bleibt bestehen.
  • Die Streitverkündung hatte nicht die von der Klägerin erhoffte Verjährungshemmung zur Folge, was bedeutet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die geforderten Leistungen hat und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss.
  • Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung, da die Streitverkündung den Anforderungen des § 73 ZPO nicht entsprach und somit keine Hemmung der Verjährung bewirkte.
  • Eine mündliche Verhandlung wurde als nicht notwendig erachtet, und die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils sowie die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren wurden gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
  • Die Klägerin hatte versucht, unterschiedliche Ansprüche geltend zu machen, die jedoch als nicht auf demselben klägerischen Interesse basierend angesehen wurden.
  • Der Senat lehnte auch die Auffassung der Klägerin ab, dass die fehlende Hemmungswirkung der Streitverkündung einer Rüge der Beklagten bedurft hätte.
  • Die Klagegrundlage wurde als unterschiedlich bewertet, was zur Zurückweisung der Berufung führte.

Verjährungshemmung im Fokus

Die Verjährungshemmung spielt im Rechtsleben eine entscheidende Rolle. Sie sorgt dafür, dass Ansprüche trotz Zeitablaufs geltend gemacht werden können. Dabei stellen Streitverkündungen einen wichtigen Anwendungsfall dar – müssen aber genau geprüft werden.

Eine Streitverkündung bedeutet, dass ein bereits laufendes Gerichtsverfahren um eine weitere Partei erweitert wird. Die Verkündung soll eine mögliche Regressforderung zwischen den Beteiligten klären. Bei korrekter Ausübung kann dies den Eintritt der Verjährung verhindern. Entscheidend ist aber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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➜ Der Fall im Detail


Der Streit um Verjährungshemmung vor dem OLG München

Im Kern drehte sich das Verfahren vor dem Oberlandesgericht München um die Frage, ob eine Streitverkündung die Verjährung eines Anspruchs hemmen kann.

Streitverkündung und Verjährung
OLG München: Streitverkündung hemmt Verjährung nicht! Präzise Anspruchserklärung erforderlich! (Symbolfoto: Oleg Troino /Shutterstock.com)

Dabei standen sich eine Klägerin und eine Beklagte in einem Berufungsverfahren gegenüber, das sich auf vorangegangene Urteile des Landgerichts München I bezog. Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Geldbetrag aufgrund geltend gemachter Mängel, für die sie einen Kostenvorschuss und Ausgleich beanspruchte. Die rechtliche Herausforderung entstand durch die Streitverkündung, die von der Klägerin als Mittel zur Hemmung der Verjährung ihrer Ansprüche angesehen wurde.

Die juristische Auseinandersetzung und ihre Hintergründe

Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren versucht, das Urteil des Landgerichts München I abändern zu lassen, indem sie einen finanziellen Ausgleich sowie die Weiterführung ihres Feststellungs- und Hilfsantrags anstrebte. Die Beklagte hingegen forderte die Zurückweisung der Berufung. Der entscheidende Punkt des Verfahrens war die Annahme der Klägerin, dass die Streitverkündung aus dem Jahr 2007 eine Verjährungshemmung ihrer Ansprüche bewirkt hätte. Das Gericht musste daher prüfen, ob diese Annahme rechtlich haltbar ist.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München entschied, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und bestätigte somit die vorherigen Urteile. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Streitverkündung die rechtlichen Anforderungen für eine Verjährungshemmung nicht erfüllt. Insbesondere wurde festgestellt, dass die bloße Bezugnahme auf Verträge und geltend gemachte Mängel nicht ausreiche, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken, da dies nicht deutlich macht, dass auch ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Betracht gezogen wird.

Die juristischen Feinheiten und deren Bedeutung

Die Gerichtsentscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung durch Streitverkündung. Das OLG betonte, dass für eine wirksame Verjährungshemmung eine deutliche und spezifische Bezugnahme auf den beabsichtigten Anspruch erforderlich ist. Ebenso wurde klargestellt, dass die unterschiedlichen Ansprüche der Klägerin auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen basierten und somit nicht pauschal durch die Streitverkündung gehemmt werden konnten.

Konsequenzen und Kosten des Verfahrens

Die Entscheidung hatte zur Folge, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hatte. Zudem wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts München I bestätigt und der Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt. Diese Konsequenzen verdeutlichen die finanziellen und rechtlichen Risiken, die mit der Führung eines Berufungsverfahrens verbunden sein können, insbesondere wenn die rechtlichen Anforderungen an eine Verjährungshemmung nicht erfüllt sind.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter Verjährungshemmung?

Unter Verjährungshemmung versteht man im rechtlichen Kontext den Stillstand der Verjährungsfrist für einen Anspruch. Das bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Berechnung der Verjährungsfrist einfließt. Die Verjährung dient dazu, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herzustellen, indem Ansprüche nach einer gewissen Zeit nicht mehr durchgesetzt werden können. Die Hemmung der Verjährung ist also eine Ausnahme von dieser Regel, die unter bestimmten Umständen greift und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen über die reguläre Verjährungsfrist hinaus ermöglicht.

In Deutschland beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Es gibt jedoch auch längere Fristen von bis zu 30 Jahren für bestimmte Ansprüche.

Die Hemmung der Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden, wie zum Beispiel durch die Erhebung einer Klage, die Zustellung eines Mahnbescheids oder das Schweben von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch. Die Hemmung tritt ein, sobald ein entsprechender Hemmungsgrund vorliegt, und endet mit dem Wegfall dieses Grundes. Nach dem Ende der Hemmung läuft die Verjährungsfrist weiter, wobei der gehemmte Zeitraum nicht mitgezählt wird.

Ein Beispiel für eine Verjährungshemmung ist das Mahnverfahren, das häufig kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet wird, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Hemmung tritt mit der Zustellung des Mahnbescheides ein und endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, falls das Verfahren nicht weiter betrieben wird.

Ein weiteres Beispiel ist die Hemmung durch Verhandlungen. Wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die diesen begründenden Umstände schweben, ist die Verjährung gehemmt, bis einer der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Hemmung der Verjährung ist in den §§ 203 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und spielt in der Rechtspraxis eine wichtige Rolle, da sie es ermöglicht, Ansprüche auch nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist noch geltend zu machen.

Wie funktioniert eine Streitverkündung?

Eine Streitverkündung ist ein rechtliches Verfahren im deutschen Zivilprozessrecht, das es einer Prozesspartei ermöglicht, einen Dritten in einen laufenden Rechtsstreit einzubeziehen. Dies geschieht, um die Rechtsposition der einladenden Partei für den Fall eines ungünstigen Ausgangs des Verfahrens zu stärken, indem potenzielle Regressansprüche oder Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten gesichert werden. Die Streitverkündung ist in den §§ 72 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Voraussetzungen und formale Schritte

Die Streitverkündung setzt einen anhängigen Rechtsstreit voraus und erfordert einen besonderen Streitverkündungsgrund. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Partei, die den Streit verkündet, für den Fall des Unterliegens im Prozess gegen den Dritten einen Anspruch auf Gewährleistung, Schadloshaltung oder Regress zu haben glaubt. Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung einer Streitverkündungsschrift bei Gericht, die den Streitverkündungsgrund und die Mindestangaben zum laufenden Verfahren enthalten muss. Die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Dritten bewirkt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Dritten bezüglich der in der Streitverkündung genannten Ansprüche.

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Auswirkungen auf laufende Verfahren

Der Dritte, dem der Streit verkündet wurde, kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten, muss dies aber nicht. Entscheidet er sich für den Beitritt, kann er auf der Seite der streitverkündenden Partei oder der Gegenseite intervenieren. Als Nebenintervenient hat er ähnliche Rechte wie die Hauptpartei, wird aber selbst nicht Partei des Verfahrens. Die Streitverkündung hat insbesondere zwei wesentliche Auswirkungen:

  • Interventionswirkung: Unabhängig davon, ob der Dritte dem Verfahren beitritt oder nicht, wird er an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils im Vorprozess gebunden. Dies bedeutet, dass er in einem späteren Prozess nicht mehr geltend machen kann, die im Vorprozess entschiedenen Fragen seien falsch beurteilt worden. Die Interventionswirkung tritt jedoch nur zugunsten des Streitverkünders ein.
  • Verjährungshemmung: Die Verjährung von Ansprüchen des Streitverkünders gegen den Dritten wird bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht gehemmt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zustellung des Schriftsatzes noch vor Ablauf der Verjährungsfrist oder danach erfolgt.

Die Streitverkündung dient somit der Rechtssicherheit und dem ökonomischen Umgang mit juristischen Ressourcen, indem sie es ermöglicht, alle relevanten Parteien in einen Rechtsstreit einzubeziehen und widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Sie schützt die streitverkündende Partei vor möglichen Regressansprüchen und sichert die Möglichkeit, diese Ansprüche auch nach dem Abschluss des Hauptverfahrens geltend zu machen.

Kann jede Art von Streitverkündung eine Verjährung hemmen?

Nicht jede Art von Streitverkündung kann eine Verjährung hemmen. Die Hemmung der Verjährung durch eine Streitverkündung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hemmt nur eine zulässige Streitverkündung die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB.

Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn ein sogenanntes Alternativverhältnis gegeben ist. Das bedeutet, dass der Streitverkünder bei einem Unterliegen im Hauptrechtsstreit einen Anspruch gegen den Streitverkündeten haben muss. Die Streitverkündung ist unzulässig, wenn die Ansprüche, die der Streitverkünder gegen den Dritten hat, unabhängig vom Ausgang des Hauptrechtsstreits bestehen, also wenn eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt.

Die Hemmung der Verjährung tritt mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, unabhängig davon, ob die Zustellung des Schriftsatzes noch vor Ablauf der Verjährungsfrist oder danach erfolgt. Die Rückwirkung des § 167 ZPO darf den früher Einreichenden nicht schlechter stellen.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine Streitverkündung nur dann die Verjährung hemmt, wenn sie zulässig ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Anspruch des Streitverkünders gegen den Dritten von dem Ausgang des Hauptprozesses abhängt. Unzulässige Streitverkündungen, die nicht diesen Voraussetzungen entsprechen, führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung.

Welche Rolle spielen Fristen bei der Verjährungshemmung durch Streitverkündung?

Fristen spielen bei der Verjährungshemmung durch eine Streitverkündung eine entscheidende Rolle, da das Timing und rechtzeitige Handlungen für die effektive Nutzung der verjährungshemmenden Wirkung einer Streitverkündung ausschlaggebend sind. Die Hemmung der Verjährung durch eine Streitverkündung tritt mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Dritten ein. Diese Hemmung endet jedoch wieder sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess.

Die Zustellung der Streitverkündungsschrift muss „demnächst“ nach der Einreichung bei Gericht erfolgen, um die verjährungshemmende Wirkung zu entfalten. Was als „demnächst“ gilt, kann variieren, wobei auch längere Zeiträume als die üblicherweise geltenden 14 Tage unter bestimmten Umständen noch als „demnächst“ angesehen werden können.

Die Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung ist zudem nur dann wirksam, wenn die Streitverkündung zulässig ist. Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn ein sogenanntes Alternativverhältnis gegeben ist, d.h., der Streitverkünder bei einem Unterliegen im Hauptrechtsstreit einen Anspruch gegen den Dritten hat.

Es ist also entscheidend, dass die Streitverkündung rechtzeitig und unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt. Die Hemmung der Verjährung beginnt mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift und endet sechs Monate nach dem Ende des Vorprozesses, unabhängig davon, ob der Dritte dem Verfahren beitritt oder nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Fristen bei der Verjährungshemmung durch Streitverkündung eine zentrale Rolle spielen. Die rechtzeitige und formgerechte Zustellung der Streitverkündungsschrift sowie die Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sind entscheidend, um die verjährungshemmende Wirkung zu erzielen und aufrechtzuerhalten.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Erläutert die Möglichkeit der Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Paragraph ist zentral, da er die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des OLG München bildet, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
  • § 637 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Betrifft den Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln. Die Erwähnung dieses Paragraphen zeigt, dass Teil der Auseinandersetzung Ansprüche aus dem Werkvertragsrecht waren.
  • § 426 Abs. 1 BGB: Regelt die Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern. Dies ist relevant, da im vorliegenden Fall die Streitverkündung als Mittel angesehen wurde, um die Verjährung eines möglichen Ausgleichsanspruches zu hemmen.
  • § 73 ZPO: Bestimmt die Voraussetzungen einer wirksamen Streitverkündung. Im Kontext des Urteils wurde festgestellt, dass die Anforderungen dieses Paragraphen für eine erfolgreiche Verjährungshemmung nicht erfüllt waren.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Grundlage für die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Das OLG München hat auf Basis dieses Paragraphen entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
  • § 708 Nr. 10 ZPO: Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung. Dieser Paragraph begründet, warum das Urteil des Landgerichts München I vorläufig vollstreckbar war.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 28 U 4167/14 Bau – Beschluss vom 29.04.2015

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2014, Aktenzeichen 8 O 546/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.813,75 € festgesetzt.

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2014 und auf den Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 01.04.2015 (dort Ziffer I.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

1. In Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 02. Oktober 2014, Aktenzeichen: 8 O 546/10, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 48.012, 50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Darüberhinaus verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich zuletzt gestellten Feststellungsantrag, wie auch den zuletzt gestellten Hilfsantrag weiter (vgl. Urteil des Landgerichts Seiten 5 Mitte und 6 oben).

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der klägerischen Berufung.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2014, Aktenzeichen 8 O 546/10, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.

Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird ebenfalls auf den Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 01.04.2015 (dort Ziffer II.) Bezug genommen.

Die Ausführungen der Gegenerklärung der Klägerin hierzu im Schriftsatz vom 24.04.2015 geben zu einer Änderung keinen Anlass:

1. Die Klagen auf Kostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB und auf Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB bilden unterschiedliche Streitgegenstände.

Zwar handelt es sich jeweils um einen Zahlungsanspruch. Die Zahlung wird jeweils auch auf Grund der von den Käufern geltend gemachten Mängel beansprucht.

Gleichwohl ist der Klagegrund nicht derselbe.

Während der Kostenvorschuss ausschließlich aus dem Vertrag zwischen den Parteien abzuleiten ist, sowie bestimmungsgemäß zu verwenden und abzurechnen ist, fände, soweit gegeben, der Ausgleich in einem aus zwei Vertragsverhältnissen abgeleiteten gesetzlichen Schuldverhältnis statt und wäre endgültig.

Mithin sind die Ansprüche nicht auf dasselbe klägerische Interesse gerichtet. Die Klage ist nicht lediglich auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte, sondern auf verschiedene Gründe i.S. von § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gestützt.

2. Unabhängig davon, ob mit Blick auf das Ende der Hemmung durch das Beweissicherungsverfahren die Klageerhebung auf Ausgleich vorliegend überhaupt den Eintritt der Verjährung noch hätte verhindern können, hält der Senat jedenfalls daran fest, dass die Streitverkündung vom 28.09.20078 im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB die Anforderungen des § 73 ZPO nicht erfüllt.

Hierfür reicht es nicht aus, dass auf den Vertrag zwischen den Parteien und die von den Käufern gerügten Mängel verwiesen wird.

Allein hieraus wird nämlich – mangels Offenlegung der Abtretung der Gewährleistungsansprüche in den Bauträgerverträgen – für die Beklagte nicht ersichtlich, dass auch eine Inanspruchnahme gemäß § 426 Abs. 1 BGB beabsichtigt oder auch nur in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies wiederum ist aber grundsätzlich für die Prüfung, ob es angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten, sehr wohl von Bedeutung.

Im Übrigen teilt der Senat auch nicht die Auffassung der Klägerin, wonach die Feststellung der fehlenden Hemmungswirkung der Streitverkündung auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB einer entsprechenden Rüge der Beklagten bedurft hätte. Jedenfalls ist eine solche mit Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2014 aber sogar erfolgt.

3. Selbst wenn, was einzuräumen ist, mit „Dritten“ i.S. von Ziff. VII. 4. 2. Abs. der jeweiligen Erwerberverträge wohl nicht ein Subunternehmer der Beklagten gemeint sein dürfte, ändert dies an der vom Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht vorgenommenen Auslegung nichts.

Diese Auslegung wird von den übrigen dargelegten Argumenten ausreichend gestützt und allein durch den Verweis auf die unklare Formulierung „oder Dritten“ nicht entkräftet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt (Leistungsantrag plus 10% für die beantragte Feststellung).

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